← Vorlagen

221436 · Beschlussvorlage

Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Bad Godesberger Stadtfestes"

Nummer
221436
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
01.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
  2. Sitzung des Rates 25.08.2022 Entscheidung federführend
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 6,9 MB Öffnen ↗

Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.

Text anzeigen (16.229 Zeichen)
Beschlussvorlage
öffentlich
221436
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus
Anlass des "Bad Godesberger Stadtfestes"
Beratungsfolge
Rat 25.08.2022 Entscheidung
Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
(vorbehaltlich der Anhörung der Bezirksvertretung Bad Godesberg)
Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen aus Anlass des „Bad Godesberger Stadtfestes“ wird in der als
Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen.
Begründung
Mit E-Mail vom 12 Juli 2022 beantragte die amtierende Vorsitzende des Bad
Godesberg Stadtmarketing e.V., Frau Ricarda von Petersdorff, als Vertreterin
des innerstädtischen Einzelhandels in Bad Godesberg „gemäß § 6 (1)1 und (4)
des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine
Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Stadtfestes Bad
Godesberg am 18.9.2022.“
Das Stadtfest in der Bad Godesberger Innenstadt sei ein etabliertes
traditionelles publikumsstarkes Innenstadt-Fest für alle Bad Godesberger
Bürger und Bürgerinnen sowie ihre Gäste aus den umliegenden Landkreisen.
Über die Jahre sei das Stadtfest gewachsen, wodurch es mittlerweile zwei
Bühnen mit Livemusik und buntem Kinderprogramm biete. Geplant sei für
dieses Jahr auch eine Castingshow am Fronhof. Der französische Markt mit
vielen hochwertigen Produkten in der alten Bahnhofstraße ziehe zusätzlich
viele Besucher*innen in die Innenstadt.
Karitative Projekte würden sich am Aktionstag auch bei den Partner*innen der
Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit der gesamte Bereich
Bad Godesbergs vom Moltkeplatz bis zum Fronhof einbezogen.
Zu diesem Anlass würden viele Besucher*innen aus den anderen Bonner
Stadtbezirken sowie auswärtige Besucher*innen –hier vor allem aus demSeite 1 von 28
Seite 2
südlichen Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Ahrweiler- in hohem Maße
angezogen.
Es folgen eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucher*innenprognose
mit Differenzierung zwischen Festbesucher*innen und solchen, die auch wegen
des Einkaufens kommen, die Beschreibung des räumlichen Bezugs und der
Flächenverhältnisse hinsichtlich der Veranstaltungsfläche und der
Verkaufsfläche der Geschäfte.
Dem Antrag beigefügt sind drei Lagepläne, die die Ausstellungsfläche mit den
verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer*innen (Aussteller*innen,
Anbieter*innen) darstellen, und ein Programm des Festes aus dem Jahre 2019,
das in ähnlicher Form in 2022 durchgeführt werden soll. (siehe Anlage 2)
Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des Bad Godesberger
Stadtfestes ist im Jahre 2005 durch Beschluss des Rates der Bundesstadt
Bonn vom 28. April 2005 freigegeben worden. Diese Ordnungsbehördliche
Verordnung (OBV) ist am 31.12.2009 außer Kraft getreten.
Im Jahr 2010 fand das Bad Godesberger Stadtfest ohne verkaufsoffenen
Sonntag statt, da aus Anlass der Feierlichkeiten zum 800jährigen Jubiläum der
Godesburg der Termin auf Wunsch des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V.
auf diese Jubiläumsveranstaltung verlegt wurde (Beschluss des Rates vom
29.04.2010 –Drucksachen-Nr. 1010957-). Die Ordnungsbehördliche
Verordnung war wegen der Einmaligkeit des Ereignisses und des Tausches mit
dem „Stadtfest-Sonntag“ bis zum 31.12.2010 befristet.
In den Folgejahren fand das Bad Godesberger Stadtfest mit Corona bedingter
Unterbrechung in den Jahren 2020 und 2021 jeweils in Verbindung mit einem
verkaufsoffenen Sonntag statt.
Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im
März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4
LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht
unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von
Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen
Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je
Gemeinde nicht überschritten werden darf.
Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und
Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer,
Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht
der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022
zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten
Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der
verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum Bad
Godesberger Stadtfest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage
3).
Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der
verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der
Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert.
Aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Blick auf die formelleSeite 2 von 28
Seite 3
Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings neben den
Gewerkschaften sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit
E-Mail vom 12.07.2022 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass
