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221621-11 · Mitteilungsvorlage

Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg Umsetzung der Beschlüsse des Rates aus der Ratssitzung vom 23.03.2023, DS-Nr. 221621-03 hier: Ziffer 7.: Öffnung sämtlicher Räume in der Stadthalle, die nicht zwingend aus Sicherheitsgründen geschlossen werden müssen sowie Einrichtung eines Projektbeirates zur Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg

Nummer
221621-11
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
30.05.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 19.06.2023 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 25.10.2023 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 31.05.2023 Aktuelle Informationen der Verwaltung
  4. Sitzung des Projektbeirates Sanierung Stadthalle Bad Godesberg 05.12.2023 Kenntnisnahme
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  1. 221621 Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle Bad Godesberg

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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221621-11
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
85 Städtisches Gebäudemanagement Bonn
Dezernat:
SGB
Konkretisierung des Raumprogramms Stadthalle
Bad Godesberg
Umsetzung der Beschlüsse des Rates aus der
Ratssitzung vom 23.03.2023, DS-Nr. 221621-03
hier:
Ziffer 7.: Öffnung sämtlicher Räume in der
Stadthalle, die nicht zwingend aus
Sicherheitsgründen geschlossen werden müssen
sowie Einrichtung eines Projektbeirates zur
Sanierung der Stadthalle Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg Aktuelle
Informationen
der Verwaltung
Rat 13.06.2023 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 09.08.2023 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Mit dieser Mitteilung geht die Verwaltung gleichzeitig auf die Große
Anfrage, Drucksachen-Nr.: 230811, der SPD-Bezirksfraktion Bad
Godesberg vom 25.04.2023 ein.
Diese lautete wie folgt:
1. Die Stadtverwaltung wird gebeten, für jeden einzelnen der folgenden
Räume der Stadthalle darzulegen, welche zwingenden
Sicherheitsgründe der Wiedereröffnung entgegenstehen, welche
Bezirksvertretung und Hauptausschuss anstelle des Rats im Frühjahr
2021 beschlossen haben:
a. Brunnensaal
b. Kleiner Saal
c. Karajan-Flügel
d. Restaurant (ohne Bewirtschaftung)Seite 1 von 7
Seite 2
e. Foyer (Teilnutzung).
2. Die Stadtverwaltung wird gebeten, die Pläne der erforderlichen
Sperrflächen
im Foyer vom Mai 2020 (insbesondere: Skizze des Büros HZI) und vom
Dezember 2021 (Büro HZI) vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, wird
die
Stadtverwaltung gebeten mitzuteilen, in welchem Abstand von der
Giebelwand
des Großen Saals die Absperrungen nach den beiden Plänen jeweils
verlaufen
sollten.
3. Warum knickt die ansonsten parallel zur Giebelwand des Großen Saals
verlaufende Sperrfläche im Plan vom Dezember 2021 am Schnittpunkt mit
der
Verlängerung der Außenwand des Kleinen Saals ab, wodurch der zweite
Ausgang des Kleinen Saals erst in den Sperrbereich fällt?
4. Ist es richtig, dass beim Ortstermin am 1. Oktober 2021 der zweite
Ausgang
des Kleinen Saals als unbenutzbar dargestellt wurde, obwohl dieser zu
diesem
Zeitpunkt außerhalb der Sperrfläche des Großen Saals lag? Welche
zusätzliche Expertise hat die Verwaltung – konkret: das Bauordnungsamt
unter
Fluchtwegsaspekten – dazu veranlasst, insoweit von den Ausführungen des
Statikers abzuweichen?
5. Auf wessen Initiative hin ist die Sperrfläche des Großen Saals im
Dezember
2021 nochmals überprüft und erweitert worden? Welche neuen
Erkenntnisse
waren zwischenzeitlich gewonnen worden?
A. Beschluss zur Prüfung der Wiedereröffnung sämtlicher Räume
In dem Ratsbeschluss betr. die Konkretisierung des Raumprogramms
Stadthalle Bad Godesberg (DS-Nr. 221621-03) wurden unter Punkt 7 die
Empfehlungen der Bezirksvertretung Bad Godesberg aus der Sitzung vom
17.11.2022 aufgeführt, die bestehen bleiben sollen.
