221486-03 · Antrag
BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828) Antrag zur Vorlage 221486
Kerndaten
- Nummer
- 221486-03
- Art
- Antrag
- Veröffentlicht
- 05.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Stand im Verfahren i
- Einreichung
- Terminierung
- Sitzung
Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
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Volltext
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Antrag öffentlich 221486-03 Antragsteller/in: BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn Marcel Schmitt 04.04.2023 BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828) Antrag zur Vorlage 221486 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung Rat 27.04.2023 Entscheidung Inhalt des Antrags 1. Der für das Grundstück Rüdigerstraße 70 am 22.Februar 2022 erteilte positive Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW wird wegen erkennbarer Rechtswidrigkeit aufgehoben. 2. Für den im November 2022 für das Grundstück Rüdigerstraße 70 eingereichten Bauantrag werden die von der Verwaltung vorgesehenen Abweichung und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8415-25 nicht erteilt. Wird der Bauantrag in bisheriger Form durch den Antragsteller aufrecht erhalten, ist er negativ zu bescheiden. Begründung Auf den aus der Drucksachenfolge 221486ff hervorgehenden Sachverhalt wird verwiesen. Im Übrigen gilt: Wenn beantragte Bauvorhaben von den Festsetzungen eines Bebauungsplans abweichen und Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden sollen, ist deren Zulässigkeit an den Grundzügen der Planung zu messen, also an dem vom Plangeber erstellten Grundkonzept. Werden einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur randständig überschritten, ist dies zunächst statthaft. Soll weitreichend von den Grundzügen der Planung zum Beispiel durch erhebliche Überschreitung einer Festsetzung oder gleich mehrerer Vorgaben eines Bebauungsplanes in nicht unerheblicher Weise abgewichen werden, ist eine neue Ortssatzung oder eine Planänderung erforderlich.Seite 1 von 2 Seite 2 Die für das Baugrundstück Rüdigerstraße 70 vorgesehenen Befreiungen verstoßen bereits einzeln, aber erst recht in Summe so eklatant gegen die Grundzüge der Planung, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nicht gegeben ist: Die verbindlichen Baugrenzen werden zu drei Seiten des geplanten Baukörpers bis zu acht Meter und das Maß der baulichen Nutzung gar um 20% überschritten. Darüber hinaus wird die gestalterische Vorgabe eines geneigten Dachaufbaus mit dem beabsichtigten Staffelgeschoss mit Flachdach regelrecht konterkariert. Das gültige Planrecht würde im Falle einer Genehmigung des beantragten Vorhabens vorliegend durch Vielzahl von Befreiungen so stark verändert, dass von der ursprünglichen Planungsidee nur noch eine leere Hülle übrig bliebe. Das wäre erkennbar rechtswidrig. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de