221394 · Beschlussvorlage
Grundstück Bonn-Beuel, Gensemer Straße - Errichtung eines Weidezaunes mit Zugängen zur Einfriedung eines privaten Grundstückes Aktenzeichen: 40276/2022
Kerndaten
- Nummer
- 221394
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 04.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221394 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück Bonn-Beuel, Gensemer Straße - Errichtung eines Weidezaunes mit Zugängen zur Einfriedung eines privaten Grundstückes Aktenzeichen: 40276/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben in der beantragten Form nicht den Inhalten und Vorgaben des § 35 Baugesetzbuch (BauGB) entspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Weidezaunes/ Wildzaunes (Drahtzaun mit Knotengeflecht) mit Zugängen aus Stabgitterzaunelementen zur Einfriedung einer zu Freizeitzwecken privat genutzten Fläche im Deichvorland. Die Anlage soll eine bereits vorhandene nicht zulässige Stabgitterzaunanlage mit Sichtschutz ersetzen. Das Vorhaben liegt im Außenbereich, so dass das Vorhaben nach § 35 Baugesetzbuch – BauGB- zu beurteilen ist. Es liegt zudem im Landschaftsschutzgebiet - im Geltungsbereich des Landschaftsplan Siegmündung -, in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet, im Risikogebiet Hochwasser, in einer Deichschutzzone sowie im Wasserschutzgebiet. Das Grundstück wird nicht zu landwirtschaftlichen oder sonstigen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Zwecken, sondern zu Freizeitzwecken genutzt. Das Vorhaben kann auch nicht als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden, da ihm öffentliche Belange im Sinne des Absatzes 3 entgegenstehen. Das unmittelbare Orts- bzw. Landschaftsbild, welches bisher gänzlich von ähnlichen, ggfls. vergleichbaren Einfriedungen verschont wurde, wird durch das angefragte Vorhaben verunstaltet. Das Landschaftsbild im Außenbereich ist generell als schützenswert zu betrachten und die EigenartSeite 1 von 3 Seite 2 im Wesentlichen auch in Bezug auf das Landschaftsbild beizubehalten. Daneben steht das Vorhaben dem Landschaftsplan Siegmündung entgegen, wonach alle Handlungen verboten sind, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Insbesondere ist die Errichtung von baulichen Anlagen aller Art und das Anlegen von Zäunen oder anderen Einfriedungen verboten Nicht zuletzt steht zu befürchten, dass durch das Vorhaben für die angrenzenden Flächen eine Vorbildwirkung für weitere Einfriedungen entsteht Aus den o. a. Gründen beabsichtigt die Verwaltung den Bauantrag abzulehnen Anlage/n 1 PLA_öffentl. Plan_40276 (öffentlich) 3 PLA_n_öffentl.Plan_40276 (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 20:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de