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221602 · Beschlussvorlage

Förderung des Netzwerkes Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg

Nummer
221602
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
30.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.09.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 22.09.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221602
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
53 Gesundheitsamt
Dezernat:
Dez. II
Förderung des Netzwerkes Hospiz- und
Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
01.09.2022 Empfehlung
Rat 22.09.2022 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Die Vorlage konnte aufgrund der notwendigen verwaltungsinternen
Abstimmung sowie der Klärung der Förderbedingungen für das neue
trägerübergreifende Förderprogramm nicht fristgerecht zum Ausschuss für
Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Anfang September eingereicht werden.
Eine Beratung in der Folgesitzung Ende September kollidiert auf Grund der
zeitlichen Nähe mit der Förderantragsfrist (30.09.2022).
Beschlussvorschlag
Dem Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg wird ab 2023
ein Zuschuss i. H. v. 15.000 EUR p. a. gewährt.
Begründung
Das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg mit Sitz in
Bonn ist mit seinem Angebot seit 10 Jahren in der Region aktiv. Durch einen
Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens
werden die regionalen Angebote zur Hospiz- und Palliativversorgung gebündelt
und ihre Zusammenarbeit gefördert. Ziel der Arbeit des Netzwerkes ist es
einerseits, schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie ihren An- und
Zugehörigen den Zugang zu den Angeboten der Hospiz- und
Palliativversorgung in der Region Bonn/Rhein-Sieg zu erschließen. Dies erfolgt
durch Information und Beratung von Bürger*innen über die regionalen
Angebote. Andererseits werden die Angebote der hospizlich-palliativen
Versorgung in der Region unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen und
Kompetenzen ausgebaut, intensiviert und vernetzt. Dies erfolgt durch die
Vermittlung oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten,
Konzept- und Qualitätszirkelarbeit.Seite 1 von 35
Seite 2
Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung -
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) - wurde ein
Teilschritt zur Anerkennung und Unterstützung dieser wichtigen Arbeit
geschaffen:
Durch das GVWG wurde der § 39d SGB V neu eingefügt. Gemäß § 39d Abs. 1
SGB V fördern die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die
Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk
durch eine*n Netzwerkkoordinator*in. Durch den neuen § 39d SGB V kann
zukünftig eine Teilfinanzierung von Netzwerkkoordination in Hospiz- und
Palliativnetzwerken über Krankenkassen erfolgen.
Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der
Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die
Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination
beträgt maximal 15.000 EUR je Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und
Sachkosten der/des Netzwerkkoordinator*in durch die Krankenkassen. Das
Förderprogramm ist zeitlich nicht befristet, jedoch kann über die Förderung
jährlich neu entschieden werden.
Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und
bestehendes ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben oder
neu aufgebaut werden. Die bisher und auch weiterhin Verantwortlichen sollen
sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zurückziehen; vielmehr soll die
Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von
Seiten der Krankenkassen ergänzt und verbessert werden.
Mit der Förderung möchte das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung
Bonn/Rhein-Sieg eine Stelle inkl. der Sachkosten für eine*n
Netzwerkkoordinator*in finanzieren. Beantragt wird durch das Netzwerk eine
Förderung durch
Stadt Bonn 15.000 EUR
Rhein/Sieg Kreis 15.000 EUR
Krankenkassen 30.000 EUR
Die Stadtverwaltung hält die Arbeit und das Angebot des Netzwerkes für
wichtig und unterstützenswert und schlägt daher vor, dem Netzwerk Hospiz-
und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg einen Zuschuss in Höhe von 15.000
EUR p. a. ab dem Haushaltsjahr 2023 zu gewähren. Das Vorliegen der
Fördervoraussetzungen wird dabei jährlich neu geprüft und die Gewährung des
Zuschusses an den Fortbestand des Förderprogramms geknüpft.
Ein Zugang zum Förderprogramm der GKV ist für das Netzwerk ohne eine
kommunale Beteiligung nicht realisierbar. Auch die Höhe der Zuwendung der
Krankenkassen ist an den kommunalen Zuschuss geknüpft.
Die Bundesstadt Bonn hat das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung
Bonn/Rhein-Sieg bisher finanziell nicht unterstützt. Die Haushaltsmittel müssen
zusätzlich bereitgestellt werden. Eine Deckung durch Einsparung an andererSeite 2 von 35
Seite 3
Stelle ist nicht möglich.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung
1.07 Gesundheitsdienste 1.07.01 Gesundheitsförderung
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
15.000,00
EUR
153000701 15.000,00 EUR
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
15.000,00
EUR
Anlage/n
1 Netzwerkförderung Konzept (öffentlich)
2 Fördernetzwerke_Anlage_1 (öffentlich)
3 Fördernetzwerke_Anlage_2 (öffentlich)Seite 3 von 35
Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung
Bonn/Rhein-Sieg
Konzept zur Netzwerkkoordination
Antragstellender Verein zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und
Tumorpatienten e.V.
Von-Hompesch-Str. 1
53123 Bonn
Tel: 0228 / 746547
Ansprechpartner Martina Kern, Vereinsmitglied
Lukas Radbruch, Chefarzt für Palliativmedizin Uniklinik Bonn
und Helios Klinikum Bonn/Rhein-Sieg, Vorsitzender des Vereins
Netzwerkkoordination Andrea von SchmudeSeite 4 von 35
1
Inhaltsverzeichnis
1. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung genannten
Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner .................................................................................. 2
1.2 Struktur des Netzwerkes BRS .................................................................................................................. 3
1.3 Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner ............................................................................ 4
2. Ziele, Inhalte und beabsichtigte Durchfü hrung des Netzwerks .............................................................. 4
2.1 Zielgruppen des Netzwerkes ................................................................................................................... 4
2.2 Ziele des Netzwerkes ............................................................................................................................... 5
3. Angebote, Inhalte und beabsichtigte Durchführung des Netzwerkes ......................................................... 5
3.1 Hospiztelefon .................................................................................................................................................. 5
3.2 Trauerberatung und Weitervermittlung ........................................................................................................ 6
3.4 Regionale Entwicklung, Vermittlung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen ............................. 6
3.4.1 Palliative Care Basis Schulungen (40 U-Stunden)........................................................................................ 6
3.4.2 Qualitätszirkel ............................................................................................................................................. 7
3.4.3 Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende .................................................................................................... 7
3.4.4 Veranstaltungsreihe Netzwerk im Dialog ................................................................................................... 8
3.5 Ambulantes Ethik-Komitee ............................................................................................................................. 8
3.6 Vorsorgeplanung am Lebensende .................................................................................................................. 9
4. Öffentlichkeitsarbeit......................................................................................................................... 10
5. Regionale Ausrichtung des Netzwerks .................................................................................................. 10
6. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des Netzwerkkoordinators
entsprechend der Fö rderzwecke und ü bergreifenden Koordinierungstä tigkeiten nach § 1. Förderrichtlinie
Netzwerke 39d SGB V ............................................................................................................................... 11
7. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tä tigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils ............................................................................. 11
8. Angaben zum internen Qualitä tsmanagement ................................................................................... 11
9. Ausfü hrungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators ....... 12
10. Finanzierungsplan nach §3 (9) ....................................................................................................... 12Seite 5 von 35
2
1. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der
Kooperationsvereinbarung genannten Kooperationspartnerinnen und
Kooperationspartner
1.1. Hintergrund und bisherige Entwicklung
Die Angebote und die Bandbreite des Netzwerkes zeichnen sich aus durch eine seit 10 Jahren
kontinuierlich gewachsene Struktur. Durch verschiedene - zunächst von der Peter Windeck Stiftung
finanzierte Projekte – hat sich in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis ein Netzwerk fü r Hospiz- und
Palliativversorgung entwickelt und schrittweise formalisiert. Die Entwicklung der Angebote zur
Verbesserung der Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehö rigen in
Bonn/Rhein-Sieg erfolgte stets in enger Zusammenarbeit und durch die Förderung der Peter Windeck
Stiftung. Darüber hinaus wurde die Entstehung des Netzwerkes Bonn/Rhein-Sieg mit den Akteuren
der Hospiz- und Palliativversorgung in Bonn/Rhein-Sieg (Hospizforum) abgestimmt, was zu einer
hohen Identifikation aller Beteiligten führte. Im Folgenden eine Skizzierung der Angebote seit Beginn
der ersten Netzwerk-Initiativen in der Region Bonn / Rhein-Sieg-Kreis. Der Trägerverein ist der Verein
zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V., aus diesem ist 2016
das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn / Rhein-Sieg hervorgegangen.
