221487 · Beschlussvorlage
Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung und Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse
Kerndaten
- Nummer
- 221487
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 221487 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - für die Erneuerung der Straßenentwässerung und Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 28.09.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung der Straßenentwässerung und die Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Der Erlass einer Einzelsatzung ist erforderlich, um auf ihrer Grundlage Straßenausbaubeiträge für die Erneuerung des Mischwasserkanals und die Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse in Bonn-Zentrum nach § 8 KAG NRW i. V. m. der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen zu erheben. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 mit Stand der 6. Änderung vom 15.12.2015 (Regelsatzung) reicht zur Beitragserhebung nicht aus, weil die Brüdergasse durch Widmung als Fußgängerzone ausgewiesen wurde. Die Widmung erfolgte durch Verfügung im Amtsblatt Nr. 17 vom 27.04.1990 (Teileinziehung gem. § 7 und Widmung gem. § 6 StrWG NRW). Die Regelsatzung der Stadt Bonn in der aktuellen Fassung bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen Aufwendungen und die Anteile der Beitragspflichtigen am Aufwand für Fußgängerzonen durch Einzelsatzung bestimmt werden können.Seite 1 von 6 Seite 2 Der vorhandene Mischwasserkanal (DN 250, 300) wird durch einen neuen mit einem Durchmesser von 300, 400 DN ersetzt. Der alte Kanal ist in die Schadensklasse SK 3 (Bonner Modell) bzw. ZK 1 (DWA) eingestuft und hat seine bestimmungsgemäße Nutzungsdauer aufgrund seines hohen Alters (Baujahr 1886) deutlich überschritten. Dementsprechend besteht kurzfristiger Erneuerungsbedarf. Die Kanalerneuerung mit dem der Straßenentwässerung dienenden Teil löst Beitragspflichten nach § 8 KAG NRW aus. Bei den in der Vergangenheit durchgeführten Kanalerneuerungen in der Fußgängerzone – wie z. B. in der Sternstraße, der Bonn- oder Wenzelgasse – wurde nach Fertigstellung der Kanalerneuerungen die Oberfläche lediglich wiederhergestellt. Bei der nunmehr in der Brüdergasse geplanten Ausbaumaßnahme wird der gesamte Oberbau der Verkehrsfläche nach dem Kanalbau neu aufgebaut. Insofern löst die Herstellung der neuen Oberfläche - im Gegensatz zu den anderen Ausbaumaßnahmen - Beitragspflichten für die Anlieger aus. Die Brüdergasse erhielt ihren jetzigen Ausbauzustand im Jahre 1971. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Stadt Bonn keine rechtsgültige Straßenbaubeitragssatzung, sodass die Maßnahme nicht refinanziert werden konnte. In den 70er Jahren wurde das Pflaster in einer Betonbettung verlegt. Dies entsprach dem damaligen technischen Standard. Der Aufbau hatte auch eine ausreichende Tragfähigkeit. Der Nachteil war jedoch, dass durch die Betonbettung der Aufbau unter der Pflasterfläche dermaßen versiegelt wurde, dass sich das anfallende Niederschlagswasser auf der Betonbettung sammelte. Starker Frost sprengte dann das vorhandene Pflaster von der Betondeckung. An den losen Pflastersteinen ist dieser Effekt auch heute noch in der Örtlichkeit erkennbar. Ein frostsicherer Oberbau war somit in der Brüdergasse nicht vorhanden. Durch den Einbau einer Frostschutzschicht, einer Schotter- und Splittdecke, auf die das Pflaster verlegt werden soll, wird erstmalig ein frostsicherer Oberbau in der Brüdergasse hergestellt. Das verwendete Material gewährleistet nunmehr, dass das anfallende Niederschlagswasser in die tieferen frostfreien Schichten des Fahrbahnoberbaus abgeleitet wird. Nach einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 24.07.2012 - 15 A 2910/11 - (juris) ist es ein verallgemeinerungsfähiger Rechtsgrundsatz, dass der erstmalige - ausreichende - Einbau einer Frostschutzschicht eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 KAG NRW darstellt. Anliegerbeiträge: Die vorgesehene Baumaßnahme erfüllt die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 8 KAG NRW zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen. Die KAG-Satzung der Stadt Bonn vom 22.11.1977 (Regelsatzung) bestimmt in § 4 Abs. 8, dass Festsetzungen über die Ermittlung des Umfanges der beitragsfähigen Aufwendungen (anrechenbare Breiten) und die Anteile derSeite 2 von 6 Seite 3 Beitragspflichtigen am Aufwand für Erschließungsanlagen, die nicht von der Regelsatzung erfasst werden, durch Einzelsatzung bestimmt werden können. Da die Regelsatzung keine anrechenbaren Höchstbreiten bzw. Anteile der Beitragspflichtigen festsetzt, wird die Verwaltung dem Rat der Stadt Bonn den Entwurf einer Einzelsatzung vorlegen. Die anrechenbaren Höchstbreiten orientieren sich an denen für Hauptgeschäftsstraßen aus der Regelsatzung, die nach § 4 Abs. 3 Ziff. 4 für die Fahrbahn und beidseitigem Gehweg bei einer Breite von 19,50 m liegen. Damit ist die Brüdergasse in ihrer vollen Breite abrechnungsfähig. Die Brüdergasse dient hauptsächlich dem Fußgängerverkehr und dem direkten Lieferverkehr zum angrenzenden Einzelhandel sowie der Erreichbarkeit von Wohnungen bzw. Wohnhäusern. Anders als in der Maximilianstraße, in der ein Anliegeranteil von 80% beschlossen wurde, kommt dem reinen Durchgangsverkehr in der Brüdergasse - aufgrund der Angrenzung an den Marktplatz - eine erheblich höhere Bedeutung zu. Bei vergleichbaren Maßnahmen im Bereich der Wenzelgasse/Bonngasse (Ausbau im Jahr 2006) und Sternstraße (Ausbau im Jahr 2001), welche ebenfalls als Fußgängerzone gewidmet sind und an die Erschließungsanlage Markt angrenzen, wurde ein Anliegeranteil von 60% festgelegt. Deshalb soll für die Maßnahme in der Brüdergasse ebenfalls ein Anteil von 60% für die Beitragspflichtigen festgesetzt werden. Dafür spricht auch die Rechtsprechung des OVG NRW, welche einen Anliegeranteil von 60% als angemessen erachtet. Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Brüdergasse zwischen Belderberg und Markt für die Kanalerneuerung je m² Grundstücksfläche beträgt: • bei einem Vollgeschoss: 3,00 – 6,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 4,50 – 9,00 EUR • bei zwei Vollgeschossen: 4,00 – 8,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 5,50 – 11,00 EUR • bei drei Vollgeschossen: 5,00 – 9,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 6,00 – 12,50 EUR • bei vier und fünf Vollgeschossen: 5,50 – 10,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 7,00 – 13,50 EUR Die geschätzte Beitragsbelastung der Anlieger der Brüdergasse zwischen Belderberg und Markt für die Neugestaltung der Oberfläche je m² Grundstücksfläche beträgt: • bei einem Vollgeschoss: 33,00 – 34,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 50,00 EUR • bei zwei Vollgeschossen: 43,00 – 44,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 60,00 EURSeite 3 von 6 Seite 4 • bei drei Vollgeschossen: 49,00 – 50,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 66,00 EUR • bei vier und fünf Vollgeschossen: 52,00 – 53,00 EUR und überwiegend gewerblicher Nutzung: 69,00 EUR Die straßenbaulichen Maßnahmen unterliegen grundsätzlich der Förderung des Landes NRW zur Reduzierung von Beitragsbelastungen. Nach der Förderrichtlinie Straßenausbaubeiträge werden die Beiträge zurzeit vollständig vom Land NRW übernommen, weshalb nach derzeitiger Sach- und Rechtslage keine Zahlungen der Anlieger zu leisten sind. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden entsprechende Fördermittel von Seiten der Stadt beantragt. Finanzierungsübersicht Brüdergasse Kanalerneuerung Euro Gesamtaufwand 85.000,00 € Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell zu 100% vom Land NRW übernommen werden 51.000,00 € Städtischer Anteil 34.000,00 € Finanzierungsübersicht Brüdergasse Neugestaltung der Oberfläche Euro Gesamtaufwand 859.200,00 € Ausbaubeiträge nach §8 KAG NRW, die aktuell zu 100% vom Land NRW übernommen werden 515.520,00 € Städtischer Anteil 343.680,00 € Die Einzelsatzung erfolgt rückwirkend, damit sie den Zeitraum der Durchführung der beitragsfähigen straßenbaulichen Maßnahmen erfasst. Anlage/n 1 Einzelsatzung § 8 KAG NRW Brüdergasse (öffentlich)Seite 4 von 6 Anlage Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen für die Erneuerung der Straßenentwässerung und Umgestaltung in der Brüdergasse vom……………. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am……………aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV NRW S. 490), der §§ 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert am 19. Dezember 2019 (GV NRW S. 1029) und des § 4 Abs. 8 der Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 377), zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.2015 (Amtsblatt der Stadt Bonn S. 1648), folgende Satzung beschlossen: § 1 Allgemeines (1) Zum Ersatz des Aufwandes für die Erneuerung der Straßenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche in der Brüdergasse und als Gegenleistung für die dadurch den Eigentümern/innen und Erbbauberechtigten der erschlossenen Grundstücke erwachsenden wirtschaftlichen Vorteile erhebt die Stadt Bonn Beiträge. (2) Der Umfang des beitragsfähigen Aufwandes sowie die Anteile der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung. Im Übrigen ist die Satzung der Stadt Bonn über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen vom 22. November 1977 in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. § 2 Umfang des beitragsfähigen Aufwandes Beitragsfähig ist der Aufwand für die Erneuerung der Straßenentwässerung und die Neugestaltung der Oberfläche.Seite 5 von 6 § 3 Anteil der Stadt und der Beitragspflichtigen am Aufwand (1) Die Stadt trägt 40 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche als den Anteil, der auf die Inanspruchnahme der Fußgängerzone durch die Allgemeinheit entfällt. (2) Der Anteil der Beitragspflichtigen wird entsprechend den wirtschaftlichen Vorteilen auf 60 % des beitragsfähigen Aufwandes für die Erneuerung der Oberflächenentwässerung und der Neugestaltung der Oberfläche festgesetzt. § 4 Anrechenbare Breiten Die anrechenbare Höchstbreite beträgt 19,50 m. § 5 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt rückwirkend am 01. Januar 2022 in Kraft.Seite 6 von 6
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:45 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de