Beschlussinhalt war u. a.:
- „6. Die Bezirksvertretung dringt auf die Umsetzung ihres vom Rat
(Hauptausschuss anstelle des Rats) bestätigten Beschlusses vom
17.02.2021 (DS 201482-04 AA), wonach sämtliche Räume, die nicht
zwingend aus Sicherheitsgründen geschlossen bleiben müssen, wieder
geöffnet werden.“
Ausgangssituation:
Schon 2021 wurde das Öffnen weiterer Räumlichkeiten der Stadthalle -Seite 2 von 7
Seite 3
damals im Zusammenhang mit der Einrichtung des Impfzentrums – von der
Verwaltung umfassend untersucht. Im Zuge dessen mussten sowohl das
große Foyer, als auch der Kleine Saal aus Sicherheitsgründen von einer
Interimsnutzung ausgeschlossen werden. Unter anderem die direkte Nähe
zum einsturzgefährdeten Großen Saal, die fehlenden Rettungswege sowie
die irreparablen technischen Sicherheitsanlagen (asbestbelastete
Lüftungsanlagen; defekte Sicherheitsbeleuchtung) ließen hier keinen
weiteren Spielraum zu.
Auf Grund der aufgeführten technischen Defizite war und ist darüber hinaus
gemäß Vorgabe der städtischen Bauordnung die Grundbedingung für eine
Interimsnutzung des Gebäudes - sei es für das Betreiben eines
Impfzentrums oder aber für die Durchführung von Veranstaltungen - eine
maximale Personenzahl von 199 Personen in den nutzbaren Bereichen. Ab
200 Personen greift die Verordnung über Bau und Betrieb von
Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO), deren bauliche Auflagen
in dem sanierungsbedürftigen Gebäude momentan nicht eingehalten
werden können.
Im Ergebnis kam seinerzeit die Nutzung der Parksäle I bis III in Betracht,
nicht zuletzt wegen ihrer günstigen Lage. Die vielen ebenerdigen Ausgänge
bieten genügend Entfluchtungsmöglichkeiten und können die defekte
Lüftung der Räume aufgrund natürlichen Lüftungsmöglichkeiten im Großen
und Ganzen kompensieren. Zur improvisierten Beheizung dienen fahrbare
Elektroheizkörper statt der nicht mehr betriebsfähigen Fußbodenheizung.
Entsprechend wurde das Konzept von Seiten des Bauordnungsamtes
genehmigt. Nach Schließung des Impfzentrums im Frühjahr 2022 wechselte
die Nutzung zu Gunsten eines Veranstaltungsbetriebs. Die höchstmögliche
Personenzahl ist weiterhin auf 199 Personen begrenzt, das Gebäude
fungiert baurechtlich nicht als Versammlungsstätte!
Die Verwaltung kann das Interesse an einer über den Status quo
hinausgehenden Nutzung von Räumlichkeiten nachvollziehen und hatte
daher in den vergangenen Wochen bereits weitere Überlegungen
angestellt, unter welchen Bedingungen ggf. weitere Räumlichkeiten unter
Berücksichtigung von Sicherheitsaspekten und
Wirtschaftlichkeitserwägungen über die bisherigen Öffnungen hinaus, für
Veranstaltungen bzw. Publikum geöffnet werden könnten.
Nachfolgend gibt die Verwaltung zu den jeweiligen Veranstaltungsräumen
in der Stadthalle, die gem. Beschluss des Rates wieder für Veranstaltungen
geöffnet werden sollen, ihre fachliche Einschätzung ab.
1. a) Brunnensaal
Nach Prüfung kommt die Verwaltung bzgl. des Brunnensaals zu dem
Ergebnis, dass aufgrund seines Zustandes und seiner Lage der Saal
grundsätzlich wieder für Veranstaltungen geöffnet werden kann. Zwingende
Voraussetzung für diese erweiterte Nutzung ist jedoch die Entfernung von
Möbeln und Kühlschränken etc. aus dem Terrassensaal zugunsten derSeite 3 von 7
Seite 4
geforderten Rettungswege, welche sodann zukünftig unter allen Umständen
freizuhalten sind. Maßgeblich für diese Einschätzung ist auch die Kürze der
Rettungswege ohne Beteiligung des Großen Foyers.
Der Kleine Saal, dessen Nutzung als Versammlungsort aus
Sicherheitsgründen definitiv nicht möglich ist (dazu sogleich Näheres), kann
in diesem Fall zumindest als Lager genutzt werden, da hierfür kein zweiter
Rettungsweg erforderlich ist.
Die interimsmäßige Erweiterung um diese zusätzliche Fläche ist mit dem
Bauordnungsamt sowie der Feuerwehr abgestimmt.
Da die aktuelle Erweiterung keinerlei Umbauten erfordert, ist die Lösung
aus Sicht der Verwaltung wirtschaftlich, ressourcenschonend, nachhaltig
und bindet kein zusätzliches Personal. Sie kann mithin sofort umgesetzt
werden.
