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221370 · Mitteilungsvorlage

Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz

Nummer
221370
Art
Mitteilungsvorlage
Veröffentlicht
21.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.08.2022 Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage
öffentlich
221370
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.08.2022 Kenntnisnahme
Mitteilung:
Inhalt der Vorlage:
1. Hintergrund
2. Aktueller Sachstand
2.1. Netzwerk Frühe Hilfen
2.2. Fachdienst Kinderschutz
2.3. Aktualisierung der Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung
2.4. Entwicklung der Fallzahlen
2.5. Qualitätsentwicklung im Kinderschutz
2.6. Fortbildung Kinder im Kinderschutz beteiligen
2.7. Netzwerk Kinderschutz
2.8. Inobhutnahme
2.9. Kooperation Uniklinik, Marienhospital, Kinderschutzgruppe
2.10. Generalvereinbarungen
2.11. Zusammenarbeit Schule
3. Zusammenfassung
1. Hintergrund
Aufgrund der Änderungen im SGB VIII durch das Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom Juni 2021 und das neue
Landeskinderschutzgesetz vom Mai 2022 ergeben sich wichtige neue
Anforderungen für die Arbeit des Jugendamtes im Kinderschutz.
Durch das KJSG ergeben sich insbesondere folgende Punkte:
• Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in
Einrichtungen und Auslandsmaßnahmen,
• Schutzkonzepte für Pflegefamilien,
• Bessere Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem
Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den
Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen
Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz,
• Rückmeldung an Geheimnisträger (Ärztinnen, Lehrer*innen) nach
Meldung von gewichtigen Anhaltspunkten,
• Verbesserung des Kinderschutzes für Kinder und Jugendliche mitSeite 1 von 110
Seite 2
Behinderung.
Durch das Landeskinderschutzgesetz werden einheitliche Standards im
Kinderschutz in NRW eingeführt. Die „Empfehlung Gelingensfaktoren bei der
Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ des LVR/LWL von
2020 (siehe Anlage) erhält durch das Gesetz einen verbindlichen Charakter.
Zuvor waren diese bereits mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW
abgesprochen und vom Landesjugendhilfeausschusses 2020 als Vorgabe für
die Arbeitsweise der Jugendämter beschlossen worden.
Durch das Landeskinderschutzgesetz ergeben sich folgende Änderungen:
• Einheitliche Fachstandards, so dass die Empfehlungen der
Landesjugendämter durch das Gesetz zum verbindlichen Standard im
Kinderschutz werden,
• Implementierung einer Qualitätssicherung durch eine noch
festzulegende Stelle und Qualitätsberatung und –entwicklung durch
diese Stelle,
• Einrichtung eines Netzwerkes Kinderschutz um die interdisziplinäre
Zusammenarbeit zu stärken,
• Ausbau der Kinderschutzkonzepte in Einrichtungen
(Generalvereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen und
Schutzkonzepte in OGS-Einrichtungen).
2. Aktueller Sachstand
2.1 Netzwerk Frühe Hilfen
Jugendhilfe hat zum Ziel, junge Menschen zu einer eigenverantwortlichen und
gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen und in ihrer individuellen und
sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen
abzubauen. (§ 1 SGB VIII). Guter, gelingender Kinderschutz beginnt also
bereits mit der infrastrukturellen Schaffung und Erhaltung von Angeboten und
Netzwerken früher Hilfen. (Zum Netzwerk Frühe Hilfen siehe auch
Drucksachennummer 1711219.)
Durch den Einsatz früher Hilfen in Bonn versucht die Verwaltung, frühzeitig auf
Lebenssituationen Einfluss zu nehmen, um künftige Zustände von Kindern zu
verbessern. Das Netzwerk Frühe Hilfen ist in Bonn etabliert und inzwischen an
das Programm Kinderstark angebunden. So soll u.a. eine Verbesserung der
Vernetzung über das Familienportal Bonn erreicht werden. Der Ausbau im
Bereich früher Hilfen versteht sich als Vorwegnahme einer möglichen
Intervention zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung.
2.2 Fachdienst Kinderschutz
Der Fachdienst Kinderschutz ist seit 2009 in Bonn etabliert. Hier arbeiten
aktuell acht sozialpädagogische Mitarbeiter*innen. Alle Mitarbeitende haben die
Qualifikation zur insoweit erfahrenen Fachkraft (= Kinderschutzfachkraft).
Der Fachdienst Kinderschutz bearbeitet alle neu eingehenden Meldungen über
Kindeswohlgefährdungen. Hier werden Meldungen aufgenommen, nach einer
Ersteinschätzung wird die die Situation des Kindes, im Regelfall nach einem
Hausbesuch, bewertet, und eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt.Seite 2 von 110
Seite 3
Anschließend wird die Familie an Hilfsangebote, z.B. Hilfen zur Erziehung,
weitergeleitet oder erforderliche Maßnahmen über das Familiengericht
durchgesetzt. Bei Bedarf werden Kinder zur Abwendung einer dringenden
Gefahr in Obhut genommen. Anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Klärung
durch das Familiengericht.
Daneben werden im Fachdienst Meldungen des Landesinstituts für Gesundheit
und Arbeit über nicht wahrgenommene Früherkennungsuntersuchungen
bearbeitet. Eltern werden dann über bestehende Hilfsangebote und die
Notwendigkeit der Früherkennungsuntersuchungen informiert.
2.3 Aktualisierung der Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht
auf Kindeswohlgefährdung
In der Dienstanordnung zum Umgang bei Fällen mit Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung wird das verbindliche Verfahren beim FFE (Fachdienste
für Familien- und Erziehungshilfe) bei Kinderschutzfällen beschrieben.
Grundsätzlich geht der Fachdienst Kinderschutz allen Hinweisen auf
Kindeswohlgefährdung nach, wenn in den Familien keine Hilfe zur Erziehung
geleistet wird. Die FFE-Bezirksstellen sind zuständig, wenn eine Hilfe zur
Erziehung geprüft wird oder bereits installiert ist.
Aufgrund der oben beschriebenen neuen gesetzlichen Anforderungen wurde
die Dienstanordnung überarbeitet und aktualisiert (siehe Anlage).
