221429 · Beschlussvorlage
Bestätigung der Benennung von Bürgermeisterin Grabowy für das UCLG World Council und Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE
Kerndaten
- Nummer
- 221429
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit Empfehlung
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Beschlussvorlage öffentlich 221429 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 02 Amt für Internationals und globale Nachhaltigkeit Dezernat: Dez. OB Bestätigung der Benennung von Bürgermeisterin Grabowy für das UCLG World Council und Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE Beratungsfolge Ausschuss für Europa, Internationales, Wissenschaft, Wirtschaft und Arbeit 06.09.2022 Empfehlung Rat Entscheidung Beschlussvorschlag Der Rat der Stadt Bonn bestätigt die Benennung von Bürgermeisterin Melanie Grabowy als ordentliche Delegierte für das World Council des UCLG durch das Präsidium der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) für die Mandatsperiode 2022 bis 2025. Als stellvertretendes Mitglied des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas wird Bürgermeisterin Dr. Ursula Sautter benannt. Begründung Mit Beschluss des Rates vom 18.3.2021 (DS 210046) wurde Frau Bürgermeisterin Grabowy in der Nachfolge von Frau Stv Overmans als Vertreterin der Stadt Bonn über die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) als ordentliche Delegierte für das World Council des Weltverbandes der Städte (UCLG) für die Wahlperiode 2019-2022 benannt. Aufgrund der Neuwahl des World Council des UCLG muss die Entsendung von Frau Grabowy für den Zeitraum der neuen Wahlperiode bis 2025 durch die Stadt Bonn noch offiziell bestätigt werden. Das Präsidium der Deutschen Sektion des RGRE hat Frau Grabowy am 25.3.2022 – unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch die Stadt Bonn – bereits als Vertreterin des RGRE für den World Council benannt. Es bedarf daher nur noch der offiziellen Bestätigung durch den Rat der Stadt Bonn. United Cities and Local Governments (UCLG) ist ein weltweiter Verband von Städten, Gemeinden und anderer lokaler Gebietskörperschaften, der sich auf globaler Ebene für die Interessen seiner Mitglieder einsetzt. Als Dachverband umfasst er rund 175 regionale und nationale Verbände, die insgesamt etwaSeite 1 von 19 Seite 2 240.000 Kommunen vertreten. Als weltweite Stimme der Kommunen vertritt UCLG die Interessen seiner Mitglieder gegenüber internationalen Institutionen wie den Vereinten Nationen (VN) und hat sich zum Ziel gesetzt, die Weltagenden der VN wie die Pariser Klimaziele und die Agenda 2030 auf kommunaler Ebene umzusetzen und kommunale Leistungen sichtbar zu machen. Andere Themen sind die lokale Demokratie, Subsidiarität und die Dezentralisierung städtischer Dienstleistungen. Das World Council ist nach dem Weltkongress/Mitgliederversammlung das höchste Entscheidungsgremium der Weltorganisation UCLG, trifft politische Entscheidungen und stellt sicher, dass die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Das World Council setzt sich aus 342 Mitgliedern zusammen, davon 73 aus Europa, fünf aus Deutschland und gleich vielen Stellvertreterinnen bzw. Stellvertretern. Außer den kommunalen Spitzenverbänden benennt auch der RGRE eine oder einen Delegierten und eine Stellvertretung. Die Benennungen erfolgen über den europäischen Dachverband CEMR. Die Gremiensitzungen von UCLG finden innerhalb und außerhalb Europas statt. Das World Council tritt in der Regel einmal jährlich zusammen. Die kommende Sitzung des World Council findet im Rahmen des 7. Weltkongresses von UCLG vom 10.