← Vorlagen

221509 · Mitteilungsvorlage

Festlegung der Ausschlussfristen im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen und dessen Auswirkungen

Nummer
221509
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
08.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg 18.10.2022 Kenntnisnahme
  3. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 25.10.2022 Kenntnisnahme
  4. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Kenntnisnahme
  5. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
  6. Sitzung der Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 94,7 KB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (9.329 Zeichen)
Mitteilungsvorlage
öffentlich
221509
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Festlegung der Ausschlussfristen im Dritten Gesetz
zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des
Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen und
dessen Auswirkungen
Beratungsfolge
Rat 22.09.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.09.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Hardtberg 18.10.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme
Bezirksvertretung Bonn 25.10.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR
2457/08 vom 05.03.2013 wurde deutlich, dass entgegen der bis dahin
maßgeblichen Rechtslage die Pflicht zur Erhebung von
Erschließungsbeiträgen aus Gründen der Belastungsklarheit und
Belastungsvorhersehbarkeit unabhängig von der Entstehung einer
endgültigen Beitragspflicht einer absoluten zeitlichen Grenze unterliegt.
Dies hat das BVerfG erst jüngst mit Entscheidung vom 03.11.2021, 1
BvL 1/19, für das Erschließungsbeitragsrecht nochmals bestätigt und
das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz aufgrund fehlender
Ausschlussfristen insoweit für verfassungswidrig erklärt. Auch das
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen enthält keine
dahingehenden Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht selbst legte
indes keine zeitliche Höchstgrenze fest, weil dies Aufgabe der
Landesgesetzgeber sei. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung
wurde bisher von einer Höchstfrist für eine zulässige Erhebung von
Erschließungsbeiträgen von 30 Jahren ausgegangen. Dies erschien –
auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts
Nordrhein-Westfalen – jedenfalls die absolute Höchstgrenze zu sein.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit dem Dritten Gesetz zur
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in
Nordrhein-Westfalen (3. ÄndG zum BauGB-AG NRW) vom 13.04.2022
zeitliche Obergrenzen für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen
festgelegt, die sich wie folgt darstellen:Seite 1 von 4
Seite 2
1. Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, bezüglich
derer die Vorteilslage zum 01.06.2022 noch nicht eingetreten war,
können Erschließungsbeiträge nur noch innerhalb von zehn Jahren
nach Eintritt der Vorteilslage festgesetzt werden.
2. Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, bezüglich
derer die Vorteilslage bereits vor dem 01.06.2022 eingetreten war,
können Erschließungsbeiträge festgesetzt werden, solange der Eintritt
der Vorteilslage nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegt. Würde
die danach geltende Ausschlussfrist zwischen 2022 und 2026 enden,
verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2027.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Eintritt der
Vorteilslage dann anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach
beitragsfähige Erschließungsanlage – für den Beitragspflichtigen
erkennbar – den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen
Anforderungen entspricht. Dies soll der Fall sein, wenn die unmittelbar in
der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale
erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die
Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt
erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten
Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen
könnte.
3. Unabhängig vom Eintritt der Vorteilslage ist die Festsetzung von
Erschließungsbeiträgen nunmehr ausgeschlossen, wenn seit dem
Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre
vergangen sind. Als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung
einer Erschließungsanlage ist regelmäßig die Verlegung des
Mischwasserkanals anzunehmen.
Auswirkungen des Gesetzes
Im Stadtgebiet Bonn existieren rund 2.300 zum Anbau bestimmte
Straßen mit Erschließungsfunktion. Für 300 dieser Straßen war unter
Geltung der bis zum 1.6.2022 maßgeblichen Sach- und Rechtslage eine
endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die Kosten der
erstmaligen Herstellung dieser Straßen waren durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen zu finanzieren.
Mit Inkrafttreten des 3. ÄndG zum BauGB-AG NRW stellt sich die Sach-
und Rechtslage nunmehr so dar, dass in Ansehung der neuen
gesetzlichen Regelung von den bisher ungefähr 300 beitragsfähigen
Erschließungsmaßnahmen noch achtundzwanzig durch die Erhebung
von Erschließungsbeiträgen finanziert werden können.
