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221437 · Beschlussvorlage

Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem Grundstück Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn

Nummer
221437
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Entscheidung federführend
  2. Sitzung der Baumkommission 05.09.2022 Empfehlung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221437
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem
Grundstück Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn
Beratungsfolge
Baumkommission 05.09.2022 Empfehlung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Die Fällgenehmigung für einen Walnussbaum auf dem Grundstück
Siegfriedstraße 19, 53179 Bonn wird erteilt.
Der Walnussbaum (Juglans regia) weist einen Stammumfang von 230 cm,
einen Kronendurchmesser von 20 m und eine Höhe von 16 m auf. Der Zustand
wurde mit befriedigend beurteilt.
Der Standort des Baumes befindet sich im 8 m breiten Hintergarten, direkt an
der Grenze zu Haus Nr. 17 und angrenzend an die öffentliche Verkehrsfläche
der Kollgasse.
Durch Unterwurzelung sind die Schrittplatten im hinteren Gartenbereich
verworfen, was eine Nutzung für die gehbehinderten Hausbewohner erschwert.
Ebenfalls durch Unterwurzelung ist die Seitenwand der im Garten befindlichen
Garage an zwei Stellen gerissen und der Boden durch Aufwölbung
beschädigt. Die Krone des Nussbaums überdeckt die Gärten der Grundstücke
17 und 19 vollständig und ist bis an die Grenzen zu den übernächsten Gärten
der Häuser Nr. 15 a und 21 gewachsen. Nach Norden sind die Kollgasse und
das daran anschließende Grundstück teilweise überkront.
Anfang 2018 wurden bereits Schnittmaßnahmen beantragt und nach
Ortsbesichtigung genehmigt. Die erneute Ortsbesichtigung hat ergeben, dass
es neben den Beschädigungen zu erheblichen Beeinträchtigungen für mehrere
Grundstücke und den öffentlichen Raum kommt, die nun durch
Schnittmaßnahmen nicht mehr reguliert werden können. Aus fachlicher Sicht
sollte der Walnussbaum daher entfernt werden.Seite 1 von 4
Seite 2
Bei der Abwägung zwischen den privaten und den öffentlichen Belangen
überwiegen in diesem Einzelfall die privaten Belange, sodass die Verwaltung
daher in der Abwägung des Ermessens zum Ergebnis gekommen ist, dass eine
Genehmigung nach § 4 Abs. 2 c) der Baumsatzung erteilt werden sollte.
Als Ersatzpflanzung wird ein klein- oder schmalkroniger, standortgerechter
Laubbaum mit einem Stammumfang von 20 – 25 cm gefordert.
Anlage/n
1 Foto 1 (öffentlich)
2 Foto 2 (öffentlich)Seite 2 von 4
Stadt Bonn
Siegfriedstraße 1199,, 5533117799 BonnSeite 3 von 4
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Datenstand: 02.11.2026, 23:56 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de