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221371 · Beschlussvorlage

Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung

Nummer
221371
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
21.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Beirates Bürgerbeteiligung 12.08.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221371
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
Geschäftsbereich OB-2: Strategische Programmsteuerung
Dezernat:
Dez. OB
Anpassung der Geschäftsordnung des Beirats
Bürgerbeteiligung
Beratungsfolge
Beirat Bürgerbeteiligung 12.08.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Der Änderung der Geschäftsordnung für den Beirat Bürgerbeteiligung
wird zugestimmt.
2. Die Verwaltung wird beauftragt, für die nächste Sitzung des Beirats die
Wahl einer zweiten Stellvertretung vorzubereiten.
Begründung
Bislang sieht die Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung in der
Fassung vom 14.09.2018 die Wahl einer/eines Vorsitzenden sowie lediglich
einer Stellvertretung vor. Die Geschäftsordnung soll um die Wahl einer zweiten
Stellvertretung ergänzt werden, um auch bei Ausfall von Vorsitz und erster
Stellvertretung eine ordnungsgemäße Sitzungsleitung zu gewährleisten.
Zugleich erfolgen im Zuge dieser Änderung einige redaktionelle Anpassungen.
Die vorgeschlagenen Ergänzungen und Anpassungen sind in der beigefügten
Geschäftsordnung unterstrichen. Zur Vergleichbarkeit der alten und der neuen
Fassung ist eine Synopse beigefügt.
Anlage/n
1 Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung Anpassung 2022 (öffentlich)
2 Synopse Geschäftsordnung Beirat Bürgerbeteiligung 2022 (öffentlich)Seite 1 von 12
Anlage 1
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn
(Fassung vom xx.xx.xxxx)
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gremium, das gemäß den Leitlinien Bürger-
beteiligung in die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von Bürgerbeteiligungs-
prozessen in Bonn beratend einbezogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürger-
beteiligung) und erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen
und Bürger. Ihm steht ein umfassendes Auskunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfehlungen auf Grundlage von fachli-
chen Kriterien möglichst konsensual. Es muss sichergestellt werden, dass alle Gruppen
von Akteuren*innen angemessen berücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unabhängiges Beratungsgremium. Er ist
kein Ausschuss im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfa-
len. Der Beirat fungiert allein als beratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzenden des Beirats hat Rederecht im
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*innen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglichkeit und die konkrete Ausgestaltung
von Bürgerbeteiligung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung sowie Nachbereitung von konkreten
Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürgerbeteiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazugehörigen Auswertungsinstrumenten
für die Reflexion von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte zu komplexen und standardisierten
Beteiligungsverfahren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens einmal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteiligung aus Bürgerschaft und Politik ist
ehrenamtlich. Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vorschriften der Entschä-
digungsordnung des Rates der Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.Seite 2 von 12
Anlage 1
2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem Drittel Mitglieder der Einwohner-
schaft, Politik und Verwaltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mitglieder werden
Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der Einwohnerschaft er-
folgt auf Grundlage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Verfahren hierfür ist vom
Beirat festzulegen. Die Mitglieder aus der Politik und der Einwohnerschaft werden vom
Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder sowie deren Stellvertreter*innen aus der
Verwaltung obliegt dem Verwaltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Beteiligung von Bürgerinnen und Bür-
gern der Stadt Bonn mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten*-innen eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die Zusammensetzung des Gremiums
regelmäßig (beispielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst vielen Akteu-
ren*innen die Möglichkeit zu geben, Erfahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in
Bonn zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Einwohner*innen, die im Beirat
Bürgerbeteiligung mitarbeiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des Beirats
Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität geachtet werden.
3. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*innen werden aus der Mitte der stimm-
berechtigten Mitglieder für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertreter*innen wird zwi-
schen erster und zweiter Stellvertretung unterschieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen leitet die Sitzungen des Beirats
Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*innen repräsentiert den Beirat Bürger-
beteiligung nach außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in Abstimmung
mit den Mitgliedern fest.
