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221416-03 · Beschlussvorlage

Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals - Beanstandung

Nummer
221416-03
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
06.06.2024
Letzte Änderung
17.09.2026
  1. Sitzung des Rates 15.12.2025 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221416 Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals

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Beschlussvorlage
öffentlich
221416-03
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des
Marienhospitals - Beanstandung
Beratungsfolge
Rat 20.06.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 TOP Ö 6.63
„Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals DS221416,
„Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-
Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-
Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf
30 km/h festgelegt.“ wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben.
Begründung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 16.08.2022 unter TOP
Ö6.63 der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form
beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss:
„Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-
Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-
Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf
30 km/h festgelegt.“
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu
Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die
Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum
Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben.
Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen
(beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene
Temporeduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung zwischen derSeite 1 von 5
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Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert bis östlich der Einmündung
Heinrich-Lützeler-Straße bezogen liegen die dazu notwendigen
Voraussetzungen für weitere Geschwindigkeitsreduzierungen jedoch nicht vor.
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass in den Bereichen mit einer
zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Handlungsbedarf wegen
geschwindigkeitsbedingter Unfälle besteht, noch wurde festgestellt, dass
wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorhanden ist, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt
sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. In Bezug auf
Konfliktsituationen mit Beteiligung von Radfahrern meldete die Polizei einen
Unfall mit Radfahrerbeteiligung aus dem Jahr 2012 (befreundete Personen
haben sich versehentlich selber zum Sturz gebracht).
Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in
Betracht, da die notwendigen Werte / Pegel nicht erreicht werden. Die Strecke
ist nicht Teil des Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen
ist durch die Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten.
Zwar befindet sich an der Straße das Krankenhaus „St. Marien Hospital Bonn".
Dieses ist hier jedoch nicht als schützenswerte Einrichtung zu berücksichtigen.
Denn der Haupteingang erfolgt über eine Stichstraße, es gibt also keinen
unmittelbaren Zugang, wie von den Kommentierungen gefordert, vgl. Beck OK
StVRM/ill, 21. Ed. 15.10.2023, StVO S 45 Rn. 425.
Andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h
ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Die Bezirksvertretung Bonn hat in der Sitzung am 16.08.2022 diesen Bereich
bereits thematisiert und einen Beschluss, TOP 6.25, DS 210548 aufgehoben,
da der Beschluss ansonsten hätte beanstandet werden müssen. Inhalt war die
Einrichtung von Tempo 30 zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-
Str./Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert, also
ein Bereich, der den Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von
„Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße umfasst.
Die Bezirksvertretung Bonn hat den beanstandeten Beschluss DS221416 vom
16.08.2022 in ihrer Sitzung vom 09.04.2024 nicht aufgehoben, somit
entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54
Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss
der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in
entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW
unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen.
Anlage/n
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Datenstand: 02.11.2026, 21:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de