221474 · Beschlussvorlage
Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen Kasernenstraße, Oxfordstraße, Bonngasse und Friedrichstraße
Kerndaten
- Nummer
- 221474
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 31.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Anhörung
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 221474 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Erlass einer Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen Kasernenstraße, Oxfordstraße, Bonngasse und Friedrichstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 20.09.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 29.09.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre für ein Gebiet im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn-Zentrum, zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der Bonngasse und der Friedrichstraße ist in der als Anlage beigefügten Fassung als Satzung beschlossen. Begründung Gebiet der Veränderungssperre Der Geltungsbereich der Veränderungssperre erstreckt sich auf ein Gebiet zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der Bonngasse und der Friedrichstraße. Der gesamte Bereich ist Bestandteil des Bonner Zentrums und wird durch eine Nutzungsmischung zwischen Einzelhandel, Gastronomiebetrieben, Dienstleistungen vornehmlich in den Erdgeschosslagen geprägt. Die Obergeschosse dienen hauptsächlich der Wohnnutzung. Die Bebauung stellt sich als geschlossen dar; das gesamte Gebiet ist versiegelt. Entlang der Straßen ist eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung vorherrschend, in den Innenblöcken sind vorwiegend ein- bis zweigeschossige Bauten vorzufinden. Das städtebauliche Bild ist geprägt durch diverse Gründerzeitbauten und Gebäude der Nachkriegszeit. Es stehen zahlreiche Gebäude unter Denkmalschutz. Vorhandenes Planungsrecht Der Flächennutzungsplan der Bundesstadt Bonn stellt den Geltungsbereich der Veränderungssperre als Mischbaufläche dar.Seite 1 von 8 Seite 2 Für Teile des Gebietes besteht bereits Planungsrecht in Form von drei rechtskräftigen Bebauungsplänen (Nrn. 7722-8, 7722- 46 und 7722-63). Der Bebauungsplan Nr. 7722-8 vom 03.03.1960, der sich zwischen zwischen der nördlichen Grenze der Kasernenstraße Nr. 32, der Oxfordstraße und der südlichen Grenze der Kesselgasse Nr. 5 erstreckt, setzt für seinen Geltungsbereich ein Geschäftsgebiet (D) fest. Geschäftsgebiete sind hinsichtlich ihrer Nutzungsstruktur mit heutigen Kerngebieten vergleichbar. Zulässig ist eine fünfgeschossige, geschlossene Bebauung mit Flachdach. Für den Bereich zwischen der Kesselgasse, der Oxfordstraße Nr. 15 und der östlichen und südlichen Grenze des Grundstücks Kesselgasse Nr. 2 besteht Planungsrecht in Form des Bebauungsplans Nr. 7722-63 vom 05.05.2011. Diesersetzt für seinen Geltungsbereich zwei Kerngebiete mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von jeweils 1,0 fest. Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist entlang der Oxfordstraße mit 3,5, entlang der Kesselgasse und im Blockinnenbereich ist eine GFZ von 2,2 festgesetzt. Die Geschossigkeit wird mit bis zu 5 Vollgeschossen respektive einer maximalen Gebäudehöhe von 75,3 in m über NHN festgesetzt. Darüber hinaus trifft der Bebauungsplan hinsichtlich zulässigen der Art der baulichen Nutzung Aussagen. Es sind in Erdgeschossebene gastronomische Einrichtungen bis zu einer Geschossfläche von 150 m² zulässig, oberhalb des Erdgeschosses sind ausschließlich Wohnräume für studentisches Wohnen zugelassen. Ausnahmsweise sind im ersten Obergeschoss Nutzungen zulässig, die mit der Nutzung im Erdgeschoss eine bauliche, funktionale und nutzungsmäßige Einheit bilden. Des Weiteren