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221545-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Anfrage Bauvorhaben Wingertshöfe, Rastenweg, 1690/2020

Nummer
221545-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
05.10.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221545 CDU/u.w.-Große Anfrage: Anfrage Bauvorhaben Wingertshöfe, Rastenweg, 1690/2020

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221545-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Anfrage Bauvorhaben Wingertshöfe, Rastenweg,
1690/2020
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Wie bereits in der Stellungnahme zur Kleinen Anfrage der FDP-Fraktion (DS
221093-01 ST) ausgeführt, liegt der Verwaltung ein Bauantrag zur Errichtung
einer Mehrfamilienwohnhausanlage mit zusätzlicher Büro- und
Geschäftsnutzung einschließlich Tiefgarage auf dem Grundstück
Königswinterer Str. 404 in Bonn-Beuel vor („Wingertshöfe“). Die
Baugenehmigung wurde noch nicht erteilt, da abschließend noch das
Brandschutzkonzept zu prüfen ist.
Zu den nun ergänzend aufgeworfenen Fragestellungen der CDU-Fraktion u.a.
wird wie folgt Stellung genommen.
1. Welche Geschossigkeit, Bauhöhe, Wohneinheitenanzahl sowie GFZ ist
auf dem beplanten Grundstück geplant? Wird das Bonner Baulandmodell auf
die Wohneinheiten komplett angewendet?
Haus A soll zwei- bis fünfgeschossig mit einer Bauhöhe von 15,90 m errichtet
werden, während Haus B dreigeschossig mit Staffelgeschoss bei einer Höhe
von 12,80 m geplant ist. Mit einer Bauhöhe von ebenfalls 12,80 m soll auch
Haus C drei Geschosse mit Staffelgeschoss erhalten. Insgesamt sind 41
Wohneinheiten geplant.
Da das Grundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt, ist
auch keine Grundflächenzahl und keine Geschossflächenzahl zu berechnen,
da dies ausdrücklich keine Kriterien bei einer Beurteilung innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 Baugesetzbuch –BauGB- sind.
Hier sind allein die Einfügenskriterien maßgeblich.
Das Bonner Baulandmodell greift nur für Bauvorhaben, für die ein neues
Planungsrecht durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes geschaffen wird.
Dies ist hier nicht der Fall. Die Beurteilung erfolgt anhand der
Umgebungsbebauung nach § 34 BauGB:
2. Wie hoch war die bisher versiegelte und bebaute Fläche vor
Niederlegung der Altbauten?
Die bebaute Fläche betrug vor dem Abriss ca. 921 m².Seite 1 von 3
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Wie viele qm werden zukünftig überbaut und versiegelt?
Die Bruttogeschossfläche des Erdgeschosses ist aktuell mit 1.578,30 m²
geplant und die des Untergeschosses – (Ebene -1) mit 2.572,14 m².
Welche GRZ ist für die Planungen vorgesehen?
s.o. Ziffer 1: Es ist keine GRZ festgesetzt und nicht nachzuweisen.
3. Welche verkehrlichen Auswirkungen sind durch die Ein- und Ausfahrt
zur TG am Rastenweg zu erwarten?
Die verkehrlichen Auswirkungen werden seitens der Verwaltung als unkritisch
angesehen. Aufgrund der Größe des Vorhabens sind in den Spitzenstunden
nur geringfügig höhere Belastungen zu erwarten.
4. Warum kann das Baufeld C nicht gekürzt und als Kompensierung das
Baufeld B erweitert werden, um die große Rotbuche zu erhalten?
Grundsätzlich versucht die Verwaltung in Bauberatungen eine Planung zu
erzielen, die auf den schützenswerten Baumbestand Rücksicht nimmt und
diesen somit möglichst zu erhalten. Eine Verlegung des Bauvolumens von
Haus C nach Haus B war wegen des Abstandflächenerfordernisses allerdings
nicht möglich. Entsprechend § 4 Abs. 1 b) der Satzung zum Schutz des
Baumbestandes in der Bundesstadt Bonn war die Fällgenehmigung zur
Verwirklichung der zulässigen baulichen Maßnahme daher zu erteilen.
5. Ein Teil der beplanten Grundstückflächen gehören zum B-Plan 8021-10
„Am Schießberg“. Wird der B-Plan folglich baurechtlich angepasst?
Nein. Das Bauvorhaben soll auf den Flurstücken 717, 718, 730, 731 und 732
realisiert werden, die nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8021-
10 „Schießbergweg“ liegen. Für die Flurstücke 719 und 720 liegen keine
Bauanträge vor, so dass derzeit kein Bedarf zur Anpassung des
Bebauungsplanes besteht.
6. Wo befinden sich die baurechtlich genehmigungspflichtigen Stellplätze
für die geplanten Ladenlokale (Gesamtfläche von 434qm) und wie viele sind
das?
Für diese Nutzung sind rechnerisch 11 Stellplätze nachzuweisen. Wegen der
guten verkehrlichen Anbindung an den öffentlichen Personen-Nahverkehr kann
diese Forderung um 30 % reduziert werden, so dass noch 8 Stellplätze für die
Ladenlokale nachzuweisen sind, die in der Tiefgarage untergebracht werden
sollen.
Welches Verkehrsaufkommen im Rastenweg ist durch die
Einzelhandelsflächen zu erwarten, Stichwort Parksuchverkehr?
Auch diesbezüglich hat die Verwaltung keine Bedenken.
7. Welche Art von Einzelhandel sind neben einer Bäckerei in den fünf
Ladenlokalen zukünftig geplant? Wie werden diese Einzelhandelsflächen im
Kontext des B-Plan Verfahrens 6920-1 „Rastenweg, Vollsortimenter“ gesehen,Seite 2 von 3
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bei der ein Lebensmittel Vollsortimenter, eine Bäckerei mit Café sowie
Frischetheken einer Metzgerei entstehen werden?
Hier wird zunächst auf die Ausführungen unter Ziffer 3 der DS 221093-01 ST
verwiesen. Neben der Bäckerei ist aktuell bekannt, dass ein Lokal für „Verkauf-
Kosmetik“ sowie ein Versicherungsbüro und ein Reisebüro geplant sind.
Auch im Hinblick auf das Bebauungsplanverfahren 6920-2 „Rastenweg“ zur
geplanten Errichtung eines Vollsortimenters bestehen aus
bauplanungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Errichtung der hier
geplanten kleinteiligen Ladenlokale.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 04:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de