4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die Stabsstelle Bürgerbeteiligung der
Stadt Bonn. Diese versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache mit dem Beirats-
vorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vor-
handene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabsstelle Bürgerbeteiligung zur Ver-
fügung.
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragnehmer des Beirates.
5. OrganisationSeite 3 von 12
Anlage 1
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der jährlichen Sitzungen des Aus-
schusses für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Geschäftsstelle in Absprache mit
der/dem Vorsitzenden festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner Rats- und In-
formations-System (ALLRIS) veröffentlicht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14 Tage vor Sitzungstermin eine Ta-
gesordnung nebst zugehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitgliedern und von der Stabsstelle Bür-
gerbeteiligung vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung erfolgt im Ein-
vernehmen mit der/dem Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und über die
Tagesordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist
für Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder der/dem stellv. Vorsitzenden des Bei-
rats und dem/der Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/@buergerbeteiligung sowie auf www.bonn-
macht-mit. de ist eine eigene Seite für den Beirat Bürgerbeteiligung eingerichtet. Hier
werden Informationen wie z.B. die öffentlichen Sitzungsprotokolle zum Download für die
Öffentlichkeit angeboten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zur
Kenntnis gebracht.
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vorschläge, Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und
Bürger aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mit-
glieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit in offener Abstimmung gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öffentlich. Abhängig von zu behandeln-
den Themenfeldern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöffentlicher Sitzung be-
handelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Internet im Bonner Rats- und Informati-
onssystem ALLRIS veröffentlicht.
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäftsordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig werdende Neufassung dieser Ge-
schäftsordnung erfolgen auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der AusschussSeite 4 von 12
Anlage 1
für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wird über die vorgenommenen Veränderungen
in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.
Bonn, den
gez. Unrau gez. Wielpütz
Beiratsvorsitzender SchriftführerSeite 5 von 12
Anlage 2
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Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung
der Stadt Bonn (Alt)
Geschäftsordnung des Beirats Bürgerbeteiligung der
Stadt Bonn (Neu)
Änderungen
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbetei-
ligung
1. Funktionen und Aufgaben des Beirats Bürgerbetei-
ligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gre-
mium, das gemäß den Leitlinien Bürgerbeteiligung in
die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von
Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn beratend einbe-
zogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von
Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürgerbeteiligung) und
erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale
Agenda. Ihm steht ein umfassendes Auskunftsrecht
zu.
(2) Der Beirat für Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Emp-
fehlungen auf Grundlage von fachlichen Kriterien
möglichst konsensual. Es muss sichergestellt werden,
dass alle Gruppen von Akteuren angemessen berück-
sichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unab-
hängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss
im Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Der Beirat fungiert allein als be-
ratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als Gre-
mium, das gemäß den Leitlinien Bürgerbeteiligung in
die Vorbereitung, Umsetzung und Nachbereitung von
Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn beratend einbe-
zogen wird. Er ist Kontrollorgan für die Einhaltung der
verbindlich aufgestellten Regeln zur Umsetzung von
Bürgerbeteiligung (Leitlinien Bürgerbeteiligung) und
erteilt Empfehlungen an den Ausschuss für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger. Ihm steht ein um-
fassendes Auskunftsrecht zu.
(2) Der Beirat Bürgerbeteiligung erarbeitet seine Empfeh-
lungen auf Grundlage von fachlichen Kriterien mög-
lichst konsensual. Es muss sichergestellt werden,
dass alle Gruppen von Akteuren*innen angemessen
berücksichtigt worden sind.
(3) Der Beirat Bürgerbeteiligung versteht sich als unab-
hängiges Beratungsgremium. Er ist kein Ausschuss im
Sinne des § 57 der Gemeindeordnung des Landes
Nordrhein-Westfalen. Der Beirat fungiert allein als be-
ratendes Expertengremium ohne verbindliche Be-
schlusskraft für Politik und Verwaltung.
