221410-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Bornheimer Straße: Verkehrssicherheit für den Fußverkehr
Kerndaten
- Nummer
- 221410-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221410-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bornheimer Straße: Verkehrssicherheit für den Fußverkehr Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Einwohnerfrage: 1. Wird die Straßenverkehrsbehörde die beschlossenen Zebrastreifen nach Fertigstellung des Umbaus auch dann anordnen, wenn an den jeweiligen Querungsstellen die notwendigen Voraussetzungen entsprechend § 26 StVO und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (Anzahl Fußgänger und KFZ) nicht vorliegen? 2. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass das neu erstellte Gutachten für die Viktoriabrücke (GA-Bericht vom 25.04.2022) einer Normenkontrollklage gegen die Rampe standhalten würde? Inhalt der Stellungnahme: Zu 1: Die Bornheimer Straße verfügt im Bestand über Lichtsignalanlagen (LSA, Ampeln) im Bereich der Heerstraße und an der Einmündung Weiherstraße. Der Straßenumbau - gemäß der vorliegenden Ausbauplanung - geht einher mit einer künftig deutlichen Reduzierung der Ver-kehrsbelastung der Bornheimer Straße. Daher sind in der Planung Fußgängerüberwege (FGÜ) vorgesehen, da diese bei den zu erwartenden Verkehrsbelastungen eine gesicherte Querungsmöglichkeit für Fußgänger ermöglichen. In Bezug auf den Kfz- Verkehr ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) grundsätzlich ab 200 und bis zu 750 Kfz in der Spitzenstunde zulässig. Aus vorgenannten Gründen geht die Verwaltung daher davon aus, dass die FGÜ auch nach dem Endausbau dem Fußverkehr eine sichere Querungsmöglichkeit bieten. Zu 2: Das in Rede stehende Gutachten wurde von einem Fachplaner erstellt und beruht auf den üblichen Bemessungsverfahren und gültigen Regelwerken. Die Verwaltung hat keinen Grund, an der Kompetenz des bearbeitenden Büros oder der Aussagekraft der Untersuchung zu zweifeln. Anlage/nSeite 1 von 2 Seite 2 KeineSeite 2 von 2
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