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221448-01 AA · Änderungsantrag

BBB-Änderungsantrag: Einleitung des Vergabeverfahrens, Fahrradstraßenkonzept, Stadtbezirk Bad Godesberg

Nummer
221448-01 AA
Art
Änderungsantrag
Veröffentlicht
06.10.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 17.11.2022 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221448 Einleitung des Vergabeverfahrens, Fahrradstraßenkonzept, Stadtbezirk Bad Godesberg

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Änderungsantrag
öffentlich
221448-01 AA
Antragsteller/in:
BBB Bezirksfraktion Bad Godesberg
Jutta Acar
05.10.2022 gez. Jansen
BBB-Änderungsantrag: Einleitung des
Vergabeverfahrens, Fahrradstraßenkonzept,
Stadtbezirk Bad Godesberg
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 19.10.2022 Entscheidung
Inhalt des Änderungsantrags
Die Verwaltung legt der BV Bad Godesberg vor Beschlussfassung Folgendes
vor:
1. Eine Aufstellung sämtlicher bereits für den Stadtbezirk Bad Godesberg
beschlossener Fahrradstraßen unter Angabe der jeweiligen Drucksachen-
Nummer.
2. Eine Übersicht der von der Verwaltung geplanten weiteren Fahrradstraßen
für Bad Godesberg.
3. Eine verwertbare Karte, auf der beschlossene und geplante Fahrradstraßen
für Bad Godesberg mit eigener Kennzeichnung unverwechselbar, d.h. in einem
lesbaren Format – bis hin zu Straßennamen – dargestellt werden.
4. Eine Erläuterung, ob mit dem Beschlusstext nur die Ummarkierung der
bestehenden Fahrradstraßen und/oder ein (wie lange geltender?)
Vorratsbeschluss über die Abmarkierung zukünftiger Fahrradstraßen
herbeigeführt werden soll.
5. Eine vom zuständigen Verkehrsminister erstellte
Unbedenklichkeitsbescheinigung bzgl. der in den Seitenbereichen
beabsichtigten Verwendung eines durchgezogenen Breitstrichs in roter Farbe.
Begründung
Zu 1-4 Die der Vorlage beigefügte Anlage lässt an Informationsgehalt erheblich
zu wünschen übrig. Der indifferente Beschlussvorschlag beschreibt nicht
ausreichend genau, was beschlossen werden soll.
Zu 5. Auf der Netzseite "https://www.stvo2go.de/fahrradstrasse-markierung/"
wird die Seitenmarkierung durch einen durchgezogenen Breitstrich in blauer
oder roter Farbe als unzulässig bezeichnet.Seite 1 von 2
Seite 2
Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 01:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de