Bei den übrigen Straßen liegt der Beginn der erstmaligen technischenSeite 2 von 4
Seite 3
Herstellung länger als fünfundzwanzig Jahre zurück, weshalb die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen unabhängig vom Ausbauzustand
der Straßen ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die in diesen Fällen
von Seiten der Stadt bereits erbrachten Investitionen (regelmäßig
mindestens die Grunderwerbs- und Kanalbaukosten) aufgrund der
neuen landesgesetzlichen Regelung nicht mehr durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen finanziert werden können. Über die Höhe des
hierdurch der Stadt entstehenden Vermögensausfalls können auf
absehbare Zeit keine verlässlichen Aussagen getroffen werden.
Soweit die betroffenen Straßen zum 01.06.2022 bereits hergestellt
waren, wurden für deren Herstellung Vorausleistungen auf den
Erschließungsbeitrag erhoben. Diese sind nur insoweit zu erstatten, als
diese höher sind als ein fiktiv zu ermittelnder Erschließungsbeitrag.
Betroffen sind insoweit fünfundvierzig Straßen.
Soweit die verbleibenden 255 zum 01.06.2022 noch unfertigen Straßen
zu einem späteren Zeitpunkt endgültig ausgebaut werden, können die
dadurch anfallenden Kosten nicht durch die Erhebung von
Erschließungsbeiträgen finanziert werden. In diesen Fällen bleibt jedoch
die Möglichkeit, diese zukünftig anfallenden Aufwendungen durch die
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu finanzieren, weil es sich bei
diesem Ausbau regelmäßig um eine Verbesserung im Vergleich zum
vorherigen Zustand handelt.
Da seit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge
vom 03.05.2022 die Straßenausbaubeiträge zu 100 % durch das Land
NRW gefördert werden, unterliegen die umlagefähigen Kosten der
(bisherigen) Ersterschließung in vollem Umfang der Landesförderung.
Während allerdings nach den Vorschriften der §§ 127 ff. des
Baugesetzbuches generell 90 % der beitragsfähigen Kosten durch die
Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden konnten,
können im Straßenbaubeitragsrecht für unterschiedliche Straßenarten
nur Kostenanteile zwischen 30 % und 80 % finanziert werden; der Anteil
der von der Stadt zu tragenden Kosten ist somit wesentlich höher.
Im Haushaltsplan 2023/2024 sind für die Jahre 2023 bis 2027
Einnahmen aus der Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von
insgesamt 10,75 Mio. Euro veranschlagt. Überwiegend handelt es sich
bei den betroffenen Maßnahmen um solche, mit deren Herstellung vor
mehr als fünfundzwanzig Jahren begonnen wurde. Die Ausbaukosten für
diese Maßnahmen in Höhe von insgesamt 8,75 Mio. Euro können nicht
mehr durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden.
Die Haushaltsansätze wurden deshalb entsprechend nach unten
korrigiert.Seite 3 von 4
Seite 4
Eine einfache Umbuchung auf Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen
ist nicht möglich, weil diese erst nach Abschluss aller baulichen
Maßnahmen und anschließender Gewährung der Landeszuwendung
festgesetzt werden können. Grund dafür ist der Umstand, dass die
Fördermittel nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge erst nach
Vorliegen aller Rechnungen sowie eines entsprechenden
Schlussverwendungsnachweises beantragt werden können. Die
Veranschlagung der Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen unterlag
der Annahme, dass bei Baubeginn Vorausleistungen in Höhe der
voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben werden.
Es ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen, dass der Gesetzgeber
Höchstfristen von 10 Jahren bei neuen Erschließungsmaßnahmen und
20 Jahren bei Altfällen zur Festsetzung von Erschließungsbeiträgen
gesetzlich verankert hat. Allerdings hat das Land NRW darüber hinaus
mit der Regelung, dass Erschließungsbeiträge dann nicht mehr
festgesetzt werden können, wenn der Beginn der Herstellung einer
Straße länger als fünfundzwanzig Jahre zurückliegt, eine Rechtslage
geschaffen, die auf Seiten der Kommunen zu erheblichen
Einnahmeverlusten führt. Es stellt sich insoweit die Frage, ob in
Anbetracht der mit dieser Regelung verbundenen, noch nicht näher
bestimmbaren Einnahmeverluste die Regelung des § 3 Absatz 4 BauGB-
AG NRW mit Artikel 78 der Landesverfassung NRW in Verbindung mit
Art. 28 GG vereinbar ist.
Auch ist fraglich, ob das Verständnis des Gesetzgebers vom Eintritt der
Vorteilslage, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des
Oberverwaltungsgerichts NRW bezieht, mit Bundesrecht vereinbar ist.
Denn die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist gerade
Gegenstand mehrerer von der Bundesstadt Bonn geführter
Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem
Zusammenhang wird es im Rahmen der für den 15.11.2022
vorgesehenen mündlichen Verhandlung sehr wahrscheinlich auch um
die Frage gehen, welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf diese
Altfälle hat.
Die Verwaltung wird über das Ergebnis dieser Verhandlung berichten.
Anlage/n
KeineSeite 4 von 4

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 18:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de