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221525-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Raser auf dem Konrad-Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pacalstraße stoppen

Nummer
221525-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
12.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 30.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221525 CDU-Antrag: Raser auf dem Konrad-Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pacalstraße stoppen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221525-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Raser auf dem Konrad-Adenauer-Damm, Brüser
Damm und Pacalstraße stoppen
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Hardtberg 30.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Gemäß § 48 Abs. 2 OBG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
darf die Stadt Bonn als kommunale Ordnungsbehörde nur an sogenannten
Gefahrenstellen Geschwindigkeitskontrollen durchführen.
Der Begriff „Gefahrenstelle“ ist rechtlich definiert.
Gefahrenstellen sind Unfallhäufungsstellen und solche Streckenabschnitte, auf
denen eine erhöhte Unfallgefahr angenommen werden muss. Letzteres kann
insbesondere in Betracht kommen,
1. an oder in unmittelbarer Nähe von Orten und Strecken, die vermehrt von
schwachen Verkehrsteilnehmern wie Fußgängern und Fahrradfahrern sowie
besonders schutzwürdigen Personen wie Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren
Menschen frequentiert werden,
2. in unmittelbarer Nähe von sowie in Baustellen und ähnlichen
straßenbaulichen Engpässen oder
3. wenn überdurchschnittlich häufig Verstöße gegen eine
Geschwindigkeitsbeschränkung festgestellt werden.
Das Vorliegen einer Geschwindigkeitsbeschränkung reicht allein nicht aus, um
von einer Gefahrenstelle auszugehen. Geschwindigkeitsbeschränkte Zonen
sind nur dann als Gefahrenstellen anzusehen, wenn auch hier die oben
genannten Gründe hinzukommen. Geschwindigkeitsbeschränkte
Straßenstrecken sind darüber hinaus als Gefahrenstellen anzusehen, wenn die
Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen des Lärmschutzes angeordnet
wird, weil die Maßnahme gemessen an § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrs-
Ordnung gerechtfertigt ist und den Vorgaben der „Richtlinien für
straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm"
(Lärmschutz-Richtlinien - StV; VKBl 2007, Seite 767) in der jeweils gültigen
Fassung genügt.
Geschwindigkeitsbeschränkte Strecken sind ferner dann als Gefahrenstellen
anzusehen, wenn die Geschwindigkeitsbeschränkung aus Gründen derSeite 1 von 2
Seite 2
Luftreinhalteplanung nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angeordnet wurde.
In der Straße Konrad-Adenauer-Damm ist im Bereich der Zufahrt zur Kreuzung
Derlestraße bereits eine stationäre Geschwindigkeitsmessanlage installiert, hier
handelt es sich um einen Streckenabschnitt, der als Unfallhäufungsstelle
eingestuft war. Weitere Unfallhäufungsstellen sind uns in den Straßen Konrad-
Adenauer-Damm, Brüser Damm und Pascalstraße nicht bekannt.
In der Straße Brüser Damm wurden in der Vergangenheit mobile
Geschwindigkeitskontrollen im Bereich des Abenteuerweg und der
Heinkelstraße durchgeführt, hier liegt zum einen eine schutzwürdige
Einrichtung (Abenteuerspielplatz) vor, weiterhin wurde in beiden
Streckenabschnitten mittels einer Verkehrsanalyse eine überdurchschnittlich
hohe Anzahl an Geschwindigkeitsüberschreitungen festgestellt.
Die Verwaltung wird versuchen in der Pascalstraße und der Straße Brüser
Damm im Rahmen der rechtlichen, technischen und personellen Möglichkeiten
Geschwindigkeitskontrollen durchzuführen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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