221602 · Beschlussvorlage
Förderung des Netzwerkes Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg
Kerndaten
- Nummer
- 221602
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 30.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221602 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 53 Gesundheitsamt Dezernat: Dez. II Förderung des Netzwerkes Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 01.09.2022 Empfehlung Rat 22.09.2022 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Die Vorlage konnte aufgrund der notwendigen verwaltungsinternen Abstimmung sowie der Klärung der Förderbedingungen für das neue trägerübergreifende Förderprogramm nicht fristgerecht zum Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Anfang September eingereicht werden. Eine Beratung in der Folgesitzung Ende September kollidiert auf Grund der zeitlichen Nähe mit der Förderantragsfrist (30.09.2022). Beschlussvorschlag Dem Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg wird ab 2023 ein Zuschuss i. H. v. 15.000 EUR p. a. gewährt. Begründung Das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg mit Sitz in Bonn ist mit seinem Angebot seit 10 Jahren in der Region aktiv. Durch einen Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens werden die regionalen Angebote zur Hospiz- und Palliativversorgung gebündelt und ihre Zusammenarbeit gefördert. Ziel der Arbeit des Netzwerkes ist es einerseits, schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie ihren An- und Zugehörigen den Zugang zu den Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung in der Region Bonn/Rhein-Sieg zu erschließen. Dies erfolgt durch Information und Beratung von Bürger*innen über die regionalen Angebote. Andererseits werden die Angebote der hospizlich-palliativen Versorgung in der Region unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen ausgebaut, intensiviert und vernetzt. Dies erfolgt durch die Vermittlung oder Durchführung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, Konzept- und Qualitätszirkelarbeit.Seite 1 von 35 Seite 2 Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung - Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) - wurde ein Teilschritt zur Anerkennung und Unterstützung dieser wichtigen Arbeit geschaffen: Durch das GVWG wurde der § 39d SGB V neu eingefügt. Gemäß § 39d Abs. 1 SGB V fördern die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch eine*n Netzwerkkoordinator*in. Durch den neuen § 39d SGB V kann zukünftig eine Teilfinanzierung von Netzwerkkoordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken über Krankenkassen erfolgen. Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination beträgt maximal 15.000 EUR je Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und Sachkosten der/des Netzwerkkoordinator*in durch die Krankenkassen. Das Förderprogramm ist zeitlich nicht befristet, jedoch kann über die Förderung jährlich neu entschieden werden. Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und bestehendes ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben oder neu aufgebaut werden. Die bisher und auch weiterhin Verantwortlichen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zurückziehen; vielmehr soll die Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von Seiten der Krankenkassen ergänzt und verbessert werden. Mit der Förderung möchte das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg eine Stelle inkl. der Sachkosten für eine*n Netzwerkkoordinator*in finanzieren. Beantragt wird durch das Netzwerk eine Förderung durch Stadt Bonn 15.000 EUR Rhein/Sieg Kreis 15.000 EUR Krankenkassen 30.000 EUR Die Stadtverwaltung hält die Arbeit und das Angebot des Netzwerkes für wichtig und unterstützenswert und schlägt daher vor, dem Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg einen Zuschuss in Höhe von 15.000 EUR p. a. ab dem Haushaltsjahr 2023 zu gewähren. Das Vorliegen der Fördervoraussetzungen wird dabei jährlich neu geprüft und die Gewährung des Zuschusses an den Fortbestand des Förderprogramms geknüpft. Ein Zugang zum Förderprogramm der GKV ist für das Netzwerk ohne eine kommunale Beteiligung nicht realisierbar. Auch die Höhe der Zuwendung der Krankenkassen ist an den kommunalen Zuschuss geknüpft. Die Bundesstadt Bonn hat das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg bisher finanziell nicht unterstützt. Die Haushaltsmittel müssen zusätzlich bereitgestellt werden. Eine Deckung durch Einsparung an andererSeite 2 von 35 Seite 3 Stelle ist nicht möglich. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeichnung Produkt Produktbezeichnung 1.07 Gesundheitsdienste 1.07.01 Gesundheitsförderung Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 15.000,00 EUR 153000701 15.000,00 EUR Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 15.000,00 EUR Anlage/n 1 Netzwerkförderung Konzept (öffentlich) 2 Fördernetzwerke_Anlage_1 (öffentlich) 3 Fördernetzwerke_Anlage_2 (öffentlich)Seite 3 von 35 Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg Konzept zur Netzwerkkoordination Antragstellender Verein zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. Von-Hompesch-Str. 1 53123 Bonn Tel: 0228 / 746547 Ansprechpartner Martina Kern, Vereinsmitglied Lukas Radbruch, Chefarzt für Palliativmedizin Uniklinik Bonn und Helios Klinikum Bonn/Rhein-Sieg, Vorsitzender des Vereins Netzwerkkoordination Andrea von SchmudeSeite 4 von 35 1 Inhaltsverzeichnis 1. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner .................................................................................. 2 1.2 Struktur des Netzwerkes BRS .................................................................................................................. 3 1.3 Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner ............................................................................ 4 2. Ziele, Inhalte und beabsichtigte Durchfü hrung des Netzwerks .............................................................. 4 2.1 Zielgruppen des Netzwerkes ................................................................................................................... 4 2.2 Ziele des Netzwerkes ............................................................................................................................... 5 3. Angebote, Inhalte und beabsichtigte Durchführung des Netzwerkes ......................................................... 5 3.1 Hospiztelefon .................................................................................................................................................. 5 3.2 Trauerberatung und Weitervermittlung ........................................................................................................ 6 3.4 Regionale Entwicklung, Vermittlung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen ............................. 6 3.4.1 Palliative Care Basis Schulungen (40 U-Stunden)........................................................................................ 6 3.4.2 Qualitätszirkel ............................................................................................................................................. 7 3.4.3 Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende .................................................................................................... 7 3.4.4 Veranstaltungsreihe Netzwerk im Dialog ................................................................................................... 8 3.5 Ambulantes Ethik-Komitee ............................................................................................................................. 8 3.6 Vorsorgeplanung am Lebensende .................................................................................................................. 9 4. Öffentlichkeitsarbeit......................................................................................................................... 10 5. Regionale Ausrichtung des Netzwerks .................................................................................................. 10 6. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des Netzwerkkoordinators entsprechend der Fö rderzwecke und ü bergreifenden Koordinierungstä tigkeiten nach § 1. Förderrichtlinie Netzwerke 39d SGB V ............................................................................................................................... 11 7. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tä tigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils ............................................................................. 11 8. Angaben zum internen Qualitä tsmanagement ................................................................................... 11 9. Ausfü hrungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators ....... 12 10. Finanzierungsplan nach §3 (9) ....................................................................................................... 12Seite 5 von 35 2 1. