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221540 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"

Nummer
221540
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
11.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung
  2. Sitzung des Rates 25.08.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221540
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des "Kessenicher Herbstmarktes"
Beratungsfolge
Rat 25.08.2022 Entscheidung
Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
(vorbehaltlich des Ergebnisses der Anhörung der Bezirksvertretung Bonn)
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 1. August 2022 beantragte Frau Evi Mielke in ihrer Funktion als
1. Vorsitzende des Stadtmarketing Kessenich – Förderverein e.V. „einen
Verkaufsoffenen Sonntag zum Kessenicher Herbstmarkt…für den 25.09.2022
in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr“. Der Antrag beschreibt die nun zum 40. Mal
im Ortszentrum von Kessenich stattfindende traditionelle Veranstaltung. Dem
Antrag beigefügt sind mehrere Lagepläne, die sowohl die Ausstellungsflächen
als auch den vorgesehenen Bereich der Sonntagsöffnung darstellen.(Anlage 2).
Erstmals im Mai 2002 hat der Rat der Bundesstadt Bonn aus Anlass der
genannten Veranstaltung, die nunmehr als 40-jähriges Jubiläum stattfindet,
eine Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) beschlossen, mit welcher der
erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des „Kessenicher Herbstmarktes“
beschlossen wurde.
Seitdem hat der Kessenicher Herbstmarkt, lediglich in den Jahren 2020 und
2021 unterbrochen wegen der Corona-Pandemie, in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag stattgefunden.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nichtSeite 1 von 28
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unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum
Kessenicher Herbstmarkt, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe
Anlage 3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen eigentlich als
generelle Zustimmung zu den aus dieser Vereinbarung resultierenden
Ordnungsbehördlichen Verordnungen zu sehen. Aus Gründen der
Rechtssicherheit und um den formellen Anforderungen zu genügen, wurden
alle zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 1. August 2022 erneut um
Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer OBV aus Anlass des
Kessenicher Herbstmarktes gebeten.
Das Büro des sich in Urlaub befindlichen Superintendenten des evangelischen
Kirchenkreises Bonn, teilte per Mail am 2. August 2022 mit:
„In der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage 2022 bis 2024
wurde u.a. beschlossen, dass "jährlich für offene Sonntage ein Termin für den
Kessenicher Herbstmarkt zur Verfügung steht.
Daher gehe ich davon aus, dass Herr Pistorius mit dem Termin am 25.
September einverstanden ist.“
Das katholische Stadtdekanat schrieb am 02.08.2022: „gerne bewilligen wir
Ihren Antrag für die verkaufsoffenen Sonntage am 25.09.2022 und 04.09.2022.“
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn teilte am selben Tag mit, dass sie
einer Sonntagsöffnung des Einzelhandels ablehnend gegenüberstehe.
Ferner wurde zu Bedenken gegeben, dass Arbeitnehmer/innen der beteiligten
Einzelhandelsgeschäfte am Sonntag nur beschäftigt werden dürften, sofern
vorher eine ordnungsbehördliche Verordnung erlassen werde. Der im Antrag
genannte Vergleich zwischen Veranstaltungsfläche und Verkaufsfläche sei
damit nicht korrekt.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom
03.08.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung
bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass der
Herbstmarkt im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte
öffnen dürften.
Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen übermittelte per Mail
am 4. August 2022 deren Stellungnahme vom 02.08.2022. Der EHV schrieb,Seite 2 von 28
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dass er als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region alle
Maßnahmen befürworte, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitrügen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellten. Er begrüße die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.
Die an der Konsensvereinbarung nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk
Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom 08.08.2022 geäußert.
Aus grundsätzlichen Erwägungen würden verkaufsoffene Sonntage abgelehnt,
da die Öffnung von Verkaufsstellen für die Beschäftigten des Einzelhandels
Sonntagsarbeit bedeute und sie an diesen Sonntagen nichts mit ihren
Freunden und Familien unternehmen, nicht am kulturellen und politischen
Leben teilnehmen könnten. Auch grenze der Bereich der Ladenöffnung nicht
durchgehend an den Veranstaltungsbereich an. Außerdem sei nicht erkennbar,
auf welcher Grundlage das Interesse an der Veranstaltung abgeschätzt wurde.
