221436 · Beschlussvorlage
Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Bad Godesberger Stadtfestes"
Kerndaten
- Nummer
- 221436
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 01.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung noch nicht verknüpft Anhörung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (16.229 Zeichen)
Beschlussvorlage öffentlich 221436 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des "Bad Godesberger Stadtfestes" Beratungsfolge Rat 25.08.2022 Entscheidung Bezirksvertretung Bad Godesberg 07.09.2022 Anhörung Beschlussvorschlag (vorbehaltlich der Anhörung der Bezirksvertretung Bad Godesberg) Die Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des „Bad Godesberger Stadtfestes“ wird in der als Anlage 1 beigefügten Fassung beschlossen. Begründung Mit E-Mail vom 12 Juli 2022 beantragte die amtierende Vorsitzende des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V., Frau Ricarda von Petersdorff, als Vertreterin des innerstädtischen Einzelhandels in Bad Godesberg „gemäß § 6 (1)1 und (4) des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) eine Ausnahme der Sonn- und Feiertagsregelung aus Anlass des Stadtfestes Bad Godesberg am 18.9.2022.“ Das Stadtfest in der Bad Godesberger Innenstadt sei ein etabliertes traditionelles publikumsstarkes Innenstadt-Fest für alle Bad Godesberger Bürger und Bürgerinnen sowie ihre Gäste aus den umliegenden Landkreisen. Über die Jahre sei das Stadtfest gewachsen, wodurch es mittlerweile zwei Bühnen mit Livemusik und buntem Kinderprogramm biete. Geplant sei für dieses Jahr auch eine Castingshow am Fronhof. Der französische Markt mit vielen hochwertigen Produkten in der alten Bahnhofstraße ziehe zusätzlich viele Besucher*innen in die Innenstadt. Karitative Projekte würden sich am Aktionstag auch bei den Partner*innen der Gastronomie und des Handels wiederfinden und somit der gesamte Bereich Bad Godesbergs vom Moltkeplatz bis zum Fronhof einbezogen. Zu diesem Anlass würden viele Besucher*innen aus den anderen Bonner Stadtbezirken sowie auswärtige Besucher*innen –hier vor allem aus demSeite 1 von 28 Seite 2 südlichen Rhein-Sieg-Kreis und dem Kreis Ahrweiler- in hohem Maße angezogen. Es folgen eine ausführliche Anlassbeschreibung, eine Besucher*innenprognose mit Differenzierung zwischen Festbesucher*innen und solchen, die auch wegen des Einkaufens kommen, die Beschreibung des räumlichen Bezugs und der Flächenverhältnisse hinsichtlich der Veranstaltungsfläche und der Verkaufsfläche der Geschäfte. Dem Antrag beigefügt sind drei Lagepläne, die die Ausstellungsfläche mit den verschiedenen Standplätzen für die Teilnehmer*innen (Aussteller*innen, Anbieter*innen) darstellen, und ein Programm des Festes aus dem Jahre 2019, das in ähnlicher Form in 2022 durchgeführt werden soll. (siehe Anlage 2) Der erste verkaufsoffene Sonntag aus Anlass des Bad Godesberger Stadtfestes ist im Jahre 2005 durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 28. April 2005 freigegeben worden. Diese Ordnungsbehördliche Verordnung (OBV) ist am 31.12.2009 außer Kraft getreten. Im Jahr 2010 fand das Bad Godesberger Stadtfest ohne verkaufsoffenen Sonntag statt, da aus Anlass der Feierlichkeiten zum 800jährigen Jubiläum der Godesburg der Termin auf Wunsch des Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. auf diese Jubiläumsveranstaltung verlegt wurde (Beschluss des Rates vom 29.04.2010 –Drucksachen-Nr. 1010957-). Die Ordnungsbehördliche Verordnung war wegen der Einmaligkeit des Ereignisses und des Tausches mit dem „Stadtfest-Sonntag“ bis zum 31.12.2010 befristet. In den Folgejahren fand das Bad Godesberger Stadtfest mit Corona bedingter Unterbrechung in den Jahren 2020 und 2021 jeweils in Verbindung mit einem verkaufsoffenen Sonntag statt. Nach der erneuten Novellierung des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) im März 2018 können die Kommunen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 LÖG NRW durch Ordnungsbehördliche Verordnung an jährlich acht, nicht unmittelbar aufeinanderfolgenden, Sonn- oder Feiertagen die Öffnung von Verkaufsstellen