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221487 · Beschlussvorlage

Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung und Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse

Nummer
221487
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.10.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung
  3. Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221487
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8
Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen -
KAG NRW - für die Erneuerung der
Straßenentwässerung und Neugestaltung der
Oberfläche in der Brüdergasse
Beratungsfolge
Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und
Vergabe
28.09.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung
Rat 27.10.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die
Erneuerung der Straßenentwässerung und die Neugestaltung der Oberfläche in
der Brüdergasse wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage
Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals und die
Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse in Bonn-Zentrum nach § 8
KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 mit Stand der
6. Änderung vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht
aus, weil die Brüdergasse durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen
wurde. Die Widmung erfolgte durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 17 vom
27.04.1990 (Teileinziehung gem. § 7 und Widmung gem. § 6 StrWG NRW).
Die Regelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in
§ 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der
beitragsfähigen Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am
Aufwand für Fußgängerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können.Seite 1 von 6
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Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 250, 300) wird durch einen neuen mit
einem Durchmesser von 300, 400 DN ersetzt. Der alte Kanal ist in die
Schadensklasse SK 3 (Bonner Modell) bzw. ZK 1 (DWA) eingestuft und hat
seine bestimmungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters
(Baujahr 1886) deutlich überschritten. Dementsprechend besteht kurzfristiger
Erneuerungsbedarf. Die Kanalerneuerung mit dem der Straßenentwässerung
dienenden Teil löst Beitragspflichten nach § 8 KAG NRW aus.
Bei den in der Vergangenheit durchgeführten Kanalerneuerungen in der
Fußgängerzone – wie z. B. in der Sternstraße, der Bonn- oder Wenzelgasse –
wurde nach Fertigstellung der Kanalerneuerungen die Oberfläche lediglich
wiederhergestellt. Bei der nunmehr in der Brüdergasse geplanten
Ausbaumaßnahme wird der gesamte Oberbau der Verkehrsfläche nach dem
Kanalbau neu aufgebaut. Insofern löst die Herstellung der neuen Oberfläche -
im Gegensatz zu den anderen Ausbaumaßnahmen - Beitragspflichten für die
Anlieger aus.
Die Brüdergasse erhielt ihren jetzigen Ausbauzustand im Jahre 1971. Zu
diesem Zeitpunkt hatte die Stadt Bonn keine rechtsgültige
Straßenbaubeitragssatzung, sodass die Maßnahme nicht refinanziert werden
konnte. In den 70er Jahren wurde das Pflaster in einer Betonbettung verlegt.
Dies entsprach dem damaligen technischen Standard. Der Aufbau hatte auch
eine ausreichende Tragfähigkeit. Der Nachteil war jedoch, dass durch die
Betonbettung der Aufbau unter der Pflasterfläche dermaßen versiegelt wurde,
dass sich das anfallende Niederschlagswasser auf der Betonbettung sammelte.
Starker Frost sprengte dann das vorhandene Pflaster von der Betondeckung.
An den losen Pflastersteinen ist dieser Effekt auch heute noch in der Örtlichkeit
erkennbar. Ein frostsicherer Oberbau war somit in der Brüdergasse nicht
vorhanden.
Durch den Einbau einer Frostschutzschicht, einer Schotter- und Splittdecke, auf
die das Pflaster verlegt werden soll, wird erstmalig ein frostsicherer Oberbau in
der Brüdergasse hergestellt. Das verwendete Material gewährleistet nunmehr,
dass das anfallende Niederschlagswasser in die tieferen frostfreien Schichten
des Fahrbahnoberbaus abgeleitet wird. Nach einem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24.07.2012 -
15 A 2910/11 - (juris) ist es ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz,
dass der erstmalige - ausreichende - Einbau einer Frostschutzschicht eine
beitragsfähige Verbesserung im Sinne des
§ 8 KAG NRW darstellt.
Anliegerbeiträge:
Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen
Voraussetzungen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in
§ 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der
beitragsfähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile derSeite 2 von 6
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Beitragspflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der
Regelsatzung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden können.
Da die Regelsatzung keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der
Beitragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den
Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten
orientieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die
nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer
Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Brüdergasse in ihrer vollen Breite
abrechnungsfähig.
