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221510-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bürgerantrag: Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

Nummer
221510-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
24.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.10.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221510 Bürgerantrag: Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221510-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
04.08.2022
Bürgerantrag: Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Beratungsfolge
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger
26.10.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Ein Antragsrecht von Kommunen zur Änderung von Landesgesetzen ist
gesetzlich nicht vorgesehen. Das Initiativrecht zur Änderung des § 24 Abs. 1
Satz 1 Gemeindeordnung NRW obliegt daher den nach der Landesverfassung
vorgesehenen Landesorganen. Es steht den Antragstellern jedoch frei, sich im
Rahmen ihres Petitionsrechts mit etwaigen Eingaben unmittelbar an den
Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden.
Ungeachtet dessen ist das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1
Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17
Grundgesetz nicht abschließend geklärt, sodass fraglich ist, ob die Neufassung
des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer Antragsberechtigung von
juristischen Personen überhaupt entgegensteht und es somit der von den
Antragstellern begehrten Änderung zwingend bedarf. Sofern die von den
Antragstellern begehrte Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung
NRW befürwortet werden sollte, besteht seitens der Stadt die Möglichkeit, das
Anliegen in die Gremien des Städtetags NRW einzubringen.
Anlage/n
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