bis zur Dauer von fünf Stunden ab 13:00 Uhr im öffentlichen Interesse zulassen, wobei die Höchstzahl von 16 Sonn- und Feiertagen je Gemeinde nicht überschritten werden darf. Eine Anhörung der zu beteiligenden Institutionen (Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbände, Kirchen, Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer), mit Ausnahme der Gewerkschaften, erscheint aus Sicht der Verwaltung sachlich eigentlich als entbehrlich, da in der im Februar 2022 zwischen den genannten Beteiligten getroffenen sogenannten Konsensvereinbarung sowohl die absolute Anzahl als auch die Anlässe der verkaufsoffenen Sonntage in den einzelnen Stadtbezirken, auch der zum Bad Godesberger Stadtfest, bis Ende 2024 festgeschrieben wurden (siehe Anlage 3). Somit ist das Einverständnis der betroffenen Institutionen zur Freigabe der verkaufsoffenen Sonntage zu den dort genannten Anlässen bis zum Ende der Laufzeit der Konsensvereinbarung schriftlich dokumentiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit und mit Blick auf die formelleSeite 2 von 28 Seite 3 Rechtmäßigkeit entsprechender Verordnungen wurden allerdings neben den Gewerkschaften sicherheitshalber sämtliche zu beteiligenden Institutionen mit E-Mail vom 12.07.2022 erneut um Stellungnahme zu dem beantragten Erlass einer Ordnungsbehördlichen Verordnung aus Anlass des Bad Godesberger Stadtfestes gebeten. Die Industrie- und Handelskammer Bonn/Rhein-Sieg teilte mit Schreiben vom 13.07.2022 mit, dass keine Bedenken gegen die Freigabe der Ladenöffnung bestünden, soweit die Anforderungen aus § 6 Abs. 1, 1 LÖG NRW eingehalten würden. Die im Antrag gemachten Angaben zu Umfang und Art der Veranstaltung seien nachvollziehbar und es werde deutlich, dass das Bürgerfest im Vordergrund stehe und nur unmittelbar anliegende Geschäfte öffnen dürften. Die Superintendentur des evangelischen Kirchkreises Bonn erklärte per Mail am 14. Juli 2022, dass in der Bonner Vereinbarung über verkaufsoffene Sonntage ein Termin für das Stadtfest genehmigt und Herr Pistorius damit einverstanden sei. Das Sekretariat des Stadtdechanten übermittelte am selben Tag das Einverständnis von Herrn Dr. Picken, da der Anlass ja auch schon in der Bonner Vereinbarung angekündigt worden sei. Der Einzelhandelsverband Bonn-Rhein-Sieg-Euskirchen schrieb am 19.07.2022 u.a.: „Als Interessenvertretung des Einzelhandels in der Region befürworten wir alle Maßnahmen, die zur Stärkung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebots beitragen und ortsnahe Einkaufsmöglichkeiten sicherstellen. Wir begrüßen somit die vorgesehene Sonntagsöffnung ausdrücklich.“ Die an der Konsensvereinbarung auf eigenen Wunsch nicht beteiligte Gewerkschaft ver.di Bezirk Köln-Bonn-Leverkusen hat sich mit Schreiben vom 26.07.2022 grundsätzlich ablehnend gegenüber verkaufsoffenen Sonntagen geäußert, befindet aber in Bezug auf das Stadtfest, dass hier eine Prüfung und Klärung des räumlichen Bezugs stattgefunden habe und der Anlassbezug nachvollziehbar und mit den notwendigen Unterlagen belegt worden sei. Sie bitten jedoch darum, den teilnehmenden Einzelhändlern und Einzelhändlerinnen mitzuteilen, dass Sonntagsarbeit von den Beschäftigten nur auf freiwilliger Basis erfolgen darf. Obwohl unter Ziffer 4 der „Konsensvereinbarung“ die Freiwilligkeit der Sonntagsarbeit vertraglich festgelegt ist, wird die Verwaltung einen entsprechenden Hinweis an den Bad Godesberger Stadtmarketing e.V. mit der Bitte um Weiterleitung an die Gewerbetreibenden geben. Die Gewerkschaft DGB Region Köln-Bonn und die Handwerkskammer zu Köln haben innerhalb der angebotenen Frist keine Stellungnahme eingereicht. Alle Stellungnahmen liegen als Anlage 4 dieser Beschlussvorlage bei. Mit der Novellierung des am 30.03.2018 in Kraft getretenen neuenSeite 3 von 28 Seite 4 Ladenöffnungsgesetzes (LÖG NRW) bezweckte der Gesetzgeber zum einen die Ausweitung der Möglichkeiten (Sachgründe), verkaufsoffene Sonntage zuzulassen, und zum anderen eine Verbesserung der Rechtssicherheit. So ist nach § 6 Abs. 1 LÖG NRW das Vorliegen eines öffentlichen Interesses Voraussetzung für die Freigabe, wobei