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221695 · Beschlussvorlage

Ersatzwahl für den Vorstand der Weisweiler Stiftung

Nummer
221695
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221695
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Ersatzwahl für den Vorstand der Weisweiler
Stiftung
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
(_________________) wird mit sofortiger Wirkung in den Vorstand der
Weisweiler Stiftung gewählt.
Zur Wahl vorgeschlagen:
1. Stv. Nicole Unterseh -Grüne-
2. Stv. Georg Götz -CDU-
Begründung
Die Eheleute Else Laura und Heinrich Weisweiler haben durch
gemeinschaftliches Testament im Jahr 1969 die Gründung der Weisweiler
Stiftung mit Sitz in Bonn – Bad Godesberg verfügt und diese zu ihrer Erbin
eingesetzt.
Zweck dieser Stiftung ist die Unterstützung bedürftiger Menschen. Hierunter
fallen insbesondere Kleinrentner, Frühinvalide, alleinstehende Bedürftige,
alleinerziehende Mütter und Väter sowie caritative Einrichtungen.
Entsprechend der Satzung der Weisweiler Stiftung besteht der Vorstand aus
der Oberbürgermeisterin, in Vertretung die Sozialdezernentin oder Amtsleiterin
als Vorsitzende des Vorstands und vier weiteren vom Rat der Bundesstadt
Bonn gewählten Mitgliedern.
Bis zum 21.07.2022 setzte sich der Vorstand der Weisweiler Stiftung wie folgt
zusammen:
 Gitte Sturm (Vorsitzende des Vorstands)
 Adolf Morgenstern (Vorstandsmitglied)
 Barbara Ingenkamp (Vorstandsmitglied)Seite 1 von 11
Seite 2
 Helmut Offner (Vorstandsmitglied)
 Else Rieser (Vorstandsmitglied)
Im Juli 2022 teilte Frau Ingenkamp mit, dass Sie mit sofortiger Wirkung aus
dem Vorstand der Weisweiler Stiftung ausscheiden werde.
Aus diesem Grund ist eine Ersatzwahl in der nächsten Ratssitzung am
22.09.2022 erforderlich.
Als Nachfolgerin/Nachfolger für Frau Ingenkamp wird (____________)
vorgeschlagen.
- - -
Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt oder wenn
niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von
Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.“
Anlage/n
1 221695 Geschäftsordnung Weisweiler-Stiftung (öffentlich)
2 221695 Satzung Weisweiler-Stiftung (öffentlich)Seite 2 von 11
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Datenstand: 02.11.2026, 21:20 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de