Insbesondere wurde festgelegt, dass nach einer Ersteinschätzung und erfolgter
Überprüfung der Situation eine Einschätzung erfolgt ob der Fall in einem
Freiwilligen- oder Gefährdungsbereich einzuordnen ist. Wenn der Fall im
Gefährdungsbereich eingeordnet wurde und die Eltern kooperativ sind und
entsprechend notwendige Veränderungen unterstützen und umsetzen, wird ein
Schutzplan erstellt. In diesem Schutzplan wird die Gefährdung beschrieben und
Vereinbarungen mit den Eltern getroffen, so dass der Schutz des Kindes wieder
sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sollen Eltern dazu motiviert werden
notwendige Hilfen anzunehmen. Wenn Eltern nicht kooperativ sind und der
Kinderschutz ansonsten nicht gewährleitet ist, erfolgen weitere Maßnahmen
(insbesondere Anhörung des Familiengerichtes und Anträge beim
Familiengericht um notwendige Hilfen einrichten zu können). Bei einer
dringenden Gefahr wird das Kind durch den FFE in Obhut genommen, so dass
das Wohl des Kindes unmittelbar sichergestellt werden kann. Diese
Vorgehensweise entspricht den oben genannten Empfehlungen des LVR/LWL.
Veränderungen im Kinderschutz, die sich aus dem Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz ergeben, wurden ebenfalls in die neue
Dienstanordnung aufgenommen (z.B. bessere Beteiligung von
Berufsgeheimnisträgern).
Ebenfalls wurden besondere Standards für Kleinkinder (sog. „U3 und U6
Standards“) und verbindliche Verfahren im Zusammenhang häusliche Gewalt in
die Dienstanweisung aufgenommen.
2.4 Entwicklung der Fallzahlen
(-Siehe Grafik in der Anlage-)
Die Fallzahlen der Kindeswohlgefährdungsmeldungen sind in den letztenSeite 3 von 110
Seite 4
Jahren relativ konstant. Aufgrund der Corona-Pandemie sind Fallzahlen für
2020 und 2021 nur bedingt aussagekräftig, da viele Institutionen (z.B.
Kindertagesstätten, Schulen) nur wenig direkten Kontakt mit Kindern und
Jugendlichen hatten. Das in dieser Zeit eine besondere Belastung für Kinder
und Jugendliche bestand, wird an den steigenden Bedarfen für Kinder und
Jugendliche mit psychischen Problemen deutlich, die auch zu einer erheblichen
Mehrbelastung im FFE geführt haben.
2.5 Qualitätsentwicklung im Kinderschutz
Die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist fester Bestandteil der Arbeit der
Verwaltung. Veränderungen, z.B. die oben beschriebenen Änderungen in der
Dienstanordnung, wurden mit dem Arbeitskreis QE rückgekoppelt. Der
Arbeitskreis besteht aus Mitarbeitenden und Leitungskräften des FFE. Auf
Anregung des Arbeitskreises entstand die unten beschriebene Fortbildung
„Kinder im Kinderschutz beteiligen“.
2.6 Fortbildung Kinder im Kinderschutz beteiligen
2021 wurde mit allen Mitarbeitenden des FFE eine umfangreiche Fortbildung
zum Thema „Kinder im Kinderschutz beteiligen“ in Kooperation mit den
Kinderschutzzentren Köln durchgeführt, um die Beteiligung von Kindern im
Kinderschutz zu verbessern. Neben einer Kick-off Veranstaltung fand ein
Workshop zum Thema mit den einzelnen Teams der FFE-Bezirke und der
besonderen Fachdienste statt. Neben dieser fachlichen Auseinandersetzung
wurde deutlich, dass die Ausstattung der FFE-Teams für kindgerechte
Beratungssituationen verbessert werden muss.
2.7 Netzwerk Kinderschutz
Seit 2018 gibt es in Bonn das Netzwerk Kinderschutz der insoweit erfahrenen
Fachkräfte gem. § 8a SGB VIII. Seit September 2021 wird dieses Netzwerk
vom Ortsverein Bonn des Deutschen Kinderschutzbundes organisiert und
koordiniert. Regelmäßig finden Netzwerktreffen statt, bei denen die
Kinderschutzfachkräfte sich austauschen und neue fachliche Entwicklungen
vorgestellt werden. Standards und Verfahren im Kinderschutz sollen durch das
Netzwerk vereinheitlicht werden (z.B. durch altersgestaffelte
Beobachtungsbögen). Der Kinderschutzbund verfasst regelmäßig einen
Newsletter und bietet direkte Beratung zu Fragen und Problemen von
Kinderschutzfachkräften an. Das Netzwerk wird in enger Kooperation mit dem
Amt für Kinder, Jugend und Familie durchgeführt.
Aufgrund des oben genannten Landeskinderschutzgesetzes wird das Netzwerk
weiter ausgebaut und soll zukünftig auch die Vernetzung mit weiteren wichtigen
Akteuren in der Kinderschutzarbeit (z.B. Gericht. Polizei, Gesundheitswesen)
umfassen.
2.8 Inobhutnahme
Das Jugendamt ist gem. § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein KindSeite 4 von 110
Seite 5
oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der
Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des
Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die
Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche
Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.
Hierbei ist es notwendig, gerade für solche krisenhaften Fallverläufe
durchgehend bedarfs- und zielgruppengerechte Unterbringungsmöglichkeiten
vorzuhalten. In Bonn wird dies durch ein differenziertes Angebot der
Evangelischen Jugendhilfe Godesheim gewährleistet, mit der ein
Inobhutnahmevertrag besteht. Säuglinge und Kleinkinder sollen vorrangig in
Bereitschaftspflegefamilien in Obhut genommen werden, die vom Deutschen
Kinderschutzbund organisiert und begleitet werden. Mit der Evangelischen
Jugendhilfe Godesheim und dem Kinderschutzbund finden regelmäßige
Qualitäts- und Planungsgespräche statt.
Darauf aufbauend findet eine gut strukturierte und erprobte Zusammenarbeit
mit der Evangelischen Jugendhilfe Godesheim im Rahmen der Übernahme des
Bereitschaftsdienstes statt, so dass in krisenhaften Situationen eine
Erreichbarkeit der Jugendhilfe auch außerhalb der Dienstzeiten sichergestellt
ist.
2.9 Kooperation Uniklinik, Marienhospital, Kinderschutzgruppe
Seit vielen Jahren gibt eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit
den Bonner Kliniken Uniklinik und Marienhospital im Kinderschutz. Seit 2017
gibt es eine Kooperationsvereinbarung mit der KinderSchutzGruppe. Diese
setzt sich aus Mitarbeitern verschiedener Fachrichtungen der Kliniken und
Institute der Universität Bonn und des Marienhospitals sowie externen
Fachleuten aus Medizin und Justiz zusammen (siehe auch
Drucksachennummer 1811187).
2.10 Generalvereinbarungen
Mit allen Trägern der Erziehungshilfen und den Trägern der Bonner
Kindertagesstätten bestehen Generalvereinbarungen gem. § 8a SGB VIII.
