221509 · Mitteilungsvorlage
Festlegung der Ausschlussfristen im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen und dessen Auswirkungen
Kerndaten
- Nummer
- 221509
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 08.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Hardtberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 221509 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Festlegung der Ausschlussfristen im Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen und dessen Auswirkungen Beratungsfolge Rat 22.09.2022 Kenntnisnahme Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Hardtberg 18.10.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Kenntnisnahme Bezirksvertretung Bonn 25.10.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Bereits mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 2457/08 vom 05.03.2013 wurde deutlich, dass entgegen der bis dahin maßgeblichen Rechtslage die Pflicht zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus Gründen der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit unabhängig von der Entstehung einer endgültigen Beitragspflicht einer absoluten zeitlichen Grenze unterliegt. Dies hat das BVerfG erst jüngst mit Entscheidung vom 03.11.2021, 1 BvL 1/19, für das Erschließungsbeitragsrecht nochmals bestätigt und das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz aufgrund fehlender Ausschlussfristen insoweit für verfassungswidrig erklärt. Auch das Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen enthält keine dahingehenden Vorgaben. Das Bundesverfassungsgericht selbst legte indes keine zeitliche Höchstgrenze fest, weil dies Aufgabe der Landesgesetzgeber sei. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung wurde bisher von einer Höchstfrist für eine zulässige Erhebung von Erschließungsbeiträgen von 30 Jahren ausgegangen. Dies erschien – auch nach der bisherigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – jedenfalls die absolute Höchstgrenze zu sein. Das Land Nordrhein-Westfalen hat nunmehr mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuches in Nordrhein-Westfalen (3. ÄndG zum BauGB-AG NRW) vom 13.04.2022 zeitliche Obergrenzen für die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen festgelegt, die sich wie folgt darstellen:Seite 1 von 4 Seite 2 1. Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, bezüglich derer die Vorteilslage zum 01.06.2022 noch nicht eingetreten war, können Erschließungsbeiträge nur noch innerhalb von zehn Jahren nach Eintritt der Vorteilslage festgesetzt werden. 2. Für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen, bezüglich derer die Vorteilslage bereits vor dem 01.06.2022 eingetreten war, können Erschließungsbeiträge festgesetzt werden, solange der Eintritt der Vorteilslage nicht länger als zwanzig Jahre zurückliegt. Würde die danach geltende Ausschlussfrist zwischen 2022 und 2026 enden, verlängert sich die Frist bis zum 31.12.2027. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ist der Eintritt der Vorteilslage dann anzunehmen, wenn eine dem Grundsatz nach beitragsfähige Erschließungsanlage – für den Beitragspflichtigen erkennbar – den an sie im jeweiligen Fall zu stellenden technischen Anforderungen entspricht. Dies soll der Fall sein, wenn die unmittelbar in der Erschließungsbeitragssatzung definierten Herstellungsmerkmale erfüllt sind, eine zweckentsprechende Anlagennutzung möglich ist, die Anlage aus Sicht eines objektiven Betrachters endgültig fertiggestellt erscheint und ein solcher nur durch das Studium des unveröffentlichten Bauprogramms von der mangelnden Umsetzung Kenntnis erlangen könnte. 3. Unabhängig vom Eintritt der Vorteilslage ist die Festsetzung von Erschließungsbeiträgen nunmehr ausgeschlossen, wenn seit dem Beginn der erstmaligen technischen Herstellung mindestens 25 Jahre vergangen sind. Als Beginn der erstmaligen technischen Herstellung einer Erschließungsanlage ist regelmäßig die Verlegung des Mischwasserkanals anzunehmen. Auswirkungen des Gesetzes Im Stadtgebiet Bonn existieren rund 2.300 zum Anbau bestimmte Straßen mit Erschließungsfunktion. Für 300 dieser Straßen war unter Geltung der bis zum 1.6.2022 maßgeblichen Sach- und Rechtslage eine endgültige Beitragspflicht noch nicht entstanden. Die Kosten der erstmaligen Herstellung dieser Straßen waren durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zu finanzieren. Mit Inkrafttreten des 3. ÄndG zum BauGB-AG NRW stellt sich die Sach- und Rechtslage nunmehr so dar, dass in Ansehung der neuen gesetzlichen Regelung von den bisher ungefähr 300 beitragsfähigen Erschließungsmaßnahmen noch achtundzwanzig durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden können. Bei den übrigen Straßen liegt der Beginn der erstmaligen technischenSeite 2 von 4 Seite 3 Herstellung länger als fünfundzwanzig Jahre zurück, weshalb die