-14.Oktober 2022 in Daejeon (Südkorea) statt. Die Reise- und Aufenthaltskosten sind von den Delegierten (bzw. deren Entsendekommunen) zu tragen. Im Rahmen der Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24./25. März 2022 in Hannover wurde Herr Stv. Tim Achtermeyer gemäß dem Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2021 (DS 212119) zum Mitglied des Präsidiums der Deutschen Sektion des RGRE gewählt. Per Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2021 (DS 212119) wurde zudem Bürgermeisterin Dr. Ursula Sautter als Gast ohne Stimmrecht benannt. Diese Funktion ist weder im Präsidium noch im Hauptausschuss der Deutschen Sektion des RGRE vorgesehen. Der Ratsbeschluss konnte daher nicht umgesetzt werden. Auf der Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des RGRE wurde der Bundesstadt Bonn allerdings gem. § 9 Abs. 1 b der Satzung der Deutschen Sektion des RGRE (Vertreter der Fördermitglieder) die Entsendung eines stellvertretenden Mitglieds in den Hauptausschuss des RGRE zugesprochen. Dieser Posten ist nun durch die Stadt Bonn zu besetzen. Anlage/n 1 Ratsbeschluss vom 9. Dezember 2021 (öffentlich) 2 Satzung der Deutschen Sektion des RGRE (öffentlich) 3 Liste der Mitglieder des Hauptausschusses der Deutschen Sektion des RGRE (Wahlperiode 2022-2024) (öffentlich)Seite 2 von 19 Beschlussauszug Sitzung des Rates vom 09.12.2021 5.28 Benennung für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24. /25. März 2022 in Hannover geändert beschlossen 212119 Abstimmungsergebnis: geändert, im ersten Teil einstimmige Annahme des einheitlichen Wahlvorschlages, im zweiten Teil mehrheitliche Annahme des ersten Wahlvorschlages Beschluss: Als Delegierte der Stadt Bonn für die Delegiertenversammlung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas (RGRE) am 24./25. März 2022 in Hannover werden benannt: 1. AM Michael Hörig -Grüne- 2. Stv. Enno Schaumburg -CDU- 3. Stv. Alois Saß -SPD- 4. Stv. Johannes Schott -BBB- Als Mitglied(er)/Stellvertreter*innen für das Präsidium / den Hauptausschuss der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas wird/werden vorgeschlagen (Empfehlung: max. 2 Vorschläge): 1. Stv. Tim Achtermeyer -Grüne- Als Gast ohne Stimmrecht wird benannt: 1. Stv. Dr. Ursula Sautter -CDU- An einer Aussprache beteiligten sich: Stv. Lamodke -Grüne-, die beantragt, dass nur eine Person für das PräsidiumSeite 3 von 19 Beschlussauszug der Sitzung des Rates Seite 2 vorgeschlagen wird. Stv. Schaumburg -CDU-, der Stv. Dr. Sautter -CDU- als Gast ohne Stimmrecht vorschlägt.Seite 4 von 19 Satzung des Rates der Gemeinden und Regionen Europas - Deutsche Sektion - Stand: 09. Dezember 2009 § 1 Rechtsform, Sitz Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Köln. § 2 Ziele, Zweck, Aufgaben (1) Die in der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas zusammenge- schlossenen Städte, Kreise Gemeinden und Gemeindeverbände bekennen sich zu den Statuten des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sowie zu der auf dem I. Europäischen Ge- meindetag 1953 in Versailles beschlossenen „Charta der Gemeindefreiheiten“, der europäischen Charta der kommunalen Selbstverwaltung des Europarats und den UNO- Leitlinien zur Dezentralisierung und Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung. (2) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas unterstützt die Bil- dung eines bürgernahen, starken und handlungsfähigen Europas, das den Zielen der Demokratie, der kommunalen Selbstverwaltung, der Subsidiarität, des Rechtsstaates und des Sozialstaates sowie föderativen Grundsätzen verpflichtet ist und das die Menschenrechte und Grundfreiheiten schützt. (3) Zu den Zielen und Aufgaben der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas gehören insbesondere: − Beratung und Information in kommunalrelevanten Fragen der Europäischen Union und des Europarates und der Vereinten Nationen − Vertretung deutscher kommunaler Interessen im europäischen Einigungsprozess und in der europäischen Zusammenarbeit im Rat der Gemeinden und Regionen Europas − Ausbau der Deutschen Sektion des RGRE zu einer Plattform für das Zusammenwirken der deutschen Städte, Kreise und Gemeinden auf europäischer Ebene mit dem Ziel einer stärkeren