werden Festsetzungen zu Flächen für Stellplätze und Garagen getroffen. Der Bebauungsplan Nr. 7722-46 vom 13.02.1987, dessen Geltungsbereich sich auf die Fläche zwischen der Oxfordstraße Nrn. 1-13, der Bonngasse und der Friedrichstraße Nrn. 15-35 erstreckt, setzt drei Kerngebiete mit einer GRZ von 1,0 fest. Entlang der Oxfordstraße ist eine GFZ von 3,5, entlang der Bonngasse eine GFZ von 3,0 und an der Friedrichstraße eine GFZ von 2,7 festgesetzt. Für die Gebäude entlang der Friedrichstr. und der Bonngasse sind 3-4 Vollgeschosse festgesetzt, in den Blockinnenbereichen sind bis zu 2 Vollgeschosse zulässig. An der Oxfordstraße ist durchgängig eine 5 geschossige Bebauung festgesetzt, in den Innenblockbereichen 4 Vollgeschosse. Außerdem schließt der Bebauungsplan für die Art der baulichen Nutzung Tankstellen, Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe aus. Ab dem 1. Obergeschoss sind Wohnungen zulässig, Vergnügungsstätten und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sind nur ausnahmsweise zulässig. Darüber hinaus werden Festsetzungen zu Stellplätzen, Garagen und dem Ausbau der Dachgeschosse getroffen. Für das Areal zwischen der Kasernenstraße Nr. 22 bis zur nördlichen Grenze der Nr. 32, der Kesselgasse Nr. 1 a bis nördliche Grenze der Nr. 3 und der Friedrichstraße besteht bislang kein verbindliches Planungsrecht. Es liegt innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils und ist planungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) zu beurteilen. Zur Steuerung städtebaulicher Zielvorstellungen auch für diesen Bereich ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-6 beabsichtigt. Die Gestaltungssatzung der Bundesstadt Bonn findet im gesamten Bereich derSeite 2 von 8 Seite 3 Veränderungssperre Anwendung. Sie verfolgt das Ziel für jeweils bestimmte Bereiche (Ortsteile) durch besondere Anforderungen an die Gestaltung bei künftigen baulichen Veränderungen ein harmonisches Einfügen in das bestehende Ortsbild zu erreichen. Sie dient damit dem Schutz der Eigenart des Straßenbildes. Die Geltungsbereiche der Baugestaltungssatzungen sind in ihrem Erscheinungsbild geprägt durch denkmalwerte Einzelbauwerke, erhaltenswerte bauliche Strukturen, Straßenräume und Plätze unterschiedlicher Entstehungsgeschichten. Städtebauliche Ziele Gemäß dem vom Rat der Bundesstadt Bonn im Juni 2008 beschlossenen und im Dezember 2012 überarbeiteten Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes liegt der Geltungsbereich des Bebauungsplans im Zentrentyp A. Der Zentrentyp A zeichnet sich dadurch aus, dass er als Hauptgeschäftsbereich nicht nur eine gesamtstädtische, sondern auch überregionale Bedeutung hat, gleichzeitig deckt er alle Bedarfsbereiche ab. Angestrebt wird eine Durchmischung von Einzelhandel, Dienstleistungen, Gastronomie, Kultur und Wohnen. Ziel ist es dabei auch, die Angebotsvielfalt sowohl in der Vielfalt der Warensortimente als auch der Preissegmente in der Bonner Innenstadt zu erhöhen. Vor diesem Hintergrund ist es notwendig, im Bonner Zentrum Nutzungen einzuschränken, die Trading-Down-Effekte hervorrufen oder fördern. Zu den betroffenen Nutzungen gehören neben Vergnügungsstätten auch Sexshops. Sowohl Vergnügungsstätten als auch Sexshops sind frequenzabhängig und siedeln sich gerne in der Nähe von Einzelhandelsbetrieben an. Durch Umnutzungen vorhandener Betriebe in ertragsstarke Vergnügungsstätten kann es zu ungünstigen Entwicklungen des Mietpreisniveaus kommen, was sich auf andere Einzelhandelsbetriebe nachteilig auswirken kann und zu einer Verdrängung von Einzelhandelsbetrieben bzw. zu Leerstand und Verlusten von Stammkundschaft in umliegenden Einzelhandelsgeschäften führt. In