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221562 · Mitteilungsvorlage

Information über Normenkontrollverfahren zu Bebauungsplänen

Nummer
221562
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
06.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221562
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Information über Normenkontrollverfahren zu
Bebauungsplänen
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Nach § 47 Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das
Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag unter
anderem über die Gültigkeit von Satzungen, die nach den Vorschriften des
Baugesetzbuchs erlassen worden sind. Damit können auch Bonner
Bebauungspläne Gegenstand von Normenkontrollverfahren vor dem OVG
Münster sein.
Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht,
durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu
sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb
eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Die
Bekanntmachung von Satzungsbeschlüssen über Bebauungspläne erfolgt in
Bonn im Amtsblatt.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine
mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluss. Kommt das
OVG zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es
sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und
die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die
Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre.
Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies
zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend
geboten ist.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung zu Bebauungsplanverfahren oder im
Rahmen von Bürgeranträgen zu solchen Verfahren wird von Anwohnern
regelmäßig bezweifelt, dass die Stadt bei der Aufstellung rechtmäßig handelt.
Vor diesem Hintergrund wird der Ausschuss informiert, welche
Bebauungspläne in den letzten Jahren mit welchem Ergebnis in einem
Normenkontrollverfahren vor dem OVG Münster überprüft wurden.
Eine ausführliche Übersicht ist dieser Vorlage als Anlage beigefügt.
Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild:Seite 1 von 3
Seite 2
Normenkontrollanträge seit 2006 13
- davon eingestellte Verfahren, wegen Rücknahme
des Antrags durch die Antragsteller
3
- davon verworfene Anträge wegen
mangelnder Antragsbefugnis
2
- davon durch Urteil/Beschluss abgelehnte Anträge 5
- davon für unwirksam erklärte Bebauungspläne 3
Die Verwaltung hatte zu den für unwirksam erklärten Bebauungsplänen bereits
dem Ausschuss berichtet:
Kommentalweg: DS-Nr. 1110313
Heinrich-Wolsing-Weg: DS-Nr. 1712956 und 1912428 (Einstellung)
Von-der-Heydt-Str.: DS-Nr. 1110027 und 1711694 (Satzungsbeschluss
zur Neuaufstellung)
Zum Stand 11.8.2022 ist kein Normenkontrollverfahren im Zusammenhang mit
einem Bonner Bebauungsplan anhängig.
Anlage/n
1 Anlage Mitteilungsvorlage (öffentlich)Seite 2 von 3
Anlage: Übersicht Normenkontrollverfahren zu Bebauungsplänen der Stadt Bonn seit 2006
Stand: 11.08.2022
B.plan Lage Antragsteller/Antrags-
datum
Ergebnis
3.vereinf.Ä.
7819-51
4.vereinf.Ä.
7819-52
Dottendorf
„Im Maigarten“
Anlieger /20.01.2006 Einstellung des Verfahrens am 25.4.2006
wg. Rücknahme des Antrags
7421-14 Am Bruch Anlieger / 24.09.2007 Ablehnung des Antrags durch Urteil vom
17.4.2009
7923-18 Kommentalweg Bewohner / 10.07.2008 Bebauungsplan durch Urteil vom 3.1.2011
für unwirksam erklärt. Bebauung erfolgte
anschließend nach § 34 BauGB
7422-11 Dransdorfer
Mühle
Anlieger / 30.4.2008 Einstellung des Verfahrens am 22.06.2010
wg. Rücknahme des Antrags
8216-22 Von-der-Heydt-
Str.
Anlieger / 5.8.2010 Bebauungsplan durch Urteil vom
20.12.2010 für unwirksam erklärt. Plan
anschließend neu aufgestellt und erneut
beklagt (s.u.)
7623-20 Bornheimer
Straße
Anlieger /
Antrag auf einstweilige
Anordnung 27.5.2011
Antrag auf
Normenkontrolle
23.5.2011
Antrag auf einstweilige Anordnung zur
Außervollzugsetzung des B.planes am
7.9.2011 abgelehnt.
Einstellung des Verfahrens am 24.4.2013
nach Antragsrücknahme
8215-44 Deutschherrenst
raße
Anlieger / 21.7.2014 Ablehnung des Antrags durch Urteil v.
24.2.2016 (OVG NRW 7 D 83/14.NE)
8122-11 Heinrich-
Wolsing-Weg
Anlieger / 25.9.2015 Bebauungsplan durch Urteil vom 1.2.2017
(7 D 71/15.NE) für unwirksam erklärt,
bestätigt durch Beschluss des BVerwG vom
23.8.2017 – 4 BN 14.17. Keine
Neuaufstellung erfolgt.
6915-1 Von-der-Heydt-
Str.
Anlieger / 06.10.2017 Ablehnung des Antrags durch Urteil vom
11.10.2018 (7 D 66/17.NE)
6521-2 Petrus-
Krankenhaus
Anlieger / 6.10.2017 Verwerfung des Antrags wegen
mangelnder Antragsbefugnis durch Urteil
vom 29.11.2019 (7 D 81/17.NE)
6724-1 Ledenhof Anlieger / 22.5.2018 Verwerfung des Antrags wegen
mangelnder Antragsbefugnis durch Urteil
vom 26.2.2020 (7 D 40/18.NE)
7818-1 Dottenberg Anlieger / 16.5.2019 Ablehnung des Antrags durch Urteil vom
15.12.2021(7 D 45/19.NE)
6918-2 Kennedyallee 41 Anlieger / 9.6.2020 Ablehnung des Antrags durch Urteil vom
10.02.2022 (7 D 103/20.NE)Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 18:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de