221416-03 · Beschlussvorlage
Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals - Beanstandung
Kerndaten
- Nummer
- 221416-03
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 06.06.2024
- Letzte Änderung
- 17.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
Dateien
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Beschlussvorlage öffentlich 221416-03 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals - Beanstandung Beratungsfolge Rat 20.06.2024 Entscheidung Beschlussvorschlag Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 TOP Ö 6.63 „Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals DS221416, „Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf- Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich- Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.“ wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben. Begründung: In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 16.08.2022 unter TOP Ö6.63 der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: „Auf dem gefährlichen Bereich des Straßenzugs Robert-Koch-/Graf- Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich- Lützeler-Straße wird in beiden Fahrtrichtungen die Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festgelegt.“ Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung zwischen derSeite 1 von 5 Seite 2 Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße / Im Wingert bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen für weitere Geschwindigkeitsreduzierungen jedoch nicht vor. Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass in den Bereichen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h Handlungsbedarf wegen geschwindigkeitsbedingter Unfälle besteht, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage vorhanden ist, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. In Bezug auf Konfliktsituationen mit Beteiligung von Radfahrern meldete die Polizei einen Unfall mit Radfahrerbeteiligung aus dem Jahr 2012 (befreundete Personen haben sich versehentlich selber zum Sturz gebracht). Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte / Pegel nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten. Zwar befindet sich an der Straße das Krankenhaus „St. Marien Hospital Bonn". Dieses ist hier jedoch nicht als schützenswerte Einrichtung zu berücksichtigen. Denn der Haupteingang erfolgt über eine Stichstraße, es gibt also keinen unmittelbaren Zugang, wie von den Kommentierungen gefordert, vgl. Beck OK StVRM/ill, 21. Ed. 15.10.2023, StVO S 45 Rn. 425. Andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Bezirksvertretung Bonn hat in der Sitzung am 16.08.2022 diesen Bereich bereits thematisiert und einen Beschluss, TOP 6.25, DS 210548 aufgehoben, da der Beschluss ansonsten hätte beanstandet werden müssen. Inhalt war die Einrichtung von Tempo 30 zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg- Str./Lotharstraße und der Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert, also ein Bereich, der den Straßenzugs Robert-Koch-/Graf-Staufenberg-Straße von „Im Wingert“ bis östlich der Einmündung Heinrich-Lützeler-Straße umfasst. Die Bezirksvertretung Bonn hat den beanstandeten Beschluss DS221416 vom 16.08.2022 in ihrer Sitzung vom 09.04.2024 nicht aufgehoben, somit entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Anlage/n 1 221416 Beanstandungsschreiben_geschwaerzt (öffentlich)Seite 2 von 5 Seite 3 von 5 Seite 4 von 5 Seite 5 von 5
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 21:18 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de