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner 1.1. Hintergrund und bisherige Entwicklung Die Angebote und die Bandbreite des Netzwerkes zeichnen sich aus durch eine seit 10 Jahren kontinuierlich gewachsene Struktur. Durch verschiedene - zunächst von der Peter Windeck Stiftung finanzierte Projekte – hat sich in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis ein Netzwerk fü r Hospiz- und Palliativversorgung entwickelt und schrittweise formalisiert. Die Entwicklung der Angebote zur Verbesserung der Versorgung schwerkranker und sterbender Menschen sowie ihrer Angehö rigen in Bonn/Rhein-Sieg erfolgte stets in enger Zusammenarbeit und durch die Förderung der Peter Windeck Stiftung. Darüber hinaus wurde die Entstehung des Netzwerkes Bonn/Rhein-Sieg mit den Akteuren der Hospiz- und Palliativversorgung in Bonn/Rhein-Sieg (Hospizforum) abgestimmt, was zu einer hohen Identifikation aller Beteiligten führte. Im Folgenden eine Skizzierung der Angebote seit Beginn der ersten Netzwerk-Initiativen in der Region Bonn / Rhein-Sieg-Kreis. Der Trägerverein ist der Verein zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V., aus diesem ist 2016 das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn / Rhein-Sieg hervorgegangen. Hospiztelefon Seit 2011 gibt es – zu Beginn unter dem Dach des Vereins zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. - das Hospiztelefon Bonn, gefördert von der Peter- Windeck-Stiftung. Hauptanliegen war damals die Schaffung einer unparteilichen Beratungs- und Vermittlungsstelle im Hospiz- und Palliativbereich. Von Anfang an waren die Vernetzung und der ständige Austausch dieser Stelle mit allen bestehenden Diensten wichtig. Implementierung von Palliative Care in einer Pflegeeinrichtung Im Jahr 2014 wurde durch das Projekt „Implementierung von Palliative Care in einer Pflegeeinrichtung“ eine konkrete und tragfähige Kooperation zwischen einer Pflegeeinrichtung und spezialisierten Leistungserbringern exemplarisch erarbeitet und eingeführt. Auch hier wurde deutlich, dass es einen hohen Bedarf an regionaler Netzwerkarbeit gibt, und dass im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung die Vernetzungsaufgabe sehr komplex ist. Wenn daheim ein Heim ist ... Gründung des Netzwerks Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg (Netzwerk BRS) mit dem Schwerpunkt stationäre Pflegeeinrichtungen Im Jahr 2016 wurde mit dem Projekt „Wenn daheim ein Heim ist...“ die Netzwerkarbeit seitens des Vereins zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. aufgenommen. Insgesamt zeigte das Projekt eine hohe Notwendigkeit und ein großes Interesse der Pflegeeinrichtungen an weiterer Zusammenarbeit. Es erfolgten vielfältige Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit (Internetprä senz, Vorstellung des Netzwerkes in verschiedenen regionalen und gesundheitspolitischen Gremien). Malzeit mobil Seit Ende 2017 wird mit dem Projekt „Malzeit mobil“ erstmalig ein kontinuierliches kunsttherapeutisches Angebot in Bonn zum Thema „Umgang mit schwerer Krankheit, Trauer undSeite 6 von 35 3 Verlust“ im Rahmen der ambulanten Hospizarbeit und Palliativversorgung gefö rdert. Das Projekt gliedert sich in die Bereiche Malgruppe fü r Menschen, die mobil sind und sich in einer Gruppe eher aufgehoben fü hlen, und Einzel-Malbegleitungen im hä uslichen Umfeld. Ambulantes Ethik Komitee Im Jahr 2019 hat sich unter dem Dach des Netzwerkes ein regionales ambulantes Ethik Komitee gegründet, um den vielfältigen ethischen Fragestellungen in komplexen Situationen am Lebensende auch in nicht-klinischen Kontexten begegnen zu können. Projekt Gesundheitliche Versorgungsplanung Im Jahr 2019 wurde die Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis für ein Landesprojekt zur Umsetzung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (GVP) nach § 132 g SGB V im regionalen Netzwerk ausgewählt. Dies wurde vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert. Projektträger war ALPHA NRW – Ansprechstellen im Land NRW für Palliativversorgung, Hospizarbeit und Angehörigenbegleitung mit der Geschäftsstelle ALPHA Rheinland in Bonn. Die Gesundheitliche Versorgungsplanung sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen der Seniorenpflege und Eingliederungshilfe über die medizinisch- pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und ihnen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Dieses Angebot soll auch Menschen in anderen Wohn-Settings unterbreitet werden können. In diesem Projekt wurden weitere Schritte für die Region angestoßen. 1.2 Struktur des Netzwerkes BRS Durch die oben beschriebenen Projekte unter dem Dach des Trägervereins zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. wurden wichtige Prozesse im Hinblick auf die regionale Netzwerkarbeit initiiert und auf den Weg gebracht. Vor dem Hintergrund des kontinuierlichen Anstiegs der Anfragen und der sich überschneidenden Handlungsfelder war es sinnvoll, alle Angebote unter dem Dach des Netzwerkes BRS zu vereinen. So können die Kontinuität und Verstetigung der begonnenen Netzwerkarbeit sichergestellt werden. Es hat sich als zielführend herausgestellt, eine feste Ansprechpartnerin für das Netzwerk zu benennen. Dadurch können die teilnehmenden Pflegeeinrichtungen, Hospizorganisationen und weiteren Kooperationspartner zu den Umsetzungsmaßnahmen beraten, die Aktivitäten des Netzwerkes koordiniert und mögliche Barrieren abgebaut werden. Weiterhin zeigt sich die Notwendigkeit, organisatorische Abläufe (z.B. Schulungsmaßnahmen, Zertifizierung, Veranstaltungskoordination) und Kommunikationsstrukturen zu regeln und abzustimmen. Das Netzwerk ist angelegt als ein Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens, die an der Hospizarbeit und Palliativversorgung beteiligt sind. Der Aufbau des Netzwerkes wird in dem folgenden Schaubild verdeutlicht.Seite 7 von 35 4 1.3 Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in der Region Bonn / Rhein-Sieg zusammen. Diese sind: ambulante Pflegedienste, stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe, Ärztinnen und Ärzte, Krankenhäuser, ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, Palliativstationen, SAPV-Teams, Seelsorge, Trauerbegleitung, Ambulante Krebsberatungsstellen, etc. Das Hospizforum Bonn / Rhein-Sieg ist seit Gründung des Netzwerkes benannter Netzwerkpartner. Das regionale Hospizforum ist der Verbund der im Rhein-Sieg-Kreis und in der Bundesstadt Bonn tätigen ambulanten Hospizdiensten, SAPV-Teams, stationären Hospizen und Palliativstationen (https://hospizforum-bonn-rheinsieg.de). Bisher war der Zusammenschluss lose. Inzwischen wurde eine Kooperationsvereinbarung konzipiert, die durch eine hohe Verbundenheit und Identifikation mit dem Thema und der Region die Hospizarbeit und Palliativversorgung stärken soll. Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus. 2. Ziele, Inhalte und beabsichtigte Durchfü hrung des Netzwerks 2.1 Zielgruppen des Netzwerkes Die Zielgruppen der Netzwerkarbeit sind - von Sterben, Tod und Trauer betroffene Menschen; - Bü rgerinnen und Bürger, die Information und Beratung suchen; Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg Träger Verein zur Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. 1. Vorsitzender: Prof. Lukas Radbruch 2. Vorsitzende: Dr. Franziska Röseberg Hospiztelefon Information und Beratung regionale Vermittlung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen Foren, Arbeitskreise, Qualitätszirkel Initiierung und Steuerung von Projekten Ambulantes Ethikkomitee Vorsorgeplanung für das LebensendeSeite 8 von 35 5 - sowie Mitarbeitende des Gesundheits- und Sozialwesens in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis, die Menschen am Lebensende begleiten, - andere Beteiligte der Hospiz- und Palliativversorgung, um sie für das Thema zu sensibilisieren. 2.2 Ziele des Netzwerkes Das Netzwerk ist ein Zusammenschluss der regionalen Dienste des Gesundheits- und Sozialwesens, bü ndelt die regionalen Angebote zur Hospiz- und Palliativversorgung und fördert ihre Zusammenarbeit. Um alte, schwerstkranke und sterbende Menschen zu begleiten, braucht es verschiedene Perspektiven, denn kein einzelner Mensch und keine Berufsgruppe ist alleine in der Lage, allen Bedü rfnissen der Betroffenen und ihrer Zugehö rigen gerecht zu werden. Deshalb ist es hilfreich, dass verschiedene Berufsgruppen, Dienste und Institutionen in der Versorgung und Begleitung Schwerstkranker und Sterbender multiprofessionell, interdisziplinä r und sektorenü bergreifend zusammenarbeiten und ihre Kompetenzen und Ressourcen in vernetzten Strukturen zur Verfü gung stellen. Gemeinsam können die beteiligten Dienste verschiedenen Sichtweisen und Kompetenzen zusammenfü hren und auf das gemeinsame Ziel einer mö glichst wü rdevollen Gestaltung des Lebensendes ausrichten. Ziele der Arbeit des Netzwerkes ist es einerseits, schwerstkranken und sterbenden Menschen sowie ihren An- und Zugehö rigen den Zugang zu den Angeboten der Hospiz- und Palliativversorgung in der Region Bonn/Rhein-Sieg zu erschließen. Dies erfolgt durch Information und Beratung von Bü rgerinnen und Bürger ü ber die regionalen Angebote. Andererseits sollen die Angebote der hospizlich-palliativen Versorgung in der Region unter Nutzung der vorhandenen Ressourcen und Kompetenzen ausgebaut, intensiviert und vernetzt werden. Dies erfolgt durch die Vermittlung oder Durchfü hrung von Fort- und Weiterbildungsangeboten, Konzept- und Qualitä tszirkelarbeit. Das Netzwerk nimmt eine neutrale Rolle ein und gewährleistet, dass bestehende Strukturen und bestehendes ehrenamtliches Engagement erhalten bleiben und ausgebaut werden. 