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221394 · Beschlussvorlage

Grundstück Bonn-Beuel, Gensemer Straße - Errichtung eines Weidezaunes mit Zugängen zur Einfriedung eines privaten Grundstückes Aktenzeichen: 40276/2022

Nummer
221394
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
04.08.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221394
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück Bonn-Beuel, Gensemer Straße
- Errichtung eines Weidezaunes mit Zugängen zur
Einfriedung eines privaten
Grundstückes
Aktenzeichen: 40276/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben in der beantragten
Form nicht den Inhalten und Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB)
entspricht.
Begründung
Beabsichtigt ist die Errichtung eines Weidezaunes/ Wildzaunes (Drahtzaun mit
Knotengeflecht) mit Zugängen aus Stabgitterzaunelementen zur Einfriedung
einer zu Freizeitzwecken privat genutzten Fläche im Deichvorland. Die Anlage
soll eine bereits vorhandene nicht zulässige Stabgitterzaunanlage mit
Sichtschutz ersetzen.
Das Vorhaben liegt im Außenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35
Baugesetzbuch – BauGB- zu beurteilen ist. Es liegt zudem im
Landschaftsschutzgebiet - im Geltungsbereich des Landschaftsplan
Siegmündung -, in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, im
Risikogebiet Hochwasser, in einer Deichschutzzone sowie im
Wasserschutzgebiet.
Das Grundstück wird nicht zu landwirtschaftlichen oder sonstigen nach § 35
Abs. 1 BauGB privilegierten Zwecken, sondern zu Freizeitzwecken genutzt.
Das Vorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2
BauGB zugelassen werden, da ihm öffentliche Belange im Sinne des Absatzes
3 entgegenstehen. Das unmittelbare Orts- bzw. Landschaftsbild, welches
bisher gänzlich von ähnlichen, ggfls. vergleichbaren Einfriedungen verschont
wurde, wird durch das angefragte Vorhaben verunstaltet. Das Landschaftsbild
im Außenbereich ist generell als schützenswert zu betrachten und die EigenartSeite 1 von 3
Seite 2
im Wesentlichen auch in Bezug auf das Landschaftsbild beizubehalten.
Daneben steht das Vorhaben dem Landschaftsplan Siegmündung entgegen,
wonach alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes
verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Insbesondere ist die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art und das
Anlegen von Zäunen oder anderen Einfriedungen verboten
Nicht zuletzt steht zu befürchten, dass durch das Vorhaben für die
angrenzenden Flächen eine Vorbildwirkung für weitere Einfriedungen entsteht
Aus den o. a. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen
Anlage/n
1 PLA_öffentl. Plan_40276 (öffentlich)
3 PLA_n_öffentl.Plan_40276 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
Seite 3 von 3

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Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de