Hospiztelefon
Seit 2011 gibt es – zu Beginn unter dem Dach des Vereins zur Betreuung und Begleitung von
Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. - das Hospiztelefon Bonn, gefördert von der Peter-
Windeck-Stiftung. Hauptanliegen war damals die Schaffung einer unparteilichen Beratungs- und
Vermittlungsstelle im Hospiz- und Palliativbereich. Von Anfang an waren die Vernetzung und der
ständige Austausch dieser Stelle mit allen bestehenden Diensten wichtig.
Implementierung von Palliative Care in einer Pflegeeinrichtung
Im Jahr 2014 wurde durch das Projekt „Implementierung von Palliative Care in einer
Pflegeeinrichtung“ eine konkrete und tragfähige Kooperation zwischen einer Pflegeeinrichtung und
spezialisierten Leistungserbringern exemplarisch erarbeitet und eingeführt. Auch hier wurde
deutlich, dass es einen hohen Bedarf an regionaler Netzwerkarbeit gibt, und dass im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung die Vernetzungsaufgabe sehr komplex ist.
Wenn daheim ein Heim ist ...
Gründung des Netzwerks Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg (Netzwerk BRS) mit
dem Schwerpunkt stationäre Pflegeeinrichtungen
Im Jahr 2016 wurde mit dem Projekt „Wenn daheim ein Heim ist...“ die Netzwerkarbeit seitens des
Vereins zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. aufgenommen.
Insgesamt zeigte das Projekt eine hohe Notwendigkeit und ein großes Interesse der
Pflegeeinrichtungen an weiterer Zusammenarbeit. Es erfolgten vielfältige Maßnahmen der
Öffentlichkeitsarbeit (Internetprä senz, Vorstellung des Netzwerkes in verschiedenen regionalen und
gesundheitspolitischen Gremien).
Malzeit mobil
Seit Ende 2017 wird mit dem Projekt „Malzeit mobil“ erstmalig ein kontinuierliches
kunsttherapeutisches Angebot in Bonn zum Thema „Umgang mit schwerer Krankheit, Trauer undSeite 6 von 35
3
Verlust“ im Rahmen der ambulanten Hospizarbeit und Palliativversorgung gefö rdert. Das Projekt
gliedert sich in die Bereiche Malgruppe fü r Menschen, die mobil sind und sich in einer Gruppe eher
aufgehoben fü hlen, und Einzel-Malbegleitungen im hä uslichen Umfeld.
Ambulantes Ethik Komitee
Im Jahr 2019 hat sich unter dem Dach des Netzwerkes ein regionales ambulantes Ethik Komitee
gegründet, um den vielfältigen ethischen Fragestellungen in komplexen Situationen am Lebensende
auch in nicht-klinischen Kontexten begegnen zu können.
Projekt Gesundheitliche Versorgungsplanung
Im Jahr 2019 wurde die Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis für ein Landesprojekt zur Umsetzung der
Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (GVP) nach § 132 g SGB V im
regionalen Netzwerk ausgewählt. Dies wurde vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Projektträger war ALPHA NRW – Ansprechstellen im Land
NRW für Palliativversorgung, Hospizarbeit und Angehörigenbegleitung mit der Geschäftsstelle ALPHA
Rheinland in Bonn.
Die Gesundheitliche Versorgungsplanung sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner in
stationären Einrichtungen der Seniorenpflege und Eingliederungshilfe über die medizinisch-
pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und ihnen Hilfen und
Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Dieses Angebot soll auch Menschen in anderen
Wohn-Settings unterbreitet werden können. In diesem Projekt wurden weitere Schritte für die
Region angestoßen.
1.2 Struktur des Netzwerkes BRS
Durch die oben beschriebenen Projekte unter dem Dach des Trägervereins zur Betreuung und
Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. wurden wichtige Prozesse im Hinblick auf
die regionale Netzwerkarbeit initiiert und auf den Weg gebracht. Vor dem Hintergrund des
kontinuierlichen Anstiegs der Anfragen und der sich überschneidenden Handlungsfelder war es
sinnvoll, alle Angebote unter dem Dach des Netzwerkes BRS zu vereinen. So können die Kontinuität
und Verstetigung der begonnenen Netzwerkarbeit sichergestellt werden.
Es hat sich als zielführend herausgestellt, eine feste Ansprechpartnerin für das Netzwerk zu
benennen. Dadurch können die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen, Hospizorganisationen und
weiteren Kooperationspartner zu den Umsetzungsmaßnahmen beraten, die Aktivitäten des
Netzwerkes koordiniert und mögliche Barrieren abgebaut werden. Weiterhin zeigt sich die
Notwendigkeit, organisatorische Abläufe (z.B. Schulungsmaßnahmen, Zertifizierung,
Veranstaltungskoordination) und Kommunikationsstrukturen zu regeln und abzustimmen.
Das Netzwerk ist angelegt als ein Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und
Sozialwesens, die an der Hospizarbeit und Palliativversorgung beteiligt sind.
Der Aufbau des Netzwerkes wird in dem folgenden Schaubild verdeutlicht.Seite 7 von 35
4
1.3 Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner
Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartnern der Hospiz- und
Palliativversorgung in der Region Bonn / Rhein-Sieg zusammen. Diese sind: ambulante Pflegedienste,
stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe, Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser,
ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, Palliativstationen, SAPV-Teams, Seelsorge,
Trauerbegleitung, Ambulante Krebsberatungsstellen, etc.
Das Hospizforum Bonn / Rhein-Sieg ist seit Gründung des Netzwerkes benannter Netzwerkpartner.
Das regionale Hospizforum ist der Verbund der im Rhein-Sieg-Kreis und in der Bundesstadt Bonn
tätigen ambulanten Hospizdiensten, SAPV-Teams, stationären Hospizen und Palliativstationen
(https://hospizforum-bonn-rheinsieg.de).
Bisher war der Zusammenschluss lose. Inzwischen wurde eine Kooperationsvereinbarung konzipiert,
die durch eine hohe Verbundenheit und Identifikation mit dem Thema und der Region die
Hospizarbeit und Palliativversorgung stärken soll.
Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus.
2. Ziele, Inhalte und beabsichtigte Durchfü hrung des Netzwerks
2.1 Zielgruppen des Netzwerkes
Die Zielgruppen der Netzwerkarbeit sind
- von Sterben, Tod und Trauer betroffene Menschen;
- Bü rgerinnen und Bürger, die Information und Beratung suchen;
Netzwerk Hospiz- und
Palliativversorgung
Bonn/Rhein-Sieg
Träger
Verein zur Betreuung und
Begleitung von Schwerstkranken
und Tumorpatienten e.V.
1. Vorsitzender:
Prof. Lukas Radbruch
2. Vorsitzende:
Dr. Franziska Röseberg
Hospiztelefon
Information und
Beratung
regionale Vermittlung und
Durchführung von Fort- und
Weiterbildungen
Foren, Arbeitskreise,
Qualitätszirkel
Initiierung und Steuerung
von Projekten
Ambulantes
Ethikkomitee
Vorsorgeplanung für
das LebensendeSeite 8 von 35
5
- sowie Mitarbeitende des Gesundheits- und Sozialwesens in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis,
die Menschen am Lebensende begleiten,
- andere Beteiligte der Hospiz- und Palliativversorgung, um sie für das Thema zu sensibilisieren.
2.2 Ziele des Netzwerkes
Das Netzwerk ist ein Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens,
bü ndelt die regionalen Angebote zur Hospiz- und Palliativversorgung und fördert ihre
Zusammenarbeit.
Um alte, schwerstkranke und sterbende Menschen zu begleiten, braucht es verschiedene
Perspektiven, denn kein einzelner Mensch und keine Berufsgruppe ist alleine in der Lage, allen
Bedü rfnissen der Betroffenen und ihrer Zugehö rigen gerecht zu werden. Deshalb ist es hilfreich, dass
verschiedene Berufsgruppen, Dienste und Institutionen in der Versorgung und Begleitung
Schwerstkranker und Sterbender multiprofessionell, interdisziplinä r und sektorenü bergreifend
zusammenarbeiten und ihre Kompetenzen und Ressourcen in vernetzten Strukturen zur Verfü gung
stellen.
Gemeinsam können die beteiligten Dienste verschiedenen Sichtweisen und Kompetenzen
zusammenfü hren und auf das gemeinsame Ziel einer mö glichst wü rdevollen Gestaltung des
Lebensendes ausrichten.
