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221416-01 · Beschlussvorlage

Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals - Beanstandung

Nummer
221416-01
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
22.02.2024
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Entscheidung federführend
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Übergeordnet

  1. 221416 Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des Marienhospitals

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Beschlussvorlage
öffentlich
221416-01
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Grüne/SPD/u.w.-Antrag: Tempo 30 nördlich des
Marienhospitals - Beanstandung
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 09.04.2024 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 16.08.2022 zu 6.63 „Tempo 30
nördlich des Marienhospitals“ (DS 221416) wird aufgehoben.
Begründung
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs.
2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) (siehe Anlage)
In der Sitzung am 16.08.2022 hat die Bezirksvertretung Bonn einen Beschluss,
TOP 6.25, DS 210548 aufgehoben, da der Beschluss ansonsten hätte
beanstandet werden müssen. Inhalt war die Einrichtung von Tempo 30
zwischen der Ampelkreuzung Graf-Stauffenberg-Str./Lotharstraße und der
Ampelkreuzung Robert-Koch-Straße/Im Wingert.
Unter TOP 6.63 hat die Bezirksvertretung Bonn in selbiger Sitzung erneut
beschlossen, dass Tempo 30, nun auf einem kürzeren Abschnitt der Robert-
Koch-Straße, eingerichtet werden soll. Dieser Abschnitt wurde aber bereits
unter DS 210548 abgehandelt.
Die Verwaltung hat großes Verständnis für den politischen Wunsch, eine
beschlossene Anordnung von Tempo 30 auch umzusetzen. Wie im
Beanstandungsschreiben ausgeführt, hofft die Verwaltung auf eine baldige
Änderung der Straßenverkehrsordnung, die der kommunalen Ebene hier
größere Entscheidungsspielräume ermöglicht. Leider sieht sie aus den in dem
Beanstandungsschreiben geschilderten Gründen bei der derzeitigen
Rechtslage keine Möglichkeit einer rechtskonformen Umsetzung des
Beschlusses. Aufgrund dieser rechtlichen Bewertung bestand die Verpflichtung
nach der Gemeindeordnung, eine Beanstandung auszusprechen.
Daher wird empfohlen, bei der Behandlung der Angelegenheit den
kommunalrechtlich vorgesehenen Weg zu beschreiten. Wenn die
Bezirksvertretung und danach der Rat der Beanstandung widersprechen, dann
wird die Angelegenheit der zuständigen Aufsichtsbehörde vorgelegt. Dort kannSeite 1 von 6
Seite 2
abschließend geklärt werden, ob eine rechtliche Möglichkeit des Beschlusses
besteht.
Anlage/n
1 221416-Anlage Übersicht (öffentlich)
2 221416 Beanstandungsschreiben (öffentlich)Seite 2 von 6
Übersicht (DS 221416 und DS 210548)Seite 3 von 6
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Datenstand: 03.11.2026, 10:30 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de