221525-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Raser auf dem Konrad-Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pacalstraße stoppen
Kerndaten
- Nummer
- 221525-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (3.114 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221525-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Raser auf dem Konrad-Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pacalstraße stoppen Beratungsfolge Bezirksvertretung Hardtberg 30.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen. Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert. Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann insbesondere in Betracht kommen, 1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen frequentiert werden, 2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen straßenbaulichen Engpässen oder 3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden. Das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung reicht allein nicht aus, um von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet wird, weil die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs- Ordnung gerechtfertigt ist und den Vorgaben der „Richtlinien für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm" (Lärmschutz-Richtlinien - StV; VKBl 2007, Seite 767) in der jeweils gültigen Fassung genügt. Geschwindigkeitsbeschränkte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen derSeite 1 von 2 Seite 2 Luftreinhalteplanung nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angeordnet wurde. In der Straße Konrad-Adenauer-Damm ist im Bereich der Zufahrt zur Kreuzung Derlestraße bereits eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage installiert, hier handelt es sich um einen Streckenabschnitt, der als Unfallhäufungsstelle eingestuft war. Weitere Unfallhäufungsstellen sind uns in den Straßen Konrad- Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pascalstraße nicht bekannt. In der Straße Brüser Damm wurden in der Vergangenheit mobile Geschwindigkeitskontrollen im Bereich des Abenteuerweg und der Heinkelstraße durchgeführt, hier liegt zum einen eine schutzwürdige Einrichtung (Abenteuerspielplatz) vor, weiterhin wurde in beiden Streckenabschnitten mittels einer Verkehrsanalyse eine überdurchschnittlich hohe Anzahl an Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt. Die Verwaltung wird versuchen in der Pascalstraße und der Straße Brüser Damm im Rahmen der rechtlichen, technischen und personellen Möglichkeiten Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 10:06 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de