Ziele der Arbeit des Netzwerkes ist es einerseits, schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie
ihren An- und Zugehö rigen den Zugang zu den Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung in der
Region Bonn/Rhein-Sieg zu erschließen. Dies erfolgt durch Information und Beratung von
Bü rgerinnen und Bürger ü ber die regionalen Angebote. Andererseits sollen die Angebote der
hospizlich-palliativen Versorgung in der Region unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen und
Kompetenzen ausgebaut, intensiviert und vernetzt werden. Dies erfolgt durch die Vermittlung oder
Durchfü hrung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, Konzept- und Qualitä tszirkelarbeit.
Das Netzwerk nimmt eine neutrale Rolle ein und gewährleistet, dass bestehende Strukturen und
bestehendes ehrenamtliches Engagement erhalten bleiben und ausgebaut werden.
3. Angebote, Inhalte und beabsichtigte Durchführung des Netzwerkes
3.1 Hospiztelefon
Das Hospiztelefon ist eine neutrale Anlaufstelle. Es versteht sich als ein Informations-, Sorgen- und
Nottelefon und gibt Auskunft über hospizliche und palliative Behandlungs- und
Begleitungsmöglichkeiten in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Es wird genutzt von
− Menschen, die selbst schwer erkrankt sind, sich in der letzten Lebenszeit befinden und Hilfe
benötigen,
− Angehörigen unheilbar kranker Menschen, die an ihre Grenzen stoßen,
− Mitarbeitenden im Gesundheitswesen, die sterbende Menschen begleiten,
− trauernden Menschen,
− Menschen, die sich grundsätzlich informieren wollen,Seite 9 von 35
6
− ehrenamtlich Interessierten, die in der Hospizarbeit tätig werden wollen.
Der Umfang und die Art der Beratung variieren je nach Anliegen und sind höchst individuell. Neben
der Weitergabe von Informationen zu Adressen und Kosten, dient es als eine Art Not- und
Sorgentelefon. Die meisten Menschen benötigten 2 – 3 Beratungen, und etwa ein Achtel der
Anfragenden wünschte eine persönliche Beratung in den Räumen des Netzwerkes. In den
vergangenen zwei Jahren wurden auch die Auswirkungen der Pandemie und die traumatischen
Erfahrungen der Flut thematisiert. Die Anzahl der jährlichen Anrufenden steigt stetig bis auf zuletzt
239 Anrufende in 2021.
3.2 Trauerberatung und Weitervermittlung
Regelmäßig werden über das Hospiztelefon auch trauernde Menschen beraten und begleitet.
Trauerbegleitungen werden telefonisch und per Zoom-Meetings angeboten. Die im Sommer 2018
eingerichtete telefonische Trauersprechstunde wird freitags ab Spätnachmittag und gelegentlich
samstags besetzt, da viele Anrufende berufstätig sind. Trauergespräche finden telefonisch,
persönlich in den Räumlichkeiten des Netzwerks oder in der Häuslichkeit statt. Weiterführende
Trauerbegleitungen werden in die jeweiligen Einrichtungen und Dienste vermittelt.
Nach der Flutkatastrophe vom 14. Juli wurde noch einmal sehr deutlich, dass sich Trauer nicht nur in
Folge eines Verlustes liebgewordener Menschen zeigt, sondern auch, und nicht minder stark, in der
Auseinandersetzung mit nicht mehr vorhandenen Gegenständen: beschädigte Häuser, unbrauchbar
gewordener Hausrat, nass gewordene Fotos, Papiere, Dokumente u.ä. Deshalb wurde eine
Gesprächsgruppe für sogenannte Flutbetroffene durchgeführt.
3.3 Malzeit
Das Format Malzeit ist ein Angebot für trauernde Menschen, um Verlust und Trauer Ausdruck zu
verleihen und kreative Ausdrucksfähigkeiten zu entwickeln. Der Kurs wird geleitet von einer
Kunsttherapeutin. Der Kurs kann helfen, Wohlbefinden zu fö rdern, Selbstwertgefü hle zu stä rken,
Kraftquellen zu aktivieren und mit belastenden Situationen besser umzugehen. Der Kurs findet
zweimal im Jahr statt (Anlage Flyer Trauer – Ressource).
Darüber hinaus wird eine Weiterbildung angeboten zur Kunsttherapie in der Begleitung von
trauernden und erkrankten Menschen sowie ihren Angehörigen. Die Erfahrungen aus dieser
Kursreihe können eine professionelle Grundlage fü r den persö nlichen und beruflichen
Handlungsspielraum geben (Anlage Flyer Weiterbildung Kunsttherapie)
3.4 Regionale Entwicklung, Vermittlung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen
Durch die bisherigen Erfahrungen in der Region aus Kontakten und Beratungen haben sich die
Angebote von Palliative Care Schulungen, Fortbildungen und Veranstaltungen zu aktuellen Themen
sowie Qualitätszirkeln / Austauschformaten als wesentlich erwiesen. Diese werden von den
ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nachgefragt und gut besucht.
3.4.1 Palliative Care Basis Schulungen (40 U-Stunden)
Die Fortbildung vermittelt nachhaltig für alle relevanten Berufsgruppen Basiskompetenzen der
Hospiz- und Palliativversorgung. Der Basiskurs Palliative Care ist inzwischen von der Deutschen
Gesellschaft fü r Palliativmedizin (DGP) zertifiziert und kann damit zur Erlangung des Abschlusses zurSeite 10 von 35
7
Palliative Care Fachkraft nach dem Curriculum „Palliative Care (160 UE) - Eine Fortbildung fü r
Pflegende (M. Kern, M. Mü ller, K. Aurnhammer)“ angerechnet werden. Die 40-Stunden
Basisschulung Palliative Care wird von DGP-zertifizierten Kursleitungen mit der Expertise
unterschiedlicher Berufsgruppen aus den Bereichen der regionalen Hospizarbeit und
Palliativversorgung durchgefü hrt.
Die Kurse werden von Teilnehmenden aus verschiedenen Berufsgruppen nachgefragt:
Pflegefachkräfte, Altenpflegefachkräfte, Betreuungskräfte. Der Basiskurs wird berufsgruppen- und
institutionsübergreifend angeboten, so dass auch der Austausch unter den Teilnehmenden gefördert
wird. Die Umsetzungskonzeption bezieht grundsätzlich die Pflegeeinrichtung, die den
Veranstaltungsort bereitstellt, mit ein, so dass kostensenkend und ressourcenorientiert gearbeitet
werden kann.
Zusätzlich werden Fortbildungs- und Schulungsanfragen verschiedener Träger an regionale
Referentinnen und Referenten vermittelt, z.B. Krankenpflegeschulen, Einrichtungen der Altenhilfe
oder der Eingliederungshilfe).
3.4.2 Qualitätszirkel
In den Qualitätszirkeln der Netzwerkpartner und in den Austauschforen zu spezifischen
Themenfeldern, z.B. der gesundheitlichen Versorgungsplanung, werden Themen aufgegriffen, die
von den Mitarbeitenden im Gesundheitswesen eingebracht werden. Sie greifen aktuelle Themen aus
der alltäglichen Arbeit für Mitarbeitende und aktuelle Themen, welche die Öffentlichkeit
beschäftigen, auf. Die Qualitätszirkel sollen einmal im Quartal stattfinden.
Durch die Pandemie wurden seit 2020 durch Veranstaltungseinschränkungen und Fortbildungsstopps
insgesamt weniger Fortbildungen wahrgenommen.
3.4.3 Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende
Im Austausch mit den regionalen Hospizdiensten ist Ende 2018 der Wunsch nach Begleitung der –
meist ehrenamtlichen – Trauerbegleitenden entstanden. Trauerbegleitung wird durch die
ambulanten Hospizdienste sowie auch in stationären Einrichtungen (Hospize, Palliativstationen)
angeboten und ist inzwischen ein fester Bestandteil der Hospiz- und Palliativeinrichtungen
deutschlandweit, so auch in unserer Region. Trauerangebote sind bislang über die Krankenkassen
nicht förderfähig. Für Qualifizierung, Fortbildung und supervisorische Unterstützung der
Trauerbegleitenden in den Diensten gibt es keine einheitlichen Konzepte und wenig Vernetzung und
Unterstützung. Um die Qualität der Trauerbegleitung in der Region zu sichern, konnte Monika Müller
als Supervisorin gewonnen werden. Nach einem Informationstreffen für die Verantwortlichen der
Dienste, die Trauerbegleitung anbieten, wurden die Erfahrungen der Supervision resümiert und
Gedanken, und Anregungen zur weiteren Gestaltung sowie Empfehlungen zur Durchführung von
Trauerangeboten vorgetragen.
