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221486-03 · Antrag

BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828) Antrag zur Vorlage 221486

Nummer
221486-03
Art
Antrag
Veröffentlicht
05.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Einreichung erledigt · 05.04.2023
  2. Terminierung erledigt
  3. Sitzung erledigt · zuletzt 27.04.2023

Soweit erfasst. Das Ergebnis der Beratung ist in den Daten nicht enthalten. Das vollständige Verfahren →

  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 27.04.2023 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221486 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828)

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Antrag
öffentlich
221486-03
Antragsteller/in:
BBB-Fraktion im Rat der Stadt Bonn
Marcel Schmitt
04.04.2023
BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück
Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der
Kennung 4315-1-828)
Antrag zur Vorlage 221486
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 25.04.2023 Empfehlung
Rat 27.04.2023 Entscheidung
Inhalt des Antrags
1. Der für das Grundstück Rüdigerstraße 70 am 22.Februar 2022 erteilte
positive Vorbescheid zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8
Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW wird wegen erkennbarer
Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2. Für den im November 2022 für das Grundstück Rüdigerstraße 70
eingereichten Bauantrag werden die von der Verwaltung vorgesehenen
Abweichung und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
Nr. 8415-25 nicht erteilt. Wird der Bauantrag in bisheriger Form durch den
Antragsteller aufrecht erhalten, ist er negativ zu bescheiden.
Begründung
Auf den aus der Drucksachenfolge 221486ff hervorgehenden Sachverhalt wird
verwiesen.
Im Übrigen gilt: Wenn beantragte Bauvorhaben von den Festsetzungen eines
Bebauungsplans abweichen und Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt
werden sollen, ist deren Zulässigkeit an den Grundzügen der Planung zu
messen, also an dem vom Plangeber erstellten Grundkonzept.
Werden einzelne Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur randständig
überschritten, ist dies zunächst statthaft. Soll weitreichend von den Grundzügen
der Planung zum Beispiel durch erhebliche Überschreitung einer Festsetzung
oder gleich mehrerer Vorgaben eines Bebauungsplanes in nicht unerheblicher
Weise abgewichen werden, ist eine neue Ortssatzung oder eine Planänderung
erforderlich.Seite 1 von 2
Seite 2
Die für das Baugrundstück Rüdigerstraße 70 vorgesehenen Befreiungen
verstoßen bereits einzeln, aber erst recht in Summe so eklatant gegen die
Grundzüge der Planung, dass eine Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens
nicht gegeben ist: Die verbindlichen Baugrenzen werden zu drei Seiten des
geplanten Baukörpers bis zu acht Meter und das Maß der baulichen Nutzung
gar um 20% überschritten. Darüber hinaus wird die gestalterische Vorgabe
eines geneigten Dachaufbaus mit dem beabsichtigten Staffelgeschoss mit
Flachdach regelrecht konterkariert.
Das gültige Planrecht würde im Falle einer Genehmigung des beantragten
Vorhabens vorliegend durch Vielzahl von Befreiungen so stark verändert, dass
von der ursprünglichen Planungsidee nur noch eine leere Hülle übrig bliebe.
Das wäre erkennbar rechtswidrig.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 02.11.2026, 21:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de