221399 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Röttgen, Am Katzenlochbach 15 - Änderung/ Erweiterung der vorhandenen Außenterrasse Aktenzeichen: 10048/2022
Kerndaten
- Nummer
- 221399
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 28.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221399 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Röttgen, Am Katzenlochbach 15 - Änderung/ Erweiterung der vorhandenen Außenterrasse Aktenzeichen: 10048/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, da das Vorhaben entgegen § 30 BauGB den Festsetzungen des Bebauungsplanes widerspricht. Begründung Der Bauherr beantragt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung der vorhandenen Außenterrasse auf dem Grundstück des Tennis- Clubs, Am Katzenlochbach 15 in Bonn Röttgen. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7616-3 18.04.1975, sodass das Vorhaben nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen ist. Der Bebauungsplan setzt den Bereich als private Grünfläche – Tennisanlage – fest, die überbaubare Fläche ist durch Baugrenzen festgelegt. Die Terrassenerweiterung befindet sich vollständig außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche. Bei der Erweiterung handelt es sich um eine Verdoppelung der bisherigen Terrassenfläche. Bereits jetzt bietet die Terrasse mehr Sitzplätze als der Innenbereich. Eine derartige Ausnutzung ausschließlich für den Tennisclub ist mehr als fraglich. Vielmehr scheint es sich bei der Erweiterung der Fläche um eine Vergrößerung der Außengastronomie, die dem Restaurantbetrieb dienen soll, zu handeln. Das Restaurant ist nicht nur Clubmitgliedern zugänglich. Im Hinblick auf das angrenzende reine Wohngebiet führt die Erweiterung zu unzumutbaren Beeinträchtigungen nachbarlicher Interessen. Auch die Argumentation, dass die nach Umplanung verbleibende Erweiterung lediglich als Zuschauertribüne dienen soll, ist trotz der abgestuften Ausführung unglaubwürdig, da diese aufgrund des Abstandes von mindestens 22m undSeite 1 von 4 Seite 2 einer Position „schräg“ hinter dem nächstgelegenen Tennisplatz keinen ausreichenden Blick auf die Spielfläche bieten kann. Der Spielbetrieb auf den übrigen Plätzen kann von der Erweiterungsfläche aufgrund der noch größeren Entfernung und wegen des Baumbestandes erst recht nicht verfolgt werden. Abgesehen davon, dass Tribünen nur direkt an den Spielfeldern Sinn machen, würde auch eine solche Erweiterung, aufgrund der entstehenden Immissionen, egal an welcher Stelle zu nicht zu vertretenden Beeinträchtigungen für das angrenzende Wohngebiet führen. Aus den vorgenannten Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen. Anlage/n 1 PLA_öffentl.Plan_1_10048_ö (öffentlich) 2 PLA_öffentl. Plan_2_10048 (öffentlich) 3 PLA_nöffentl. Plan10048 (nichtöffentlich)Seite 2 von 4 Seite 3 von 4 Seite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 02:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de