221539-05 DA · Dringlichkeitsantrag
BBB-Dringlichkeitsantrag: Erprobung Tempo 30
Kerndaten
- Nummer
- 221539-05 DA
- Art
- Dringlichkeitsantrag
- Veröffentlicht
- 06.06.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Hauptausschusses Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Dringlichkeitsantrag öffentlich 221539-05 DA Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Johannes Schott BBB-Dringlichkeitsantrag: Erprobung Tempo 30 Beratungsfolge Hauptausschuss 06.06.2023 Entscheidung Begründung der Dringlichkeit: Ursprünglich für die Sitzung der BVGO am 03.05.2023 - auf Bitten der Verwaltung verschoben auf den 31.05.2023 - hatte die BBB-Fraktion unter DS 221539-01 auf Basis der zugrundeliegenden, mehrere Monate alten Verwaltungsmitteilung DS 221539 beantragt, auf Mittel-, Ubier- und Konstantinstraße kein Tempo 30 einzurichten. Die zwischenzeitliche Aussage der Fachverwaltung, diese habe aufgrund der Überschreitung bestimmter Lärmwerte keinen Ermessensspielraum und müsse handeln, konnte bislang auch nicht durch Stellungnahme DS 221539-04 ST belegt werden. In der Sitzung des Hauptausschusses vom 20.04.2023 hatte Stadtkämmerin Frau Heidler aufgrund eines Dringlichkeitsantrages des BBB zugesagt, dass vor einer abschließenden Behandlung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg am 31.05.2023 die Verkehrslenkung keine Geschwindigkeitsbegrenzung auf besagten Abschnitten umsetzen wird. Dies konnte aufgrund Sitzungsabbruches am 31.05.2023 jedoch nicht erfolgen. Inhalt des Dringlichkeitsantrags Die in Drucksachen 221539 und 220346-02 ST von der Oberbürgermeisterin mitgeteilte Absicht, auf dem Straßenzug Konstantin-, Ubier- und Mittelstraße in Bad Godesberg die max. Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen, wird nicht umgesetzt bis die Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sache entschieden hat. Begründung Die Antragsteller halten einen rein rechnerischen Nachweis ausschließlich basierend auf zu Tageszeiten gemessenen Lärmbelastungen statt nächtlicher Lärmmessungen nicht für ausreichend, um von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de