Folge erleidet der Versorgungsbereich eine Niveauabsenkung und einen Attraktivitätsverlust. Die städtebauliche Funktion des A-Zentrums der Stadt Bonn wäre in ihrem Bestand und der Entwicklung gefährdet. Dementsprechend ist frühzeitig auf Prozesse zu reagieren, die eine Degradation des Zentrums herbeiführen könnten. Aufgrund vermehrter Ansiedlungswünsche von Spielhallen und Wettbüros wurden bereits am 15.11.2012 die „Ziele und Leitlinien eines Bonner Vergnügungssättenkonzeptes“ beschlossen (DS-Nr. 1210191NV8). Danach sollen basierend auf den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes in den Hauptgeschäftsbereichen Vergnügungsstätten der Kategorien „Glücksspiel“ und „Erotik/Sexualität“ sowie Bordelle und bordellartige Betriebe ausgeschlossen werden. Mit Eingang vom 25.11.2021 liegt der Verwaltung ein Antrag (Aktenzeichen 10465/2021 BG) auf Nutzungsänderung einer Gewerbefläche im Gebäude Kesselgasse 5 in ein Wettbüro vor. In einem Umkreis von ca. 300 m befinden sich bereits 5 Wettbüros. Eine weitere Ausbreitung von Vergnügungsstätten aus dem Bereich Glücksspiel soll entsprechend den Zielen des Bonner Einzelhandels- und Zentrenkonzeptes nicht forciert werden. Stattdessen sollen hier die übrigen zulässigen und die Innenstadt belebendenSeite 3 von 8 Seite 4 kerngebietsprägenden Nutzungsarten, wie z.B. Einzelhandelbetriebe und Schank- und Speisewirtschaften weiterhin zulässigsein. Diesen städtebaulichen Zielsetzungen wird mit der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 6522-6, sowie der Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63 entsprochen, indem die planungsrechtlichen Möglichkeiten zur Steuerung von Vergnügungsstätten ausgeschöpft werden. Stand des Planverfahrens Den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6522-6 sowie zur Änderung der rechtskräftigen Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722- 63 fasste der Rat der Stadt Bonn in seiner Sitzung am 10.02.2022. Zuvor hatten die Bezirksvertretung Bonn in der Sitzung am 08.02.2022 sowie der Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen in seiner Sitzung am 26.01.2022 die Aufstellung bzw. die Änderungen empfohlen (DS-Nr. 220146). Nach Bekanntmachung der Aufstellung des Bebauungsplanes bzw. der Änderungen der bestehenden Bebauungspläne im Amtsblatt der Stadt Bonn am 23.02.2022 wurde der Antrag auf Nutzungsänderung eines Ladenlokals in ein Wettbüro am 01.03.2022 innerhalb der dreimonatigen Frist zurückgestellt. Anlass zum Erlass einer Veränderungssperre Auf der Basis der angedachten Ziele und Zwecke der Planung für den Bebauungsplan Nr. 6522-6 sowie die Änderung der bestehenden Bebauungspläne wurde die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 BauGB für 12 Monate zurückgestellt. Es ist abzusehen, dass der Bebauungsplan Nr. 6522-6 sowie die 1. Änderungen der Bebauungspläne 7722-8, 7722-46 und 7722-63 nicht innerhalb eines Jahres nach Zurückstellung des Nutzungsänderungsantrags (Az.: 10465/2021 BG) als Satzung beschlossen werden. Um die städtebaulichen Entwicklungen innerhalb des Geltungsbereichs jedoch auch über die befristete Geltungsdauer der Zurückstellung hinaus zu sichern, soll für den im Übersichtsplan gezeigten Geltungsbereich eine Veränderungssperre veranlasst werden. Damit diese Veränderungssperre auch noch gegen das bereits zurückgestellte Vorhaben wirkt, ist es erforderlich, dass der Satzungsbeschluss spätestens am 27.10.2022 durch den Rat gefasst wird. Der Entwurf einer Satzung über die Veränderungssperre ist an die Vorlage angehängt. Anlage/nSeite 4 von 8 Seite 5 1 Übersichtsplan Veränderungssperre (öffentlich) 2 Satzung Veränderungssperre (öffentlich)Seite 5 von 8 Übersichtsplan