Die Handwerkskammer zu Köln antwortete nicht auf das Anhörungsschreiben.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuen
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber eine
Ausweitung der Möglichkeiten (Anlässe), eine höhere Anzahl verkaufsoffener
Sonntage zuzulassen, und eine verbesserte Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf Medienveröffentlichungen und
eigene Anschauungen gründen, zieht der Kessenicher Herbstmarkt über die
Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 60 Aussteller*innen
zwischen 6.000 und 20.000 Besucher*innen in den Ortsteil. In diesem Jahr
rechnet der Veranstalter mit 6.000 bis 7.000 Besucher*innen. Es ist die größte
Gewerbeschau im Bonner Süden.
Diese Veranstaltung im Ortskern von Kessenich wird regelmäßig nach Titel IV
der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das vielfältige Programm und beispielsweise genannte marktspezifische
Zusatzangebote werden in dem Antrag des Stadtmarketing Kessenich-
Förderverein e.V. ausführlich beschrieben. Es ist geeignet, für sich genommen
eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen.
Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible
Angaben des Veranstalters belegen, dass über 90% der Besucher*innen
wegen der Sonderveranstaltung und des marktspezifischen Zusatzangebots
wie z.B. Flohmarkt, Sonderausstellungen und Showdarbietungen desSeite 3 von 28
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Herbstmarktes nach Kessenich kommen. Anziehungspunkte sind weiterhin die
Verkaufsstände auf der Straße, die Musikdarbietungen und
Verköstigungen.Das Verhältnis von Besucher*innen der Veranstaltung und
Kund*innen der geöffneten Geschäfte verhält sich also ca. 9:1 zugunsten der
Veranstaltung.
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch die Tatsache,
dass der Herbstmarkt bereits seit 40 Jahren besteht, der verkaufsoffene
Sonntag hierzu aber erst im Jahr 2002 erstmals beantragt wurde.
Damit ist eindeutig belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher
wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung
nach Kessenich kommen, es sich bei der Sonntagsöffnung also um einen
Annex zum Festgeschehen handelt.
Die Zweifel der Gewerkschaft ver.di hinsichtlich des Besucherinteresses an der
Veranstaltung sind nach diesen Ausführungen unbegründet. Die Einlassung der
GewerkschaftDGB Region Köln-Bonn ist nicht nachvollziehbar.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu Deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 3.500 qm in den Straßen
Burbacher Straße, Pützstraße und Rheinweg.
Demgegenüber stehen maximal 1.900 qm Verkaufsfläche in den Läden, die
von der Freigabe des Sonntagsverkaufs Gebrauch machen könnten. Dieses
Maximum wird aber aller Voraussicht nach nicht annähernd ausgeschöpft
werden. Nach glaubhafter Aussage des Stadtmarketing Kessenich -
Förderverein (e.V.) macht (Stand 08.08.2022) nur ein knappes Drittel der
Einzelhändler*innen von dem Angebot auch Gebrauch, so dass prognostisch
eine tatsächliche Verkaufsfläche von ca. 640 qm in den
Einzelhandelsgeschäften am Veranstaltungssonntag den Besucher*innen zur
Verfügung steht.
Wie zuvor ausgeführt findet der Herbstmarkt in den Straßenzügen statt, die
auch zur Ladenöffnung vorgesehen sind. Die räumliche Nähe ist also entgegen
der Vermutung der Gewerkschaft ver.di durchaus gegeben.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW liegt somit
eindeutig vor, womit die Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse am
Veranstaltungssonntag geöffnet sein dürfen.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr
Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache,
dass es sich um den einzigen verkaufsoffenen Sonntag in Kessenich handelt.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten Anforderungen an die Freigabe eines verkaufsoffenenSeite 4 von 28
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Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im
Einklang mit demgeltenden Recht steht.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Kessenicher Herbstmarkt (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag Kessenicher Herbstmarkt_geschwärzt- (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen Kessenich Herbstmarkt_geschwärzt- (öffentlich)Seite 5 von 28
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
(1) Aus Anlass der einmal jährlich im September im Ortsteil Kessenich stattfindenden
Veranstaltung „Kessenicher Herbstmarkt“ dürfen Verkaufsstellen am
Veranstaltungssonntag, dem 25.09.2022 in folgenden Straßen:
a) Pützstraße zwischen Karthäuserplatz und Burbacher Straße
b) Rheinweg zwischen Pützstraße und Franz-Bücheler-Straße
c) Burbacher Straße zwischen Wolterstraße und Bergstraße
d) Hausdorffstraße beidseitig ab Pützstraße bis Haus-Nr. 163
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 26. September
2022 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 6 von 28
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Datenstand: 02.11.2026, 18:33 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de