Diese beinhalten Qualitäts- und Handlungsstandards im Verfahren einer
möglichen Kindeswohlgefährdung. (Durchführung einer
Gefährdungseinschätzung, Beteiligung einer Kinderschutzfachkraft und
Beteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und ihrer Eltern.)
2.11 Zusammenarbeit Schule
Gemäß den Bestimmungen im SGB VIII und im Schulgesetz NRW haben
Jugendamt und Schule einen eigenen Auftrag zur Sicherstellung des
Kindeswohls. Ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung und
Kinderschutz sind für eine gute Kooperation unabdingbar. Jedes „System“
sollte dabei seine eigenen Möglichkeiten ausschöpfen und auf der anderen
Seite Unterstützung und Austausch anbieten.
Die Ausgestaltung dieser Kooperation sollte in einem gemeinsamen Prozess
mit Jugendamt und Schule erarbeitet und beschrieben werden. Schulen könne
sich in Kinderschutzfragen durch den Schulpsychologischen Dienst und denSeite 5 von 110
Seite 6
Fachdienst Kinderschutz beraten lassen.
3. Zusammenfassung
Die neuen Anforderungen im Kinderschutz durch das Kinder- und
Jugendstärkungsgesetz und das Landeskinderschutzgesetz werden in Bonn
durch Veränderungen in der entsprechenden Dienstanordnung und einen
weiteren Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz erfüllt. Durch den Fachdienst
Kinderschutz wird der fachliche Standard bei Meldungen auf
Kindeswohlgefährdung und die Sicherstellung notwendiger Maßnahmen
gewährleitet. Es besteht eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit
zwischen den Akteuren im Kinderschutz.
Anlage/n
1 221370 Grafik zu Ziffer 2.4. (öffentlich)
2 221370 Empfehlung Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des
Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII (öffentlich)
3 221370 Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht auf
Kindeswohlgefährdung (öffentlich)Seite 6 von 110
Amt für Kinder, Jugend und Familie Bundesstadt Bonn Stand: 2022Seite 7 von 110
LVR-Landesjugendamt Rheinland
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Gelingensfaktoren bei der
Wahrnehmung des
Schutzauftrags
gemäß § 8a SGB VIII
Empfehlung für JugendämterSchutzauftragSeite 8 von 110
Diese Empfehlung wurde ursprünglich als Orientierungshilfe vom LVR-Landesjugendamt Rheinland in Zusam-
menarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern unterschiedlicher Strukturtypen
und Größen erarbeitet und 2015 veröffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Ab-
stimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII
von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugend-
amtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitäts-
entwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen.
Mitglieder der Arbeitsgruppe:
Linda Krolczik, ehemals Jugendamt Hürth
Christiane Etienne, ehemals Jugendamt Pulheim
André Heller, ehemals Jugendamt Kamp-Lintfort, jetzt Jugendamt Voerde
Barbara Hoppe, ehemals Jugendamt Rheinberg
Annette Horst, ehemals Jugendamt Willich
Jutta Horten, Jugendamt Duisburg
Annemarie Jacob-Ogbukadike, Jugendamt Oberbergischer Kreis
Angelika Klein, Jugendamt Bergheim
Christiane Klüsener, ehemals Jugendamt Duisburg
Claudia Küppers, Jugendamt Nettetal
Christel Pakoßnick, ehemals Jugendamt Frechen
Michael Raida, Jugendamt Alsdorf
Monika Wirges, ehemals Jugendamt Overath
Leitung:
Sandra Eschweiler & Sandra Rostock, LVR-Landesjugendamt Rheinland
Impressum
Herausgeber:
Landschaftsverband Rheinland Landschaftsverband Westfalen Lippe
LVR-Landesjugendamt Rheinland LWL-Landesjugendamt Westfalen
50663 Köln 48133 Münster
www.jugend.lvr.de www.lwl-landesjugendamt.de
Verantwortlich:
Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland
Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen
Redaktion:
Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de
Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org
Layout: Druck:
Andreas Gleis, Umschlag Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung
André Gösecke, Druckerei Kettler, Innenteil Druckerei Kettler, Bönen
Köln / Münster, im Dezember 2020Seite 9 von 110
Gelingensfaktoren bei der
Wahrnehmung des Schutzauftrags
gemäß § 8a SGB VIII
Empfehlung für JugendämterSeite 10 von 110
Seite 11 von 110
Vorwort
Vorwort
Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fach-
lichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener
Kinderschutzfälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit
dem Ziel, den Kinderschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB
VIII mit der Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung
des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis ver-
ändert. Weitere umfassende gesetzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskin-
derschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile,
welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern
hat. Fast täglich gehen entsprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden
nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet.
§ 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für
den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die
Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesju-
gendämter. Für den Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII gilt es somit,
die Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ zu beantworten. Mit die-
ser Frage haben sich im Jahr 2015 mehrere Fach- und Leitungskräften aus 12 Jugendäm-
tern in einer Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und eine Orientierungshilfe erarbeitet.
Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Spitzenverbänden wurde
die ursprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Emp-
fehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landes-
jugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der
Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfe-
ausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch
soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regio-
nen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können.
Die beste Qualitätsentwicklung kann keine Garantie geben, dass es künftig keine Schä-
digungen von Kindern und Jugendlichen geben wird. Im Interesse der betroffenen Kin-
der und Jugendlichen und ihrer Familien ist es aber unerlässlich, die eigene Praxis stetig
systematisch zu hinterfragen und zu verbessern.
Wir freuen uns, wenn die Empfehlung diese Prozesse vor Ort fördert und dadurch die
bedeutsame und verantwortungsvolle Arbeit der Jugendämter bei der Wahrnehmung
des Schutzauftrags unterstützt.
Eva Steininger-Bludau
Vorsitzende des LWL-Landesjugendhilfe-
ausschusses Westfalen
Astrid Natus-Can
Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe-
ausschusses Rheinland
Birgit Westers
Landesrätin
LWL-Landesjugendamt Westfalen
Lorenz Bahr-Hedemann
Landesrat
LVR-Landesjugendamt Rheinland
5Seite 12 von 110
Seite 13 von 110
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
Vorwort 5
Inhaltsverzeichnis 7
1 Einführung 8
1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes 8
1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität 9
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII 11
2.1 Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII 11
2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren 13
2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung 14
2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung 18
2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes
in die Gefährdungseinschätzung 21
2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 26
2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 30
2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans 30
2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen 34
2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts 37
2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme 42
2.2.6 Erneute Gefährdungseinschätzung 45
2.2.7 Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt 48
2.3 Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie 51
3 Strukturqualität 56
3.1 Interne Strukturqualität 57
3.1.1 Personalqualität 57
3.1.2 Sachliche Ausstattung 61
3.1.3 Konzeption & Organisation 62
3.1.4 Zugang 68
3.2 Externe Strukturqualität 69
3.2.1 Leistungsangebot 69
3.2.2 Strukturelle Zusammenarbeit 71
3.2.2.1 Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten innerhalb
der Jugendhilfe 72
3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe 74
3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen 78
4 Literaturverzeichnis 79
7Seite 14 von 110
1 Einführung
1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes
Die Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern obliegt ihren Eltern. Sie haben
das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder, über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 Abs. 2 SGB
VIII). Gegenüber dem damit postulierten Erziehungsvorrang der Eltern ist die Jugendhilfe
nachrangig. Sie soll Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen
sowie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ist eine dem Wohl des Kin-
des oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist die Hilfe
geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch des Personensorgeberechtigten
auf Hilfe zur Erziehung. Die Inanspruchnahme von Beratung und Hilfen ist freiwillig.
