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221486-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828)

Nummer
221486-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.03.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221486 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221486-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße
70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-
828)
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 29.03.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1. - 3.:
Für das Grundstück Rüdigerstraße 70 wurde am 22.02.2022 ein positiver
Vorbescheid für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 8 Wohneinheiten
und einer Tiefgarage für 12 PKW erteilt.
Im November 2022 ist zwischenzeitlich ein Bauantrag eingegangen, der nun
genehmigungsfähig ist. Geplant ist ein zweigeschossiges Gebäude mit
zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Die Tiefgaragenzufahrt ist über
eine Rampe rechts am Gebäude vorgesehen. Das Gebäude weist eine
Grundfläche von ca. 18 m x 21 m auf. Die GRZ beträgt 0,2, die GFZ 0,49.
Den notwendigen, angefragten Befreiungen von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 8415-25 - hier Baugrenzüberschreitungen durch
Hauptbaukörper/ Tiefgarage und Terrassen/ Balkone, Überschreitung der GFZ,
Staffelgeschoss als (allseits deutlich zurückspringendes) Vollgeschoss - kann
gemäß den Inhalten und Vorgaben des § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
entsprochen werden.
Die Grundstücksflächen, die als Standort für die Müllbehälter vorgesehen sind,
sollen, wie auch die Wegeflächen auf dem Gesamtgrundstück allgemein,
offenporig/ versickerungsfähig/ wassergebunden ausgeführt und zur
öffentlichen Verkehrsfläche hin begrünt eingefasst werden.
Im Hinblick auf das auf Grundlage des positiven Bauvorbescheids basierende
Bauvorhaben, welches zwischenzeitlich noch einmal deutlich angepasst wurde,
bestehen keine planungsrechtlichen Bedenken.
Zu 4.:
Für das Vorhaben sollen Abweichung und Befreiungen von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 8415-25 für folgende Punkte erteilt werden bzw.
wurden teilweise bereits im Rahmen des Bauvorbescheides erteilt:
- Abweichung von der gestalterischen Festsetzung "Satteldach/ Walmdach"
- Überschreitung der südlichen Baugrenze durch den Hauptbaukörper um 1,60
m
- Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch die Tiefgarage um 8,00
m
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m durch die BalkoneSeite 1 von 2
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und um 3,00 m durch die Terrassen sowie der nördlichen Baugrenze um 1,60
m durch Balkon/ Terrasse
- Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um 1,50 m durch den Erker
Die Baugrenzenüberschreitungen werden insgesamt als untergeordnet
beurteilt. Die Tiefgarage tritt städtebaulich nicht in Erscheinung, weil sie
vollständig erdüberdeckt ist. Die Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze
erfolgt zudem nur durch untergeordnete Bauteile (Erker sowie Balkone und
Terrassen). Das Staffelgeschoss ist allseitig 2,50 m zurückversetzt. Somit sind
die Abweichungen städtebaulich vertretbar und aufgrund der großen
Grundstücksfläche sowie der Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück
sind bodenrechtliche Spannungen nicht zu erwarten.
Dem angefragten Vorhaben wird somit abschließend das planungsrechtliche
Einvernehmen ausgesprochen.
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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