3. Angebote, Inhalte und beabsichtigte Durchführung des Netzwerkes 3.1 Hospiztelefon Das Hospiztelefon ist eine neutrale Anlaufstelle. Es versteht sich als ein Informations-, Sorgen- und Nottelefon und gibt Auskunft über hospizliche und palliative Behandlungs- und Begleitungsmöglichkeiten in Bonn und dem Rhein-Sieg-Kreis. Es wird genutzt von − Menschen, die selbst schwer erkrankt sind, sich in der letzten Lebenszeit befinden und Hilfe benötigen, − Angehörigen unheilbar kranker Menschen, die an ihre Grenzen stoßen, − Mitarbeitenden im Gesundheitswesen, die sterbende Menschen begleiten, − trauernden Menschen, − Menschen, die sich grundsätzlich informieren wollen,Seite 9 von 35 6 − ehrenamtlich Interessierten, die in der Hospizarbeit tätig werden wollen. Der Umfang und die Art der Beratung variieren je nach Anliegen und sind höchst individuell. Neben der Weitergabe von Informationen zu Adressen und Kosten, dient es als eine Art Not- und Sorgentelefon. Die meisten Menschen benötigten 2 – 3 Beratungen, und etwa ein Achtel der Anfragenden wünschte eine persönliche Beratung in den Räumen des Netzwerkes. In den vergangenen zwei Jahren wurden auch die Auswirkungen der Pandemie und die traumatischen Erfahrungen der Flut thematisiert. Die Anzahl der jährlichen Anrufenden steigt stetig bis auf zuletzt 239 Anrufende in 2021. 3.2 Trauerberatung und Weitervermittlung Regelmäßig werden über das Hospiztelefon auch trauernde Menschen beraten und begleitet. Trauerbegleitungen werden telefonisch und per Zoom-Meetings angeboten. Die im Sommer 2018 eingerichtete telefonische Trauersprechstunde wird freitags ab Spätnachmittag und gelegentlich samstags besetzt, da viele Anrufende berufstätig sind. Trauergespräche finden telefonisch, persönlich in den Räumlichkeiten des Netzwerks oder in der Häuslichkeit statt. Weiterführende Trauerbegleitungen werden in die jeweiligen Einrichtungen und Dienste vermittelt. Nach der Flutkatastrophe vom 14. Juli wurde noch einmal sehr deutlich, dass sich Trauer nicht nur in Folge eines Verlustes liebgewordener Menschen zeigt, sondern auch, und nicht minder stark, in der Auseinandersetzung mit nicht mehr vorhandenen Gegenständen: beschädigte Häuser, unbrauchbar gewordener Hausrat, nass gewordene Fotos, Papiere, Dokumente u.ä. Deshalb wurde eine Gesprächsgruppe für sogenannte Flutbetroffene durchgeführt. 3.3 Malzeit Das Format Malzeit ist ein Angebot für trauernde Menschen, um Verlust und Trauer Ausdruck zu verleihen und kreative Ausdrucksfähigkeiten zu entwickeln. Der Kurs wird geleitet von einer Kunsttherapeutin. Der Kurs kann helfen, Wohlbefinden zu fö rdern, Selbstwertgefü hle zu stä rken, Kraftquellen zu aktivieren und mit belastenden Situationen besser umzugehen. Der Kurs findet zweimal im Jahr statt (Anlage Flyer Trauer – Ressource). Darüber hinaus wird eine Weiterbildung angeboten zur Kunsttherapie in der Begleitung von trauernden und erkrankten Menschen sowie ihren Angehörigen. Die Erfahrungen aus dieser Kursreihe können eine professionelle Grundlage fü r den persö nlichen und beruflichen Handlungsspielraum geben (Anlage Flyer Weiterbildung Kunsttherapie) 3.4 Regionale Entwicklung, Vermittlung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen Durch die bisherigen Erfahrungen in der Region aus Kontakten und Beratungen haben sich die Angebote von Palliative Care Schulungen, Fortbildungen und Veranstaltungen zu aktuellen Themen sowie Qualitätszirkeln / Austauschformaten als wesentlich erwiesen. Diese werden von den ambulanten und stationären Pflegeeinrichtungen grundsätzlich nachgefragt und gut besucht. 3.4.1 Palliative Care Basis Schulungen (40 U-Stunden) Die Fortbildung vermittelt nachhaltig für alle relevanten Berufsgruppen Basiskompetenzen der Hospiz- und Palliativversorgung. Der Basiskurs Palliative Care ist inzwischen von der Deutschen Gesellschaft fü r Palliativmedizin (DGP) zertifiziert und kann damit zur Erlangung des Abschlusses zurSeite 10 von 35 7 Palliative Care Fachkraft nach dem Curriculum „Palliative Care (160 UE) - Eine Fortbildung fü r Pflegende (M. Kern, M. Mü ller, K. Aurnhammer)“ angerechnet werden. Die 40-Stunden Basisschulung Palliative Care wird von DGP-zertifizierten Kursleitungen mit der Expertise unterschiedlicher Berufsgruppen aus den Bereichen der regionalen Hospizarbeit und Palliativversorgung durchgefü hrt. Die Kurse werden von Teilnehmenden aus verschiedenen Berufsgruppen nachgefragt: Pflegefachkräfte, Altenpflegefachkräfte, Betreuungskräfte. Der Basiskurs wird berufsgruppen- und institutionsübergreifend angeboten, so dass auch der Austausch unter den Teilnehmenden gefördert wird. Die Umsetzungskonzeption bezieht grundsätzlich die Pflegeeinrichtung, die den Veranstaltungsort bereitstellt, mit ein, so dass kostensenkend und ressourcenorientiert gearbeitet werden kann. Zusätzlich werden Fortbildungs- und Schulungsanfragen verschiedener Träger an regionale Referentinnen und Referenten vermittelt, z.B. Krankenpflegeschulen, Einrichtungen der Altenhilfe oder der Eingliederungshilfe). 3.4.2 Qualitätszirkel In den Qualitätszirkeln der Netzwerkpartner und in den Austauschforen zu spezifischen Themenfeldern, z.B. der gesundheitlichen Versorgungsplanung, werden Themen aufgegriffen, die von den Mitarbeitenden im Gesundheitswesen eingebracht werden. Sie greifen aktuelle Themen aus der alltäglichen Arbeit für Mitarbeitende und aktuelle Themen, welche die Öffentlichkeit beschäftigen, auf. Die Qualitätszirkel sollen einmal im Quartal stattfinden. Durch die Pandemie wurden seit 2020 durch Veranstaltungseinschränkungen und Fortbildungsstopps insgesamt weniger Fortbildungen wahrgenommen. 3.4.3 Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende Im Austausch mit den regionalen Hospizdiensten ist Ende 2018 der Wunsch nach Begleitung der – meist ehrenamtlichen – Trauerbegleitenden entstanden. Trauerbegleitung wird durch die ambulanten Hospizdienste sowie auch in stationären Einrichtungen (Hospize, Palliativstationen) angeboten und ist inzwischen ein fester Bestandteil der Hospiz- und Palliativeinrichtungen deutschlandweit, so auch in unserer Region. Trauerangebote sind bislang über die Krankenkassen nicht förderfähig. Für Qualifizierung, Fortbildung und supervisorische Unterstützung der Trauerbegleitenden in den Diensten gibt es keine einheitlichen Konzepte und wenig Vernetzung und Unterstützung. Um die Qualität der Trauerbegleitung in der Region zu sichern, konnte Monika Müller als Supervisorin gewonnen werden. Nach einem Informationstreffen für die Verantwortlichen der Dienste, die Trauerbegleitung anbieten, wurden die Erfahrungen der Supervision resümiert und Gedanken, und Anregungen zur weiteren Gestaltung sowie Empfehlungen zur Durchführung von Trauerangeboten vorgetragen. 2021 hat eine Fortbildungsreihe für Trauerbegleitende mit Monika Müller begonnen. Die haupt- und ehrenamtlichen Teilnehmenden können einmal im Quartal an Themen aus der Trauerbegleitung teilnehmen, welche die Trauerbegleitenden in ihrer Tätigkeit unterstützen sollen. Die Fortbildungsmodule richten sich an Trauerbegleitende, die in ihren Organisationen Trauerbegleitung durchführen als Einzelbegleitung, im Trauercafe etc. Das Angebot ist als Auffrischung gedacht, d.h. als Zusatz- und Auffrischungsangebot zusätzlich zu den Vorbereitungskursen für dieSeite 11 von 35 8 Trauerbegleitenden, welche die Hospizdienste für ihre Mitarbeitenden anbieten. Es soll die Tätigkeit unterstützen und darin mehr Sicherheit geben. Die Themen haben sich aus den Supervisionen ergeben, weitere Themen ergeben sich aus dem Tätigkeitsfeld und können dann mit der Referentin abgesprochen werden. 3.4.4 Veranstaltungsreihe Netzwerk im Dialog Netzwerk im Dialog wurde 2022 als Veranstaltungsreihe initiiert und soll zukünftig zweimal im Jahr stattfinden. In diesem Format sollen aktuelle Themen der Hospiz- und Palliativversorgung aufgegriffen und aus verschiedenen Perspektiven beleuchtet werden, z.B. Thema im Juni: Sterbewunsch und assistierter Suizid: (K)ein Thema für die Hospiz- und Palliativversorgung, Thema im Herbst: Tag der Vorsorge am Lebensende. Zielgruppen der Veranstaltungsreihe sind einerseits die breite Öffentlichkeit, um über die regionalen Angebote zu informieren, andererseits die Netzwerkpartner, um sich über aktuelle Entwicklungen in der Hospiz- und Palliativversorgung auszutauschen. 3.4.5 Letzte Hilfe Kurse In Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis finden an verschiedenen Orten und in verschiedenen Institutionen Letzte Hilfe Kurse statt, welche von den Netzwerkpartnern veranstaltet werden. Diese kostenlosen vierstündigen Kurse richten sich an Bürgerinnen und Bürger und vermitteln Grundlagen zur regionalen Hospizarbeit und Palliativversorgung sowie Basiswissen zur Sterbebegleitung im häuslichen Umfeld. Durch die Kurse wird Zugang zu den Unterstützungsmöglichkeiten am Lebensende verschafft und Grundlagenwissen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Die Kurse werden durchgeführt von geschulten Kursleitenden mit Expertise aus der Hospiz- und Palliativversorgung. Grundsätzlich bietet die Internetseite des Netzwerkes BRS die Möglichkeit, die Kurse zu bündeln und zu veröffentlichen. In Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis finden in der Regel pro Monat ca. vier Letzte-Hilfe-Kurse statt. Die Letzte Hilfe Kurse haben grundsätzlich einen festen Platz im Programm der Volkshochschule Bonn. Durch das Pandemiegeschehen waren jedoch die Aktivitäten in der Region sehr eingeschränkt. Veranstaltungen, die in einer Präsenzveranstaltung nicht stattfinden können, werden, so wie es möglich ist, als Video-Konferenz angeboten. 