221437 · Beschlussvorlage
Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem Grundstück Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn
Kerndaten
- Nummer
- 221437
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Entscheidung federführend
- Sitzung der Baumkommission Empfehlung
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221437 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 67 Amt für Umwelt und Stadtgrün Dezernat: Dez. III Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem Grundstück Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn Beratungsfolge Baumkommission 05.09.2022 Empfehlung Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Die Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem Grundstück Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn wird erteilt. Der Walnussbaum (Juglans regia) weist einen Stammumfang von 230 cm, einen Kronendurchmesser von 20 m und eine Höhe von 16 m auf. Der Zustand wurde mit befriedigend beurteilt. Der Standort des Baumes befindet sich im 8 m breiten Hintergarten, direkt an der Grenze zu Haus Nr. 17 und angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche der Kollgasse. Durch Unterwurzelung sind die Schrittplatten im hinteren Gartenbereich verworfen, was eine Nutzung für die gehbehinderten Hausbewohner erschwert. Ebenfalls durch Unterwurzelung ist die Seitenwand der im Garten befindlichen Garage an zwei Stellen gerissen und der Boden durch Aufwölbung beschädigt. Die Krone des Nussbaums überdeckt die Gärten der Grundstücke 17 und 19 vollständig und ist bis an die Grenzen zu den übernächsten Gärten der Häuser Nr. 15 a und 21 gewachsen. Nach Norden sind die Kollgasse und das daran anschließende Grundstück teilweise überkront. Anfang 2018 wurden bereits Schnittmaßnahmen beantragt und nach Ortsbesichtigung genehmigt. Die erneute Ortsbesichtigung hat ergeben, dass es neben den Beschädigungen zu erheblichen Beeinträchtigungen für mehrere Grundstücke und den öffentlichen Raum kommt, die nun durch Schnittmaßnahmen nicht mehr reguliert werden können. Aus fachlicher Sicht sollte der Walnussbaum daher entfernt werden.Seite 1 von 4 Seite 2 Bei der Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Belangen überwiegen in diesem Einzelfall die privaten Belange, sodass die Verwaltung daher in der Abwägung des Ermessens zum Ergebnis gekommen ist, dass eine Genehmigung nach § 4 Abs. 2 c) der Baumsatzung erteilt werden sollte. Als Ersatzpflanzung wird ein klein- oder schmalkroniger, standortgerechter Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm gefordert. Anlage/n 1 Foto 1 (öffentlich) 2 Foto 2 (öffentlich)Seite 2 von 4 Stadt Bonn Siegfriedstraße 1199,, 5533117799 BonnSeite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 23:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de