Besteht allerdings eine Kindeswohlgefährdung und sind die Eltern nicht gewillt oder
in der Lage, diese abzuwenden, greift das staatliche Wächteramt und verpflichtet die
zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. In erster Linie hat der Gesetzgeber
die Jugendämter und Familiengerichte durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach
§ 8a SGB VIII und die Befugnisse des Familiengerichtes für Maßnahmen nach § 1666
und § 1666a BGB damit beauftragt.
Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666
Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der
Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes
oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage
sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine
gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“1.
Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des
Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden.
Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII konkretisiert: Es ist nach Absatz
1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzuge-
hen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät-
zen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefähr-
dungseinschätzung einzubeziehen – soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird.
Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck
vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung
der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die
Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben,
dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschal-
tung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den
Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen,
über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Koope-
ration der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln.
1 BGH, Beschlüsse vom 14.07.1956, IV ZB 32/56 und 15.12.2004, XII ZB 166/03; BVerfG u.a. Beschlüsse vom
17.06.2009, 1 BvR 467/09, vom 24. März 2014, 1 BvR 160/14 und vom 27.08.2014, 1 BvR 1822/14
1 Einführung
8Seite 15 von 110
1 Einführung
Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eck-
punkte den Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwi-
ckelt und mit einer Dienstanweisung hinterlegt. Viele Jugendämter haben sich dabei an
den „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendäm-
tern bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Bundesvereinigung der kommunalen Spit-
zenverbände aus dem Jahr 2009 orientiert.
1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität
Qualität ist nach Avedis Donabedian der Grad der Übereinstimmung zwischen den Zie-
len und der wirklichen Leistung. Das von ihm für den Gesundheitsbereich entwickelte
Qualitätsmodell hat sich in vielen Arbeitsfeldern durchgesetzt, so auch in der Kinder-
und Jugendhilfe.2 Es unterscheidet in Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität:
• Die Ergebnisqualität beschreibt die Ergebnisse und Wirkungen beim Adressaten.
• Die Prozessqualität beschreibt die Qualität des Verfahrens der Leistungserbringung
und richtet sich auf das möglichst effektive Erreichen der definierten Ergebnisqualität.
• Die Strukturqualität bezieht sich auf die dafür notwendigen Rahmenbedingungen
und Ressourcen.
Die drei Qualitätsdimensionen sind eng miteinander verbunden: das Ergebnis wird vom
Prozess beeinflusst, der wiederum nur gelingt, wenn die dafür notwendigen Struktu-
ren zur Verfügung stehen. Qualitätsentwicklung ist somit die stetige Suche nach und
Entwicklung geeigneter Verfahren und struktureller Rahmenbedingungen, um zu dem
gewünschten Ergebnis zu kommen.
Nach § 79a SGB VIII sind von den Jugendämtern Grundsätze der Qualitätsbewertung,
diesbezügliche Maßstäbe und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung weiterzu-
entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dabei empfiehlt es sich, für
die einzelnen Handlungsfelder im Jugendamt Arbeitsgruppen zur Qualitätsentwicklung
einzurichten.3 Für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)4 ist der Schutzauftrag nach
§ 8a SGB VIII eines der bedeutsamsten Arbeitsfelder, das – auch aufgrund der expliziten
Nennung in § 79a SGB VIII und aufgrund der o.g. Entwicklungen – unbedingt der Qua-
litätsentwicklung unterzogen werden sollte.
Qualität im Kinderschutz bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen der tat-
sächlichen praktischen Umsetzung und den als Anspruch formulierten zentralen Quali-
tätsmerkmalen im Kinderschutz.
Ergebnisqualität im Kinderschutz ist die beim Abschluss des § 8a-Verfahrens erreichte
Qualität der Ergebnisse für die Adressatinnen und Adressaten. § 8a SGB VIII verpflichtet
die Jugendämter, Maßnahmen zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung von Kin-
dern und Jugendlichen zu ergreifen. Das Ergebnis ist somit vorgegeben, eine bestehende
Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen muss beim Abschluss des Verfahrens abge-
wendet sein bzw. das Wohl des Kindes oder Jugendlichen muss (ausreichend) geschützt
2 Vgl. Gissel-Palkovich, S. 185 ff.
3 LVR/LWL 2013, S. 22 f.
4 Hier und nachfolgend wird der ASD genannt, die Ausführungen gelten jedoch auch gleichermaßen für die mit dem
Schutzauftrag befassten Spezialdienste in Jugendämtern.
9Seite 16 von 110
sein. Das Ziel soll vorrangig über die Förderung bzw. Wiederherstellung elterlicher Er-
ziehungsfähigkeit und die Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen
erfolgen, um den Kindern oder Jugendlichen ihr häusliches Umfeld weitgehend zu er-
halten. Nur wenn dieses nicht möglich ist, weil Eltern nicht bereit oder in der Lage sind,
die erforderlichen Hilfen und Schutzmaßnahmen anzunehmen oder umzusetzen, ist der
Schutz über eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses
und die dafür ggf. erforderliche Anrufung des Familiengerichtes zu gewährleisten.
Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, liegt es
in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Struktu-
ren zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und
weiterzuentwickeln.5 Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der
freien Jugendhilfe und den weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhal-
tungen und die Verfahren zu kommunizieren sowie die Zusammenarbeit an den Schnitt-
stellen auszuhandeln und zu vereinbaren.
Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis
aus?“ nachzugehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre dies-
bezügliche Qualitäts(weiter)entwicklung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an
Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält
aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit
der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen Gremien o.ä.
hilfreich sind.