3.5 Ambulantes Ethik-Komitee Zu Beginn des Jahres 2019 hat sich das Ambulante Ethik Komitee gegründet. Daran wirken 13 Personen aus dem Netzwerk mit, diese vertreten unterschiedliche Akteure: Ärzteschaft, Pflegende, Seelsorgende, Rechtsvertretung, Soziale Arbeit, Moderator:innen ethischer Fallbesprechungen, Vorsorgeberatung, Mitarbeitende aus der ambulanten und stationären Hospiz- und Palliativversorgung und aus den stationären Pflegeeinrichtungen. In den Kontakten und Beratungen sowie durch die Auseinandersetzungen mit den Fragen am Lebensende werden ethische Fragen und Spannungsfelder sichtbar. Das ambulante Ethik-Komitee möchte den besonderen Herausforderungen, insbesondere in der letzten Lebensphase gerecht werden. Dies kann Situationen im häuslichen Bereich, in Wohngemeinschaften für demenzerkrankte oder intensivpflegebedürftige Menschen sowie in stationären Einrichtungen betreffen. Gerade dort, wo viele unterschiedliche Akteure unterschiedlicher Berufsgruppen, unterschiedlicherSeite 12 von 35 9 Weltanschauungen und Auffassungen zusammentreffen, können vermehrt Situationen entstehen, in denen moralische Verantwortlichkeit und Konflikte einer Klärung bedürfen. Deshalb bietet das Ambulante Ethik-Komitee einen Rahmen, der den Respekt aller beteiligten Akteure und ihrer Wertvorstellungen wahrt. Ziel ist es, die Entscheidungsfähigkeit der betroffenen Personen zu fördern. Das Ziel dieses Angebotes ist es, dass alle Beteiligten ihre unterschiedlichen Überzeugungen zum Ausdruck bringen können und ein Begleitungs- und Behandlungsziel erreicht wird, das dem Willen des Patienten entspricht. Die Mitglieder haben eine interne Schulung erhalten, Referent war der Geschäftsführer des Bereichs Ethik der Uniklinik Bonn. Pro Jahr werden in der Region bis zu 10 Ethik Konsile angefragt. Ambulante Ethische Konsile werden weiter in der Region angeboten. Die Mitglieder des Ethik Komitees werden sich weiter zum Austausch und zur Reflexion treffen. 3.6 Vorsorgeplanung am Lebensende Das Netzwerk Hospiz- und Palliativversorgung Bonn/Rhein-Sieg wurde 2019 angesprochen, um als eine von vier Modellregionen die Gesundheitliche Versorgungsplanung mehr bekannt zu machen. Dabei handelte es sich um ein Projekt des Landes NRW zur Umsetzung der Gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (GVP) nach § 132 g SGB V, das vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen gefördert wurde. Projektträger war ALPHA NRW – Ansprechstellen im Land NRW für Palliativversorgung, Hospizarbeit und Angehörigenbegleitung. Die Region Bonn/Rhein-Sieg wurde als eine von vier Modellregionen in Nordrhein-Westfalen zur Umsetzung ausgewählt. Die Gesundheitliche Versorgungsplanung sieht vor, dass Bewohnerinnen und Bewohner von stationären Einrichtungen der Alten- und Eingliederungshilfe über die medizinisch-pflegerische Versorgung und Betreuung in der letzten Lebensphase beraten und ihnen Hilfen und Angebote der Sterbebegleitung aufgezeigt werden. Gerade die Versorgungsplanung in Notfallsituationen braucht eine regionale Vernetzung zwischen allen beteiligten Akteuren: Pflegeeinrichtungen, (Haus-) Ärzten, Notärzten, Rettungsdiensten, Krankenhäusern und sonstigen Leistungserbringern. Nur so kann der im Voraus ermittelte und dokumentierte Bewohnerwille auch außerhalb der Pflegeeinrichtungen umgesetzt werden. Mithilfe des Projektes werden wir die regionale Vernetzung in unserer Region anstoßen und vorantreiben können. 2021 wurden zum Ende des Projektes die Projektergebnisse auf dem Hospiz- und Palliativtag im September in Soest vorgestellt. In der Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis gab es folgende Projektergebnisse: - Informationsbroschüre zur gesundheitlichen Versorgungsplanung und zu Dokumenten der Patientenverfügung für Bürgerinnen und Bürger. „Was Sie bestimmen, zählt“ - Vorsorgemappe für die Region – Inhalt der Mappe: o Flyer des Netzwerkes, o Flyer des Ethik Komitees,Seite 13 von 35 10 o eine Checkliste zu den Schritten der gesundheitlichen Versorgungsplanung o Broschüre „Was Sie bestimmen, zählt“ o Broschüre „Wenn die Krankheit fortschreitet“ Die Vorsorgemappe kann individuell mit der persönlichen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht ergänzt werden. Die Bögen „Einstellungen zu Leben, schwerer Krankheit und Sterben“, „Ärztliche Anordnung für den Notfall“ (Anlage Notfallbogen) sowie der Bogen Ärztliche Anordnung für Krisen in der letzten Lebensphase“ (Anlage Krisenbogen) sind nicht grundsätzlich in der Mappe enthalten, sondern werden nur nach einer entsprechenden Beratung beigefügt. Aufgrund der großen Verantwortung in der Beratung zu GVP hat sich innerhalb des Netzwerkes eine Fachgruppe GVP gegründet. Diese wird ein Qualifizierungstool zur Nutzung der Bögen konzipieren. Eine Schulung sollte es geben für Hausärzte geben, z.B. im Rahmen der ärztlichen Qualitätszirkel, für SAPV-Dienste, ärztliche Notfallpraxen, GVP- Beraterinnen und Berater. 2022 hat ein Austauschforum für Gesprächsbegleitende begonnen, dieses wird fortgeführt. Die Rückmeldung der Teilnehmenden aus der Eingliederungshilfe war, dass es hilfreich ist, ein spezifiziertes Austauschforum für Mitarbeitende der Eingliederungshilfe zu initiieren. 4. Öffentlichkeitsarbeit Die Netzwerkflyer und die Fortbildungsflyer werden regelmäßig in den Institutionen der Alten- und Eingliederungshilfe sowie über Multiplikatoren verteilt sowie per E-Mail verschickt. Die Internetseite wird gepflegt und regelmäßig aktualisiert. Über die Webseite des Netzwerkes (www.netzwerk- brs.de) können sich Bürgerinnen und Bürger sowie Mitarbeitende und Interessierte des Gesundheitswesens über die Angebote des Netzwerkes und die Angebote der Netzwerkpartner informieren und es besteht die Möglichkeit, sich zu den Kursen, Austauschforen, Veranstaltungen online anzumelden oder Ethik Konsile anfragen. Es ist beabsichtigt, die Angebote des Netzwerkes weiter bekannt zu machen. Das Netzwerk und seine Aktivitäten wurde bereits in verschiedenen regionalen und gesundheitspolitischen Gremien vorgestellt (Gesundheitskonferenz im Rhein-Sieg-Kreis, Heimleitertreffen Rhein-Sieg-Kreis, Konferenz Alter und Pflege der Stadt Bonn, Studium Universale der Universität Bonn geplant im Herbst 2022, Krankenpflegeschulen) Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Vertrauen in das Netzwerk BRS, in die Beratungs-, Unterstützungs- und Schulungsangebote gewachsen ist. Durch die Bündelung der Netzwerk- Veranstaltungen auf der Webseite, diejenigen der Netzwerkpartner und der Kooperationspartner werden Angebote der Hospizarbeit und Palliativversorgung in Bonn und im Rhein-Sieg-Kreis noch mehr sichtbar. Die Aktivitäten werden durch den Verbund gestärkt. 5. Regionale Ausrichtung des Netzwerks Die Angebote des Netzwerkes sind ausgerichtet auf die Region Bonn und Rhein-Sieg-Kreis.Seite 14 von 35 11 6. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des Netzwerkkoordinators entsprechend der Fö rderzwecke und ü bergreifenden Koordinierungstä tigkeiten nach § 1. Förderrichtlinie Netzwerke 39d SGB V Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstü tzt aktiv das zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und Palliativversorgung. Dabei werden alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen kö nnen, einbezogen. Die Netzwerkkoordinatorin nimmt eine neutrale Rolle ein. Definition der Aufgaben entsprechend der Förderrichtlinie: − Unterstü tzung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitä ten im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung, − Information der Ö ffentlichkeit ü ber die Tä tigkeiten und Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene, − Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinä ren Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie Organisation und − Durchfü hrung von Schulungen zur Netzwerktä tigkeit, soweit dies zur Erreichung eines gemeinsamen Verstä ndnisses fü r die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist, − Organisation regelmä ßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen Bedarf, − Unterstü tzung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie Pflegestü tzpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behö rden und kirchlichen Einrichtungen, − Regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit anderen koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene. 7. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tä tigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils Die Tätigkeit soll ab dem 01.01.2023 aufgenommen werden in einem Stellenumfang von einer 40 % Koordinationsstelle für den Bereich Bonn und einer 40% Stelle für den Rhein-Sieg Kreis. 8. Angaben zum internen Qualitä tsmanagement Das Netzwerk wird fachlich beraten durch ALPHA Rheinland, die Klinik für Palliativmedizin der Universitätsklinik Bonn und durch die Geschäftsstelle des klinischen Ethikkomitees der Uniklinik Bonn.Seite 15 von 35 12 9. Ausfü hrungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators Bewerber*innen mit Erfahrungen in Case-Management und Organisationen der Hospiz- und Palliativversorgung 10. Finanzierungsplan nach §3 (9) Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem Eigenmittel, Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des Kreises oder der kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter) und Ausgaben fü r die Netzwerkkoordination durch die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator vorzulegen. Die benö tigten Fö rdermittel sind durch Erlä uterungen nachvollziehbar und realistisch darzustellen und zu beziffern. Die Raumkosten werden als Eigenmittel durch den Verein für die Betreuung und Begleitung von Schwerstkranken und Tumorpatienten e.V. vorgehalten. Ebenso wird die Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben in Höhe von ca. € 2480 durch den Verein als Eigenmittel aufgebracht. Einnahmen Eigenmittel Raumkosten Zuwendungen Dritter aktuell € 5000.