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(4) Die/der Vorsitzende oder die/der stellv. Vorsitzende
des Beirats hat Rederecht im Ausschuss für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürgern und Lokale
Agenda.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohnerinnen
und Einwohner.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglich-
keit und die konkrete Ausgestaltung von Bürgerbeteili-
gung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung so-
wie Nachbereitung von konkreten Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürger-
beteiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazu-
gehörigen Auswertungsinstrumenten für die Refle-
xion von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte
zu komplexen und standardisierten Beteiligungs-
verfahren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens ein-
mal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteili-
gung aus Bürgerschaft und Politik ist ehrenamtlich.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der stellv. Vorsitzen-
den des Beirats hat Rederecht im Ausschuss für Be-
teiligung der Bürgerinnen und Bürger.
(5) Der Beirat ist Ansprechpartner für die Einwohner*in-
nen.
(6) Der Beirat Bürgerbeteiligung berät über die Möglich-
keit und die konkrete Ausgestaltung von Bürgerbeteili-
gung an Vorhaben der Stadt Bonn, u.a.:
a) Beratung über die Vorhabenliste
b) Empfehlungen für die Vorbereitung, Umsetzung so-
wie Nachbereitung von konkreten Vorhaben
c) Revision und Fortschreibung der Leitlinien Bürgerbe-
teiligung Bonn
d) Erarbeitung eines Indikatorenpools und den dazuge-
hörigen Auswertungsinstrumenten für die Reflexion
von Beteiligungsmaßnahmen
e) Erstellung von Stellungnahmen für Sammelberichte
zu komplexen und standardisierten Beteiligungsverfah-
ren
f) Selbstreflexion der eigenen Arbeit (mindestens ein-
mal jährlich)
(7) Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirats Bürgerbeteili-
gung aus Bürgerschaft und Politik ist ehrenamtlich.
Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vor-
schriften der Entschädigungsordnung des Rates der
Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
Neu: 2. Stellvertretung
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Für die Entschädigung dieser Mitglieder sind die Vor-
schriften der Entschädigungsordnung des Rates der
Stadt Bonn sinngemäß anzuwenden.
2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung 2. Zusammensetzung des Beirats Bürgerbeteiligung
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem
Drittel Mitglieder der Einwohnerschaft, Politik und Ver-
waltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mitglieder
werden Stellvertreter/innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertre-
ter/innen aus der Einwohnerschaft erfolgt auf Grund-
lage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Ver-
fahren hierfür ist vom Beirat festzulegen. Die Mitglie-
der aus der Politik und der Einwohnerschaft werden
vom Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder so-
wie deren Stellvertreter/innen aus der Verwaltung ob-
liegt dem Verwaltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Be-
teiligung von Bürgerinnen und Bürgern und Lokale
Agenda der Stadt Bonn mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten/-in-
nen eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die
Zusammensetzung des Gremiums regelmäßig (bei-
spielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um mög-
lichst vielen Akteuren die Möglichkeit zu geben, Erfah-
rungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn zu
sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Einwoh-
(1) Der Beirat Bürgerbeteiligung setzt sich aus je einem
Drittel Mitglieder der Einwohnerschaft, Politik und Ver-
waltung der Stadt Bonn zusammen. Für die Mitglieder
werden Stellvertreter*innen benannt.
(2) Die Auswahl der Mitglieder sowie deren Stellvertre-
ter*innen aus der Einwohnerschaft erfolgt auf Grund-
lage einer repräsentativen Zufallsauswahl. Das Ver-
fahren hierfür ist vom Beirat festzulegen. Die Mitglie-
der aus der Politik und der Einwohnerschaft werden
vom Rat bestimmt. Die Benennung der Mitglieder so-
wie deren Stellvertreter*innen aus der Verwaltung ob-
liegt dem Verwaltungsvorstand.
(3) Die Beiratsmitglieder werden dem Ausschuss für Be-
teiligung von Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Bonn
mitgeteilt.
(4) Zu einzelnen Sitzungen können externe Experten*-in-
nen eingeladen werden.