Interessenvertretung in Europa.Seite 5 von 19 - 2 - − Förderung des kommunalen Meinungs- und Erfahrungsaustausches in Europa und in der weltweiten Entwicklung (4) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas verfolgt ausschließ- lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mit- glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ver- gütungen begünstigt werden. (6) Die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas erfüllt ihre Aufgaben in enger Zusammenarbeit mit den auf Bundesebene bestehenden kommunalen Spitzenverbän- den und mit der Zielsetzung, in Brüssel möglichst mit einer Stimme zu sprechen und gemeinsame europapolitische Positionen dort durch den RGRE vertreten zu lassen. § 3 Mitglieder (1) Ordentliche Mitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder können werden: a.) alle Städte, Kreise, Gemeinden und Gemeindeverbände in der Bundesrepublik Deutsch- land, b.) kommunale Spitzenverbände auf Landes- und Bundesebene c.) und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepublik Deutschland. (2) Fördermitgliedschaft: Ordentliche Mitglieder, die sich in besonderem Maße für die europapolitischen Ziele des RGRE engagieren wollen, können durch die Entrichtung eines Förderbeitrags Fördermitglie- der werden. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. (3) Initiativmitgliedschaft: Der RGRE bietet Städten, Kreisen und Gemeinden, die noch nicht Mitglied der deutschen Sektion sind, eine beitragsreduzierte Initiativmitgliedschaft (ohne Stimmrecht) an. Über die Einzelheiten entscheidet das Präsidium.Seite 6 von 19 - 3 - (4) Förderer: Europaengagierte natürliche und juristische Personen, die sich zu den Zielen des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bekennen, können Förderer (ohne Stimmrecht) werden. Sie haben einen Förderbeitrag zu entrichten. Über die Höhe des Förderbeitrags entscheidet das Präsidium. § 4 Erwerb und Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft wird erworben durch a.) Schriftlichen Aufnahmeantrag und b.) Beschluss des Präsidiums sowie der Beschluss des Präsidiums wird dem Antragsteller mitgeteilt. (2) Gegen die Ablehnung von Aufnahmeanträgen kann der Antragsteller innerhalb von 3 Mona- ten nach Zugang der Ablehnung Einspruch einlegen. Gibt das Präsidium dem Einspruch nicht statt, so entscheidet darüber der Hauptausschuss endgültig. (3) Als Aufnahmedatum gilt der Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Präsidium. (4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss. (5) Der Austritt ist nur zum Schluss des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres möglich. (6) Erfüllt ein Mitglied die ihm durch Satzung auferlegten Pflichten nicht, so kann das Präsidium ein Mitglied ausschließen. Das auszuschließende Mitglied muss vorher gehört werden. Die Entscheidung ist durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen die Entscheidung ist innerhalb einer Frist von 2 Monaten Einspruch beim Hauptausschuss zulässig. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.Seite 7 von 19 - 4 - § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Die Mitglieder haben im Rahmen dieser Satzung das Recht auf Beteiligung und Information. Sie wirken nach Maßgabe dieser Satzung in den Organen an der Willensbildung mit. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, a) die Deutsche Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas bei der Durchfüh- rung ihrer Aufgaben nach Kräften zu unterstützen, insbesondere die Zielsetzungen der Satzung und die im Rahmen der Satzung gefassten Beschlüsse zu unterstützen und ihnen nachzukommen, b) die nach Maßgabe des § 6 festgesetzten Beiträge zu entrichten. (3) Fördermitglieder, Förderer und Initiativmitglieder haben das Recht, an den Veranstaltungen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas teilzunehmen. Ihre Pflichten beurteilten sich nach den zwischen ihnen und dem Präsidium getroffenen