Erhebung von Erschließungsbeiträgen unabhängig vom Ausbauzustand der Straßen ausgeschlossen ist. Das bedeutet, dass die in diesen Fällen von Seiten der Stadt bereits erbrachten Investitionen (regelmäßig mindestens die Grunderwerbs- und Kanalbaukosten) aufgrund der neuen landesgesetzlichen Regelung nicht mehr durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden können. Über die Höhe des hierdurch der Stadt entstehenden Vermögensausfalls können auf absehbare Zeit keine verlässlichen Aussagen getroffen werden. Soweit die betroffenen Straßen zum 01.06.2022 bereits hergestellt waren, wurden für deren Herstellung Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag erhoben. Diese sind nur insoweit zu erstatten, als diese höher sind als ein fiktiv zu ermittelnder Erschließungsbeitrag. Betroffen sind insoweit fünfundvierzig Straßen. Soweit die verbleibenden 255 zum 01.06.2022 noch unfertigen Straßen zu einem späteren Zeitpunkt endgültig ausgebaut werden, können die dadurch anfallenden Kosten nicht durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden. In diesen Fällen bleibt jedoch die Möglichkeit, diese zukünftig anfallenden Aufwendungen durch die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) zu finanzieren, weil es sich bei diesem Ausbau regelmäßig um eine Verbesserung im Vergleich zum vorherigen Zustand handelt. Da seit dem Inkrafttreten der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge vom 03.05.2022 die Straßenausbaubeiträge zu 100 % durch das Land NRW gefördert werden, unterliegen die umlagefähigen Kosten der (bisherigen) Ersterschließung in vollem Umfang der Landesförderung. Während allerdings nach den Vorschriften der §§ 127 ff. des Baugesetzbuches generell 90 % der beitragsfähigen Kosten durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden konnten, können im Straßenbaubeitragsrecht für unterschiedliche Straßenarten nur Kostenanteile zwischen 30 % und 80 % finanziert werden; der Anteil der von der Stadt zu tragenden Kosten ist somit wesentlich höher. Im Haushaltsplan 2023/2024 sind für die Jahre 2023 bis 2027 Einnahmen aus der Erhebung von Erschließungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 10,75 Mio. Euro veranschlagt. Überwiegend handelt es sich bei den betroffenen Maßnahmen um solche, mit deren Herstellung vor mehr als fünfundzwanzig Jahren begonnen wurde. Die Ausbaukosten für diese Maßnahmen in Höhe von insgesamt 8,75 Mio. Euro können nicht mehr durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen finanziert werden. Die Haushaltsansätze wurden deshalb entsprechend nach unten korrigiert.Seite 3 von 4 Seite 4 Eine einfache Umbuchung auf Einnahmen aus Straßenausbaubeiträgen ist nicht möglich, weil diese erst nach Abschluss aller baulichen Maßnahmen und anschließender Gewährung der Landeszuwendung festgesetzt werden können. Grund dafür ist der Umstand, dass die Fördermittel nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge erst nach Vorliegen aller Rechnungen sowie eines entsprechenden Schlussverwendungsnachweises beantragt werden können. Die Veranschlagung der Einnahmen aus Erschließungsbeiträgen unterlag der Annahme, dass bei Baubeginn Vorausleistungen in Höhe der voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeiträge erhoben werden. Es ist aus Sicht der Verwaltung zu begrüßen, dass der Gesetzgeber Höchstfristen von 10 Jahren bei neuen Erschließungsmaßnahmen und 20 Jahren bei Altfällen zur Festsetzung von Erschließungsbeiträgen gesetzlich verankert hat. Allerdings hat das Land NRW darüber hinaus mit der Regelung, dass Erschließungsbeiträge dann nicht mehr festgesetzt werden können, wenn der Beginn der Herstellung einer Straße länger als fünfundzwanzig Jahre zurückliegt, eine Rechtslage geschaffen, die auf Seiten der Kommunen zu erheblichen Einnahmeverlusten führt. Es stellt sich insoweit die Frage, ob in Anbetracht der mit dieser Regelung verbundenen, noch nicht näher bestimmbaren Einnahmeverluste die Regelung des § 3 Absatz 4 BauGB- AG NRW mit Artikel 78 der Landesverfassung NRW in Verbindung mit Art. 28 GG vereinbar ist. Auch ist fraglich, ob das Verständnis des Gesetzgebers vom Eintritt der Vorteilslage, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW bezieht, mit Bundesrecht vereinbar ist. Denn die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW ist gerade Gegenstand mehrerer von der Bundesstadt Bonn geführter Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. In diesem Zusammenhang wird es im Rahmen der für den 15.11.2022 vorgesehenen mündlichen Verhandlung sehr wahrscheinlich auch um die Frage gehen, welche Auswirkungen die neue Rechtslage auf diese Altfälle hat. Die Verwaltung wird über das Ergebnis dieser Verhandlung berichten. Anlage/n KeineSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 18:39 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de