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221539-05 DA · Dringlichkeitsantrag

BBB-Dringlichkeitsantrag: Erprobung Tempo 30

Nummer
221539-05 DA
Art
Dringlichkeitsantrag
Veröffentlicht
06.06.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 06.06.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 06.06.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Hauptausschusses 06.06.2023 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 58,3 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 221539 Erprobung Tempo 30

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Dringlichkeitsantrag
öffentlich
221539-05 DA
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Johannes Schott
BBB-Dringlichkeitsantrag: Erprobung Tempo 30
Beratungsfolge
Hauptausschuss 06.06.2023 Entscheidung
Begründung der Dringlichkeit:
Ursprünglich für die Sitzung der BVGO am 03.05.2023 - auf Bitten der
Verwaltung verschoben auf den 31.05.2023 - hatte die BBB-Fraktion unter DS
221539-01 auf Basis der zugrundeliegenden, mehrere Monate alten
Verwaltungsmitteilung DS 221539 beantragt, auf Mittel-, Ubier- und
Konstantinstraße kein Tempo 30 einzurichten. Die zwischenzeitliche Aussage
der Fachverwaltung, diese habe aufgrund der Überschreitung bestimmter
Lärmwerte keinen Ermessensspielraum und müsse handeln, konnte bislang
auch nicht durch Stellungnahme DS 221539-04 ST belegt werden.
In der Sitzung des Hauptausschusses vom 20.04.2023 hatte Stadtkämmerin
Frau Heidler aufgrund eines Dringlichkeitsantrages des BBB zugesagt, dass
vor einer abschließenden Behandlung in der Sitzung der Bezirksvertretung Bad
Godesberg am 31.05.2023 die Verkehrslenkung keine
Geschwindigkeitsbegrenzung auf besagten Abschnitten umsetzen wird. Dies
konnte aufgrund Sitzungsabbruches am 31.05.2023 jedoch nicht erfolgen.
Inhalt des Dringlichkeitsantrags
Die in Drucksachen 221539 und 220346-02 ST von der Oberbürgermeisterin
mitgeteilte Absicht, auf dem Straßenzug Konstantin-, Ubier- und Mittelstraße in
Bad Godesberg die max. Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h zu begrenzen,
wird nicht umgesetzt bis die Bezirksvertretung Bad Godesberg in der Sache
entschieden hat.
Begründung
Die Antragsteller halten einen rein rechnerischen Nachweis ausschließlich
basierend auf zu Tageszeiten gemessenen Lärmbelastungen statt nächtlicher
Lärmmessungen nicht für ausreichend, um von einer Ermessensreduzierung
auf Null auszugehen.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 00:31 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de