2021 hat eine Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende mit Monika Müller begonnen. Die haupt- und
ehrenamtlichen Teilnehmenden können einmal im Quartal an Themen aus der Trauerbegleitung
teilnehmen, welche die Trauerbegleitenden in ihrer Tätigkeit unterstützen sollen. Die
Fortbildungsmodule richten sich an Trauerbegleitende, die in ihren Organisationen Trauerbegleitung
durchführen als Einzelbegleitung, im Trauercafe etc. Das Angebot ist als Auffrischung gedacht, d.h.
als Zusatz- und Auffrischungsangebot zusätzlich zu den Vorbereitungskursen für dieSeite 11 von 35
8
Trauerbegleitenden, welche die Hospizdienste für ihre Mitarbeitenden anbieten. Es soll die Tätigkeit
unterstützen und darin mehr Sicherheit geben. Die Themen haben sich aus den Supervisionen
ergeben, weitere Themen ergeben sich aus dem Tätigkeitsfeld und können dann mit der Referentin
abgesprochen werden.
3.4.4 Veranstaltungsreihe Netzwerk im Dialog
Netzwerk im Dialog wurde 2022 als Veranstaltungsreihe initiiert und soll zukünftig zweimal im Jahr
stattfinden. In diesem Format sollen aktuelle Themen der Hospiz- und Palliativversorgung
aufgegriffen und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden, z.B. Thema im Juni:
Sterbewunsch und assistierter Suizid: (K)ein Thema für die Hospiz- und Palliativversorgung, Thema im
Herbst: Tag der Vorsorge am Lebensende. Zielgruppen der Veranstaltungsreihe sind einerseits die
breite Öffentlichkeit, um über die regionalen Angebote zu informieren, andererseits die
Netzwerkpartner, um sich über aktuelle Entwicklungen in der Hospiz- und Palliativversorgung
auszutauschen.
3.4.5 Letzte Hilfe Kurse
In Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis finden an verschiedenen Orten und in verschiedenen Institutionen
Letzte Hilfe Kurse statt, welche von den Netzwerkpartnern veranstaltet werden. Diese kostenlosen
vierstündigen Kurse richten sich an Bürgerinnen und Bürger und vermitteln Grundlagen zur
regionalen Hospizarbeit und Palliativversorgung sowie Basiswissen zur Sterbebegleitung im
häuslichen Umfeld. Durch die Kurse wird Zugang zu den Unterstützungsmöglichkeiten am
Lebensende verschafft und Grundlagenwissen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die
Kurse werden durchgeführt von geschulten Kursleitenden mit Expertise aus der Hospiz- und
Palliativversorgung. Grundsätzlich bietet die Internetseite des Netzwerkes BRS die Möglichkeit, die
Kurse zu bündeln und zu veröffentlichen. In Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis finden in der Regel pro
Monat ca. vier Letzte-Hilfe-Kurse statt.
Die Letzte Hilfe Kurse haben grundsätzlich einen festen Platz im Programm der Volkshochschule
Bonn. Durch das Pandemiegeschehen waren jedoch die Aktivitäten in der Region sehr eingeschränkt.
Veranstaltungen, die in einer Präsenzveranstaltung nicht stattfinden können, werden, so wie es
möglich ist, als Video-Konferenz angeboten.
3.5 Ambulantes Ethik-Komitee
Zu Beginn des Jahres 2019 hat sich das Ambulante Ethik Komitee gegründet. Daran wirken 13
Personen aus dem Netzwerk mit, diese vertreten unterschiedliche Akteure: Ärzteschaft, Pflegende,
Seelsorgende, Rechtsvertretung, Soziale Arbeit, Moderator:innen ethischer Fallbesprechungen,
Vorsorgeberatung, Mitarbeitende aus der ambulanten und stationären Hospiz- und
Palliativversorgung und aus den stationären Pflegeeinrichtungen.
In den Kontakten und Beratungen sowie durch die Auseinandersetzungen mit den Fragen am
Lebensende werden ethische Fragen und Spannungsfelder sichtbar. Das ambulante Ethik-Komitee
möchte den besonderen Herausforderungen, insbesondere in der letzten Lebensphase gerecht
werden. Dies kann Situationen im häuslichen Bereich, in Wohngemeinschaften für demenzerkrankte
oder intensivpflegebedürftige Menschen sowie in stationären Einrichtungen betreffen. Gerade dort,
wo viele unterschiedliche Akteure unterschiedlicher Berufsgruppen, unterschiedlicherSeite 12 von 35
9
Weltanschauungen und Auffassungen zusammentreffen, können vermehrt Situationen entstehen, in
denen moralische Verantwortlichkeit und Konflikte einer Klärung bedürfen. Deshalb bietet das
Ambulante Ethik-Komitee einen Rahmen, der den Respekt aller beteiligten Akteure und ihrer
Wertvorstellungen wahrt. Ziel ist es, die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Personen zu
fördern.
Das Ziel dieses Angebotes ist es, dass alle Beteiligten ihre unterschiedlichen Überzeugungen zum
Ausdruck bringen können und ein Begleitungs- und Behandlungsziel erreicht wird, das dem Willen
des Patienten entspricht. Die Mitglieder haben eine interne Schulung erhalten, Referent war der
Geschäftsführer des Bereichs Ethik der Uniklinik Bonn. Pro Jahr werden in der Region bis zu 10 Ethik
Konsile angefragt. Ambulante Ethische Konsile werden weiter in der Region angeboten. Die
Mitglieder des Ethik Komitees werden sich weiter zum Austausch und zur Reflexion treffen.
3.6 Vorsorgeplanung am Lebensende
Das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg wurde 2019 angesprochen, um als
eine von vier Modellregionen die Gesundheitliche Versorgungsplanung mehr bekannt zu machen.
Dabei handelte es sich um ein Projekt des Landes NRW zur Umsetzung der Gesundheitlichen
Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (GVP) nach § 132 g SGB V, das vom Ministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wurde. Projektträger war
ALPHA NRW – Ansprechstellen im Land NRW für Palliativversorgung, Hospizarbeit und
Angehörigenbegleitung. Die Region Bonn/Rhein-Sieg wurde als eine von vier Modellregionen in
Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung ausgewählt.
Die Gesundheitliche Versorgungsplanung sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von
stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe über die medizinisch-pflegerische
Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und ihnen Hilfen und Angebote der
Sterbebegleitung aufgezeigt werden.
Gerade die Versorgungsplanung in Notfallsituationen braucht eine regionale Vernetzung zwischen
allen beteiligten Akteuren: Pflegeeinrichtungen, (Haus-) Ärzten, Notärzten, Rettungsdiensten,
Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern. Nur so kann der im Voraus ermittelte und
dokumentierte Bewohnerwille auch außerhalb der Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden. Mithilfe
des Projektes werden wir die regionale Vernetzung in unserer Region anstoßen und vorantreiben
können.
2021 wurden zum Ende des Projektes die Projektergebnisse auf dem Hospiz- und Palliativtag im
September in Soest vorgestellt. In der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis gab es folgende
Projektergebnisse:
- Informationsbroschüre zur gesundheitlichen Versorgungsplanung und zu Dokumenten der
Patientenverfügung für Bürgerinnen und Bürger. „Was Sie bestimmen, zählt“
- Vorsorgemappe für die Region – Inhalt der Mappe:
o Flyer des Netzwerkes,
o Flyer des Ethik Komitees,Seite 13 von 35
10
o eine Checkliste zu den Schritten der gesundheitlichen Versorgungsplanung
o Broschüre „Was Sie bestimmen, zählt“
o Broschüre „Wenn die Krankheit fortschreitet“
Die Vorsorgemappe kann individuell mit der persönlichen Patientenverfügung und
Vorsorgevollmacht ergänzt werden.
Die Bögen „Einstellungen zu Leben, schwerer Krankheit und Sterben“, „Ärztliche Anordnung für den
Notfall“ (Anlage Notfallbogen) sowie der Bogen Ärztliche Anordnung für Krisen in der letzten
Lebensphase“ (Anlage Krisenbogen) sind nicht grundsätzlich in der Mappe enthalten, sondern
werden nur nach einer entsprechenden Beratung beigefügt.
Aufgrund der großen Verantwortung in der Beratung zu GVP hat sich innerhalb des Netzwerkes eine
Fachgruppe GVP gegründet. Diese wird ein Qualifizierungstool zur Nutzung der Bögen konzipieren.