Die Brüdergasse dient hauptsächlich dem Fußgängerverkehr und dem direkten
Lieferverkehr zum angrenzenden Einzelhandel sowie der Erreichbarkeit von
Wohnungen bzw. Wohnhäusern. Anders als in der Maximilianstraße, in der ein
Anliegeranteil von 80% beschlossen wurde, kommt dem reinen
Durchgangsverkehr in der Brüdergasse - aufgrund der Angrenzung an den
Marktplatz - eine erheblich höhere Bedeutung zu. Bei vergleichbaren
Maßnahmen im Bereich der Wenzelgasse/Bonngasse (Ausbau im Jahr 2006)
und Sternstraße (Ausbau im Jahr 2001), welche ebenfalls als Fußgängerzone
gewidmet sind und an die Erschließungsanlage Markt angrenzen, wurde ein
Anliegeranteil von 60% festgelegt. Deshalb soll für die Maßnahme in der
Brüdergasse ebenfalls ein Anteil von 60% für die Beitragspflichtigen festgesetzt
werden. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des OVG NRW, welche einen
Anliegeranteil von 60% als angemessen erachtet.
Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Brüdergasse zwischen
Belderberg und Markt für die Kanalerneuerung je m² Grundstücksfläche
beträgt:
• bei einem Vollgeschoss: 3,00 – 6,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 4,50 – 9,00 EUR
• bei zwei Vollgeschossen: 4,00 – 8,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 5,50 – 11,00 EUR
• bei drei Vollgeschossen: 5,00 – 9,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 6,00 – 12,50 EUR
• bei vier und fünf Vollgeschossen: 5,50 – 10,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 7,00 – 13,50 EUR
Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Brüdergasse zwischen
Belderberg und Markt für die Neugestaltung der Oberfläche je m²
Grundstücksfläche beträgt:
• bei einem Vollgeschoss: 33,00 – 34,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 50,00 EUR
• bei zwei Vollgeschossen: 43,00 – 44,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 60,00 EURSeite 3 von 6
Seite 4
• bei drei Vollgeschossen: 49,00 – 50,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 66,00 EUR
• bei vier und fünf Vollgeschossen: 52,00 – 53,00 EUR und überwiegend
gewerblicher Nutzung: 69,00 EUR
Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung des
Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach der
Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die Beiträge zurzeit vollständig
vom Land NRW übernommen, weshalb nach derzeitiger Sach- und Rechtslage
keine Zahlungen der Anlieger zu leisten sind. Nach Abschluss der Bauarbeiten
werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt beantragt.
Finanzierungsübersicht Brüdergasse Kanalerneuerung Euro
Gesamtaufwand
85.000,00
€
Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell zu 100% vom Land
NRW übernommen werden
51.000,00
€
Städtischer Anteil
34.000,00
€
Finanzierungsübersicht Brüdergasse Neugestaltung
der Oberfläche Euro
Gesamtaufwand 859.200,00 €
Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell zu 100%
vom Land NRW übernommen werden 515.520,00 €
Städtischer Anteil 343.680,00 €
Die Einzelsatzung erfolgt rückwirkend, damit sie den Zeitraum der
Durchführung der beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen erfasst.
Anlage/n
1 Einzelsatzung § 8 KAG NRW Brüdergasse (öffentlich)Seite 4 von 6
Anlage
Satzung
über die Erhebung von Beiträgen nach
§ 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen
für die Erneuerung der Straßenentwässerung und Umgestaltung
in der Brüdergasse
vom…………….
Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV
NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), der §§ 1, 2
und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom
21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019
(GV NRW S. 1029) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von
Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 (Amtsblatt
der Stadt Bonn S. 377), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt
Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Allgemeines
(1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung und der
Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse und als Gegenleistung für die dadurch
den Eigentümern/innen und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke
erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge.
(2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der
Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG
für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung
anzuwenden.
§ 2
Umfang des beitragsfähigen Aufwandes
Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung und die
Neugestaltung der Oberfläche.Seite 5 von 6
§ 3
Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand
(1) Die Stadt trägt 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der
Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil, der auf
die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt.
(2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf
60 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung
und der Neugestaltung der Oberfläche festgesetzt.
§ 4
Anrechenbare Breiten
Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m.
§ 5
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2022 in Kraft.Seite 6 von 6

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Datenstand: 02.11.2026, 17:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de