Vereinba- rungen. § 6 Beiträge (1) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, die sich aus einer vom Hauptausschuss zu erlassenden Beitragsordnung ergeben. (2) Die Beiträge der Mitglieder, der Fördermitglieder, der Initiativmitglieder und der Förderer werden vom Präsidium festgesetzt. Beitragsänderungen müssen vor Beginn des Kalenderjah- res beschlossen werden. (3) Der Beitrag gilt für das Geschäftsjahr. Seine Höhe ist vom Zeitpunkt des Eintritts unabhängig. (4) Nach dem Ende der Mitgliedschaft haftet das Mitglied für die während seiner Mitgliedschaft beschlossenen oder entstandenen Verpflichtungen noch zwei Jahre. Die Haftung beschränkt sich in der Höhe auf den im letzten Geschäftsjahr gezahlten Jahresbeitrag. (5) Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas.Seite 8 von 19 - 5 - § 7 Organe (1) Organe der Deutschen Sektion sind: a) Delegiertenversammlung b) Hauptausschuss c) Präsidium (2) Den Vorsitz in den Organen führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Erste Vize- präsident und bei dessen Verhinderung der Zweite Vizepräsident. (3) Wahlen und Beschlüsse der Organe bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen gülti- gen Stimmen. Der § 10 Abs. 4 der Satzung bleibt unberührt. (4) Abgestimmt wird durch Handzeichen. § 8 Delegiertenversammlung (1) Die Delegiertenversammlung ist oberstes Organ der Deutschen Sektion des Rates der Ge- meinden und Regionen Europas. Sie beschließt über a) Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses (§ 9 Abs. 1 Buchst. a) b) Anträge der Mitglieder, c) Vorlagen des Präsidiums, d) Satzungsänderungen e) Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. (2) Die ordentlichen Mitglieder mit Ausnahme der Kreise und Gemeindeverbände haben in der Delegiertenversammlung bis 30.000 Einwohner 2 Delegierte bis 100.000 Einwohner 3 Delegierte bis 500.000 Einwohner 4 Delegierte bis 1.000.000 Einwohner 6 Delegierte bis 5.000.000 Einwohner 8 Delegierte über 5.000.000 Einwohner 10 Delegierte Kreise bis 100.000 Einwohner 2 Delegierte Kreise über 100.000 Einwohner 3 DelegierteSeite 9 von 19 - 6 - Für die Berechnung der Einwohnerzahl ist die der letzten Beitragsberechnung zugrunde ge- legte Einwohnerzahl maßgebend. Die Zahl der Delegierten der sonstigen Gemeindeverbände bemisst sich nach der Höhe des mit ihnen vereinbarten Jahresbeitrages. Die kommunalen Spitzenverbände und sonstige kommunale Vereinigungen der Bundesrepu- blik Deutschland stellen jeweils 1 Delegierten (3) Eine außerordentliche Delegiertenversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen. Eine au- ßerordentliche Delegiertenversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn a) Hauptausschuss oder Präsidium dies beschließen b) ein Viertel der Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung verlangt. (4) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlung bestimmt das Präsidium Der Präsident hat die Delegiertenversammlung spätestens einen Monat vor dem Sitzungstag schriftlich einzuberufen. (5) Das Präsidium kann beschließen, anstelle einer sonst erforderlichen Delegiertenversammlung schriftliche Abstimmung durch Rundfrage unter den Mitgliedern zu beschließen. Gibt ein Mitglied innerhalb eines Monats keine Erklärung ab, so wird angenommen, dass es dem Vor- schlag des Präsidiums zustimmt. (6) In der Delegiertenversammlung hat jeder Delegierte eine Stimme. Mehrere Stimmrechte eines Mitglieds können auf bis zu einen Delegierten übertragen werden. Mehrere Mitglieder können ihre Stimmrechte auf bis zu einen in der Delegiertenversammlung stimmberechtigten Delegierten übertragen; dabei darf ein Delegierter höchstens 30 Stimm- rechte ausüben. Wird durch Abgabe von Stimmkarten abgestimmt, so gilt jeder Inhaber einer Karte in der Anzahl seiner Stimmkarten bis zur Höchstgrenze des Satzes 3 als zur Abstim- mung berechtigt (7) In der Delegiertenversammlung haben die Mitglieder des Präsidiums Sitz und