in den Ziffern 1-5 einige Beispiele dazu genannt werden. Nach Ziffer 1 dieser Bestimmung liegt ein öffentliches Interesse insbesondere vor, wenn die Öffnung im Zusammenhang mit örtlichen Festen, Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen erfolgt. Satz 3 besagt, dass das Vorliegen eines solchen Zusammenhangs vermutet wird, wenn die Ladenöffnung in räumlicher Nähe zur örtlichen Veranstaltung sowie am selben Tag erfolgt. Nach gesicherten Erkenntnissen, die sich auf einschlägige Medienveröffentlichungen sowie die eigene Anschauung der Verwaltung gründen, zieht das Bad Godesberger Stadtfest über die Jahre seines Bestehens mit seinen inzwischen ca. 50 Aussteller*innen bis zu 30.000 Besucher*innen an allen drei Veranstaltungstagen in das Bad Godesberger Stadtbezirkszentrum. Auch ist zu berücksichtigen, dass hier die Bad Godesberger Geschäftswelt ihr abwechslungsreiches Angebot präsentieren wird. Diese Veranstaltung wird regelmäßig nach Titel IV der Gewerbeordnung (GewO) als Jahrmarkt festgesetzt. Das vielfältige Programm wird in dem beigefügten Programmablauf 2019 und den angefügten Plänen (siehe Anlage 2) ausführlich beschrieben. Allein das Programm auf den zwei Bühnen ist erfahrungsgemäß dazu geeignet, für sich genommen sowohl eine große Zahl heimischer als auch auswärtiger Besucher*innen anzuziehen. Erfahrungen aus den früheren Veranstaltungen, Medienberichte und plausible Angaben des Veranstalters belegen, dass die Mehrheit der Besucher*innen wegen des umfangreichen und äußerst abwechslungsreichen Programms auf den Bühnen, des Französischen Marktes, der künstlerischen Darbietungen, des umfangreichen kulinarischen Angebots (mehrere Street Food Anbieter*innen) und auch der karitativen Projekte sowie der jahrmarktspezifischen Zusatzangebote nach Bad Godesberg kommt. Es handelt sich um ein langjähriges, traditionelles Fest mit zahlreichen Elementen, das sich vom normalen (wochentäglichen) Leben abhebt. Mit den zahlreichen Verkaufsständen, Imbiss- und Getränkeständen und vielfältigen anderen Programmpunkten wird das bekannte (alltägliche) Bild der Bad Godesberger Innenstadt positiv verändert und ein anders „wahrnehmbares Ortsbild“ erzeugt. In den vergangenen Jahren haben im Schnitt jeweils ca. 10.000 Besucher*innen das Fest an allen drei Veranstaltungstagen besucht. Konkret prognostiziert Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. für das diesjährige Fest am Veranstaltungssonntag 13.000 Besucher*innen, wovon 3.800 am Sonntag auch die Verkaufsstellen aufsuchen würden. Die Prognose ist nachvollziehbar, wenn man von der ungefähren Verteilung 3:1 ausgeht, die verschiedene Erhebungen zum Ergebnis hatten. (vgl. Ziffer 3 des Antrags)Seite 4 von 28 Seite 5 Für die prägende Wirkung der Marktveranstaltung spricht auch der Umstand, dass das Programm des Stadtfestes so gestaltet ist, dass es für alle gesellschaftlichen Gruppen und Altersklassen attraktiv ist. Somit ist belegt, dass die Mehrzahl der Besucherinnen und Besucher wegen des eigentlichen Festes und nicht primär wegen der Sonntagsöffnung in das Bad Godesberger Stadtbezirkszentrum kommt, die Programmvielfalt und das Festgeschehen selbst für den Sonntag prägend sind und die Ladenöffnung lediglich als Annex zu diesem Stadtfest anzusehen ist. Auch die festgesetzte Veranstaltungsfläche, die der festgesetzten Marktfläche entspricht, ist nahezu deckungsgleich mit dem Bereich, in dem die Verkaufsstellen öffnen dürfen. Es handelt sich um ca. 15.000 qm. Sie setzt sich zusammen aus der Fläche des Theaterplatzes, Am Michaelshof, Am Fronhof, Alte Bahnhofstraße, Koblenzer Straße, Bürgerstraße und Villichgasse. Von den in der „City Bad Godesberg“ ansässigen Geschäften werden sich erfahrungsgemäß 50 bis 60% am Stadtfest beteiligen und an dem Sonntag geöffnet haben. Die Teilnahme der Geschäfte an dem verkaufsoffenen Sonntag ist prozentual mehr oder weniger konstant. Die gesamte Fläche der Verkaufsstellen, die von der Ladenöffnung Gebrauch machen können, beträgt ungefähr 5.000 qm. Die Relation von Veranstaltungs- zur Verkaufsfläche beträgt ca. 3:1. Diese Geschäfte befinden sich