Der Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf dem Prozess bzw. Verfahren im Jugend-
amt. Ein standardisiertes § 8a SGB VIII-Verfahren wird beispielhaft im zweiten Kapitel
beschrieben. Zu den einzelnen Teilprozessen des Flussdiagramms erfolgt jeweils eine
Darstellung der rechtlichen Grundlagen, eine Beschreibung des Teilprozesses mit dem
jeweiligen Ziel, den Beteiligten und den Tätigkeiten. Diese werden jeweils mit „Gelin-
gensfaktoren“ hinterlegt, über deren positive Wirkungen in der Arbeitsgruppe fachli-
cher Konsens bestand.
Die Umsetzung eines solchen Verfahrens benötigt entsprechende strukturelle Rahmen-
bedingungen. Diese werden im dritten Kapitel dargestellt, angesichts ihrer Vielzahl in
Tabellenform und soweit möglich mit Hinweisen auf weiterführende Informationen.
5 Zu den unterschiedlichen methodischen Zugängen siehe Kapitel 3.1.3.
10Seite 17 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren
im Verfahren nach § 8a SGB VIII
Bei allen sogenannten Kernprozessen einer Institution eignet sich die Verfahrensstan-
dardisierung in besonderem Maße, um die Prozessqualität zu beschreiben. Durch Fluss-
diagramme und Teilprozessbeschreibungen lassen sich komplexe Verfahren übersichtlich
darstellen.
Es werden Abläufe festgelegt, von denen gelingende Arbeitsprozesse mit definierten Er-
gebnissen erwartet werden. Gleichzeitig wird damit ein einheitliches und transparentes
Handeln (weitestgehend) sichergestellt. Das standardisierte Verfahren kann – erweitert
um die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten – zudem für die Personalbemessung her-
angezogen werden.
Dabei sind allerdings auch die Grenzen zu beachten: Ein Verfahren kann den formellen
Rahmen vorgeben. Unbewusste Muster im Denken und Handeln entziehen sich diesen
Vorgaben. Auch ersetzt ein Verfahren niemals das eigene Denken und Überdenken.
Jedes Verfahren benötigt einen „Wächter“, der die Einhaltung kontrolliert. Dazu gehört
auch die Kontrolle, dass kein mechanisches „Abarbeiten“ erfolgt und dass das Ver-
fahren genügend Raum für Bearbeitungsmöglichkeiten lässt, die den Erfordernissen im
Einzelfall gerecht werden.
2.1 Flussdiagramm:
Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII
Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben
und der Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände einen
idealtypischen Prozess im Jugendamt bzw. ASD. Abweichungen und Überschneidungen
der einzelnen Teilprozesse sind möglich
Erläuterung der Symbole des Flussdiagramms.
Schnittstelle
zu anderen
Kernpro-
zessen
Ende Entscheidung
Teilprozess mit einem
(Zwischen-) Ergebnis
Ja
Nein
1. Aufnahme der
Mitteilung
Mitteilung Dritter Selbstmelder
Eigene Erkenntnis
Auslösendes Ereignis
11Seite 18 von 110
Anrufung des
Familiengerichtes
Hinwirken auf
Inanspruchnahme
oder ggf. Einschaltung
anderer Stellen
Unterbringung im
Rahmen der
Inobhutnahme
Kernprozess
Hilfe-
planung
Vereinbarung
eines Schutzplans
Gefährdung mit
Mitwirkungs-/Ände-
rungsbereitschaft
Gefährdung, die Maß-
nahmen des Fami-
liengerichts erfordert
Fehlende Mitwirkung
bei Gefährdungs-
einschätzung
Gefährdung, die durch
andere Stellen
abzuwenden ist
Nur durch Inobhut-
nahme abwendbare
akute Gefährdung
5. Maßnahmen zur
Abwendung der
Gefährdung
6. Erneute
Gefährdungs-
einschätzung
anderer
Kernprozess:
Beratung o.
Hilfepla-
nung
Keine Gefährdung,
aber Unterstützungs-
oder Hilfebedarf
Ende Gefährdung
4. Gefährdungseinschätzung
im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte
5. sofortige Maßnah-
men zur Abwendung
der Gefährdung
Keine aktute
Gefahr
3. Einbezug der Erziehungs-
berechtigten und des Kindes
in die Gefährdungseinschätzung
Ende Kontaktaufnahme
notwendig
2. Erstbewertung
der Mitteilung
Schnittstelle
zu anderen
Kernpro-
zessen
Ende Entscheidung
(Zwischen-) Ergebnis
Ja
Nein
1. Aufnahme der
Mitteilung
Mitteilung Dritter Selbstmelder
Eigene Erkenntnis
Akute
Gefährdung
Keine Gefährdung,
kein Hilfebedarf
Bei bestehendem
Hilfeplatz und Hilfe-
akzeptanz zusätzlich
Widerspruch der
PSB/EZB
7. Fallübergabe
an zuständiges
Jugendamt
Zu allen
Zeitpunkten im
Verfahren möglich:
Verfahren gemäß § 8a SGB VIII
12Seite 19 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren
Standardisierte Verfahren sind notwendig zur Beschreibung komplexer Verfahren und
müssen immer an die Strukturen und Abläufe des jeweiligen Jugendamtes angepasst
werden. Deshalb hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, nach einer Darstellung der
jeweiligen rechtlichen Grundlagen, Teilprozesse mit Zielen, Beteiligten und Tätigkeiten
zu beschreiben, wie sie überwiegend in den Jugendämtern – auf der Grundlage der
Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände – Anwendung finden.
Im Anschluss daran folgt jeweils eine Sammlung von Gelingensfaktoren zu dem Teilpro-
zess. Es wurde der Begriff „Gelingensfaktoren“ gewählt, da der Begriff „Qualitätsstan-
dard“ unterschiedlich interpretiert wird und letztlich unklar ist, ob es sich um Eckpunkte
oder maximale oder Mindeststandards handelt.6
Als Gelingensfaktoren werden hier Maßnahmen oder Vorgehensweisen aufgeführt,
über deren positive Wirkungen – im Sinne von („weichen“) Faktoren, die zum Gelingen
der einzelnen Teilprozesse beitragen – in der Arbeitsgruppe fachlicher Konsens bestand
und die auf dem Erfahrungswissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beruhen oder
durch wissenschaftliche Forschung belegt sind.
Die hier vorgelegte Empfehlung muss von jedem Jugendamt auf die Situation vor Ort
bezogen und entsprechend übertragen werden. Die Gelingensfaktoren sollen als Anre-
gungen für einen Diskurs über guten Kinderschutz im Jugendamt genutzt werden und
somit als Grundlage für den Prozess der Qualitäts(weiter)entwicklung dienen. Wird im
Jugendamt diskutiert, welche Faktoren die gelingende Wahrnehmung des Schutzauf-
trags fördern, ergibt sich – wie in der Arbeitsgruppe – ein Diskurs über Qualität. Konsen-
suale Faktoren können als Qualitätskriterien7 definiert werden.