Stimme. (8) a) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als ein Fünftel der satzungs- mäßigen Stimmen vertreten ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jede Abstimmung ungeachtet der Zahl der vertretenen Stimmen gültig.Seite 10 von 19 - 7 - c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Delegierten festgestellt, wenn mindestens die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmt. (9) Die Niederschrift über die von der Delegiertenversammlung gefassten Beschlüsse ist vom Präsidenten und vom Generalsekretär zu unterzeichnen. (10) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft. § 9 Hauptausschuss (1) Der Hauptausschuss besteht aus bis zu 37 Personen. Der Präsident, die fünf Vizepräsiden- ten sowie der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Hauptausschusses Die übrigen 28 ordentlichen und 28 stellvertretenden Mitglieder werden von der Delegierten- versammlung nach folgendem Schlüssel gewählt: a) 21 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 7 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 9 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 9 Abs. 1 a vergeben. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Hauptausschusses beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zuläs- sig. Der Hauptausschuss bleibt bis zur Neuwahl im Amt. (3) Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für den Hauptausschuss ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Hauptausschuss mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Hauptausschusses. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses durch den Hauptaus- schuss.Seite 11 von 19 - 8 - (4) Der Hauptausschuss wird vom Präsidenten einberufen. Er muss einberufen werden, wenn es ein Drittel seiner Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung beantragt. (5) Zu einer Sitzung des Hauptausschusses wird mindestens vier Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung eingeladen. (6) a) Der Hauptausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwe- send ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens ein Drittel Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Hauptausschuss a) wählt das Präsidium b) beschließt über - Zeitpunkt, Ort und Thema der jährlich durchzuführenden europapolitischen Veranstal- tung zu Grundsatzfragen - Zusammensetzung und Arbeitsschwerpunkte von Ausschüssen - Festlegung der Grundsätze der kommunalen Partnerschaftsarbeit und Stellungnahmen zu diesem Themenbereich - den Haushaltsplan und die Höhe der Beiträge - Wahl der Rechnungsprüfer - Annahme der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidiums und des Generalsek- retärs c) kann weitere beratende Mitglieder benennen. § 10 Präsidium (1) Der Hauptausschuss wählt die Mitglieder des Präsidiums. Das Präsidium besteht aus 15 Mitgliedern. Der Generalsekretär und die Hauptgeschäftsführer der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene sind (ex officio) Mitglieder des Präsidiums Die übrigen 12 ordentlichen und 12 stellvertretenden Mitglieder werden nach folgendem Schlüssel gewählt:Seite 12 von 19 - 9 - a) 9 Personen (und deren Stellvertreter) werden zu gleichen Teilen von den Gremien der kommunalen Spitzenverbände aus den Reihen derjenigen ihrer Mitglieder, die Mitglied in der Deutschen Sektion des RGRE sind, vorgeschlagen; b) 3 Personen (und deren Stellvertreter) werden von den Mitgliedern nach § 3 Abs. 2 (För- dermitglieder) vorgeschlagen. Wird keine ausreichende Anzahl an Personen nach § 10 Abs. 1 b vorgeschlagen, werden auch diese Sitze nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 a vergeben. (2) Das Präsidium wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und fünf Vizepräsidenten. (3) Der Generalsekretär sowie der stellvertretende Generalsekretär werden vom Präsidium be- stellt. (4) Die Amtszeit der Mitglieder des Präsidiums beträgt 3 Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Wer aus dem Amt, das Grundlage der Benennung für das Präsidium ist, ausscheidet, verliert die Mitgliedschaft im Präsidium mit dem Ende der nächstfolgenden Sitzung des Präsidiums. Ersatzwahl erfolgt durch den Hauptausschuss für den Rest der Wahlzeit des Präsidiums. (5) Beschlüsse des Präsidiums bedürfen einer Mehrheit von Drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. In den Fällen des § 10 Absatz 8 Buchstaben a und b werden Beschlüsse einvernehmlich ge- fasst. (6) a) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. b) Solange die Feststellung der Beschlussfähigkeit nicht beantragt wird, ist jeder Beschluss ungeachtet der Zahl der anwesenden Mitlieder gültig. c) Die Beschlussfähigkeit wird auf Antrag eines Mitgliedes festgestellt, wenn mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder einer Überprüfung der Beschlussfähigkeit zustimmen (7) Der Präsident lädt zu Sitzungen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einla- dung soll mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugehen. (8) Das Präsidium bereitet die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Hauptausschus- ses vor. Es beschließt über alle Angelegenheiten, für die nach dieser Satzung nicht ein anderes Organ zuständig ist und erteilt dem Generalsekretär die entsprechenden Weisungen.Seite 13 von 19 - 10 - Insbesondere beschließt das Präsidium über a) die gemeinsame europapolitische Linie b) gemeinsame Stellungnahmen zu wichtigen europapolitischen Vorhaben c) Aufnahme neuer Mitglieder d) Festsetzung der Beiträge e) Einberufung außerordentlicher Delegiertenversammlungen, f) Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der Delegiertenversammlungen, g) Einsetzung und Mandat von Fachausschüssen, h) Vertretung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas im CEMR und in der Weltunion der Kommunen (UCLG) i) Ausschluss von Mitgliedern, j) Bestellung des Generalsekretärs. (9) Der Präsident kann anstelle einer sonst durchzuführenden Sitzung des Präsidiums schriftliche Abstimmung durch Rundfrage vornehmen. In der Rundfrage muss eine angemessene Frist zur Erklärung bestimmt sein. Gibt ein Mitglied des Präsidiums innerhalb einer Frist keine Erklä- rung ab, so gilt seine Zustimmung zum Vorschlag des Präsidenten als erteilt. § 11 Generalsekretär / Geschäftsführung (1) Der Generalsekretär führt die Geschäfte der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas. Dabei handelt er nach Weisung des Präsidiums und den Beschlüssen der Organe. Die Position des Generalsekretärs wird alle zwei Jahre abwechselnd von den Hauptgeschäfts- führern der drei kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene wahrgenommen. (2) Dem Generalsekretär obliegt die Wahrnehmung der Geschäfte der laufenden Verwaltung. Insbesondere hat er die Arbeit der Organe vorzubereiten sowie ihre Beschlüsse auszuführen. § 12 Vertretungsbefugnis (1) Der Präsident und der Generalsekretär gemeinsam sind der Vorstand im Sinne des § 26 BGB. (2) Im Rahmen der Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Generalsekretär, im Verhinde- rungsfall sein Stellvertreter, alleinvertretungsberechtigt.Seite 14 von 19 - 11 - § 13 Haushalts- und Rechnungsführung (1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (2) Das Präsidium beschließt die Vorschriften über die Einrichtung, Führung und Prüfung der Haushalts- und Rechnungsführung. (3) Der Generalsekretär hat vor Beginn des Haushaltsjahres dem Hauptausschuss den Entwurf des Haushalts- und Stellenplanes für das kommende Haushaltsjahr vorzulegen. (4) Nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Generalsekretär die Jahresrechnung bis zum 31. März aufzustellen. Hiernach ist die Jahresrechnung durch das Rechnungsprüfungsamt eines Mitglieds vorzuprüfen. Die Prüfung erfolgt alsdann durch die gewählten Rechnungsprüfer, die dem Hauptausschuss hierüber berichten § 14 Ausschüsse (1) Das Präsidium