Eine Schulung sollte es geben für Hausärzte geben, z.B. im Rahmen der ärztlichen Qualitätszirkel, für
SAPV-Dienste, ärztliche Notfallpraxen, GVP- Beraterinnen und Berater.
2022 hat ein Austauschforum für Gesprächsbegleitende begonnen, dieses wird fortgeführt. Die
Rückmeldung der Teilnehmenden aus der Eingliederungshilfe war, dass es hilfreich ist, ein
spezifiziertes Austauschforum für Mitarbeitende der Eingliederungshilfe zu initiieren.
4. Öffentlichkeitsarbeit
Die Netzwerkflyer und die Fortbildungsflyer werden regelmäßig in den Institutionen der Alten- und
Eingliederungshilfe sowie über Multiplikatoren verteilt sowie per E-Mail verschickt. Die Internetseite
wird gepflegt und regelmäßig aktualisiert. Über die Webseite des Netzwerkes (www.netzwerk-
brs.de) können sich Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeitende und Interessierte des
Gesundheitswesens über die Angebote des Netzwerkes und die Angebote der Netzwerkpartner
informieren und es besteht die Möglichkeit, sich zu den Kursen, Austauschforen, Veranstaltungen
online anzumelden oder Ethik Konsile anfragen.
Es ist beabsichtigt, die Angebote des Netzwerkes weiter bekannt zu machen. Das Netzwerk und seine
Aktivitäten wurde bereits in verschiedenen regionalen und gesundheitspolitischen Gremien
vorgestellt (Gesundheitskonferenz im Rhein-Sieg-Kreis, Heimleitertreffen Rhein-Sieg-Kreis, Konferenz
Alter und Pflege der Stadt Bonn, Studium Universale der Universität Bonn geplant im Herbst 2022,
Krankenpflegeschulen)
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vertrauen in das Netzwerk BRS, in die Beratungs-,
Unterstützungs- und Schulungsangebote gewachsen ist. Durch die Bündelung der Netzwerk-
Veranstaltungen auf der Webseite, diejenigen der Netzwerkpartner und der Kooperationspartner
werden Angebote der Hospizarbeit und Palliativversorgung in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis noch
mehr sichtbar. Die Aktivitäten werden durch den Verbund gestärkt.
5. Regionale Ausrichtung des Netzwerks
Die Angebote des Netzwerkes sind ausgerichtet auf die Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis.Seite 14 von 35
11
6. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des
Netzwerkkoordinators entsprechend der Fö rderzwecke und ü bergreifenden
Koordinierungstä tigkeiten nach § 1. Förderrichtlinie Netzwerke 39d SGB V
Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstü tzt aktiv das
zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und
Palliativversorgung. Dabei werden alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer
Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen kö nnen,
einbezogen. Die Netzwerkkoordinatorin nimmt eine neutrale Rolle ein.
Definition der Aufgaben entsprechend der Förderrichtlinie:
− Unterstü tzung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes
und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitä ten im Bereich der Hospiz- und
Palliativversorgung,
− Information der Ö ffentlichkeit ü ber die Tä tigkeiten und Versorgungsangebote der Mitglieder des
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden
Stellen auf Kommunal- und Landesebene,
− Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinä ren Fort- und
Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie Organisation und
− Durchfü hrung von Schulungen zur Netzwerktä tigkeit, soweit dies zur Erreichung eines
gemeinsamen Verstä ndnisses fü r die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist,
− Organisation regelmä ßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes
zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten
Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen Bedarf,
− Unterstü tzung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes
mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie Pflegestü tzpunkten, lokalen
Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behö rden und kirchlichen
Einrichtungen,
− Regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit anderen koordinierenden Personen und Einrichtungen
auf Kommunal- und Landesebene.
7. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tä tigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils
Die Tätigkeit soll ab dem 01.01.2023 aufgenommen werden in einem Stellenumfang von einer 40 %
Koordinationsstelle für den Bereich Bonn und einer 40% Stelle für den Rhein-Sieg Kreis.
8. Angaben zum internen Qualitä tsmanagement
Das Netzwerk wird fachlich beraten durch ALPHA Rheinland, die Klinik für Palliativmedizin der
Universitätsklinik Bonn und durch die Geschäftsstelle des klinischen Ethikkomitees der Uniklinik
Bonn.Seite 15 von 35
12
9. Ausfü hrungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators
Bewerber*innen mit Erfahrungen in Case-Management und Organisationen der Hospiz- und
Palliativversorgung
10. Finanzierungsplan nach §3 (9)
Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem Eigenmittel,
Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des Kreises oder der
kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter) und Ausgaben fü r die Netzwerkkoordination
durch die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator vorzulegen. Die benö tigten
Fö rdermittel sind durch Erlä uterungen nachvollziehbar und realistisch darzustellen und zu beziffern.
Die Raumkosten werden als Eigenmittel durch den Verein für die Betreuung und Begleitung von
Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. vorgehalten. Ebenso wird die Differenz zwischen
Einnahmen und Ausgaben in Höhe von ca. € 2480 durch den Verein als Eigenmittel aufgebracht.
Einnahmen
Eigenmittel Raumkosten
Zuwendungen Dritter aktuell € 5000.- Peter Windeck Stiftung
Beantragte Zuwendungen der Stadt Bonn € 15.000.-
Beantragte Zuwendungen des Rhein/Sieg Kreises € 15.000.-
Beantragte Zuwendungen der Krankenkassen € 30.000,-
Ausgaben
Personalkosten € 60.000.- / Jahr
Sachkosten € 6000.- / Jahr
Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive Energiekosten und
Reinigungskosten) anteilig
Kosten der Ausstattung (Bü romaterial einschließlich Fachliteratur, Bü romö bel/-technik [nur
geringwertige Wirtschaftsgü ter]), € 1000.- / Jahr
Post- und Telekommunikationsgebü hren ca. € 480.- / Jahr
Anlagen
Dem Antrag sind gemä ß Fö rdervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufü gen:
1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6,
2. Konzept gem. § 3 Absatz 7,
3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9,
4. Bestä tigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt gem. § 3 Absatz 10; darin sollte
eine
Aussage enthalten sein, dass das dem Fö rderantrag zu Grunde liegende Netzwerk
keine Doppelstruktur darstellt.Seite 16 von 35
Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes
zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz-
und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V
(Förderrichtlinie)
in der Fassung vom 31.03.2022
In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie
unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und
Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und
des Verbandes der Privaten KrankenversicherungSeite 17 von 35
2
Inhalt
Präambel ......................................................................................................... 3
§ 1 Gegenstand der Förderung und Förderzwecke ............................................ 5
§ 2 Fördermittelempfänger .............................................................................. 6
§ 3 Fördervoraussetzungen.............................................................................. 7
§ 4 Förderart und Fördervolumen ..................................................................... 9
§ 5 Förderfähige Ausgaben ............................................................................ 10
§ 6 Antragstellung und Verfahren .................................................................. 10
§ 7 Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel ........................................... 11
§ 8 Verwendungsnachweisverfahren ............................................................... 11
§ 9 Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel ................................................. 12
§10 Inkrafttreten ........................................................................................... 13
Anlage 1) ...................................................................................................... 14Seite 18 von 35
3
Präambel
Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund
der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das
gegliederte Versorgungssystem. Im Mittelpunkt der Betreuung schwerstkranker und sterbender
Menschen steht das Ziel, eine gute Versorgung bei schwerer Erkrankung und am Lebensende zu
gewährleisten. Hierzu zählt auch, Menschen in ihrer letzten Lebensphase Orientierung und
Unterstützung zu geben, ihre Lebensqualität zu verbessern, ihre Autonomie und Würde zu
erhalten sowie ihnen ein Leben und Sterben individuell in der gewünschten Umgebung zu
ermöglichen. Die besonderen Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit
lebensverkürzenden Erkrankungen werden entsprechend berücksichtigt.
Versicherten stehen im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung umfangreiche Leistungen
und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender
Menschen wird dabei durch unterschiedliche Akteurinnen und Akteure getragen, die ihre
Leistungen professionell erbringen. Sie werden in ihrer Arbeit wesentlich durch in Kommunen
vorhandene Strukturen und eine Vielzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer unterstützt.
Um die Hospiz- und Palliativversorgung weiter zu stärken, wurde in § 39d Sozialgesetzbuch V (in
der Fassung des GVWG1) geregelt, dass die Krankenkassen „die Koordination der Aktivitäten in
einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator“2 mitfördern.
Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und bestehendes
ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben. Die bisher und auch weiterhin
Verantwortlichen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zurückziehen; vielmehr soll
die Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von Seiten der
Krankenkassen ergänzt und verbessert werden. Deshalb wird die Förderung an die Bedingung
geknüpft, dass sich auch Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen der ihnen obliegenden
Daseinsvorsorge an der Förderung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die
Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen. Die Beteiligung der Kreise
und kreisfreien Städte soll sich dabei nicht in einer ideellen Unterstützung erschöpfen, sondern
muss in einer finanziellen Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der
Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators bestehen. Grundsätzlich ist in jedem Kreis
und jeder kreisfreien Stadt ein Netzwerk zu fördern, um die Netzwerkarbeit in einer Region zu
konzentrieren. Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen, sollen
möglich sein, wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk
nicht bedarfsgerecht ist.
1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG),
veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nummer 44, 19. Juli 2021, hier: Seite 2756.
2 § 39d Sozialgesetzbuch V, Absatz 1, ebd.Seite 19 von 35
4
Da die Netzwerke im Ergebnis nicht nur den Versicherten der Krankenkassen zur Verfügung
stehen, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass sich auch die private Krankenversicherung
an der Netzwerkförderung angemessen beteiligen kann.3 In diesem Fall erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
Ziel der Förderung ist der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken unter Einbeziehung
bestehender Versorgungsstrukturen.
Diese Förderrichtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Förderung der Netzwerkkoordination
durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator einschließlich der
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten
Netzwerkkoordination. Sie wurde gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf
Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der
(Kinder-)Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände sowie des PKV-
Verbandes entwickelt.
3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG),
Begründung, BT-Drs. 19/26822, Seite 68 folgend.Seite 20 von 35
5
§ 1
Gegenstand der Förderung und Förderzwecke
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemäß
§ 39d°Sozialgesetzbuch V gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien
Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk
durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator. Mit der Förderung der
Netzwerkkoordination sollen die regionalen Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und
Palliativversorgung darin unterstützt werden, sich untereinander besser abzustimmen und
ihre Aktivitäten zu koordinieren.
(2) Gefördert wird in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt eine Netzkoordinatorin oder ein
Netzwerkkoordinator von Hospiz- und Palliativnetzwerken, in denen sich Einzelpersonen und
Organisationen kooperativ zusammengeschlossen haben, um die Versorgung von Menschen
in der letzten Lebensphase zu verbessern. Wichtiges Merkmal der Hospiz- und
Palliativnetzwerke ist dabei die Verknüpfung des Gesundheitswesens und der sozialen
Daseinsvorsorge. Hierzu sollen die an der Versorgung und Begleitung Beteiligten, wie unter
anderem Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, Palliativmedizinerinnen und Palliativmediziner,
Pflegedienste, Pflegeheime, ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, SAPV-Teams,
Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften besser
miteinander vernetzt werden. In das Netzwerk sind die an der Versorgung und Begleitung von
Kindern und Jugendlichen beteiligten Versorgungsstrukturen (unter anderem ambulante
Kinderhospizdienste, stationäre Kinderhospize, SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche und
Kinderpalliativstationen) einzubinden.
(3) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstützt aktiv das
zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und
Palliativversorgung. Dabei sind alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer
Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen können,
einzubeziehen.
Gefördert werden Netzwerkkoordinatorinnen oder Netzwerkkoordinatoren, die im Rahmen der
übergreifenden Koordinierungstätigkeiten insbesondere die nachfolgenden Aufgaben
übernehmen:
1. Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung,
2. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der
Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene,
3. Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- und
Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie Organisation undSeite 21 von 35
6
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit, soweit dies zur Erreichung eines
gemeinsamen Verständnisses für die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist,
4. Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
entsprechend dem regionalen Bedarf,
5. Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie
Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,
6. Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden
Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene.
Dabei hat die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator eine neutrale Rolle
einzunehmen.
(4) Der Aufgabenbereich der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators umfasst
keine über die in Absatz 3 genannten übergreifenden Koordinierungstätigkeiten
hinausgehenden Aufgaben und keine Leistungen der Versorgung und Begleitung
beziehungsweise Organisation des einzelnen Versorgungsfalles (case management) im Sinne
einer versichertenbezogenen Koordination.
(5) Durch die Förderung soll die Netzwerkarbeit in einer Region konzentriert werden, so dass
grundsätzlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt nur ein Netzwerk gefördert wird.
Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen sind dann möglich,
wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk nicht
bedarfsgerecht ist.
§ 2
Fördermittelempfänger
(1) Die Fördermittel zur Koordination eines Netzwerkes durch eine Netzwerkkoordinatorin oder
einen Netzwerkkoordinator können von Kommunen, selbstständigen Einrichtungen oder
unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten beantragt werden. Der Antragstellende muss
zuverlässig sein und Gewähr für eine zweckgemäße und ordentliche Mittelverwendung bieten.
(2) Im Hinblick auf die Förderzwecke ist eine neutral ausgestaltete, trägerunabhängige,
übergreifende Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungen
mit Aufgaben bestehen, die nicht dem Förderzweck dienen.Seite 22 von 35
7
§ 3
Fördervoraussetzungen
(1) Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartnerinnen und
Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in einer Region zusammen. Solche
können insbesondere sein:
1. Pflegedienste,
2. Stationäre Pflegeeinrichtungen,
3. Ärztinnen und Ärzte,
4. Krankenhäuser,
5. Ambulante (Kinder-) Hospizdienste (§ 39a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V),
6. Stationäre (Kinder-) Hospize,
7. SAPV-Teams und SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche,
8. Beraterinnen und Berater der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte
Lebensphase nach § 132g Sozialgesetzbuch V,
9. Allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote (zum Beispiel Seelsorge,
Trauerbegleitung),
10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e Sozialgesetzbuch V.
(2) Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus.
(3) Eine Verknüpfung der Netzwerkkoordination mit kommerziellen Interessen wie die
Vermarktung von Fort- und Weiterbildungen oder die Bewerbung von Leistungen oder
Produkten, ist nicht zulässig. Über die Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator und die beabsichtigte
Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen (Vorlage von
geplanten Einnahmen und Ausgaben).
(4) Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit
Fördermitteln.
(5) Das Netzwerk hat für alle innerhalb seiner regionalen Ausrichtung tätigen Leistungserbringer
und versorgenden Einrichtungen sowie für die ehrenamtlichen und kommunalen Strukturen
offen zu stehen und dies auch transparent zu machen.
(6) Für das Netzwerk liegt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der am regionalen
Netzwerk beteiligten Akteurinnen und Akteure vor, in der sich diese verbindlich zur
Zusammenarbeit verpflichtet haben. Das Netzwerk muss sich mindestens aus den in Absatz 1
Ziffern 1 - 7 genannten Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern mit unterschiedlicher
Trägerschaft zusammensetzen, es sei denn, ein solcher Leistungserbringer ist in der Region
nicht vorhanden.
(7) Für das Netzwerk ist ein Konzept mit folgenden Angaben vorzulegen:Seite 23 von 35
8
1. Kontaktdaten des Netzwerks (Antragstellender, Netzwerkkoordinatorin oder
Netzwerkkoordinator, gegebenenfalls weitere Ansprechpersonen),
2. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung
genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner,
3. Ziele, Inhalte, beabsichtigte Durchführung des Netzwerks,
4. regionale Ausrichtung des Netzwerks:
Sofern die regionale Ausrichtung nicht vollständig den Kreis oder die kreisfreie Stadt
umfasst, ist dies im Konzept zu begründen.
5. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des
Netzwerkkoordinators entsprechend der Förderzwecke und übergreifenden
Koordinierungstätigkeiten nach § 1. Dabei ist darzustellen und im Antrag zu belegen, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang die Netzwerkkoordinatorin oder der
Netzwerkkoordinator Aufgaben ausschließlich für die Netzwerkkoordination oder
gegebenenfalls zusätzlich Tätigkeiten bei Leistungserbringern wahrnimmt,
6. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils,
7. Angaben zum internen Qualitätsmanagement,
8. Ausführungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators.
Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll über folgende
Kompetenzen verfügen
a) Grundwissen über Strukturen und Prozesse des Gesundheitswesens,
insbesondere über die Hospiz- und Palliativversorgung,
b) Kenntnisse regionaler Strukturen des Gesundheitswesens,
c) Erfahrungen im Projektmanagement und in der Netzwerkarbeit/Netzwerkpflege,
d) soziale Kompetenz,
e) Kommunikations- und Gesprächsführungskompetenz,
f) Organisations- und Leitungskompetenz,
g) Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit,
h) Medienkompetenz/Wissen über die Nutzung von Zugangswegen sozialer Medien.