(5) Der Beirat Bürgerbeteiligung achtet darauf, dass die
Zusammensetzung des Gremiums regelmäßig (bei-
spielsweise nach zwei Jahren) wechselt, um möglichst
vielen Akteuren*innen die Möglichkeit zu geben, Er-
fahrungen mit Bürgerbeteiligungsprozessen in Bonn
zu sammeln. Dies gilt insbesondere auch für die Ein-
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nerinnen und Einwohner, die im Beirat Bürgerbeteili-
gung mitarbeiten. Zugleich sollte auch auf eine für die
Arbeit des Beirats Bürgerbeteiligung notwendige Kon-
tinuität geachtet werden.
wohner*innen, die im Beirat Bürgerbeteiligung mitar-
beiten. Zugleich sollte auch auf eine für die Arbeit des
Beirats Bürgerbeteiligung notwendige Kontinuität ge-
achtet werden.
3. Vorsitz 3. Vorsitz
(1) Eine/ein Vorsitzende/r und ein/e Stellvertreter/-in wird
aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder für
zwei Jahre gewählt.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/in leitet
die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder der/die Stellvertreter/-in re-
präsentiert den Beirat Bürgerbeteiligung nach außen
und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzungen in
Abstimmung mit den Mitgliedern fest.
(1) Eine/ein Vorsitzende/r sowie zwei Stellvertreter*innen
werden aus der Mitte der stimmberechtigten Mitglieder
für zwei Jahre gewählt. Bei den Stellvertreter*innen
wird zwischen erster und zweiter Stellvertretung unter-
schieden.
(2) Zur Wahl ist eine einfache Mehrheit erforderlich.
(3) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen leitet die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung.
(4) Die/der Vorsitzende oder eine/r der Stellvertreter*in-
nen repräsentiert den Beirat Bürgerbeteiligung nach
außen und legt die Tagesordnungspunkte der Sitzun-
gen in Abstimmung mit den Mitgliedern fest.
Neu: 2. Stellvertretung
Neu: Unterscheidung 1.
und 2. Stellvertretung
Neu: 2. Stellvertretung
Neu: 2. Stellvertretung
4. Geschäftsführung 4. Geschäftsführung
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die
Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt
Bonn. Diese versendet die Einladungen zu Sitzungen
in Absprache mit dem Beiratsvorsitz, fertigt die Sit-
zungsprotokolle an, organisiert die Räumlichkeiten
und stellt vorhandene inhaltliche Grundlagen aus der
(1) Die Geschäftsführung des Beirates erfolgt durch die
Stabsstelle Bürgerbeteiligung der Stadt Bonn. Diese
versendet die Einladungen zu Sitzungen in Absprache
mit dem Beiratsvorsitz, fertigt die Sitzungsprotokolle
an, organisiert die Räumlichkeiten und stellt vorhan-
dene inhaltliche Grundlagen aus der Arbeit der Stabs-
stelle Bürgerbeteiligung zur Verfügung.
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Arbeit der Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung zur
Verfügung.
(2) Die Koordinierungsstelle Bürgerbeteiligung ist kein
Auftragnehmer des Beirates.
(2) Die Stabsstelle Bürgerbeteiligung ist kein Auftragneh-
mer des Beirates.
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5. Organisation 5. Organisation
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus
der jährlichen Sitzungen des Ausschusses für Beteili-
gung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale
Agenda.
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle in Absprache mit der/dem Vorsitzenden
festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner
Rats- und Informations-System (BO-RIS) veröffent-
licht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmer/innen erhalten grundsätzlich
14 Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst
zugehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern und von der Koordinierungsstelle Bürgerbeteili-
gung vorgeschlagen werden. Die Aufnahme in die Ta-
gesordnung erfolgt im Einvernehmen mit der/dem
Vorsitzenden. Über ihre Annahme zur Beratung und
über die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung ent-
scheiden die Beiratsmitglieder. Die Anmeldefrist für
Tagesordnungspunkte endet drei Wochen vor dem
Sitzungstermin.
(1) Die Anzahl der Sitzungen orientiert sich am Turnus der
jährlichen Sitzungen des Ausschusses für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger
(2) Sitzungstermine und Sitzungsorte werden von der Ge-
schäftsstelle in Absprache mit der/dem Vorsitzenden
festgelegt. Die Sitzungstermine werden im Bonner
Rats- und Informations-System (ALLRIS) veröffent-
licht.