setzt Ausschüsse ein und trägt dafür Sorge, dass im RGRE auch weiterhin die Themen „Kommunale Partnerschaften“, „EU-Förderprogramme“, sowie die besonders inten- sive deutsch-polnische und deutsch-französische kommunale Kooperation wichtige Arbeitsfelder sein werden (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Hauptausschuss für den Zeitraum gewählt, wel- cher der Wahlzeit des Hauptausschusses entspricht, jedoch nicht über die Dauer des Amtes oder Mandates hinaus, das die Grundlage ihrer Wahl war. Ersatzwahl erfolgt für den Rest der Wahlzeit des Hauptausschusses. Die Fachausschüsse wählen den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus ihrer Mitte. Die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Ausschüsse nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Hauptausschusses und des Präsidiums teil. (3) Die Ausschüsse bereiten auf ihren Arbeitsgebieten die Beschlüsse des Präsidiums vor, soweit sie nicht im Einzelfall vom Präsidium zur selbständigen Beschlussfassung ermächtigt sind. § 15 Satzungsänderung (1) Eine Satzungsänderung bedarf der Mehrheit der satzungsmäßigen Stimmen. War die erste zum Zweck der Beschlussfassung über die Satzungsänderung einberufene Delegiertenver- sammlung nicht beschlussfähig, so darf frühestens einen Monat nach dieserSeite 15 von 19 - 12 - Delegiertenversammlung eine zweite Delegiertenversammlung zur Beschlussfassung über die Satzungsänderungen stattfinden. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen über die Satzungsänderungen beschließen, wenn in der schriftlichen Einladung hierauf ausdrücklich hingewiesen ist. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf in diesem Fall der Zustimmung von Drei Vierteln der anwesenden oder durch Stimmübertragung vertretenen Delegierten. (2) Soweit die Satzungsänderung die Verteilung des Vermögens betrifft, ist sie unverzüglich dem Finanzamt mitzuteilen. § 16 Auflösung (1) Die Auflösung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas kann nur in einer besonderen, ausdrücklich zur Beschlussfassung über die Auflösung einberufenen Delegiertenversammlung erfolgen. Der Antrag auf Auflösung muss mit mehr als der Hälfte der satzungsmäßigen Stimmen gestellt werden. Der Beschluss über die Auflösung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmen. § 16 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 gel- ten entsprechend. (2) Im Falle der Auflösung des Verbandes erfolgt die Liquidation nach den gesetzlichen Vor- schriften (§§ 47 ff. BGB). (3) Zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas sind die Mitglieder nach Maßgabe der im letzten der Auflösung vorausge- gangenen Geschäftsjahr gezahlten Beiträge anteilig verpflichtet. Das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen ist an die ordentlichen Mitglieder (§ 3 Abs. 1a/b) nach dem Verhält- nis der zuletzt gezahlten Beiträge zu verteilen. Diese haben es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben- verordnung zu verwenden. § 17 Inkrafttreten (1) Diese Satzung ist durch eine außerordentliche Delegiertenversammlung angenommen wor- den. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Deutschen Sektion des Rates der Gemeinden und Regionen Europas in der Fassung früherer Beschlüsse außer Kraft. (3) Der Generalsekretär ist ermächtigt, eventuellen Auflagen des Registergerichts im Zusammen- hang mit der Eintragung der Satzung in das Vereinsregister zuzustimmen, sofern sie nicht wesentliche Änderungen beinhalten.Seite 16 von 19 Rat der Gemeinden und Regionen Europas/ Deutsche Sektion Mitglieder des Hauptausschusses (Wahlperiode 2022 - 2024) (Stand: März 2022) Deutscher Städtetag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Bernd Vöhringer Oberbürgermeister, Stadt Sindelfingen Uwe Conradt Oberbürgermeister, Stadt Saarbrücken Steffen Mues Bürgermeister, Stadt Siegen Gunter Czisch Oberbürgermeister, Stadt Ulm Dr. Frank Mentrup Oberbürgermeister, Stadt