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221611 · Beschlussvorlage

Wahl einer/eines zweiten stellvertretenden Beiratsvorsitzenden

Nummer
221611
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
23.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 21.10.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221611
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Wahl einer/eines zweiten stellvertretenden
Beiratsvorsitzenden
Beratungsfolge
Beirat Bürgerbeteiligung 09.09.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Folgendes Beiratsmitglied wird gemäß Absatz 3 Ziffer 1 der Geschäftsordnung
des Beirats Bürgerbeteiligung zur zweiten Stellvertretung des
Beiratsvorsitzenden gewählt:
Begründung
Der Beirat Bürgerbeteiligung hat in seiner Sitzung am 12.08.2022 die
Verwaltung beauftragt, für die nächste Sitzung des Beirats die Wahl einer/eines
zweiten stellvertretenden Beiratsvorsitzenden vorzubereiten (DS-Nr.: 221371).
Dem Beschluss geht eine Ergänzung der Geschäftsordnung des Beirats hevor,
in der die Wahl einer zweiten Stellvertretung ergänzt wurde, um auch bei
Ausfall von Vorsitz und erster Stellvertretung eine ordnungsgemäße
Sitzungsleitung zu gewährleisten.
Anlage/n
1 Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung (öffentlich)Seite 1 von 5
Anlage 1
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn
(Fassung vom 12.08.2022)
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gremium, das gemäß den Leitlinien Bürger-
beteiligung in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von Bürgerbeteiligungs-
prozessen in Bonn beratend einbezogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürger-
beteiligung) und erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger. Ihm steht ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfehlungen auf Grundlage von fachli-
chen Kriterien möglichst konsensual. Es muss sichergestellt werden, dass alle Gruppen
von Akteuren*innen angemessen berücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er ist
kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfa-
len. Der Beirat fungiert allein als beratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzenden des Beirats hat Rederecht im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*innen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglichkeit und die konkrete Ausgestaltung
von Bürgerbeteiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung sowie Nachbereitung von konkreten
Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazugehörigen Auswertungsinstrumenten
für die Reflexion von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte zu komplexen und standardisierten
Beteiligungsverfahren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens einmal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteiligung aus Bürgerschaft und Politik ist
ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschä-
digungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.Seite 2 von 5
Anlage 1
2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem Drittel Mitglieder der Einwohner-
schaft, Politik und Verwaltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mitglieder werden
Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der Einwohnerschaft er-
folgt auf Grundlage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Verfahren hierfür ist vom
Beirat festzulegen. Die Mitglieder aus der Politik und der Einwohnerschaft werden vom
Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der
Verwaltung obliegt dem Verwaltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Beteiligung von Bürgerinnen und Bür-
gern der Stadt Bonn mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten*-innen eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die Zusammensetzung des Gremiums
regelmäßig (beispielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst vielen Akteu-
ren*innen die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in
Bonn zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Einwohner*innen, die im Beirat
Bürgerbeteiligung mitarbeiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des Beirats
Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität geachtet werden.
3. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*innen werden aus der Mitte der stimm-
berechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertreter*innen wird zwi-
schen erster und zweiter Stellvertretung unterschieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen leitet die Sitzungen des Beirats
Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen repräsentiert den Beirat Bürger-
beteiligung nach außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in Abstimmung
mit den Mitgliedern fest.
4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung der
Stadt Bonn. Diese versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache mit dem Beirats-
vorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vor-
handene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabsstelle Bürgerbeteiligung zur Ver-
fügung.
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragnehmer des Beirates.
5. OrganisationSeite 3 von 5
Anlage 1
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der jährlichen Sitzungen des Aus-
schusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und In-
formations-System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Ta-
gesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern und von der Stabsstelle Bür-
gerbeteiligung vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt im Ein-
vernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die
Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist
für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellv. Vorsitzenden des Bei-
rats und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/@buergerbeteiligung sowie auf www.bonn-
macht-mit. de ist eine eigene Seite für den Beirat Bürgerbeteiligung eingerichtet. Hier
werden Informationen wie z.B. die öffentlichen Sitzungsprotokolle zum Download für die
Öffentlichkeit angeboten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur
Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vorschläge, Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öffentlich. Abhängig von zu behandeln-
den Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung be-
handelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet im Bonner Rats- und Informati-
onssystem ALLRIS veröffentlicht.
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Ge-
schäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der AusschussSeite 4 von 5
Anlage 1
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wird über die vorgenommenen Veränderungen
in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Bonn, den 12.08.2022
gez. Unrau gez. Wielpütz
Beiratsvorsitzender SchriftführerSeite 5 von 5

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Datenstand: 02.11.2026, 23:00 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de