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221410-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Bornheimer Straße: Verkehrssicherheit für den Fußverkehr

Nummer
221410-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
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  1. 221410 Bornheimer Straße: Verkehrssicherheit für den Fußverkehr

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221410-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Bornheimer Straße: Verkehrssicherheit für den
Fußverkehr
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Einwohnerfrage:
1. Wird die Straßenverkehrsbehörde die beschlossenen Zebrastreifen nach
Fertigstellung des Umbaus auch dann anordnen, wenn an den jeweiligen
Querungsstellen die notwendigen Voraussetzungen entsprechend § 26 StVO
und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (Anzahl Fußgänger und KFZ)
nicht vorliegen?
2. Ist die Verwaltung der Auffassung, dass das neu erstellte Gutachten für die
Viktoriabrücke (GA-Bericht vom 25.04.2022) einer Normenkontrollklage gegen
die Rampe standhalten würde?
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1:
Die Bornheimer Straße verfügt im Bestand über Lichtsignalanlagen (LSA,
Ampeln) im Bereich der Heerstraße und an der Einmündung Weiherstraße. Der
Straßenumbau - gemäß der vorliegenden Ausbauplanung - geht einher mit
einer künftig deutlichen Reduzierung der Ver-kehrsbelastung der Bornheimer
Straße. Daher sind in der Planung Fußgängerüberwege (FGÜ) vorgesehen, da
diese bei den zu erwartenden Verkehrsbelastungen eine gesicherte
Querungsmöglichkeit für Fußgänger ermöglichen. In Bezug auf den Kfz-
Verkehr ist die Anordnung eines Fußgängerüberweges (FGÜ) grundsätzlich ab
200 und bis zu 750 Kfz in der Spitzenstunde zulässig. Aus vorgenannten
Gründen geht die Verwaltung daher davon aus, dass die FGÜ auch nach dem
Endausbau dem Fußverkehr eine sichere Querungsmöglichkeit bieten.
Zu 2:
Das in Rede stehende Gutachten wurde von einem Fachplaner erstellt und
beruht auf den üblichen Bemessungsverfahren und gültigen Regelwerken. Die
Verwaltung hat keinen Grund, an der Kompetenz des bearbeitenden Büros
oder der Aussagekraft der Untersuchung zu zweifeln.
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Datenstand: 03.11.2026, 05:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de