einer Ordnungsbehördlichen Verordnung aus Anlass des Bad Godesberger
Stadtfestes gebeten.
Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom
13.07.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung
bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten
würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der
Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das
Bürgerfest im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte
öffnen dürften.
Die Superintendentur des evangelischen Kirchkreises Bonn erklärte per Mail
am 14. Juli 2022, dass in der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene
Sonntage ein Termin für das Stadtfest genehmigt und Herr Pistorius damit
einverstanden sei.
Das Sekretariat des Stadtdechanten übermittelte am selben Tag das
Einverständnis von Herrn Dr. Picken, da der Anlass ja auch schon in der
Bonner Vereinbarung angekündigt worden sei.
Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen schrieb am
19.07.2022 u.a.:
„Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworten wir alle
Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären
Einzelhandelsangebots beitragen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten
sicherstellen. Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung
ausdrücklich.“
Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte
Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom
26.07.2022 grundsätzlich ablehnend gegenüber verkaufsoffenen Sonntagen
geäußert, befindet aber in Bezug auf das Stadtfest, dass hier eine Prüfung und
Klärung des räumlichen Bezugs stattgefunden habe und der Anlassbezug
nachvollziehbar und mit den notwendigen Unterlagen belegt worden sei.
Sie bitten jedoch darum, den teilnehmenden Einzelhändlern und
Einzelhändlerinnen mitzuteilen, dass Sonntagsarbeit von den Beschäftigten nur
auf freiwilliger Basis erfolgen darf.
Obwohl unter Ziffer 4 der „Konsensvereinbarung“ die Freiwilligkeit der
Sonntagsarbeit vertraglich festgelegt ist, wird die Verwaltung einen
entsprechenden Hinweis an den Bad Godesberger Stadtmarketing e.V. mit der
Bitte um Weiterleitung an die Gewerbetreibenden geben.
Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn und die Handwerkskammer zu Köln
haben innerhalb der angebotenen Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei.
Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuenSeite 3 von 28
Seite 4
Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen
die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage
zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit.
So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses
Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu
genannt werden.
Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere
vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten,
Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das
Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die
Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben
Tag erfolgt.
Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige
Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung
gründen, zieht das Bad Godesberger Stadtfest über die Jahre seines
Bestehens mit seinen inzwischen ca. 50 Aussteller*innen bis zu 30.000
Besucher*innen an allen drei Veranstaltungstagen in das Bad Godesberger
Stadtbezirkszentrum. Auch ist zu berücksichtigen, dass hier die Bad
Godesberger Geschäftswelt ihr abwechslungsreiches Angebot präsentieren
wird.
Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung
(GewO) als Jahrmarkt festgesetzt.
Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmablauf 2019 und
den angefügten Plänen (siehe Anlage 2) ausführlich beschrieben. Allein das
Programm auf den zwei Bühnen ist erfahrungsgemäß dazu geeignet, für sich
genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger
Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen,
Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass die
Mehrheit der Besucher*innen wegen des umfangreichen und äußerst
abwechslungsreichen Programms auf den Bühnen, des Französischen
Marktes, der künstlerischen Darbietungen, des umfangreichen kulinarischen
Angebots (mehrere Street Food Anbieter*innen) und auch der karitativen
Projekte sowie der jahrmarktspezifischen Zusatzangebote nach Bad
Godesberg kommt.
Es handelt sich um ein langjähriges, traditionelles Fest mit zahlreichen
Elementen, das sich vom normalen (wochentäglichen) Leben abhebt. Mit den
zahlreichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen und vielfältigen
anderen Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad
Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares
Ortsbild“ erzeugt.
In den vergangenen Jahren haben im Schnitt jeweils ca. 10.000
Besucher*innen das Fest an allen drei Veranstaltungstagen besucht. Konkret
prognostiziert Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. für das diesjährige Fest am
Veranstaltungssonntag 13.000 Besucher*innen, wovon 3.800 am Sonntag auch
die Verkaufsstellen aufsuchen würden.
Die Prognose ist nachvollziehbar, wenn man von der ungefähren Verteilung 3:1
ausgeht, die verschiedene Erhebungen zum Ergebnis hatten. (vgl. Ziffer 3 des
Antrags)Seite 4 von 28
Seite 5
Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand,
