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221399 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Röttgen, Am Katzenlochbach 15 - Änderung/ Erweiterung der vorhandenen Außenterrasse Aktenzeichen: 10048/2022

Nummer
221399
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
28.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221399
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Röttgen, Am Katzenlochbach 15
- Änderung/ Erweiterung der vorhandenen
Außenterrasse
Aktenzeichen: 10048/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben entgegen § 30
BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht.
Begründung
Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die
Erweiterung der vorhandenen Außenterrasse auf dem Grundstück des Tennis-
Clubs, Am Katzenlochbach 15 in Bonn Röttgen.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7616-3
18.04.1975, sodass das Vorhaben nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu
beurteilen ist. Der Bebauungsplan setzt den Bereich als private Grünfläche –
Tennisanlage – fest, die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen festgelegt.
Die Terrassenerweiterung befindet sich vollständig außerhalb der
überbaubaren Grundstücksfläche.
Bei der Erweiterung handelt es sich um eine Verdoppelung der bisherigen
Terrassenfläche. Bereits jetzt bietet die Terrasse mehr Sitzplätze als der
Innenbereich. Eine derartige Ausnutzung ausschließlich für den Tennisclub ist
mehr als fraglich. Vielmehr scheint es sich bei der Erweiterung der Fläche um
eine Vergrößerung der Außengastronomie, die dem Restaurantbetrieb dienen
soll, zu handeln. Das Restaurant ist nicht nur Clubmitgliedern zugänglich. Im
Hinblick auf das angrenzende reine Wohngebiet führt die Erweiterung zu
unzumutbaren Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen.
Auch die Argumentation, dass die nach Umplanung verbleibende Erweiterung
lediglich als Zuschauertribüne dienen soll, ist trotz der abgestuften Ausführung
unglaubwürdig, da diese aufgrund des Abstandes von mindestens 22m undSeite 1 von 4
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einer Position „schräg“ hinter dem nächstgelegenen Tennisplatz keinen
ausreichenden Blick auf die Spielfläche bieten kann. Der Spielbetrieb auf den
übrigen Plätzen kann von der Erweiterungsfläche aufgrund der noch größeren
Entfernung und wegen des Baumbestandes erst recht nicht verfolgt werden.
Abgesehen davon, dass Tribünen nur direkt an den Spielfeldern Sinn machen,
würde auch eine solche Erweiterung, aufgrund der entstehenden Immissionen,
egal an welcher Stelle zu nicht zu vertretenden Beeinträchtigungen für das
angrenzende Wohngebiet führen.
Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag
abzulehnen.
Anlage/n
1 PLA_öffentl.Plan_1_10048_ö (öffentlich)
2 PLA_öffentl. Plan_2_10048 (öffentlich)
3 PLA_nöffentl. Plan10048 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4
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Datenstand: 03.11.2026, 02:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de