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221618-01 AA · Änderungsantrag

ÄA der Koalition: Antrag zur Vorlage 221618: Zielbeschluss über die wohnbauliche Entwicklung auf der städtischen Fläche "Wilhelm-Flohe-Straße", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/ Bechlinghoven

Nummer
221618-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
05.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 25.01.2023 Empfehlung
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Übergeordnet

  1. 221618 Zielbeschluss über die wohnbauliche Entwicklung auf der städtischen Fläche "Wilhelm-Flohe-Straße", Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/ Bechlinghoven

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Änderungsantrag
öffentlich
221618-01 AA
Antragsteller/in:
Grüne Bezirksfraktion Beuel
Dr. Jan Stielike
SPD Bezirksfraktion Beuel
Maximilian Blesch
Achim Joest
03.01.2023 gez. Mohn
ÄA der Koalition: Antrag zur Vorlage 221618:
Zielbeschluss über die wohnbauliche Entwicklung
auf der städtischen Fläche "Wilhelm-Flohe-Straße",
Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Pützchen/
Bechlinghoven
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 25.01.2023 Empfehlung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung wird gebeten, im weiteren Verfahren Festsetzungen in den
Bebauungsplanentwurf aufzunehmen, die eine Fassadenbegrünung und bei
Flachdächern zusätzlich eine Dachbegründung verbindlich festschreiben.
Begründung
Dach- und Fassadenbegrünung fungieren als Lebensraum für Tiere und
Pflanzen, dienen der Temperaturregelung und der Regenrückhaltung und
tragen somit zur Klimaanpassung bei, binden Luftschadstoffe, mindern den
Lärm und haben eine positive gestalterische Wirkung. In der Regel ist eine
Kombination mit der Installation von PV-Anlagen unproblematisch möglich. Die
Festsetzung von Dach- und Fassadenbegrünung könnte etwa auf Grundlage
von § 89 (1) Nr. 7 BauO NRW erfolgen.
Im Gegenzug zur Aufnahme entsprechender Festsetzungen könnte überprüft
werden, ob ein 10 m breiter Grünstreifen (incl. ca. 2,50 m Weg für die Pflege)
tatsächlich in voller Breite erforderlich ist. Auch wenn ein gewisser Abstand
zwischen Wohnbebauung und Friedhofsnutzung sicherlich wünschenswert ist,
erscheint die genannte Breite im Verhältnis zur Fläche des Baugebiets als sehr
groß. Eine Anrechnung als Ausgleichsfläche ist nicht erforderlich
beziehungsweise nicht möglich, da – wie in der Vorlage auch ausgeführt wird –
kein naturschutzrechtlicher Ausgleich stattfindet. Festsetzungen zur Dach- und
Fassadenbegrünung erscheinen geeigneter, um eine Durchgrünung des
Quartiers zu erreichen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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