6 Vgl. LVR/LWL 2013, S. 19 und NZFH 2013, S. 53
7 Merchel empfiehlt den Begriff „Qualitätskriterium“ statt „Standard“, da er eindeutiger ist, vgl. LVR/LWL 2013, S. 19.
13Seite 20 von 110
2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung
Das Jugendamt ist gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, beim Bekanntwerden von
gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend-
lichen tätig zu werden.
Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge-
ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil
jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen
richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII, die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili-
engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme ist gemäß § 87
SGB VIII das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche
tatsächlich aufhält.
Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt
werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt
mitzuteilen.
Die Mitteilung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung kann durch unterschiedliche
Personen erfolgen:
• durch Privatpersonen (Nachbarn, Verwandte etc.), die sich z.T. auch anonym melden,
• durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden oder Ämter (Polizei, Ord-
nungsamt etc.),
• durch eine Fachkraft aus einer Einrichtung oder einem Dienst der Jugendhilfe, mit
der/dem eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII besteht,
• durch eine Person, die Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG ist, oder eine andere
berufliche Kontaktperson,
• durch Fachkräfte eines anderen Jugendamtes8,
• durch eine/einen Erziehungsberechtigten oder durch ein betroffenes Kind/einen Ju-
gendlichen („Selbstmelder“).9
8 Das Verfahren der Fallübergabe wird in Kapitel 2.2.7 beschrieben.
9 Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe-
rechtigten, wenn diese aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den
Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde.
14Seite 21 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung
Ziel(e) Alle (zugänglichen) Daten sind erhoben und verschriftlicht.
Verantwortliche Person Aufnehmende Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
-
Beteiligte externe
Personen
Mitteilende Person
Tätigkeiten • Daten sammeln, aktives Zuhören
• Nachfragen
• ggf. Absprachen mit mitteilender Person treffen (auch Kontaktmöglichkei-
ten)
• Dokumentation, Unterschrift und Eingabe im Berichtswesen/EDV, ggf.
Anlegen einer Akte
• Klärung der örtlichen Zuständigkeit, ggf. Weiterleitung an das zuständige Ju-
gendamt
Frist Unverzüglich
Information Bei Aufnahme durch eine nicht fallzuständige Fachkraft ist die fallzuständige
Fachkraft unverzüglich zu informieren. Ist diese (oder ihre Vertretung) nicht
erreichbar, bleibt die aufnehmende Fachkraft vorläufig zuständig.
Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
15Seite 22 von 110
Gelingensfaktoren
• Jede Mitteilung, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist („dem Kind geht es
nicht gut“) wird aufgenommen. Es wird nicht durch die aufnehmende Fachkraft beur-
teilt, ob es sich um „gewichtige“ Anhaltspunkte handelt. Die Aufnahme erfolgt auch
bei bereits bekannten Familien oder bei bereits zuvor eingegangenen Mitteilungen.
• Mitteilungen der Polizei in Gewaltschutzsachen werden immer als mögliche Kindes-
wohlgefährdung bearbeitet, auch wenn die Kinder nicht anwesend waren.
• Stellt sich heraus, dass das Jugendamt nicht zuständig ist, da sich weder das Kind/der
Jugendliche noch die Eltern/Personensorgeberechtigten in seinem Bezirk aufhalten,
ist zu prüfen, ob es ausreicht, die mitteilende Person an das zuständige Jugendamt
zu verweisen und die Kontaktdaten mitzuteilen. Davon ist auszugehen, wenn es sich
um andere Fachkräfte handelt. Bei Privatpersonen muss sichergestellt werden, dass
diese Information dort auch ankommt. Deshalb sollte das Jugendamt die Mitteilung
aufnehmen und an das zuständige Jugendamt weiterleiten. Zudem sollte versucht
werden, einen direkten Kontakt zwischen dem oder der Mitteilenden und dem zu-
ständigen Jugendamt herzustellen, indem entweder die Kontaktdaten der mitteilen-
den Person weitergeleitet werden oder – falls dies nicht gewollt ist – die mitteilende
Person motiviert wird, sich (zusätzlich) selbst an das Jugendamt zu wenden.
• Zum Teil stehen die mitteilenden Personen unter hohem emotionalem Druck und sind
unsicher, was ihre Mitteilung auslöst. Ihre Sorge wird ernst genommen und sie werden
informiert, wie das Jugendamt generell mit Mitteilungen umgeht, wie Kindern bzw.
Familien geholfen werden kann, und bei Bedarf beraten, wie sie selber mit der Situa-
tion umgehen können. Wenn auch in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen
keine inhaltlichen Rückmeldungen möglich sind, erfolgt zumindest eine Versicherung,
dass das Jugendamt sich kümmert und wer dort Ansprechperson ist.
• Bei anonymen Mitteilungen wird ggf. darauf hingewiesen, dass die Anonymität die
Arbeit des Jugendamtes erschweren kann und die mitteilende Person wird unter Hin-
weis auf den Sozialdatenschutz motiviert, ihre persönlichen Daten zu offenbaren.
• Bei nicht anonymen Mitteilungen wird die mitteilende Person gefragt, ob sie gegen-
über der Familie benannt werden darf. Bei einem Wunsch nach vertraulicher Behand-
lung, wird sie darauf hingewiesen, dass diese eventuell durch eine richterliche Anord-
nung aufgehoben werden kann.10
• Bei Mitteilungen durch Träger, mit denen Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII
bestehen, und durch Berufsgeheimnisträger ist davon auszugehen, dass gemäß den
Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Vorgaben in der Regel schon eine eigene Gefähr-
dungseinschätzung und ggf. Versuche erfolgt sind, die Gefährdung abzuwenden; es
sei denn, die Gefährdung ist so akut, dass eine sofortige Einschaltung des Jugendam-
tes erfolgt. Hier ist insbesondere zu klären, welche Versuche im Vorfeld unternommen
wurden, mit welchem Ergebnis und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit und
der weiteren Verantwortungsübernahme (z.B. in einem gemeinsamen Gespräch mit
der Familie) bestehen.