zur Veränderungssperre Bebauungsplan Nr.. 66552222--66,, 77772222--88 ((11Ä)),, 77772222--4466 ((11Ä99 und 77772222--6633 ((11Ä)) Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereiche der Bebauungspläne // Bebauungsplanänderungen und gleichzeitig Abgrenzung der Veränderungssperre Stadtbezirk Bonn Ortsteil Bonn--Zentrum Maßstab 11:: 22550000 Datum:: 2244..0011..22002222 110000 mSeite 6 von 8 Satzung der Bundesstadt Bonn über die Veränderungssperre im Stadtbezirk Bonn, Ortsteil Bonn Zentrum, für die Flä- che zwischen der Kasernenstraße, der Oxfordstraße, der Bonngasse und der Fried- richstraße vom Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am …….... aufgrund der §§ 14, 16, 17 des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung und des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gelten- den Fassung folgende Satzung beschlossen: § 1 Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 10.02.2022 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet, das durch die Kasernenstraße, die Oxfordstraße, die Bonngasse und die Friedrichstraße beschränkt wird, den Bebauungsplan Nr. 6522-6 aufzustellen sowie die Bebauungspläne Nrn. 7722-8, 7722-46 und 7722-63 zu ändern. Bekannt gemacht wurde der Beschluss am 23.02.2022 im Amtsblatt Nr. 11, Jahrgang 54, der Stadt Bonn. Zur Sicherung der Planung wird für die in § 2 bezeichneten Flur- stücke eine Veränderungssperre erlassen. § 2 Die Veränderungssperre erstreckt sich auf folgende Flurstücke: Gemarkung Bonn, Flur 19, Flurstücknummer: Tlw. 1815 Gemarkung Bonn, Flur 60, Flurstücknummer: Tlw. 350, 364 tlw. sowie Gemarkung Bonn, Flur 65, Flurstücknummern: 59, 60, 61, 62, 63, 66, 67, 69, 71, 72, 73, 74, 75, 76, 77, 78, 79, 80, 81, 113, 114, 118, 120, 121, 122, 123, 125, 126, 128, 131, 132, 133, 134, 141, 144, 145, 170, 184, 186, 187, 189, 199, tlw. 266, 286, 288, 287, 289 § 3 Im dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen: 1. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen An- lagen zum Inhalt haben und die einer bauaufsichtlichen Genehmigung oder Zustim- mung bedürfen oder die der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden müssen, nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.Seite 7 von 8 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Verän- derungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnah- men trifft die Bundesstadt Bonn. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nut- zung werden von der Veränderungssperre nicht berührt. § 4 Die Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesstadt Bonn in Kraft. Sie tritt nach Ablauf von 2 Jahren, vom Tage des Inkrafttretens gerech- net, außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurück- stellung eines Baugesuches nach § 15 (1) BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleit- planung Nr. 6522-26, 7722-8 (1. Änderung), 7722-46 (1. Änderung) und 7722-63 (1, Änderung) für das in § 2 genannte Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist. _________________________________ Die Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweise: Auf die Vorschriften des § 18 des Baugesetzbuches über die fristgemäße Geltendma- chung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre und auf die Fristen über das Erlöschen von Entschädi- gungsansprüchen gemäß § 44 Abs. 4 des Baugesetzbuches wird hingewiesen. Eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigever- fahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Bundesstadt Bonn vorher ge- rügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bonn, den K. Dörner OberbürgermeisterinSeite 8 von 8
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