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221486-004 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828) Antrag zur Vorlage

Nummer
221486-004 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
27.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.04.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221486 BBB-Anfrage: Bauvorhaben auf dem Grundstück Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der Kennung 4315-1-828)

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221486-004 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
BBB-Antrag: Bauvorhaben auf dem Grundstück
Rüdigerstraße 70 (Flurstück in Mehlem mit der
Kennung 4315-1-828)
Antrag zur Vorlage
Beratungsfolge
Rat 27.04.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Eine Aufhebung des Bauvorbescheides kommt nicht in Betracht, da eine
Rechtswidrigkeit sowohl des Bauvorbescheides als auch des erteilten
Befreiungsbescheids nicht erkennbar ist.
Mit dem Bauvorbescheid wurden Befreiungen für die seitlichen
Überschreitungen der Baugrenzen durch den Hauptbaukörper um 1,60 m , die
rückwärtige Überschreitung der Baugrenze um 1,50 m durch Balkone und 3,00
m durch Terrassen sowie für die straßenseitige Überschreitung der Baugrenze
um 8 m durch die Tiefgarage erteilt, da diese Abweichungen städtebaulich
vertretbar sind. Insbesondere aufgrund der Größe des Grundstücks sind
bodenrechtliche Spannungen nicht zu erwarten. Was die Tiefgarage anbelangt,
so ist die Überschreitung der vorderen Baugrenze nicht städtebaulich relevant,
da sie unterirdisch liegt und somit nicht in Erscheinung tritt. Die Grundzüge der
Planung werden durch alle zugelassenen Befreiungen nicht berührt. Es erfolgte
eine sorgfältige Abwägung und die bereits erteilten Befreiungen sind auch unter
Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar.
Nachbarschützende Rechte, insbesondere das Gebot der Rücksichtnahme,
werden nicht verletzt.
Der nun zur Entscheidung vorliegende Bauantrag bleibt zudem hinter dem
Bauvorbescheid zurück, da nördlich keine Überschreitung der Baugrenzen
durch den Hauptbaukörper mehr vorgesehen ist. Lediglich für die
Überschreitung der Baugrenze um 1,60 m durch die Balkone ist noch die
Erteilung einer Befreiung vorgesehen. Bezüglich des geplanten
Staffelgeschosses ist auch die Erteilung einer Abweichung von den
gestalterischen Vorgaben der Dachform vertretbar, da das Staffelgeschoss mit
einem allseitigen Rücksprung um 2,50 m geplant ist und somit innerhalb einer
Kubatur eines Satteldaches mit Giebelwänden und Dachgauben liegen
würde. Die Erteilung einer Befreiung von der Geschossigkeit und der GFZ im
Hinblick auf das Staffelgeschoss entspricht ständiger Praxis und ist rechtlich
vertretbar, da das Staffelgeschoss nach heutiger Rechtslage kein Vollgeschoss
wäre und dementsprechend die GFZ bei 0,39 liegen würde. Aufgrund desSeite 1 von 3
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Datums des Inkrafttretens des Bebauungsplanes 8415-25 vom 08.11.1974
wäre die Landesbauordnung 1970 anwendbar, die allerdings noch kein
Staffelgeschoss kannte. Um hier eine Ungleichbehandlung zu Bauvorhaben in
Geltungsbereichen von Bebauungsplänen nach 1984 und innerhalb des im
Zusammenhang bebauten Ortsteils zu vermeiden, ist die Erteilung einer
Befreiung vertretbar.
Für das anstelle des Ende der 1950er Jahre errichtete Wohnhauses mit vier
Wohneinheiten und einer Wohnfläche von insgesamt 457 m² soll nun ein
zweigeschossiges Wohngebäude mit Staffelgeschoss errichtet werden, in dem
nun 5 Wohnungen mit einer Wohnfläche von insgesamt 820m² geplant sind. In
der Tiefgarage, die über eine Rampe auf der linken Gebäudeseite erschlossen
werden soll, sind 9 Stellplätze sowie 13 Fahrradabstellplätze geplant. Weitere 5
Fahrradabstellplätze sind oberirdisch vorgesehen. Das Dach des
Staffelgeschosses sowie Teile der Außenflächen des Staffelgeschosses sollen
extensiv begrünt werden.
Nach alledem ist die Erteilung der beschriebenen Befreiungen rechtlich
vertretbar und die Verwaltung beabsichtigt in Kürze die Baugenehmigung zu
erteilen, da dem Vorhaben baurechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen
und der Bauherr daher einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung hat.
Anlage/n
1 Rüdigerstr. 70 B-Plan (öffentlich)
2 Plan Rüdigerstraße 70 n. ö. (nichtöffentlich)
3 Ansicht Rüdigerstraße 70_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Maßstab 11:: 11000000 Datum:: 1188..0044..22002233
5500 mSeite 3 von 3

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Datenstand: 03.11.2026, 01:27 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de