221486-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828)
Kerndaten
- Nummer
- 221486-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 27.03.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221486-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1- 828) Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1. - 3.: Für das Grundstück Rüdigerstraße 70 wurde am 22.02.2022 ein positiver Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten und einer Tiefgarage für 12 PKW erteilt. Im November 2022 ist zwischenzeitlich ein Bauantrag eingegangen, der nun genehmigungsfähig ist. Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Die Tiefgaragenzufahrt ist über eine Rampe rechts am Gebäude vorgesehen. Das Gebäude weist eine Grundfläche von ca. 18 m x 21 m auf. Die GRZ beträgt 0,2, die GFZ 0,49. Den notwendigen, angefragten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8415-25 - hier Baugrenzüberschreitungen durch Hauptbaukörper/ Tiefgarage und Terrassen/ Balkone, Überschreitung der GFZ, Staffelgeschoss als (allseits deutlich zurückspringendes) Vollgeschoss - kann gemäß den Inhalten und Vorgaben des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) entsprochen werden. Die Grundstücksflächen, die als Standort für die Müllbehälter vorgesehen sind, sollen, wie auch die Wegeflächen auf dem Gesamtgrundstück allgemein, offenporig/ versickerungsfähig/ wassergebunden ausgeführt und zur öffentlichen Verkehrsfläche hin begrünt eingefasst werden. Im Hinblick auf das auf Grundlage des positiven Bauvorbescheids basierende Bauvorhaben, welches zwischenzeitlich noch einmal deutlich angepasst wurde, bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken. Zu 4.: Für das Vorhaben sollen Abweichung und Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 8415-25 für folgende Punkte erteilt werden bzw. wurden teilweise bereits im Rahmen des Bauvorbescheides erteilt: - Abweichung von der gestalterischen Festsetzung "Satteldach/ Walmdach" - Überschreitung der südlichen Baugrenze durch den Hauptbaukörper um 1,60 m - Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch die Tiefgarage um 8,00 m - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m durch die BalkoneSeite 1 von 2 Seite 2 und um 3,00 m durch die Terrassen sowie der nördlichen Baugrenze um 1,60 m durch Balkon/ Terrasse - Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m durch den Erker Die Baugrenzenüberschreitungen werden insgesamt als untergeordnet beurteilt. Die Tiefgarage tritt städtebaulich nicht in Erscheinung, weil sie vollständig erdüberdeckt ist. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze erfolgt zudem nur durch untergeordnete Bauteile (Erker sowie Balkone und Terrassen). Das Staffelgeschoss ist allseitig 2,50 m zurückversetzt. Somit sind die Abweichungen städtebaulich vertretbar und aufgrund der großen Grundstücksfläche sowie der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück sind bodenrechtliche Spannungen nicht zu erwarten. Dem angefragten Vorhaben wird somit abschließend das planungsrechtliche Einvernehmen ausgesprochen. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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