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221458-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

BBB-Anfrage zur Gasversorgungssicherheit

Nummer
221458-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
01.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Rates 22.09.2022 Kenntnisnahme
  2. Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 27.09.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221458 BBB-Anfrage zur Gasversorgungssicherheit

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221458-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Dezernat I
Dezernat:
Dez. I
BBB-Anfrage zur Gasversorgungssicherheit
Beratungsfolge
Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme
Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale
Agenda
27.09.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1-4:
Die Einrichtung einer Task Force "Energiesparen" wurde am 30. Juni 2022
entschieden. Zu den übrigen Punkten wird auf die Mitteilungsvorlage der
Verwaltung mit der DS-Nr. 221641 verwiesen.
Zu 5+6:
Die Stadtwerke Bonn teilen zu den Fragen 5 und 6 folgende Informationen mit:
Frage 5.:
Wie verteilt sich in Bonn prozentual der Gasverbrauch auf die drei
Wirtschaftssektoren und welche Schlussfolgerungen lassen sich daraus für die
Versorgungslage im Falle einer Gas-Mangellage ableiten?
Antwort zu 5.)
Die Gasverbräuche verteilen sich auf die unterschiedlichen Sektoren wie in der
Anlage dargestellt.
Als Schlussfolgerung für den Fall einer Gasmangellage lässt sich daraus
ableiten, dass es im Erdags-Netzgebiet der Bundesstadt Bonn erhebliches
Potential zur Lastreduzierung bei den „nichtgeschützten Kunden“ (zumeist
Industrie-Sektor) gibt.
Dieses Potential in Höhe von bis zu 46,1 % des gesamten jährlichen
Gasverbrauchs im Netz ermöglicht es dem Netzbetreiber, seiner Verpflichtung
zur Sicherstellung der Systemstabilität gem. § 16 EnWG im hohem Maße
nachzukommen, was wiederum dazu führt, dass die Versorgungssicherheit für
geschützte Kunden (Haushalts- und Gewerbekunden sowie grundlegende
soziale Dienste und kritische Infrastruktur) vergleichsweise hoch ausfällt. Da die
Versorgungssicherheit jedoch immer von der Lieferung ausreichender
Gasmengen und einem ausreichenden Gasvordruck von den vorgelagerten
Fernleitungs-Netzbetreibern abhängig ist, kann es trotzdem zu Engpasszonen
und Unterspeisungen im Bonner Erdgasverteilnetz kommen.Seite 1 von 4
Seite 2
Frage 6.:
Existieren Berechnungen, welche Gas-Mindestmengen für Bonn erforderlich
sind,
a. um die sogenannten geschützten Verbraucher
b. die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur
zu versorgen und kann die entsprechend notwendige Steuerung der Gasflüsse
durch den/die Versorger technisch sichergestellt werden?
Antwort zu 6.)
Ja, es gibt Berechnungen zu den Verbräuchen der geschützten Kunden gem. §
53a EnWG.
Unter diese Kundengruppe fallen bei der o.g. Darstellung vor allem die
Haushalts- und Gewerbekunden.
Diese haben zusammen normalerweise etwa einen Verbrauch von 1.815 GWh
Erdgas/Jahr, was etwa einem Anteil von 54% des gesamten Gasverbrauchs in
Bonn entspricht.
Geht man weiterhin davon aus, dass diese Kunden etwa 15% Energie
gegenüber einem Normaljahr einsparen (aktuell diskutierter Wert), würde man
für die Versorgung der geschützten Kunden etwa 1.540 GWh benötigen.
Darin sind bereits die Einrichtungen der kritischen Infrastruktur größtenteils
inbegriffen.
Es ist jedoch zu bedenken, dass die gesetzlichen Rahmenbedingungen eine
komplette Abschaltung der „nicht geschützten Kunden“ aktuell nicht vorsieht.
Vielmehr wird es im Fall einer Gasmangellage zu einer ratierlichen
Leistungsreduzierung mit Hilfe einer Allgemeinverfügung durch die
Bundesnetzagentur als verantwortliche Stelle für den „Bundeslastverteiler“
geben.
Das bedeutet, dass diese Kunden abhängig von der Versorgungslage in den
vorgelagerten Netzen auch teilweise weiterversorgt werden können.
Eine Steuerung der Gasflüsse kann durch den örtlichen Netzbetreiber, die
Bonn-Netz GmbH, nicht erfolgen bzw. technisch sichergestellt werden, da die
„geschützten Kunden“ an dem selben Versorgungsnetz wie die „nicht
geschützten Kunden“ angeschlossen sind.
In der Praxis wird es so ablaufen, dass die nicht geschützten Kunden durch den
Netzbetreiber aufgefordert werden, die Abnahmemengen zu reduzieren. Ob
dieses tatsächlich auch erfolgt, kann nur im Nachgang im Rahmen einer ex-
post Kontrolle durch die Ordnungsbehörden im Auftrag der Bundesnetzagentur
erfolgen.
Für den Fall einer Gasmangellage ist es daher aus Sicht der
Versorgungssicherheit wichtig, dass sich alle Letztverbraucher solidarisch
verhalten und im Rahmen von Engpasssituationen in der Gasversorgung denSeite 2 von 4
Seite 3
entsprechenden Weisungen und Vorgaben verbindlich nachkommen.
Anlage/n
1 Anlage zu DS 221458-01ST (öffentlich)Seite 3 von 4
Anlage zu DS 221458-01ST:
Abb. 1
Abb. 2:Seite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de