(8) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll beim Antragsteller beschäftigt
sein und über einen Arbeitsvertrag verfügen.
(9) Es ist ein Finanzierungsplan zu den Kosten der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators vorzulegen:
Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem Eigenmittel,
Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des Kreises oder
der kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter) und Ausgaben für die
Netzwerkkoordination durch die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator
vorzulegen. Die benötigten Fördermittel sind durch Erläuterungen nachvollziehbar und
realistisch darzustellen und zu beziffern.Seite 24 von 35
9
(10) Die Förderung setzt – auch bei Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen - zusätzlich
voraus, dass sich der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder der das Netzwerk aktiv ist, in
jeweils mindestens gleicher Höhe an der Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine
Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator wie die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt. Hierzu ist den Antragsunterlagen eine
Bestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu einer bereits zugesagten oder
gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Förderung der Landesverbände der Krankenkassen
und der Ersatzkassen beabsichtigten Förderung beizufügen. Aus der Bestätigung müssen sich
insbesondere der Förderbetrag sowie der Förderzeitraum des Kreises oder der kreisfreien
Stadt ergeben.
(11) Sofern in einer Region, in der nur Bedarf für ein Netzwerk besteht, mehrere Antragsstellende
die Fördervoraussetzungen erfüllen, erhält der Antragsstellende die Förderung, der nach
seinem Gesamtkonzept die weitergehendere Verankerung in der regionalen
Versorgungsstruktur nachweist.
(12) Sofern für eine Region, in der ein nach § 39d Sozialgesetzbuch V gefördertes Netzwerk
vorhanden ist, ein weiterer Antrag auf Förderung gestellt wird, soll sich der Antragstellende
mit dem bestehenden Netzwerk abstimmen und im Antrag darlegen, aus welchen Gründen die
Etablierung eines zusätzlichen Netzwerks als erforderlich angesehen wird.
§ 4
Förderart und Fördervolumen
(1) Die Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator erfolgt als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben. Je Netzwerk
der Hospiz- und Palliativversorgung sind Personal- und Sachkosten für eine
Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise einen Netzwerkkoordinator bis zu maximal 15.000
Euro je Kalenderjahr förderfähig; dabei darf die Fördersumme der Landesverbände der
Krankenkassen und der Ersatzkassen den Förderbetrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt
nicht überschreiten.
(2) Der PKV-Verband informiert den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils bis zum
31.07. eines Jahres darüber, ob sich die PKV-Unternehmen an der regionalen Förderung der
Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator im
Folgejahr beteiligen.
(3) Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird die Förderung jeweils grundsätzlich für ein Jahr
gewährt (Förderjahr). Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr. Besteht der Anspruch nicht
für ein gesamtes Kalenderjahr, so ist der maximale Förderbetrag anteilig zu berechnen.
(4) Sofern der an der Finanzierung beteiligte Kreis oder die kreisfreie Stadt eine längerfristige
Finanzierungszusage gibt, ist eine Förderzusage im entsprechenden zeitlichen Umfang
möglich.Seite 25 von 35
10
(5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jeweils längstens für ein Kalenderjahr. Im
Bewilligungsbescheid sind der Umfang des Förderbetrags, die Finanzierungsart
„Anteilsfinanzierung“ sowie die Auszahlungsmodalitäten festzusetzen.
(6) Die bewilligte Fördersumme bildet in jedem Fall den Höchstbetrag der Förderung.
§ 5
Förderfähige Ausgaben
(1) Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für die Netzwerkkoordinatorin oder den
Netzwerkkoordinator nach Absatz 2, welche ausschließlich dem geplanten Vorhaben
zugeordnet und im Förderjahr entstanden sind. Es werden ausschließlich Aufwände gefördert,
die für die Koordination der Netzwerktätigkeiten entsprechend der definierten Förderzwecke
anfallen und nicht bereits durch Dritte finanziert werden.
(2) Förderfähig sind Bruttopersonalkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des
Netzwerkkoordinators (Bruttolöhne zuzüglich Personalnebenkosten) sowie Sachkosten der
Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators, die durch die Förderziele bedingt
sind beziehungsweise der Erreichung der Förderziele dienen. Zu den Sachkosten zählen
(anteilige) Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive
Energiekosten und Reinigungskosten), Kosten der Ausstattung (Büromaterial einschließlich
Fachliteratur, Büromöbel/-technik [nur geringwertige Wirtschaftsgüter]), Reisekosten und
gegebenenfalls Fortbildungskosten sowie Post- und Telekommunikationsgebühren.
§ 6
Antragstellung und Verfahren
(1) Die Beantragung von Fördermitteln gemäß § 39d Sozialgesetzbuch V erfolgt auf Landesebene
bei der durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen benannten
fördernden Stelle. Als fördernde Stelle ist ein federführender Verband/eine federführende
Ersatzkasse zu benennen. Sofern die Federführerschaft in bestimmten Abständen wechselt, ist
dies transparent zu kommunizieren.
(2) Der Förderantrag ist schriftlich im Original anhand der von den Landesverbänden der
Krankenkassen und Ersatzkassen ggf. zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu stellen.
Anträge sind vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig unter
Berücksichtigung der geltenden Antragsfrist einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder
fehlerhafter Unterlagen setzt die fördernde Stelle eine einmalige Nachfrist von vier Wochen.
Werden die erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, kann der Antrag
abgelehnt werden.
(3) Als Antragsfrist für das nachfolgende Kalenderjahr gilt jeweils der 30.09. eines Jahres, sofern
im Rahmen der Verfahrensregelungen nach § 7 Absatz 1 keine abweichenden Regelungen auf
Landesebene getroffen werden. Anträge für das Förderjahr 2022 sollen bis spätestens
30.09.2022 gestellt werden.Seite 26 von 35
11
(4) Dem Antrag sind gemäß Fördervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufügen:
1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6,
2. Konzept gem. § 3 Absatz 7,
3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9,
4. Betätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt gem. § 3 Absatz 10; darin sollte eine
Aussage enthalten sein, dass das dem Förderantrag zu Grunde liegende Netzwerk keine
Doppelstruktur darstellt.
(5) Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellenden zu unterzeichnen.
§ 7
Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln das Verfahren der
gemeinsamen Bewertung und Entscheidung über die Festsetzung und Bewilligung der
Fördermittel sowie der Verwendungsnachweisprüfung. Dabei sind insbesondere Regelungen
über eine Beteiligung der mitfinanzierenden Kreise oder kreisfreien Städte sowie zur
Herstellung des Benehmens mit den für die Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen
obersten Landesbehörden vorzusehen.
(2) Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und
Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen abgeschlossen werden.
(3) Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung ihres
Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren festgeschrieben; er
kann mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden. Dabei können auch Regelungen
zu den Mitteilungspflichten des Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für
den Fall, dass entgegen der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine
Auszahlung durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erfolgen sollte. Die Bewilligung erfolgt
unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Förderung in
Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung tatsächlich leistet.
§ 8
Verwendungsnachweisverfahren
(1) Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem
Verwendungsnachweis gegenüber der fördernden Stelle nach § 6 Absatz 1 zu belegen. Der
Verwendungsnachweis ist von Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu
unterzeichnen.
(2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem
Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicherSeite 27 von 35
12
Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis
muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder
einen Netzwerkkoordinator) zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen
Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische
Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt
aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen stellen mit dem Antragsformular ein Muster für die Belegliste zur Verfügung.
Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises zu
erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch Dritte. Zudem ist
darzustellen, ob Ziele, Inhalte und die Durchführung der Netzwerkkoordination, wie im Antrag
dargestellt, erreicht wurden.
(3) Erzielt die Fördermittelempfängerin beziehungsweise der Fördermittelempfänger
Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen der
Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder können
gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werden
(4) Die fördernde Stelle nach § 6 Absatz 1 hat jederzeit das Recht, ergänzend zum
Verwendungsnachweis weitere Unterlagen einzusehen, die mit der Förderung im
Zusammenhang stehen. Belege können in Kopie kostenfrei angefordert oder als
Originalbelege vor Ort eingesehen werden. Das diesbezügliche Vorgehen entscheidet die
fördernde Stelle.
(5) Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger hat alle mit der Förderung
zusammenhängenden Unterlagen (Einzelbelege, Verträge et cetera) mindestens sechs Jahre
nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen
insbesondere auch nach einem Ämterwechsel oder nach Auflösung der Netzwerkstruktur für
eine Prüfung zur Verfügung stehen.