10 DIJuF-Gutachten JAmt 07-08/2014, S. 377 ff.
16Seite 23 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
• Eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme der Mitteilung dient dazu, alle erforderli-
chen Angaben soweit wie möglich abzufragen. Die Vorlage beinhaltet
º Angaben zur mitteilenden Person (Kontakt, Beziehung zur Familie, eigene Hilfe-
versuche und Möglichkeiten, Erwartungen etc.),
º Angaben zum Kind/Jugendlichen und der Familie, zur Lebenssituation,
º Angaben zur Gefährdung und zum Hintergrund der Kenntnis (welche Gefähr-
dung, Hintergrund der Kenntnis – Hörensagen, eigene Beobachtung, Vermutung,
wem ist die Gefährdung noch bekannt, sind die Eltern/Kinder über die Hinzuzie-
hung des Jugendamtes informiert etc.),
º ein Feld für Bemerkungen (z. B. Eindruck der aufnehmenden Fachkraft von der Mit-
teilung).
• Nach Möglichkeit werden die Angaben zur Gefährdung wortwörtlich aufgenommen
und als solche gekennzeichnet.
• Der Vordruck liegt allen im Jugendamt tätigen Personen vor (auch in der Verwaltung), falls
dort eine Mitteilung eingeht und eine Weiterleitung an eine Fachkraft nicht möglich ist.
• Der Vordruck findet auch Anwendung für Mitteilungen, die im Rahmen des Bereit-
schaftsdienstes eingehen.
• Stellt die zuständige Fachkraft im Jugendamt selbst bei einem schon in einem anderen
Kontext betreuten Kind oder Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung fest,
kann eine Aufnahme im Vordruck entfallen. Eine Dokumentation in Form eines Ver-
merks erscheint ausreichend, um auf dieser Basis eine Erstbewertung durchzuführen.
17Seite 24 von 110
2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung
§ 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Eine fundierte Gefährdungseinschätzung ist
erst nach dem Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen
möglich, trotzdem sollte auch jede eingehende Mitteilung oder jede eigene Wahrneh-
mung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken meh-
rerer Fachkräfte vorläufig bewertet werden.11
In dieser Erstbewertung der Meldung erfolgt eine vorläufige Einschätzung der Gefähr-
dung und darauf basierend eine Entscheidung, wann und wie Kontakt zur Familie aufge-
nommen wird. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren
Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach
fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Somit muss vorher eine fachliche Einschätzung
erfolgen, ob eine Inaugenscheinnahme bzw. ein Hausbesuch erforderlich ist.12
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationsgewinnung zuerst und vorrangig über
die Eltern/Personensorgeberechtigten und/oder das Kind/den Jugendlichen zu erfolgen
hat, da Sozialdaten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben sind (§ 62 Abs. 2 SGB VIII).
Als Ausnahme vom vorgesehenen Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes/
Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung findet sich in § 8a Abs. 1 SGB VIII die
Formulierung „... soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in
Frage gestellt wird“. Diese Ausnahme ist insbesondere bei Anhaltspunkten für einen
sexuellen Missbrauch (im häuslichen Kontext) vorgesehen, wie der Gesetzesbegründung
zu entnehmen ist.13 Sie kann aber auch bei Fällen der Misshandlung notwendig sein,
wenn die Erziehungsberechtigten nicht einbezogen werden können, weil die Gefahr
einer Verdeckung der Kindeswohlgefährdung besteht und der Schutz des Kindes oder
Jugendlichen in Frage steht.
Somit kann es fachlich geboten sein, eine solche Vermutung zunächst – durch das Ein-
holen von Informationen von Dritten wie Kindergarten oder Schule – abzuklären, bevor
eine Konfrontation des potentiellen Täters erfolgt. Die Datenerhebung bei Dritten ohne
Einwilligung des Betroffenen ist hierbei zulässig, wenn die Erfüllung des Schutzauftrags
dieses erfordert (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SGB VIII).14
Ggf. muss vor der Konfrontation der weitere Schutz des Kindes oder Jugendlichen be-
reits geklärt sein, da die Gefahr besteht, dass das Kind oder der Jugendliche verantwort-
lich gemacht wird und/oder unter Druck gesetzt wird und dadurch eine Verschleierung
oder Verschärfung der Gefährdung zu erwarten ist.
11 Die Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sehen nach der Aufnahme der Mitteilung
eine kollegiale Kurzberatung vor (S. 6).
12 Vgl. Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 33 f.
13 BT-Drucks. 15/3676, S. 38
14 Vgl. VG Münster, Urteil vom 02.04.2009, 6 K 1929/07
18Seite 25 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Erstbewertung der Mitteilung
Ziel(e) Eine vorläufige Bewertung der Mitteilung ist erfolgt und die nächsten
Handlungsschritte sind vereinbart.
Verantwortliche Person Aufnehmende bzw. fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
Mindestens eine weitere Fachkraft (wurde die Mitteilung von einer anderen als
der fallzuständigen Fachkraft aufgenommen, ist diese zu beteiligen)
Beteiligte externe
Personen
-
Tätigkeiten • Prüfung, ob bereits ein Vorgang im ASD existiert/die Familie bekannt ist und
Hinzuziehung dieses Vorgangs
• Bewertung, ob gewichtige Anhaltspunkte vorliegen
• Prüfung, ob und welche weiteren Informationen notwendig sind und ggf.
einholen (z.B. zum Leistungserbringer, wenn bereits eine Hilfe gewährt wird)
• Prüfung, ob weitere Personen (z.B. Dolmetscher/Dolmetscherin) hinzuzuzie-
hen sind
• Entscheidung über weiteres Vorgehen, Prüfung ob eine Inaugenscheinnah-
me/ein Hausbesuch erforderlich ist
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung, begründete Ausnahmen
sind möglich
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert, nimmt die Bewertung
zur Kenntnis und unterschreibt sie.
19Seite 26 von 110
Gelingensfaktoren
• Sofern möglich, erfolgt die Beratung mit mehr als zwei Fachkräften.
• Die Erstbewertung erfolgt insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten
oder spezialisierten Fachkräften.
• Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation. Diese beinhaltet eine
º erste Einschätzung der Gefährdung,
º Einschätzung zur Dringlichkeit der Kontaktaufnahme (sofort, am nächsten Tag
oder später),
º Festlegung der weiteren Vorgehensweise (Form der Kontaktaufnahme),
º Begründung.
• Bei der Entscheidung über die Form der Kontaktaufnahme erfolgt immer eine Ab-
wägung, ob ein (unangemeldeter) Hausbesuch erforderlich ist, weil Familien sich
überrumpelt und in den Rückzug gedrängt fühlen können und ein Vertrauensaufbau
und somit eine Situationsklärung erschwert werden kann. Es ist abzuwägen, ob die
Gefährdung so akut und die Informationsgewinnung durch den Hausbesuch zu die-
sem Zeitpunkt unerlässlich für die Gefährdungseinschätzung ist oder ob sie zu einem
späteren Zeitpunkt und mit einer Ankündigung ausreicht. Heranzuziehende Kriterien
sind das Alter des Kindes/Jugendlichen, die Art sowie Gegenwärtigkeit der Gefähr-
dung und ob es schützende Personen/Institutionen gibt.
