221510-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bürgerantrag: Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen
Kerndaten
- Nummer
- 221510-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 24.10.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221510-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung Dezernat: Dez. OB 04.08.2022 Bürgerantrag: Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen Beratungsfolge Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger 26.10.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Ein Antragsrecht von Kommunen zur Änderung von Landesgesetzen ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Initiativrecht zur Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW obliegt daher den nach der Landesverfassung vorgesehenen Landesorganen. Es steht den Antragstellern jedoch frei, sich im Rahmen ihres Petitionsrechts mit etwaigen Eingaben unmittelbar an den Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden. Ungeachtet dessen ist das Verhältnis zwischen § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW und dem allgemeinen Petitionsrecht nach Art. 17 Grundgesetz nicht abschließend geklärt, sodass fraglich ist, ob die Neufassung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW einer Antragsberechtigung von juristischen Personen überhaupt entgegensteht und es somit der von den Antragstellern begehrten Änderung zwingend bedarf. Sofern die von den Antragstellern begehrte Änderung des § 24 Abs. 1 Satz 1 Gemeindeordnung NRW befürwortet werden sollte, besteht seitens der Stadt die Möglichkeit, das Anliegen in die Gremien des Städtetags NRW einzubringen. Anlage/n KeineSeite 1 von 1
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:05 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de