Anlage: Zeichnung Zusätzliche Nutzung, Stand 27.3.2023
1. b), c), d) und e) Kleiner Saal, Karajan-Flügel, Großes Foyer,
Restaurant (ohne Bewirtschaftung)
Die erneuten Prüfungen der letzten Wochen haben hingegen ergeben, dass
eine interimsweise Innutzungnahme der o.g. Veranstaltungssäle aus
diversen Gründen, die nachfolgend erläutert werden, leider nicht in Betracht
kommt.
Neben dem fehlenden zweiten Rettungsweg und einem aktuell nicht
vorhandenen Brandschutzkonzept befinden sich die technischen Anlagen in
diesem Räumen in einem nicht betriebssicheren Zustand. Unter anderem
ist die Lüftungsanlage defekt, asbestbelastet und nicht mehr zugelassen.
Das Gleiche gilt für die Heizungsanlage und die elektronische
Alarmierungsanlage. Dieser technische Zustand, der auch nicht in
provisorischer Weise ertüchtigt werden kann, lässt eine Zwischennutzung
der Räumlichkeiten daher nicht zu.
Der Karajanflügel befindet sich innerhalb der Sperrflächen (siehe 2., 3., 4.
und 5. der Großen Anfrage – Sicherheitsabstand). Die Abhangdecken der
Räumlichkeiten im Untergeschoss sind einsturzgefährdet.
Im Restaurant ist, zusätzlich zu oben genannten Punkten, die Unterdecke
nicht tragfähig.
2., 3., 4. und 5.der Großen Anfrage (Sicherheitsabstand)
Die Sperrflächen im Bereich des Großen Saals wurden durch das
Ingenieurbüro HZI mit E-Mail vom 3.12.2021 endgültig festgelegt. KernSeite 4 von 7
Seite 5
dieser Festlegung bildete das mögliche Szenario, dass eine der
Giebelwände, die etwa 6 Meter über die Dachfläche herausragen, nach
außen umstürzt. In diesem Fall muss damit gerechnet werden, dass das
Gewicht der schweren Wand die Decke des jeweiligen Erdgeschosses mit
sich in die Tiefe reißt. HZI hat daher sicherheitshalber einen 10 Meter tiefen
Abstand als Sicherheitszone vorgegeben. Die Angabe erfolgte im Rahmen
der Untersuchung des Großen Foyers, das als Impfzentrum zur Diskussion
stand.
Zusammenfassung bzgl. des Prüfauftrages zur Wiedereröffnung
weiterer Räumlichkeiten der Stadthalle:
Neben den oben genannten gravierenden Sicherheitsmängeln befindet sich
das gesamte Gebäude in einem altersbedingt sanierungsbedürftigen
Zustand. Der Zustand der technischen Anlagen ist zudem in Teilen nicht
betriebssicher, so dass diese Anlagen nicht betrieben werden können bzw.
dürfen, was wiederum Einfluss auf die Wiederöffnung bestimmter
Veranstaltungsräume in der Stadthalle hat.
Eine technische Herrichtung aller Räumlichkeiten - exklusive des Großen
Saals – ist wie bereits häufiger ausgeführt (siehe Drucksachen-Nr.: 221621-
08 ST) grundsätzlich denkbar, würde jedoch erhebliche Kosten
verursachen, die in Bezug auf die geplante Generalsanierung des
Gebäudes nicht nachhaltig genutzt werden könnten (sog.
„Wegwerfinvestitionen"). Hinzu kommt, dass mit dieser Herrichtung keine
tatsächliche Verbesserung des Zustandes der Halle insgesamt erreicht
werden würde. Keine der Bauleistungen wäre im Vorgriff auf die
Gesamtsanierung nachhaltig verwendbar, sondern müsste vor dem
tatsächlichen Baubeginn wieder zurückgebaut werden. Auch die vor Beginn
der Sanierungsmaßnahmen notwendige Schadstoffsanierung, die parallel
zur Planung der Gesamtmaßnahme erfolgen soll, wäre zunächst nicht
möglich und müsste sich folglich an die Interimsnutzung anschließen, was
so oder so einen Zeitraum bedingt, in dem die Räumlichkeiten nicht nutzbar
wären. Eine interimsweise Ertüchtigung mit dem Ziel einer möglichst
weitreichenden Zwischennutzung des Gebäudes würde nach erster
Einschätzung mithin eine Verschiebung des Gesamtzeitplans um
mindestens 1 bis 1 ½ Jahre bedeuten und Personalkapazitäten binden, die
folglich für die Planung der Gesamtmaßnahme fehlen würden.