dass das Programm des Stadtfestes so gestaltet ist, dass es für alle
gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist.
Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen
des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in das
Bad Godesberger Stadtbezirkszentrum kommt, die Programmvielfalt und das
Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung
lediglich als Annex zu diesem Stadtfest anzusehen ist.
Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche
entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die
Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 15.000 qm.
Sie setzt sich zusammen aus der Fläche des Theaterplatzes, Am Michaelshof,
Am Fronhof, Alte Bahnhofstraße, Koblenzer Straße, Bürgerstraße und
Villichgasse.
Von den in der „City Bad Godesberg“ ansässigen Geschäften werden sich
erfahrungsgemäß 50 bis 60% am Stadtfest beteiligen und an dem Sonntag
geöffnet haben. Die Teilnahme der Geschäfte an dem verkaufsoffenen Sonntag
ist prozentual mehr oder weniger konstant. Die gesamte Fläche der
Verkaufsstellen, die von der Ladenöffnung Gebrauch machen können, beträgt
ungefähr 5.000 qm. Die Relation von Veranstaltungs- zur Verkaufsfläche
beträgt ca. 3:1. Diese Geschäfte befinden sich sämtlich im Bad Godesberger
Stadtbezirkszentrum.
Der enge räumliche Bezug zur Veranstaltungsfläche, also zu dem
Festgeschehen, welche nahezu das gesamte Bad Godesberger Zentrum
umfasst, ist somit gegeben.
Mit der engen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs ist sichergestellt,
dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen, in denen das Bad
Godesberger Stadtfest stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu, möglich ist.
Die räumliche Nähe ist also gegeben.
Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung
statt. Das Hauptprogramm der dreitägigen Veranstaltung findet am Sonntag,
dem 18.09.2022, statt, wie der Programmablauf (2. Anlage zum Antrag) belegt.
Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift
somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche
Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt.
Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick
auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die
Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen
Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich
ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache,
dass Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. in diesem Jahr auf die Beantragung
eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr zum Weinfest (vormals GODEMA,
Zeitreise) verzichtet hat.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des
LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe einesSeite 5 von 28
Seite 6
verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende
OBV folglich im Einklang mit geltendem Recht steht.
Die Befristung der Verordnung aus Anlass des Bad Godesberger Stadtfestes
erfolgt antragsgemäß bis zum Ende des Tages nach der Veranstaltung.
Anlage/n
1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Stadtfest (öffentlich)
2 Anlage 2 Antrag VOS BaGo Stadtfest 2022_geschwärzt- (öffentlich)
3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich)
4 Anlage 4 Stellungnahmen VOS BaGo Stadtfest_geschwärzt- (öffentlich)Seite 6 von 28
Anlage 1
Ordnungsbehördliche Verordnung
über das Offenhalten von Verkaufsstellen
aus Anlass der Veranstaltung „Bad Godesberger Stadtfest“
Vom
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten
(Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW.
7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172),
und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden –
Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980
(GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23.
Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde
gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung
erlassen:
§ 1
Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden „Bad Godesberger
Stadtfestes“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 18.09.2022, im wie folgt
umgrenzten Gebiet:
Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße,
Koblenzer Straße bis Am Kurpark,
Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße,
Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße.
(alle Straßen beidseitig)
in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein.
§ 2
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag
außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann
nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu
5.000,00 Euro geahndet werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 19. September
2022 außer Kraft.
Bundesstadt Bonn
als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 28
Seite 8 von 28
Seite 9 von 28
Seite 10 von 28
Seite 11 von 28
Seite 12 von 28
Seite 13 von 28
Seite 14 von 28
Seite 15 von 28
Seite 16 von 28
Seite 17 von 28
Seite 18 von 28
Seite 19 von 28
Seite 20 von 28
Seite 21 von 28
Seite 22 von 28
Seite 23 von 28
Seite 24 von 28
Seite 25 von 28
Seite 26 von 28
Seite 27 von 28
Seite 28 von 28

Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.

bonn.social/@biz ↗
Im ALLRIS öffnen ↗

Datenstand: 02.11.2026, 20:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de