- Peter Windeck Stiftung Beantragte Zuwendungen der Stadt Bonn € 15.000.- Beantragte Zuwendungen des Rhein/Sieg Kreises € 15.000.- Beantragte Zuwendungen der Krankenkassen € 30.000,- Ausgaben Personalkosten € 60.000.- / Jahr Sachkosten € 6000.- / Jahr Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive Energiekosten und Reinigungskosten) anteilig Kosten der Ausstattung (Bü romaterial einschließlich Fachliteratur, Bü romö bel/-technik [nur geringwertige Wirtschaftsgü ter]), € 1000.- / Jahr Post- und Telekommunikationsgebü hren ca. € 480.- / Jahr Anlagen Dem Antrag sind gemä ß Fö rdervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufü gen: 1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6, 2. Konzept gem. § 3 Absatz 7, 3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9, 4. Bestä tigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt gem. § 3 Absatz 10; darin sollte eine Aussage enthalten sein, dass das dem Fö rderantrag zu Grunde liegende Netzwerk keine Doppelstruktur darstellt.Seite 16 von 35 Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V (Förderrichtlinie) in der Fassung vom 31.03.2022 In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände und des Verbandes der Privaten KrankenversicherungSeite 17 von 35 2 Inhalt Präambel ......................................................................................................... 3 § 1 Gegenstand der Förderung und Förderzwecke ............................................ 5 § 2 Fördermittelempfänger .............................................................................. 6 § 3 Fördervoraussetzungen.............................................................................. 7 § 4 Förderart und Fördervolumen ..................................................................... 9 § 5 Förderfähige Ausgaben ............................................................................ 10 § 6 Antragstellung und Verfahren .................................................................. 10 § 7 Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel ........................................... 11 § 8 Verwendungsnachweisverfahren ............................................................... 11 § 9 Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel ................................................. 12 §10 Inkrafttreten ........................................................................................... 13 Anlage 1) ...................................................................................................... 14Seite 18 von 35 3 Präambel Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen und ihrer Angehörigen stellt aufgrund der Komplexität der Anforderungen und Bedürfnisse der Betroffenen hohe Anforderungen an das gegliederte Versorgungssystem. Im Mittelpunkt der Betreuung schwerstkranker und sterbender Menschen steht das Ziel, eine gute Versorgung bei schwerer Erkrankung und am Lebensende zu gewährleisten. Hierzu zählt auch, Menschen in ihrer letzten Lebensphase Orientierung und Unterstützung zu geben, ihre Lebensqualität zu verbessern, ihre Autonomie und Würde zu erhalten sowie ihnen ein Leben und Sterben individuell in der gewünschten Umgebung zu ermöglichen. Die besonderen Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen mit lebensverkürzenden Erkrankungen werden entsprechend berücksichtigt. Versicherten stehen im Rahmen der Hospiz- und Palliativversorgung umfangreiche Leistungen und Unterstützungsangebote zur Verfügung. Die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen wird dabei durch unterschiedliche Akteurinnen und Akteure getragen, die ihre Leistungen professionell erbringen. Sie werden in ihrer Arbeit wesentlich durch in Kommunen vorhandene Strukturen und eine Vielzahl ehrenamtlicher Helferinnen und Helfer unterstützt. Um die Hospiz- und Palliativversorgung weiter zu stärken, wurde in § 39d Sozialgesetzbuch V (in der Fassung des GVWG1) geregelt, dass die Krankenkassen „die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator“2 mitfördern. Die Förderung soll dabei gewährleisten, dass bestehende Strukturen und bestehendes ehrenamtliches Engagement grundsätzlich erhalten bleiben. Die bisher und auch weiterhin Verantwortlichen sollen sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zurückziehen; vielmehr soll die Finanzierung der Netzwerke durch die Förderung der Netzwerkkoordination von Seiten der Krankenkassen ergänzt und verbessert werden. Deshalb wird die Förderung an die Bedingung geknüpft, dass sich auch Kreise und kreisfreie Städte im Rahmen der ihnen obliegenden Daseinsvorsorge an der Förderung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligen. Die Beteiligung der Kreise und kreisfreien Städte soll sich dabei nicht in einer ideellen Unterstützung erschöpfen, sondern muss in einer finanziellen Beteiligung an den Personal- und Sachkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators bestehen. Grundsätzlich ist in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt ein Netzwerk zu fördern, um die Netzwerkarbeit in einer Region zu konzentrieren. Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen, sollen möglich sein, wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk nicht bedarfsgerecht ist. 1 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021, Teil I Nummer 44, 19. Juli 2021, hier: Seite 2756. 2 § 39d Sozialgesetzbuch V, Absatz 1, ebd.Seite 19 von 35 4 Da die Netzwerke im Ergebnis nicht nur den Versicherten der Krankenkassen zur Verfügung stehen, sehen die gesetzlichen Regelungen vor, dass sich auch die private Krankenversicherung an der Netzwerkförderung angemessen beteiligen kann.3 In diesem Fall erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung. Ziel der Förderung ist der Aufbau und die Unterstützung von Netzwerken unter Einbeziehung bestehender Versorgungsstrukturen. Diese Förderrichtlinie regelt die Voraussetzungen für eine Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator einschließlich der Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten Netzwerkkoordination. Sie wurde gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie unter Beteiligung der maßgeblichen Spitzenorganisationen der (Kinder-)Hospizarbeit und Palliativversorgung, der kommunalen Spitzenverbände sowie des PKV- Verbandes entwickelt. 3 Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz – GVWG), Begründung, BT-Drs. 19/26822, Seite 68 folgend.Seite 20 von 35 5 § 1 Gegenstand der Förderung und Förderzwecke (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemäß § 39d°Sozialgesetzbuch V gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator. Mit der Förderung der Netzwerkkoordination sollen die regionalen Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und Palliativversorgung darin unterstützt werden, sich untereinander besser abzustimmen und ihre Aktivitäten zu koordinieren. (2) Gefördert wird in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt eine Netzkoordinatorin oder ein Netzwerkkoordinator von Hospiz- und Palliativnetzwerken, in denen sich Einzelpersonen und Organisationen kooperativ zusammengeschlossen haben, um die Versorgung von Menschen in der letzten Lebensphase zu verbessern. Wichtiges Merkmal der Hospiz- und Palliativnetzwerke ist dabei die Verknüpfung des Gesundheitswesens und der sozialen Daseinsvorsorge. Hierzu sollen die an der Versorgung und Begleitung Beteiligten, wie unter anderem Haus- und Fachärztinnen und -ärzte, Palliativmedizinerinnen und Palliativmediziner, Pflegedienste, Pflegeheime, ambulante Hospizdienste, stationäre Hospize, SAPV-Teams, Einrichtungen der Eingliederungshilfe sowie Kirchen und Religionsgemeinschaften besser miteinander vernetzt werden. In das Netzwerk sind die an der Versorgung und Begleitung von Kindern und Jugendlichen beteiligten Versorgungsstrukturen (unter anderem ambulante Kinderhospizdienste, stationäre Kinderhospize, SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche und Kinderpalliativstationen) einzubinden. (3) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator initiiert und unterstützt aktiv das zielgerichtete Zusammenwirken unterschiedlicher Akteurinnen und Akteure der Hospiz- und Palliativversorgung. Dabei sind alle Beteiligten, Organisationen und Angebote, die zu einer Verbesserung und Weiterentwicklung der Hospiz- und Palliativversorgung beitragen können, einzubeziehen. Gefördert werden Netzwerkkoordinatorinnen oder Netzwerkkoordinatoren, die im Rahmen der übergreifenden Koordinierungstätigkeiten insbesondere die nachfolgenden Aufgaben übernehmen: 1. Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes und Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung, 2. Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene, 3. Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie Organisation undSeite 21 von 35 6 Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit, soweit dies zur Erreichung eines gemeinsamen Verständnisses für die Zusammenarbeit im Netzwerk erforderlich ist, 4. Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen Bedarf, 5. Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wie Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen, 6. Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene. Dabei hat die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator eine neutrale Rolle einzunehmen. (4) Der Aufgabenbereich der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators umfasst keine über die in Absatz 3 genannten übergreifenden Koordinierungstätigkeiten hinausgehenden Aufgaben und keine Leistungen der Versorgung und Begleitung beziehungsweise Organisation des einzelnen Versorgungsfalles (case management) im Sinne einer versichertenbezogenen Koordination. (5) Durch die Förderung soll die Netzwerkarbeit in einer Region konzentriert werden, so dass grundsätzlich in jedem Kreis und in jeder kreisfreien Stadt nur ein Netzwerk gefördert wird. Ausnahmen, zum Beispiel in Ballungsräumen oder großen Flächenkreisen sind dann möglich, wenn aufgrund der regionalen Struktur die Koordination durch nur ein Netzwerk nicht bedarfsgerecht ist. § 2 Fördermittelempfänger (1) Die Fördermittel zur Koordination eines Netzwerkes durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator können von Kommunen, selbstständigen Einrichtungen oder unmittelbar am Leistungsgeschehen Beteiligten beantragt werden. Der Antragstellende muss zuverlässig sein und Gewähr für eine zweckgemäße und ordentliche Mittelverwendung bieten. (2) Im Hinblick auf die Förderzwecke ist eine neutral ausgestaltete, trägerunabhängige, übergreifende Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators zu gewährleisten. Es ist sicherzustellen, dass keine Überschneidungen mit Aufgaben bestehen, die nicht dem Förderzweck dienen.Seite 22 von 35 7 § 3 Fördervoraussetzungen (1) Das Netzwerk setzt sich aus verschiedenen Angeboten sowie Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern der Hospiz- und Palliativversorgung in einer Region zusammen. Solche können insbesondere sein: 1. Pflegedienste, 2. Stationäre Pflegeeinrichtungen, 3. Ärztinnen und Ärzte, 4. Krankenhäuser, 5. Ambulante (Kinder-) Hospizdienste (§ 39a Absatz 2 Sozialgesetzbuch V), 6. Stationäre (Kinder-) Hospize, 7. SAPV-Teams und SAPV-Teams für Kinder und Jugendliche, 8. Beraterinnen und Berater der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase nach § 132g Sozialgesetzbuch V, 9. Allgemeine kommunale oder kirchliche Angebote (zum Beispiel Seelsorge, Trauerbegleitung), 10. Ambulante Krebsberatungsstellen nach § 65e Sozialgesetzbuch V. (2) Das Netzwerk zeichnet sich durch eine neutrale inhaltliche Ausrichtung aus. (3) Eine Verknüpfung der Netzwerkkoordination mit kommerziellen Interessen wie die Vermarktung von Fort- und Weiterbildungen oder die Bewerbung von Leistungen oder Produkten, ist nicht zulässig. Über die Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator und die beabsichtigte Mittelverwendung ist in den Antragsunterlagen Transparenz herzustellen (Vorlage von geplanten Einnahmen und Ausgaben). (4) Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirtschaftlichen und zweckgebundenen Umgang mit Fördermitteln. (5) Das Netzwerk hat für alle innerhalb seiner regionalen Ausrichtung tätigen Leistungserbringer und versorgenden Einrichtungen sowie für die ehrenamtlichen und kommunalen Strukturen offen zu stehen und dies auch transparent zu machen. (6) Für das Netzwerk liegt eine schriftliche Kooperationsvereinbarung der am regionalen Netzwerk beteiligten Akteurinnen und Akteure vor, in der sich diese verbindlich zur Zusammenarbeit verpflichtet haben. Das Netzwerk muss sich mindestens aus den in Absatz 1 Ziffern 1 - 7 genannten Netzwerkpartnerinnen und Netzwerkpartnern mit unterschiedlicher Trägerschaft zusammensetzen, es sei denn, ein solcher Leistungserbringer ist in der Region nicht vorhanden. (7) Für das Netzwerk ist ein Konzept mit folgenden Angaben vorzulegen:Seite 23 von 35 8 1. Kontaktdaten des Netzwerks (Antragstellender, Netzwerkkoordinatorin oder Netzwerkkoordinator, gegebenenfalls weitere Ansprechpersonen), 2. Angaben zur Struktur des Netzwerks mit Benennung der in der Kooperationsvereinbarung genannten Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartner, 3. Ziele, Inhalte, beabsichtigte Durchführung des Netzwerks, 4. regionale Ausrichtung des Netzwerks: Sofern die regionale Ausrichtung nicht vollständig den Kreis oder die kreisfreie Stadt umfasst, ist dies im Konzept zu begründen. 5. Definition der Aufgaben der Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise des Netzwerkkoordinators entsprechend der Förderzwecke und übergreifenden Koordinierungstätigkeiten nach § 1. Dabei ist darzustellen und im Antrag zu belegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator Aufgaben ausschließlich für die Netzwerkkoordination oder gegebenenfalls zusätzlich Tätigkeiten bei Leistungserbringern wahrnimmt, 6. Angaben zum Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators unter Angabe des Stellenanteils, 7. Angaben zum internen Qualitätsmanagement, 8. Ausführungen zu den Kompetenzen der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators. Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll über folgende Kompetenzen verfügen a) Grundwissen über Strukturen und Prozesse des Gesundheitswesens, insbesondere über die Hospiz- und Palliativversorgung, b) Kenntnisse regionaler Strukturen des Gesundheitswesens, c) Erfahrungen im Projektmanagement und in der Netzwerkarbeit/Netzwerkpflege, d) soziale Kompetenz, e) Kommunikations- und Gesprächsführungskompetenz, f) Organisations- und Leitungskompetenz, g) Erfahrungen in der Öffentlichkeitsarbeit, h) Medienkompetenz/Wissen über die Nutzung von Zugangswegen sozialer Medien. (8) Die Netzwerkkoordinatorin oder der Netzwerkkoordinator soll beim Antragsteller beschäftigt sein und über einen Arbeitsvertrag verfügen. (9) Es ist ein Finanzierungsplan zu den Kosten der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators vorzulegen: Im Finanzierungsplan sind die gesamten geplanten Einnahmen (unter anderem Eigenmittel, Zuwendungen Dritter (wie zum Beispiel der PKV), Spenden, Zuwendungen des Kreises oder der kreisfreien Stadt, Kostenerstattungen und so weiter) und Ausgaben für die Netzwerkkoordination durch die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator vorzulegen. Die benötigten Fördermittel sind durch Erläuterungen nachvollziehbar und realistisch darzustellen und zu beziffern.Seite 24 von 35 9 (10) Die Förderung setzt – auch bei Erfüllung aller vorgenannten Voraussetzungen - zusätzlich voraus, dass sich der Kreis oder die kreisfreie Stadt, in dem oder der das Netzwerk aktiv ist, in jeweils mindestens gleicher Höhe an der Finanzierung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt. Hierzu ist den Antragsunterlagen eine Bestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt zu einer bereits zugesagten oder gegebenenfalls in Abhängigkeit von der Förderung der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen beabsichtigten Förderung beizufügen. Aus der Bestätigung müssen sich insbesondere der Förderbetrag sowie der Förderzeitraum des Kreises oder der kreisfreien Stadt ergeben. (11) Sofern in einer Region, in der nur Bedarf für ein Netzwerk besteht, mehrere Antragsstellende die Fördervoraussetzungen erfüllen, erhält der Antragsstellende die Förderung, der nach seinem Gesamtkonzept die weitergehendere Verankerung in der regionalen Versorgungsstruktur nachweist. (12) Sofern für eine Region, in der ein nach § 39d Sozialgesetzbuch V gefördertes Netzwerk vorhanden ist, ein weiterer Antrag auf Förderung gestellt wird, soll sich der Antragstellende mit dem bestehenden Netzwerk abstimmen und im Antrag darlegen, aus welchen Gründen die Etablierung eines zusätzlichen Netzwerks als erforderlich angesehen wird. § 4 Förderart und Fördervolumen (1) Die Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator erfolgt als Anteilsfinanzierung der förderfähigen Ausgaben. Je Netzwerk der Hospiz- und Palliativversorgung sind Personal- und Sachkosten für eine Netzwerkkoordinatorin beziehungsweise einen Netzwerkkoordinator bis zu maximal 15.000 Euro je Kalenderjahr förderfähig; dabei darf die Fördersumme der Landesverbände der Krankenkassen und der Ersatzkassen den Förderbetrag des Kreises oder der kreisfreien Stadt nicht überschreiten. (2) Der PKV-Verband informiert den Spitzenverband Bund der Krankenkassen jeweils bis zum 31.07. eines Jahres darüber, ob sich die PKV-Unternehmen an der regionalen Förderung der Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator im Folgejahr beteiligen. (3) Bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen wird die Förderung jeweils grundsätzlich für ein Jahr gewährt (Förderjahr). Das Förderjahr entspricht dem Kalenderjahr. Besteht der Anspruch nicht für ein gesamtes Kalenderjahr, so ist der maximale Förderbetrag anteilig zu berechnen. (4) Sofern der an der Finanzierung beteiligte Kreis oder die kreisfreie Stadt eine längerfristige Finanzierungszusage gibt, ist eine Förderzusage im entsprechenden zeitlichen Umfang möglich.Seite 25 von 35 10 (5) Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt jeweils längstens für ein Kalenderjahr. Im Bewilligungsbescheid sind der Umfang des Förderbetrags, die Finanzierungsart „Anteilsfinanzierung“ sowie die Auszahlungsmodalitäten festzusetzen. (6) Die bewilligte