221639-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz-Albert-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 221639-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 25.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221639-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Dringlichkeitsantrag: Architektenwettbewerbs zur Neubebauung und Fassadengestaltung des Grundstücks an der Poppelsdorfer Allee/Prinz- Albert-Straße Beratungsfolge Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Durch den Beschluss des Planungsausschusses vom 16.05.2018 (Ds- Nr.1810960EB9) wurde die Verwaltung beauftragt, in dem mit dem Vorhabenträger zu schließenden städtebaulichen Vertrag ergänzend zu den Festsetzungen des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. 6521-1 noch die nachfolgenden Zielvorstellungen zu den am 05.07.2017 beschlossenen Maßgaben (Ds-Nr. 1711937EB5) zu berücksichtigen: a. Im Falle eines Abrisses des heutigen Hotels Bristol ist wegen der besonderen städtebaulichen Bedeutung dieses Eckgrundstücks für eine Neubebauung ein Architektenwettbewerb durchzuführen. (…) Die Auslobung ist mit der Stadt abzustimmen mit dem Ziel, dort eine Urbanität stiftende Nutzung im Rahmen der Zulässigkeit des Bebauungsplanes anzusiedeln unter Beibehaltung einer höherwertigen Hotelnutzung oder mindestens mit einem gehobenen gastronomischen Angebot im Erdgeschoss. Der heute bestehende Parkraum auf dem Grundstück, der zum Teil der Öffentlichkeit zur Verfügung steht, ist in ähnlichem Umfang wieder neu zu schaffen. (…) In den daraufhin geführten Gesprächen wurde von dem Vorhabenträger die vertragliche Fixierung einer derart konkreten Nachfolgenutzung zu einem solch frühen Zeitpunkt der Projektentwicklung – 2018 ging man noch von einem mittelfristig andauernden Betrieb des Hotel Bristols aus – für die Verwaltung nachvollziehbar abgelehnt. Zur Erreichung des formulierten Ziels einer “Urbanität stiftenden Nutzung” wurde stattdessen die vertragliche Vereinbarung eines breiteren gewerblichen Nutzungsspektrum angeregt. Ausgehend hiervon wurde durch die Verwaltung im Rahmen des Satzungsbeschlusses zum Bebauungsplan Nr. 6521-1 in der Verwaltungsvorlage Ds-Nr. 1813049 unter der Überschrift “Städtebaulicher Vertrag” wie folgt ausgeführt:Seite 1 von 2 Seite 2 “Die Vorhabenträgerin verpflichtet sich, zu gegebener Zeit für den Bereich des Hotel Bristol einen Fassadenwettbewerb in Form einer Mehrfachbeauftragung mit maximal 4 ausgewählten Architekturbüros durchzuführen. Zugleich verpflichtet sie sich entsprechend dem Beschluss des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz vom 16.05.2018, bei der Mehrfachbeauftragung im Bereich der Eckbebauung eine konkrete, urbanitätsstiftende Nutzung“ vorzugeben. Hierfür kommen z.B. die folgenden möglichen gewerblichen Nutzungen in Betracht: Hotel oder Büro, oder alternativ gastronomische Einrichtungen oder Einzelhandel im Erdgeschoss. (im Original nicht unterstrichen) Die Nutzungsvorgabe ist im Einvernehmen mit dem Investor im Rahmen der Abstimmung der Wettbewerbsauslobung mit der Stadt Bonn zu bestimmen.” Der Satzungsbeschluss Ds-Nr. 1813049 wurde nach Vorberatung in der Bezirksvertretung Bonn am 27.11.2018 durch den Rat am 11.12.2018 mehrheitlich beschlossen. In derselben Sitzungsrunde wurde der Bezirksvertretung Bonn und dem Rat in nicht-öffentlicher Sitzung der städtebauliche Vertrag zum Bebauungsplan 6521-1 zusätzlich als Mitteilung vorgelegt (Ds-Nr. 1813050). Aus heutiger Sicht könnte man zu dem Schluss kommen, dass im Satzungsbeschluss die Abweichung zu der Maßgabe des Beschlusses Ds-Nr. 1810960EB9 nicht so deutlich formuliert wurde, wie es gegebenenfalls geboten gewesen wäre. Die Verwaltung wird mit der Vorhabenträgerin in Verhandlungen treten, mit dem Ziel einer Fortschreibung des städtebaulichen Vertrags im Sinne einer möglichst weitgehenden Erfüllung der Zielsetzung des Beschlusses vom 16.05.2018 (Ds-Nr.1810960EB9). Das laufende Wettbewerbsverfahren bleibt aus Sicht der Verwaltung davon unberührt, da es sich auf die Fassade bezieht und die Frage der Nutzung davon nicht unmittelbar betroffen ist. Sollten dennoch Änderungen in der Fassade notwendig sein, könnten diese in der weiteren Planung berücksichtigt werden. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de