(6) Im Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt
gegeben. Das Nähere zu den Verwendungsnachweisen wird im Bewilligungsbescheid geregelt.
§ 9
Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel
(1) Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid
nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung
für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam ist. Dies
gilt insbesondere dann, wenn
1. die Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden,
2. die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden,Seite 28 von 35
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3. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der
Ausgaben für die Netzwerkkoordination oder Änderung der Finanzierung durch
zusätzliche Einnahmen).
(2) Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn
Auflagen nicht erfüllt werden, insbesondere der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig
vorgelegt wird sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird.
§ 10
Inkrafttreten
Die Förderrichtlinie tritt erstmalig zum 01.04.2022 in Kraft.Seite 29 von 35
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Anlage 1)
Gesetzliche Grundlage: § 39d Sozialgesetzbuch V
Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator
(1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und
einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem
regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht
kann insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage von in den Förderrichtlinien nach
Absatz°3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen
Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für
verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Die Förderung
setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der
Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung
der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Kalenderjahr und
Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die Fördermittel werden
von den Landesverbänden der Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage
gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller
Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im Benehmen mit den für Gesundheit
und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall einer
finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das
Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung.
(2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende Koordinierungstätigkeiten,
insbesondere
1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der
Hospiz- und Palliativversorgung,
2. die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der
Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit
weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene,
3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- und
Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Organisation und
Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit,
4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der
Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote
entsprechend dem regionalen Bedarf,
5. die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wieSeite 30 von 35
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Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie
kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen,
6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen
koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene.
(3) Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 einschließlich der
Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die
Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten
Netzwerkkoordination. Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen
Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen
Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete
Förderung. Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände sind verpflichtet, dem
Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den Bericht erforderlichen Informationen
insbesondere über die Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung erfolgten
Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln.Seite 31 von 35
Entwurf Stand 07.07.2022
Leitfaden zur Umsetzung Förderung Koordinatoren in
Palliativnetzwerken in NRW (Förderrichtlinie § 39d Abs. 3 SGB V)
1. Grundsätze
2. Besonderheit 2022 und 2023
3. Fördervolumen
4. Antragsverfahren/Prüfverfahren/Förderverfahren
5. Förderbestätigung durch die Städte und Kreise
6. Verwendungsnachweis und Prüfung von Verwendungsnachweisen
7. Erstattung/Rückzahlung der Förderung
1. Grundsätze:
Grundlage für die Förderung ist die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur
Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- und
Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen
Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V (Förderrichtlinie) in der aktuellen
Fassung.
Die Förderrichtlinie ist zum 01.04.2022 in Kraft getreten. Die ersten Förderverfahren
sollen bereits für das Jahr 2022 umgesetzt werden. Die Förderung durch die
Landesverbände der Krankenkassen erfolgt gemeinsam und einheitlich in jedem
Kreis und jeder kreisfreien Stadt. Insbesondere in Ballungsräumen können unter
bestimmten Voraussetzungen (siehe Förderrichtlinie) mehrere Netzwerke in einem
Kreis oder einer kreisfreien Stadt gefördert werden.
Eine Förderung kann nur bei einem bestehenden Netzwerk erfolgen. Anträge
können von im Land aktiven Netzwerken bzw. deren Trägern gestellt werden.
Die Umsetzung muss in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden
erfolgen. Die Förderung durch die Krankenkassen setzt voraus, dass der Kreis oder
die kreisfreie Stadt in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der
Krankenkassen an der Förderung beteiligt ist. Die maximale Fördersumme beträgt
jeweils 15.000 EUR je Kalenderjahr und Netzwerk und Förderer (Kommunen und
Krankenkassen). Die Fördermittel werden von den Landesverbänden der
Krankenkassen durch eine Umlage gemäß des Anteils ihrer Mitglieder gemessen an
der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen in NRW verteilt und verausgabt.
Dies muss im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geschehen.
Antragsfrist ist der 30.09. eines Kalenderjahres für das darauf folgende
Kalenderjahr.
Städte/Kommunen benötigen nach der Förderentscheidung schnellstmöglich alle
Informationen zur Förderung der Netzwerkkoordinatoren durch die Krankenkassen.Seite 32 von 35
Entwurf Stand 07.07.2022
2. Besonderheit 2022 und 2023
Bis zum 30.09.2022 können jeweils Anträge für die Kalenderjahre 2022 als auch
2023 gestellt werden. Der Förderzeitraum 2022 umfasst nur 9 Monate. Die
Fördersumme beträgt daher maximal 9/12 von jeweils 15.000 EUR. Die Auszahlung
der Förderbeträge beider Förderjahre erfolgt zum Ende des Kalenderjahres 2022.
3. Fördervolumen
Das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) hat insgesamt 53 Kreise und kreisfreie
Städte. Davon befinden sich 27 in Westfalen-Lippe und 26 in Nordrhein. Geht man
von der Annahme aus, dass je Kreis und kreisfreier Stadt ein Netzwerk gefördert
wird, umfasst der Anteil des Fördervolumens der Kreise und kreisfreien Städte sowie
der Krankenkassen in NRW insgesamt jeweils 795.000 EUR.
4. Antragsverfahren/Prüfverfahren/Förderverfahren
Die Antragsteller haben spätestens bis zum 30.09. eines Jahres die Anträge bei der
durch die die Landesverbände der Krankenkassen benannten zuständigen Stelle
einzureichen. Der Antragsteller muss seinem Förderantrag, innerhalb der
vorgenannten Antragsfrist bereits eine Förderbestätigung der zuständigen
Kommune beifügen. Die Landesverbände der Krankenkassen informieren
voraussichtlich bis Mitte September 2022 über die für das Förderverfahren
zuständige Stelle.
Die Antragsbearbeitung erfolgt durch den zuständigen Krankenkassenverband auf
Grundlage des eingereichten Antragsunterlagen, des Konzeptes und des
Finanzierungsplanes.
Die Aufgaben des Koordinators nach § 1 Absatz 3 der Förderrichtlinie müssen im
Antrag aufgeführt sein und die Eignung des Koordinators ist nachzuweisen. Aus
dem Konzept muss sich eine neutral gestaltete Arbeitsorganisation und
Arbeitsweise der Koordinationskraft ergeben. Das Netzwerk muss mindestens aus 7
Partnern (§ 3 Absatz1 Nr. 1 bis 7 der Richtlinie) bestehen. Diese sind über
schriftliche Kooperationen nachzuweisen.
Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist
und Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der
Krankenkassen und die Ersatzkassen abgeschlossen werden.
Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung
ihres Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren
festgeschrieben. Dabei sollten Regelungen zu den Mitteilungspflichten des
Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für den Fall, dass entgegen
der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine Auszahlung
durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erfolgen sollte.Seite 33 von 35
Entwurf Stand 07.07.2022
Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise die
kreisfreie Stadt eine Förderung in Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung
tatsächlich leistet.
5. Förderbestätigung durch die Städte und Kreise
Die Antragseite 2 des vorliegenden Musterantrags könnte als Basisinformation für
Anträge bei Städten oder Kreisen genutzt werden. Zusätzlich sollten folgende
Informationen dem Antrag beigefügt werden: Information zu den Aufgaben des
Netzwerkes, Antragszeitraum sowie beantragte Fördersumme.
Antragsteller wenden sich vorab an die Städte und Kreise. Formulierungsvorschlag:
„Die Gebietskörperschaft sichert ihre Beteiligung an der Förderung der Koordination
von Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken vorbehaltlich einer
gleichlautenden Finanzierungszusage durch die Krankenkassen in Höhe von XXXX
EUR für den Zeitraum XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX zu.“
6. Verwendungsnachweis und Prüfung von Verwendungsnachweisen
Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in
einem Verwendungsnachweis zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist von
Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu unterzeichnen. Im
Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises
bekannt gegeben.
Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem
Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in
zeitlicher Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans
auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination
durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator)
zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel)
und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht
beizufügen, in der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt aufgelistet
sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund
und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen
Nachweises zu erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch
Dritte. Zudem ist darzustellen, ob die im Antrag dargestellten Ziele, Inhalte und
Durchführung der Netzwerkkoordination erreicht wurden.
7. Erstattung/Rückzahlung der Förderung
Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der
Bewilligungsbescheid nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen
Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder
widerrufen wird oder sonst unwirksam ist.Seite 34 von 35
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Erzielt die Fördermittelempfängerin beziehungsweise der Fördermittelempfänger
Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen
der Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder
können gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werdenSeite 35 von 35

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Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de