221540 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Kerndaten
- Nummer
- 221540
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 11.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Volltext
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Beschlussvorlage öffentlich 221540 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes" Beratungsfolge Rat 25.08.2022 Entscheidung Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung Beschlussvorschlag (vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der Bezirksvertretung Bonn) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 1. August 2022 beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als 1. Vorsitzende des Stadtmarketing Kessenich – Förderverein e.V. „einen Verkaufsoffenen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt…für den 25.09.2022 in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr“. Der Antrag beschreibt die nun zum 40. Mal im Ortszentrum von Kessenich stattfindende traditionelle Veranstaltung. Dem Antrag beigefügt sind mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsflächen als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen.(Anlage 2). Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der genannten Veranstaltung, die nunmehr als 40-jähriges Jubiläum stattfindet, eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ beschlossen wurde. Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt, lediglich in den Jahren 2020 und 2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie, in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nichtSeite 1 von 28 Seite 2 unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen eigentlich als generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu genügen, wurden alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 1. August 2022 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des Kessenicher Herbstmarktes gebeten. Das Büro des sich in Urlaub befindlichen Superintendenten des evangelischen Kirchenkreises Bonn, teilte per Mail am 2. August 2022 mit: „In der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024 wurde u.a. beschlossen, dass "jährlich für offene Sonntage ein Termin für den Kessenicher Herbstmarkt zur Verfügung steht. Daher gehe ich davon aus, dass Herr Pistorius mit dem Termin am 25. September einverstanden ist.“ Das katholische Stadtdekanat schrieb am 02.08.2022: „gerne bewilligen wir Ihren Antrag für die verkaufsoffenen Sonntage am 25.09.2022 und 04.09.2022.“ Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie einer Sonntagsöffnung des Einzelhandels ablehnend gegenüberstehe. Ferner wurde zu Bedenken gegeben, dass Arbeitnehmer/innen der beteiligten Einzelhandelsgeschäfte am Sonntag nur beschäftigt werden dürften, sofern vorher eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werde. Der im Antrag genannte Vergleich zwischen Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche sei damit nicht korrekt. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 03.08.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der Herbstmarkt im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen übermittelte per Mail am 4. August 2022 deren Stellungnahme vom 02.08.2022. Der EHV schrieb,Seite 2 von 28 Seite 3 dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich. Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom 08.08.2022 geäußert. Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt, da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen Leben teilnehmen könnten. Auch grenze der Bereich der Ladenöffnung nicht durchgehend an den Veranstaltungsbereich an. Außerdem sei nicht erkennbar, auf welcher Grundlage das Interesse an der Veranstaltung abgeschätzt wurde. Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen und eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Aussteller*innen zwischen 6.000 und 20.000 Besucher*innen in den Ortsteil. In diesem Jahr rechnet der Veranstalter mit 6.000 bis 7.000 Besucher*innen. Es ist die größte Gewerbeschau im Bonner Süden. Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische Zusatzangebote werden in dem Antrag des Stadtmarketing Kessenich- Förderverein e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass über 90% der Besucher*innen wegen der Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots wie z.B. Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen desSeite 3 von 28 Seite 4 Herbstmarktes nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die Verkaufsstände auf der Straße, die Musikdarbietungen und Verköstigungen.Das Verhältnis von Besucher*innen der Veranstaltung und Kund*innen der geöffneten Geschäfte verhält sich also ca. 9:1 zugunsten der Veranstaltung. Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache, dass der Herbstmarkt bereits seit 40 Jahren besteht, der verkaufsoffene Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002 erstmals beantragt wurde. Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung nach Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen Annex zum Festgeschehen handelt. Die Zweifel der Gewerkschaft ver.di hinsichtlich des Besucherinteresses an der Veranstaltung sind nach diesen Ausführungen unbegründet. Die Einlassung der GewerkschaftDGB Region Köln-Bonn ist nicht nachvollziehbar. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu Deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg. Demgegenüber stehen maximal 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die von der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Dieses Maximum wird aber aller Voraussicht nach nicht annähernd ausgeschöpft werden. Nach glaubhafter Aussage des Stadtmarketing Kessenich - Förderverein (e.V.) macht (Stand 08.08.2022) nur ein knappes Drittel der Einzelhändler*innen von dem Angebot auch Gebrauch, so dass prognostisch eine tatsächliche Verkaufsfläche von ca. 640 qm in den Einzelhandelsgeschäften am Veranstaltungssonntag den Besucher*innen zur Verfügung steht. Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also entgegen der Vermutung der Gewerkschaft ver.di durchaus gegeben. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW liegt somit eindeutig vor, womit die Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse am Veranstaltungssonntag geöffnet sein dürfen. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass es sich um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenenSeite 4 von 28 Seite 5 Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit demgeltenden Recht steht. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag Kessenicher Herbstmarkt_geschwärzt- (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen Kessenich Herbstmarkt_geschwärzt- (öffentlich)Seite 5 von 28 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 (1) Aus Anlass der einmal jährlich im September im Ortsteil Kessenich stattfindenden Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 25.09.2022 in folgenden Straßen: a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Bergstraße d) Hausdorffstraße beidseitig ab Pützstraße bis Haus-Nr. 163 in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 26. September 2022 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 28 Seite 7 von 28 Seite 8 von 28 Seite 9 von 28 Seite 10 von 28 Seite 11 von 28 Seite 12 von 28 Seite 13 von 28 Seite 14 von 28 Seite 15 von 28 Seite 16 von 28 Seite 17 von 28 Seite 18 von 28 Seite 19 von 28 Seite 20 von 28 Seite 21 von 28 Seite 22 von 28 Seite 23 von 28 Seite 24 von 28 Seite 25 von 28 Seite 26 von 28 Seite 27 von 28 Seite 28 von 28
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de