Fördersumme bildet in jedem Fall den Höchstbetrag der Förderung. § 5 Förderfähige Ausgaben (1) Förderfähig sind Sach- und Personalkosten für die Netzwerkkoordinatorin oder den Netzwerkkoordinator nach Absatz 2, welche ausschließlich dem geplanten Vorhaben zugeordnet und im Förderjahr entstanden sind. Es werden ausschließlich Aufwände gefördert, die für die Koordination der Netzwerktätigkeiten entsprechend der definierten Förderzwecke anfallen und nicht bereits durch Dritte finanziert werden. (2) Förderfähig sind Bruttopersonalkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators (Bruttolöhne zuzüglich Personalnebenkosten) sowie Sachkosten der Netzwerkkoordinatorin oder des Netzwerkkoordinators, die durch die Förderziele bedingt sind beziehungsweise der Erreichung der Förderziele dienen. Zu den Sachkosten zählen (anteilige) Raum- und Raumnutzungskosten (Miet- und Mietnebenkosten inklusive Energiekosten und Reinigungskosten), Kosten der Ausstattung (Büromaterial einschließlich Fachliteratur, Büromöbel/-technik [nur geringwertige Wirtschaftsgüter]), Reisekosten und gegebenenfalls Fortbildungskosten sowie Post- und Telekommunikationsgebühren. § 6 Antragstellung und Verfahren (1) Die Beantragung von Fördermitteln gemäß § 39d Sozialgesetzbuch V erfolgt auf Landesebene bei der durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen benannten fördernden Stelle. Als fördernde Stelle ist ein federführender Verband/eine federführende Ersatzkasse zu benennen. Sofern die Federführerschaft in bestimmten Abständen wechselt, ist dies transparent zu kommunizieren. (2) Der Förderantrag ist schriftlich im Original anhand der von den Landesverbänden der Krankenkassen und Ersatzkassen ggf. zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu stellen. Anträge sind vollständig auszufüllen und mit allen erforderlichen Unterlagen rechtzeitig unter Berücksichtigung der geltenden Antragsfrist einzureichen. Bei Vorlage unvollständiger oder fehlerhafter Unterlagen setzt die fördernde Stelle eine einmalige Nachfrist von vier Wochen. Werden die erforderlichen Unterlagen innerhalb dieser Frist nicht vorgelegt, kann der Antrag abgelehnt werden. (3) Als Antragsfrist für das nachfolgende Kalenderjahr gilt jeweils der 30.09. eines Jahres, sofern im Rahmen der Verfahrensregelungen nach § 7 Absatz 1 keine abweichenden Regelungen auf Landesebene getroffen werden. Anträge für das Förderjahr 2022 sollen bis spätestens 30.09.2022 gestellt werden.Seite 26 von 35 11 (4) Dem Antrag sind gemäß Fördervoraussetzungen nach § 3 folgende Unterlagen beizufügen: 1. Schriftliche Kooperationsvereinbarung gem. § 3 Absatz 6, 2. Konzept gem. § 3 Absatz 7, 3. Finanzierungsplan gem. § 3 Absatz 9, 4. Betätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt gem. § 3 Absatz 10; darin sollte eine Aussage enthalten sein, dass das dem Förderantrag zu Grunde liegende Netzwerk keine Doppelstruktur darstellt. (5) Der Antrag ist von Vertretungsberechtigten des Antragstellenden zu unterzeichnen. § 7 Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen regeln das Verfahren der gemeinsamen Bewertung und Entscheidung über die Festsetzung und Bewilligung der Fördermittel sowie der Verwendungsnachweisprüfung. Dabei sind insbesondere Regelungen über eine Beteiligung der mitfinanzierenden Kreise oder kreisfreien Städte sowie zur Herstellung des Benehmens mit den für die Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden vorzusehen. (2) Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen abgeschlossen werden. (3) Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung ihres Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren festgeschrieben; er kann mit Allgemeinen Nebenbestimmungen versehen werden. Dabei können auch Regelungen zu den Mitteilungspflichten des Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für den Fall, dass entgegen der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine Auszahlung durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erfolgen sollte. Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Förderung in Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung tatsächlich leistet. § 8 Verwendungsnachweisverfahren (1) Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem Verwendungsnachweis gegenüber der fördernden Stelle nach § 6 Absatz 1 zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist von Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu unterzeichnen. (2) Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicherSeite 27 von 35 12 Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator) zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen stellen mit dem Antragsformular ein Muster für die Belegliste zur Verfügung. Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises zu erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch Dritte. Zudem ist darzustellen, ob Ziele, Inhalte und die Durchführung der Netzwerkkoordination, wie im Antrag dargestellt, erreicht wurden. (3) Erzielt die Fördermittelempfängerin beziehungsweise der Fördermittelempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen der Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder können gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werden (4) Die fördernde Stelle nach § 6 Absatz 1 hat jederzeit das Recht, ergänzend zum Verwendungsnachweis weitere Unterlagen einzusehen, die mit der Förderung im Zusammenhang stehen. Belege können in Kopie kostenfrei angefordert oder als Originalbelege vor Ort eingesehen werden. Das diesbezügliche Vorgehen entscheidet die fördernde Stelle. (5) Die Fördermittelempfängerin oder der Fördermittelempfänger hat alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen (Einzelbelege, Verträge et cetera) mindestens sechs Jahre nach Beendigung der Förderung aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, dass die Unterlagen insbesondere auch nach einem Ämterwechsel oder nach Auflösung der Netzwerkstruktur für eine Prüfung zur Verfügung stehen. (6) Im Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt gegeben. Das Nähere zu den Verwendungsnachweisen wird im Bewilligungsbescheid geregelt. § 9 Erstattung/Rückzahlung der Fördermittel (1) Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn 1. die Fördermittel durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurden, 2. die Fördermittel nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden,Seite 28 von 35 13 3. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (zum Beispiel nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben für die Netzwerkkoordination oder Änderung der Finanzierung durch zusätzliche Einnahmen). (2) Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, wenn Auflagen nicht erfüllt werden, insbesondere der Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorgelegt wird sowie Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachgekommen wird. § 10 Inkrafttreten Die Förderrichtlinie tritt erstmalig zum 01.04.2022 in Kraft.Seite 29 von 35 14 Anlage 1) Gesetzliche Grundlage: § 39d Sozialgesetzbuch V Förderung der Koordination in Hospiz- und Palliativnetzwerken durch einen Netzwerkkoordinator (1) Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen fördern gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt die Koordination der Aktivitäten in einem regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerk durch einen Netzwerkkoordinator. Bedarfsgerecht kann insbesondere in Ballungsräumen auf Grundlage von in den Förderrichtlinien nach Absatz°3 festzulegenden Kriterien die Koordination eines Netzwerkes durch einen Netzwerkkoordinator in mehreren regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken für verschiedene Teile des Kreises oder der kreisfreien Stadt gefördert werden. Die Förderung setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt an der Finanzierung der Netzwerkkoordination in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen beteiligt ist. Die Fördersumme für die entsprechende Teilfinanzierung der Netzwerkkoordination nach Satz 1 beträgt maximal 15 000 Euro je Kalenderjahr und Netzwerk für Personal- und Sachkosten des Netzwerkkoordinators. Die Fördermittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen und von den Ersatzkassen durch eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer eigenen Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen im jeweiligen Bundesland erhoben und im Benehmen mit den für Gesundheit und Pflege jeweils zuständigen obersten Landesbehörden verausgabt. Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherungen an der Förderung erhöht sich das Fördervolumen um den Betrag der Beteiligung. (2) Aufgaben des Netzwerkkoordinators sind übergreifende Koordinierungstätigkeiten, insbesondere 1. die Unterstützung der Kooperation der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes und die Abstimmung und Koordination ihrer Aktivitäten im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung, 2. die Information der Öffentlichkeit über die Tätigkeiten und Versorgungsangebote der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes in enger Abstimmung mit weiteren informierenden Stellen auf Kommunal- und Landesebene, 3. die Initiierung, Koordinierung und Vermittlung von interdisziplinären Fort- und Weiterbildungsangeboten zur Hospiz- und Palliativversorgung sowie die Organisation und Durchführung von Schulungen zur Netzwerktätigkeit, 4. die Organisation regelmäßiger Treffen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes zur stetigen bedarfsgerechten Weiterentwicklung der Netzwerkstrukturen und zur gezielten Weiterentwicklung der Versorgungsangebote entsprechend dem regionalen Bedarf, 5. die Unterstützung von Kooperationen der Mitglieder des regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerkes mit anderen Beratungs- und Betreuungsangeboten wieSeite 30 von 35 15 Pflegestützpunkten, lokalen Demenznetzwerken, Einrichtungen der Altenhilfe sowie kommunalen Behörden und kirchlichen Einrichtungen, 6. die Ermöglichung eines regelmäßigen Erfahrungsaustausches mit anderen koordinierenden Personen und Einrichtungen auf Kommunal- und Landesebene. (3) Die Grundsätze der Förderung nach Absatz 1 regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in Förderrichtlinien erstmals bis zum 31. März 2022 einschließlich der Anforderungen an den Nachweis der zweckentsprechenden Mittelverwendung und an die Herstellung von Transparenz über die Finanzierungsquellen der geförderten Netzwerkkoordination. Bei der Erstellung der Förderrichtlinien sind die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Hospizarbeit und Palliativversorgung, die kommunalen Spitzenverbände und der Verband der privaten Krankenversicherung zu beteiligen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. März 2025 über die Entwicklung der Netzwerkstrukturen und die geleistete Förderung. Die Krankenkassen sowie deren Landesverbände sind verpflichtet, dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen die für den Bericht erforderlichen Informationen insbesondere über die Struktur der Netzwerke sowie die aufgrund der Förderung erfolgten Koordinierungstätigkeiten und die Höhe der Fördermittel zu übermitteln.Seite 31 von 35 Entwurf Stand 07.07.2022 Leitfaden zur Umsetzung Förderung Koordinatoren in Palliativnetzwerken in NRW (Förderrichtlinie § 39d Abs. 3 SGB V) 1. Grundsätze 2. Besonderheit 2022 und 2023 3. Fördervolumen 4. Antragsverfahren/Prüfverfahren/Förderverfahren 5. Förderbestätigung durch die Städte und Kreise 6. Verwendungsnachweis und Prüfung von Verwendungsnachweisen 7. Erstattung/Rückzahlung der Förderung 1. Grundsätze: Grundlage für die Förderung ist die Richtlinie des GKV-Spitzenverbandes zur Förderung der Koordination der Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator nach § 39d Absatz 3 SGB V (Förderrichtlinie) in der aktuellen Fassung. Die Förderrichtlinie ist zum 01.04.2022 in Kraft getreten. Die ersten Förderverfahren sollen bereits für das Jahr 2022 umgesetzt werden. Die Förderung durch die Landesverbände der Krankenkassen erfolgt gemeinsam und einheitlich in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt. Insbesondere in Ballungsräumen können unter bestimmten Voraussetzungen (siehe Förderrichtlinie) mehrere Netzwerke in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt gefördert werden. Eine Förderung kann nur bei einem bestehenden Netzwerk erfolgen. Anträge können von im Land aktiven Netzwerken bzw. deren Trägern gestellt werden. Die Umsetzung muss in Abstimmung mit den Kommunalen Spitzenverbänden erfolgen. Die Förderung durch die Krankenkassen setzt voraus, dass der Kreis oder die kreisfreie Stadt in jeweils gleicher Höhe wie die Landesverbände der Krankenkassen an der Förderung beteiligt ist. Die maximale Fördersumme beträgt jeweils 15.000 EUR je Kalenderjahr und Netzwerk und Förderer (Kommunen und Krankenkassen). Die Fördermittel werden von den Landesverbänden der Krankenkassen durch eine Umlage gemäß des Anteils ihrer Mitglieder gemessen an der Gesamtzahl der Mitglieder aller Krankenkassen in NRW verteilt und verausgabt. Dies muss im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde geschehen. Antragsfrist ist der 30.09. eines Kalenderjahres für das darauf folgende Kalenderjahr. Städte/Kommunen benötigen nach der Förderentscheidung schnellstmöglich alle Informationen zur Förderung der Netzwerkkoordinatoren durch die Krankenkassen.Seite 32 von 35 Entwurf Stand 07.07.2022 2. Besonderheit 2022 und 2023 Bis zum 30.09.2022 können jeweils Anträge für die Kalenderjahre 2022 als auch 2023 gestellt werden. Der Förderzeitraum 2022 umfasst nur 9 Monate. Die Fördersumme beträgt daher maximal 9/12 von jeweils 15.000 EUR. Die Auszahlung der Förderbeträge beider Förderjahre erfolgt zum Ende des Kalenderjahres 2022. 3. Fördervolumen Das Bundesland Nordrhein-Westfalen (NRW) hat insgesamt 53 Kreise und kreisfreie Städte. Davon befinden sich 27 in Westfalen-Lippe und 26 in Nordrhein. Geht man von der Annahme aus, dass je Kreis und kreisfreier Stadt ein Netzwerk gefördert wird, umfasst der Anteil des Fördervolumens der Kreise und kreisfreien Städte sowie der Krankenkassen in NRW insgesamt jeweils 795.000 EUR. 4. Antragsverfahren/Prüfverfahren/Förderverfahren Die Antragsteller haben spätestens bis zum 30.09. eines Jahres die Anträge bei der durch die die Landesverbände der Krankenkassen benannten zuständigen Stelle einzureichen. Der Antragsteller muss seinem Förderantrag, innerhalb der vorgenannten Antragsfrist bereits eine Förderbestätigung der zuständigen Kommune beifügen. Die Landesverbände der Krankenkassen informieren voraussichtlich bis Mitte September 2022 über die für das Förderverfahren zuständige Stelle. Die Antragsbearbeitung erfolgt durch den zuständigen Krankenkassenverband auf Grundlage des eingereichten Antragsunterlagen, des Konzeptes und des Finanzierungsplanes. Die Aufgaben des Koordinators nach § 1 Absatz 3 der Förderrichtlinie müssen im Antrag aufgeführt sein und die Eignung des Koordinators ist nachzuweisen. Aus dem Konzept muss sich eine neutral gestaltete Arbeitsorganisation und Arbeitsweise der Koordinationskraft ergeben. Das Netzwerk muss mindestens aus 7 Partnern (§ 3 Absatz1 Nr. 1 bis 7 der Richtlinie) bestehen. Diese sind über schriftliche Kooperationen nachzuweisen. Das Antragsverfahren soll innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Antragsfrist und Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen abgeschlossen werden. Die Antragstellenden erhalten einen Bescheid über die Förderung oder Ablehnung ihres Antrags. Mit dem Bewilligungsbescheid wird das Auszahlungsverfahren festgeschrieben. Dabei sollten Regelungen zu den Mitteilungspflichten des Fördermittelnehmers vorgesehen werden, insbesondere für den Fall, dass entgegen der Förderbestätigung des Kreises oder der kreisfreien Stadt keine Auszahlung durch den Kreis oder die kreisfreie Stadt erfolgen sollte.Seite 33 von 35 Entwurf Stand 07.07.2022 Die Bewilligung erfolgt unter der Bedingung, dass der Kreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt eine Förderung in Höhe der von ihr erteilten Förderbestätigung tatsächlich leistet. 5. Förderbestätigung durch die Städte und Kreise Die Antragseite 2 des vorliegenden Musterantrags könnte als Basisinformation für Anträge bei Städten oder Kreisen genutzt werden. Zusätzlich sollten folgende Informationen dem Antrag beigefügt werden: Information zu den Aufgaben des Netzwerkes, Antragszeitraum sowie beantragte Fördersumme. Antragsteller wenden sich vorab an die Städte und Kreise. Formulierungsvorschlag: „Die Gebietskörperschaft sichert ihre Beteiligung an der Förderung der Koordination von Aktivitäten in regionalen Hospiz- und Palliativnetzwerken vorbehaltlich einer gleichlautenden Finanzierungszusage durch die Krankenkassen in Höhe von XXXX EUR für den Zeitraum XX.XX.XXXX bis XX.XX.XXXX zu.“ 6. Verwendungsnachweis und Prüfung von Verwendungsnachweisen Die bestimmungsgemäße, zweckentsprechende Verwendung der Fördermittel ist in einem Verwendungsnachweis zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist von Vertretungsberechtigten des Antragsstellenden zu unterzeichnen. Im Bewilligungsbescheid wird die Frist zur Einreichung des Verwendungsnachweises bekannt gegeben. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem zahlenmäßigen Nachweis und einem Sachbericht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Abfolge entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Der Nachweis muss alle mit dem Vorhaben (Netzwerkkoordination durch eine Netzwerkkoordinatorin oder einen Netzwerkkoordinator) zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben enthalten. Dem Nachweis ist eine tabellarische Belegübersicht beizufügen, in der die Ausgaben in einer zeitlichen Reihenfolge getrennt aufgelistet sind (Belegliste). Aus der Belegliste müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein. Im Sachbericht sind die wichtigsten Ausgabenpositionen des zahlenmäßigen Nachweises zu erläutern. Dazu zählen insbesondere auch die Einnahmen durch Dritte. Zudem ist darzustellen, ob die im Antrag dargestellten Ziele, Inhalte und Durchführung der Netzwerkkoordination erreicht wurden. 7. Erstattung/Rückzahlung der Förderung Die Fördermittel sind ganz oder teilweise zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches X oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam ist.Seite 34 von 35 Entwurf Stand 07.07.2022 Erzielt die Fördermittelempfängerin beziehungsweise der Fördermittelempfänger Einsparungen oder höhere Einnahmen für die Netzwerkkoordination als im Rahmen der Antragstellung absehbar, sind die Fördermittel anteilig zurückzuzahlen oder können gegebenenfalls für eine Förderung im Folgejahr angerechnet werdenSeite 35 von 35
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:51 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de