Die oben genannten Fakten sorgfältig abwägend, ist die Verwaltung zu dem
Ergebnis gelangt, es bei der Öffnung der bereits erwähnten Parksäle sowie
des neu hinzugekommenen Brunnensaals zu belassen und keine
zusätzlichen Investitionen in die Technik eines Gebäudes zu leisten,
welches ohnehin generalsaniert und nach aktuellen Standards ertüchtigt
werden soll. Das von der Verwaltung entwickelte Öffnungskonzept
ermöglicht eine - gemessen an dem erzeugten Aufwand - sowohl sichere
als auch wirtschaftlich vertretbare Teilnutzung der Stadthalle Bad
Godesberg. Es gewährleistet eine wirksame Belebung des Gebäudes
sowohl unter dem Aspekt der finanziellen Ressourcenschonung als auch
angesichts der angespannten Personalsituation. Der Aufwand hingegen,
der zu betreiben wäre, um die Auflagen der SonderbauVO einzuhalten, soSeite 5 von 7
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dass weitere Veranstaltungsräume genutzt und sich folglich auch mehr als
199 Personen zeitgleich im Gebäude aufhalten dürften, ist aus Sicht der
Verwaltung wirtschaftlich und personell unverhältnismäßig und daher nicht
vertretbar.
B. Beschluss bzgl. der Einrichtung eines Projektbeirats „Sanierung
Stadthalle Bad Godesberg“
Um den weiteren Planungsprozess zu begleiten sowie die Vorschläge der
Verwaltung bzgl. der am 23.03.2023 festgelegten Rahmenbedingungen
zum Raumprogramm für die Stadthalle in einem geeigneten Rahmen
beraten zu können, sollte - ergänzend zu den politischen Vorberatungen in
der Bezirksvertretung Bad Godesberg - ein Gremium zur
Entscheidungsvorbereitung begründet werden. Dieses Gremium sollte nach
Möglichkeit den gesamten Verfahrensverlauf begleiten und regelmäßig
tagen, um sich über den Verfahrensfortschritt auszutauschen und zu
gegebener Zeit auch über Entscheidungsalternativen zu beraten.
In Ergänzung der verwaltungsseitig bereits bestehenden
Projektsteuerungsstrukturen (ämterübergreifende Projektgruppe –
bestehend aus dem Amt 03 und dem SGB) soll der Beirat den Prozess als
politisches Vorgremium - in möglichst informeller Weise - begleiten.
Um dies zu ermöglichen, soll der Projektbeirat grundsätzlich nichtöffentlich
tagen. Er ist kein Beschlussorgan, sondern dient der Information der
Gremienmitglieder und der Vorbereitung von Entscheidungen der gemäß
Zuständigkeitsordnung bzw. Bezirkssatzung zuständigen Gremien. Ziel ist
eine möglichst enge Begleitung der Projektumsetzung durch politische
Vertreterinnen und Vertreter, um größtmögliche Transparenz
(Planungsstand, Kostenentwicklung und Zeitplan) herzustellen. Dieses
Verfahren hat sich bewährt, um in konstruktiver Gesprächsatmosphäre
aktuelle Fragestellungen der Projekte und der Gesamtmaßnahme zu
erörtern und die weiteren Projektschritte vorzubereiten.
Die Größe des Beirates soll eine für einen Projektbeirat übliche Größe
aufweisen (Vergleich Projektbeirat Sanierung Beethovenhalle oder
Projektbeirat Neues Quartier Bundesviertel). Die Besetzung des
Projektbeirates könnte in einer der nächsten Sitzungen entschieden
werden.
Anlage/n
1 Anlage Zeichnung zusätzliche Nutzung (öffentlich)Seite 6 von 7
Zusätzliche Nutzung Brunnensaal und Innenhof mit Darstellung der Rettungswege
Maximale Personenzahl gleichzeitig: 199
Me. 14.3.2023
Zeichnung A: 15.3.2023
Zeichnung B: Präzisierung Notausgänge, 27.3.2023
Stadthalle Bad Godesberg B
Lager Säle
Stuhllager, Geschirr,
Kühlschränke etc.
Rettungsweg
Parksaal II
Brunnensaal
68,80 qm
250 qm
75,50 qm
82 qm
94,6 qm
Parksaal I
Parksaal III
Bei Nutzung
immer
offen halten!
InnenhofSeite 7 von 7

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Datenstand: 03.11.2026, 01:24 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de