Karlsruhe Vizepräsident der Deutschen Sektion des RGRE Knut Kreuch Oberbürgermeister, Stadt Gotha Dr. Ralf Heinen Bürgermeister, Stadt Köln Bettina Weist Bürgermeisterin, Stadt Gladbeck Dr. Stefan Fassbinder Oberbürgermeister, Stadt Greifswald Lisa Mews Ratsfrau, Stadt Essen Christiane Filius-Jehne Ratsfrau, Stadt Dresden Thorsten Hansen Ratsherr, Stadt Krefeld Prof. Dr. Eckart Würzner Oberbürgermeister, Stadt Heidelberg Constance Arndt Oberbürgermeisterin, Stadt Zwickau Deutscher Städte- und Gemeindebund Mitglied: Stellvertreter: Christiane Horsch Bürgermeisterin, Verbandsgemeinde Schweich Präsidentin der Deutschen Sektion des RGRE Clemens Lammerskitten, MdL Ratsmitglied, Gemeinde Wallenhorst Thomas Schmidt Bürgermeister, Stadt Teltow Vizepräsident der Deutschen Sektion des RGRE Stephan Gieseler Direktor, Hessischer Städtetag Frank Klingebiel Oberbürgermeister, Stadt Salzgitter Dr. Johannis Hanisch Bürgermeister, Stadt Weilburg Agneta Psczolla Referatsleiterin, Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz Uwe Zimmermann Stellv. Hauptgeschäftsführer Deutscher Städte- und Gemeindebund Thomas Zwingel 1. Bürgermeister Stadt Zirndorf N. N. Beate Schirrmeister-Heinen Ratsmitglied, Stadt Erkelenz Sebastian Klatte Ratsmitglied, Stadt Bad Salzuflen N.N. N.N.Seite 17 von 19 - 2 - Deutscher Landkreistag: Mitglied: Stellvertreter: Dr. Christoph Schnaudigel Landrat, Landkreis Karlsruhe Erster Vizepräsident der Deutschen Sektion RGRE Stephan Pusch Landrat, Kreis Heinsberg Matthias Groote Landrat, Landkreis Leer Vizepräsident der Deutschen Sektion des RGRE Dr. Fritz Brechtel Landrat, Kreis Germersheim Günther Schartz Landrat a. D., Landkreistag Rheinland-Pfalz Detlef Kohlmeier Landrat, Landkreis Nienburg/Weser Stefan Löwl Landrat, Landkreis Dachau Peter Berek Landrat, Landkreis Wunsiedel Helmut Riegger Landrat, Landkreis Calw Hans-Jürgen Petrauschke Landrat, Rhein-Kreis Neuss Thomas Habermann Landrat, Landkreis Rhön-Grabfeld Olaf Schade Landrat, Ennepe-Ruhr-Kreis Dr. Theophil Gallo Landrat, Saarpfalz-Kreis Anna Kebschull Landrätin, Landkreis Osnabrück Mitglieder gemäß § 9 Abs. 1 b der Satzung (Vertreter der Fördermitglieder): Mitglied: Stellvertreter: Jörk Cardeneo Ratsmitglied, Landeshauptstadt Düsseldorf N. N. Bundesstadt Bonn Tim Kähler Bürgermeister, Hansestadt Herford Andreas Wolter Bürgermeister Stadt Köln Vizepräsident der Deutschen Sektion des RGRE Felix Sproll Stadtrat, Landeshauptstadt München Niklas van Stein Mitglied des Kreistages, Kreis Steinfurt Martin Sailer Bezirkstagspräsident, Bezirk Schwaben Beatrice Burkhardt Stadträtin, Landeshauptstadt München Cora Hermenau Regionsrätin, Region Hannover Dr. Fabian Mayer 1. Bürgermeister, Landeshauptstadt Stuttgart Michael Schroeren Mitglied der Landschaftsversammlung Landschaftsverband Rheinland Dr. Andreas Viertelhausen Bürgermeister, Stadt Wetzlar Tim Achtermeyer Stadtverordneter, Bundesstadt Bonn N. N., Landeshauptstadt StuttgartSeite 18 von 19 - 3 - Mitglieder (ex officio) gemäß § 9 Abs. 1 der Satzung: Mitglied: Helmut Dedy Generalsekretär der Deutschen Sektion des RGRE Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages Uwe Zimmermann Stellv. Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städte- und Gemeindebundes Dr. Kay Ruge Generalsekretär Stellvertreter des Hauptgeschäftsführer des Deutschen Landkreistages Beratende Mitglieder gemäß § 14 Abs. 2 der Satzung: Mitglied: Stellvertreter: Andreas Wolter Bürgermeister, Stadt Köln Thomas Schmidt Bürgermeister, Stadt Teltow Stefan Löwl Landrat, Landkreis Dachau Kerstin Seitz Mitglied des Rates, Landeshauptstadt Hannover Wolfgang Männer Vorsitzender des Kreistages, Main-Taunus-Kreis Günther Jochem Mitglied des Magistrats, Stadt Hanau Gabi Schock Stadt Krefeld Hans-Joachim Pagels Rhein-Sieg-Kreis Sabine Kober Stadt Sindelfingen Matthias Michalski Stadt HeidelbergSeite 19 von 19
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