(3) Alle Sitzungsteilnehmenden erhalten grundsätzlich 14
Tage vor Sitzungstermin eine Tagesordnung nebst zu-
gehörigen Unterlagen.
(4) Tagesordnungspunkte können von den Beiratsmitglie-
dern und von der Stabsstelle Bürgerbeteiligung vorge-
schlagen werden. Die Aufnahme in die Tagesordnung
erfolgt im Einvernehmen mit der/dem Vorsitzenden.
Über ihre Annahme zur Beratung und über die Tages-
ordnung der jeweiligen Sitzung entscheiden die Bei-
ratsmitglieder. Die Anmeldefrist für Tagesordnungs-
punkte endet drei Wochen vor dem Sitzungstermin.
(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei
Zeitstunden nicht überschreiten.
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(5) Die Sitzungen sollten im Regelfall eine Dauer von drei
Zeitstunden nicht überschreiten.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder
der/dem stellv. Vorsitzenden des Beirats und dem/der
Protokollführer/in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/@buerger-
beteiligung sowie auf www.bonn-macht-mit.de ist eine
eigene Seite für den Beirat Bürgerbeteiligung einge-
richtet. Hier werden Informationen wie z.B. die öffentli-
chen Sitzungsprotokolle zum Download für die Öffent-
lichkeit angeboten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger und Lokale Agenda zur
Kenntnis gebracht.
(6) Das Protokoll ist von der/dem Vorsitzenden oder
der/dem stellv. Vorsitzenden des Beirats und dem/der
Protokollführer*in zu unterschreiben.
(7) Auf den Internetseiten von www.bonn.de/@buergerbe-
teiligung sowie auf www.bonn-macht-mit. de ist eine
eigene Seite für den Beirat Bürgerbeteiligung einge-
richtet. Hier werden Informationen wie z.B. die öffentli-
chen Sitzungsprotokolle zum Download für die Öffent-
lichkeit angeboten.
(8) Die Protokolle werden dem Ausschuss für Beteiligung
der Bürgerinnen und Bürger zur Kenntnis gebracht.
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6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
6. Beschlussfassung über Empfehlungen und Vor-
schläge, Beschlussfähigkeit
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger und Lokale
Agenda aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner ordentlichen Mitglieder anwesend ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen-
den.
(1) Der Beirat kann Empfehlungen an den Ausschuss für
Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger aussprechen.
(2) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehr-
heit in offener Abstimmung gefasst. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzen-
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Ergänzung: Klarstel-
lung aufgrund der Ver-
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7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit 7. Nichtöffentlichkeit/Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öf-
fentlich. Abhängig von zu behandelnden Themenfel-
dern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöf-
fentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Inter-
net auf www.bonn.de und www.bonn-macht-mit.de
veröffentlicht.
(1) Die Sitzungen des Beirats Bürgerbeteiligung sind öf-
fentlich. Abhängig von zu behandelnden Themenfel-
dern können Tagesordnungspunkte auch in nichtöf-
fentlicher Sitzung behandelt werden.
(2) Die Ergebnisse der Beiratssitzungen werden im Inter-
net im Bonner Rats- und Informationssystem ALLRIS
veröffentlicht. Anpassung der Inter-
netseite
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
8. Neufassung, Änderung, Ergänzung der Geschäfts-
ordnung
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig
werdende Neufassung dieser Geschäftsordnung erfolgen
auf Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der
Ausschuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger
und Lokale Agenda wird über die vorgenommenen Ver-
änderungen in Form einer Mitteilungsvorlage informiert.
Änderungen und Ergänzungen sowie eine notwendig wer-
dende Neufassung dieser Geschäftsordnung erfolgen auf
Beschluss des Beirates mit einfacher Mehrheit. Der Aus-
schuss für Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger wird
über die vorgenommenen Veränderungen in Form einer
Mitteilungsvorlage informiert
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9. Inkrafttreten 9. Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.
Diese Geschäftsordnung tritt mit der Beschlussfassung in
Kraft.Seite 12 von 12

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Datenstand: 02.11.2026, 20:22 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de