sämtlich im Bad Godesberger Stadtbezirkszentrum. Der enge räumliche Bezug zur Veranstaltungsfläche, also zu dem Festgeschehen, welche nahezu das gesamte Bad Godesberger Zentrum umfasst, ist somit gegeben. Mit der engen Festlegung des räumlichen Geltungsbereichs ist sichergestellt, dass eine Ladenöffnung nur in den Straßenzügen, in denen das Bad Godesberger Stadtfest stattfindet, oder in unmittelbarer Nähe dazu, möglich ist. Die räumliche Nähe ist also gegeben. Auch findet die Veranstaltung am selben Tag wie die beantragte Ladenöffnung statt. Das Hauptprogramm der dreitägigen Veranstaltung findet am Sonntag, dem 18.09.2022, statt, wie der Programmablauf (2. Anlage zum Antrag) belegt. Die Vermutungsregel des § 6 Abs. 1 Ziffer 1 i.V.m. Satz 3 LÖG NRW greift somit ein, so dass davon ausgegangen werden darf, dass die sonntägliche Öffnung der Verkaufsstellen im öffentlichen Interesse liegt. Von einer Beschränkung der OBV auf bestimmte Sortimente wird im Hinblick auf die relativ geringe Anzahl der begünstigten Verkaufsstellen und die Tatsache, dass es sich hier auch um die Darstellung der ortsansässigen Gewerbetreibenden, also auch der Einzelhändler*innen handelt, die natürlich ihr Angebot präsentieren wollen, abgesehen. Weiterer Aspekt ist die Tatsache, dass Bad Godesberg Stadtmarketing e.V. in diesem Jahr auf die Beantragung eines verkaufsoffenen Sonntags im Frühjahr zum Weinfest (vormals GODEMA, Zeitreise) verzichtet hat. Zusammenfassend ist festzustellen, dass auch die durch die Novellierung des LÖG NRW formulierten neuen Anforderungen an die Freigabe einesSeite 5 von 28 Seite 6 verkaufsoffenen Sonntags im vorliegenden Fall erfüllt sind und die anliegende OBV folglich im Einklang mit geltendem Recht steht. Die Befristung der Verordnung aus Anlass des Bad Godesberger Stadtfestes erfolgt antragsgemäß bis zum Ende des Tages nach der Veranstaltung. Anlage/n 1 Anlage 1 OBV Bad Godesberger Stadtfest (öffentlich) 2 Anlage 2 Antrag VOS BaGo Stadtfest 2022_geschwärzt- (öffentlich) 3 Anlage 3 Bonner Vereinbarung VOS 2022-2024_geschwärzt- (öffentlich) 4 Anlage 4 Stellungnahmen VOS BaGo Stadtfest_geschwärzt- (öffentlich)Seite 6 von 28 Anlage 1 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass der Veranstaltung „Bad Godesberger Stadtfest“ Vom Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vom 16. November 2006 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 7113), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), und den §§ 25 ff. des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden – Ordnungsbehördengesetz (OBG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528/SGV. NRW. 2060), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GV. NRW. S. 762), wird von der Bundesstadt Bonn als örtlicher Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx folgende Verordnung erlassen: § 1 Aus Anlass des einmal jährlich im Stadtbezirk Bad Godesberg stattfindenden „Bad Godesberger Stadtfestes“ dürfen Verkaufsstellen am Veranstaltungssonntag, dem 18.09.2022, im wie folgt umgrenzten Gebiet: Moltkestraße bis Löbestraße, Löbestraße, Koblenzer Straße bis Am Kurpark, Am Kurpark, Brunnenallee, Schwertberger Straße, Burgstraße ab Schwertberger Straße, Aennchenplatz, Bonner Straße bis Moltkestraße. (alle Straßen beidseitig) in der Zeit von 13.00 - 18.00 Uhr geöffnet sein. § 2 Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen an diesem Sonntag außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. § 3 Diese Verordnung tritt einen Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Sie tritt am 19. September 2022 außer Kraft. Bundesstadt Bonn als örtliche OrdnungsbehördeSeite 7 von 28 Seite 8 von 28 Seite 9 von 28 Seite 10 von 28 Seite 11 von 28 Seite 12 von 28 Seite 13 von 28 Seite 14 von 28 Seite 15 von 28 Seite 16 von 28 Seite 17 von 28 Seite 18 von 28 Seite 19 von 28 Seite 20 von 28 Seite 21 von 28 Seite 22 von 28 Seite 23 von 28 Seite 24 von 28 Seite 25 von 28 Seite 26 von 28 Seite 27 von 28 Seite 28 von 28
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:40 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de