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221655 · Beschlussvorlage

Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 17. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW am 07.12.2022

Nummer
221655
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221655
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-1: Dezernats- und
Verwaltungssteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Benennung von drei Ratsmitgliedern für die 17.
Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW
am 07.12.2022
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Für die 17. Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag Nordrhein-Westfalen
am 07.12.2022 in Köln werden unter Berücksichtigung des § 50 (2) GO NRW
folgende Personen benannt:
1. Stv. Dr. Roswitha Sachsse-Schadt -Grüne-
2. Stv. Fenja Wittneven-Welter -SPD-
3. Stv. Georg Schäfer -CDU-
Begründung
Der Vorstand des Städtetages NRW hat auf seiner Sitzung am 25.04.2006 die
Einrichtung einer Konferenz der Ratsmitglieder beim Städtetag NRW als
beratendes Gremium beschlossen. Jeder Mitgliedsstadt stehen drei Sitze in der
Konferenz zu, die von Ratsmitgliedern als Delegierte ihrer Stadt zu besetzen
sind; dabei soll das politische Kräfteverhältnis im Rat berücksichtigt werden.
Auch im Jahr 2022 wird der Städtetag NRW die „Konferenz der Ratsmitglieder
beim Städtetag Nordrhein-Westfalen“ als beratendes Gremium einladen.
Zweck der Konferenz ist die verbesserte Einbindung der Sichtweisen
ehrenamtlicher Mandatsträger (Ratsmitglieder) in die Meinungsbildung des
Städtetages Nordrhein-Westfalen.
Gegenstand der Beratungen werden aktuelle kommunalpolitische Themen sein.
Die Konferenz wird am Mittwoch, den 7. Dezember 2022, 10:00 Uhr bis 14:00
Uhr in der Geschäftsstelle des Städtetages Nordrhein-Westfalen, Gereonstraße
18 – 32, 50670 Köln, stattfinden.Seite 1 von 2
Seite 2
Der Rat wird gebeten, drei Ratsmitglieder als Delegierte zu benennen.
Grundlage bildet § 50 Abs. 2 GO NRW:
„Wahlen werden, wenn das Gesetz nichts anders bestimmt oder wenn
niemand widerspricht, durch offene Abstimmung, sonst durch Abgabe von
Stimmzetteln, vollzogen. Gewählt ist die vorgeschlagene Person, die mehr als
die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Nein- Stimmen gelten als gültige
Stimmen. Erreicht niemand mehr als die Hälfte der Stimmen, so findet
zwischen den Personen, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht
haben, eine engere Wahl statt. Gewählt ist, wer in dieser engeren Wahl die
meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los.“
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 23:10 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de