• Wird entschieden, dass zunächst eine Kontaktaufnahme zu Dritten erforderlich ist,
werden die diesbezüglichen Gründe dokumentiert. Zudem werden die Personen-
sorgeberechtigten im Sinne des Transparenzgebotes später (nach dem Wegfall der
Gründe) darüber informiert.
• Wird entschieden, dass eine sofortige Kontaktaufnahme notwendig ist und erscheint
eine Inobhutnahme wahrscheinlich, wird diese soweit möglich vorher organisiert
(Aufnahmemöglichkeiten etc.) oder andere Fachkräfte klären diese als „Backoffice“
ab, um unnötige Verzögerungen im Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu ver-
meiden.
• Muss die Inobhutnahme aufgrund besonderer Umstände in einer Einrichtung wie
Schule oder Kindertagesstätte erfolgen, wird die Einrichtung vorab informiert, um
abzusprechen, wie die Inobhutnahme in der Institution zu organisieren ist, wo das
Gespräch stattfindet, wer das Kind oder den Jugendlichen zum Gespräch begleitet
und wer das Gespräch führt etc. Zur Qualitätssicherung, um Missstimmungen nach-
zugehen und die Kooperation sicherzustellen, kann eine Nachbesprechung mit der
betroffenen Institution sinnvoll sein.
20Seite 27 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Ge-
fährdungseinschätzung
Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten und das
Kind oder die/den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern
der wirksame Schutz dieses Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. So-
fern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, hat sich das Jugendamt dabei bei
Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu
verschaffen.15 Zudem legt § 8a Abs. 1 SGB VIII fest, dass das Jugendamt den Erziehungs-
berechtigten zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Hilfen anbietet.
Entsprechend der Vereinbarungen in der Erstbewertung erfolgt die Kontaktaufnahme.
Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, da die Erziehungsberechtigten den Kontakt
ablehnen, muss über das weitere Vorgehen entschieden werden, ob
• und wie weitere Kontaktversuche unternommen werden, ggf. mit der Ankündigung,
bei weiterer fehlender Mitwirkung das Familiengericht einzuschalten,
• das Familiengericht direkt gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII eingeschaltet wird, da dieses
das persönliche Erscheinen anordnen kann,
• eine Datenerhebung bei Dritten zur weiteren Abklärung der Gefährdung notwendig
ist,
• Gefahr im Verzug besteht und für einen zwangsweisen Zutritt zur Wohnung die Po-
lizei gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hinzugezogen werden muss.
15 Siehe Kapitel 2.2.2
21Seite 28 von 110
Teilprozess Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefähr
dungseinschätzung
Ziel(e) Die erforderlichen Informationen für eine möglichst sichere Beurteilung der
Situation des Kindes/Jugendlichen und der Mitwirkungsbereitschaft und -fä-
higkeit der Erziehungsberechtigten liegen vor.
Im Fall einer akuten Gefährdung sind die notwendigen Maßnahmen zu deren
Abwendung eingeleitet.
Die Sorgeberechtigten und das Kind sind in die Einschätzung einbezogen und
über Anlass der Kontaktaufnahme, den Auftrag des Jugendamts, ihre Rechte
und das weitere Vorgehen umfassend informiert.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
Eine weitere Fachkraft (begründete Ausnahmen von einer Kontaktaufnahme zu
zweit sind möglich)
Beteiligte externe
Personen
Erziehungsberechtigte, Kind/Jugendliche(r) und falls vorhanden Geschwister
Dritte bei Bedarf
Tätigkeiten • Kontaktaufnahme gemäß dem Ergebnis der Erstbewertung, Erläuterung der
Aufträge des Jugendamtes (Hilfe und Schutz)
• dementsprechend ggf. Inaugenscheinnahme des Kindes/aller im Haushalt
lebenden Kinder bzw. Jugendlichen und der persönlichen Umgebung
• Klärung der Situation des Kindes/Jugendlichen
• Klärung der Problemsicht sowie Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der
Erziehungsberechtigten
• abhängig von der Situation und Mitwirkungsbereitschaft/ -fähigkeit:
º Anbieten von Hilfen
º Vereinbarung eines Schutzplans
º Inobhutnahme
º Einschaltung anderer Stellen (Arzt/Ärztin, Polizei etc.)
• Absprachen zum weiteren Vorgehen
• ggf. Einholen der Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für Rücksprachen
mit Dritten
• ggf. anschließende Rücksprache(n) mit Dritten
• Dokumentation
Frist Gemäß Ergebnis der Erstbewertung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
22Seite 29 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Gelingensfaktoren
• Bei einem Erstkontakt mit zwei Fachkräften erfolgt eine Aufgabenverteilung nach
vorheriger Absprache (insbesondere zur Gesprächsführung, ggf. unterteilt in Kind
oder Jugendlicher und Eltern/Erziehungsberechtigte).
• Ggf. ist es sinnvoll, eine Fachkraft mit spezieller Expertise (bspw. im Hinblick auf die
benannte Gefährdung) hinzuzuziehen.
• Im ersten Kontakt erfolgt die Weichenstellung für die weitere Zusammenar-
beit mit der Familie und damit für das gesamte sich anschließende Verfahren.
Da die Kontaktaufnahme durch das Jugendamt (insbesondere bei unangemel-
deten Hausbesuchen) für Familien in der Regel ein angstbesetztes und stressiges
Erlebnis ist, ist ein besonders einfühlsames Vorgehen von den Fachkräften gefor-
dert. Dazu gehört es, Verständnis für die Situation der Eltern oder Erziehungsbe-
rechtigten aufzubringen und um ihre Kooperation zu werben. Dabei ist es hilf-
reich, ausführlich und in einer verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) über
die Aufträge des Jugendamtes (Schutz- und Unterstützungsauftrag) und das
§ 8a-Verfahren zu informieren, um eine größtmögliche Transparenz zu erreichen.
Unterstützen können hierbei Informationsmaterialien für Eltern über die Arbeit des
Jugendamtes im Bereich des Schutzauftrags16 oder über mögliche Hilfen etc., die den
Erziehungsberechtigten überreicht werden.
• Reagieren die Erziehungsberechtigten mit Abwehr und Widerstand, wird dieser ernst
genommen und thematisiert. Nach Möglichkeit werden die Gründe erforscht. Be-
zugspunkt ist immer das Kind und das gemeinsame Interesse an dessen Wohlerge-
hen. Ziel ist der Abschluss eines (minimalen) Arbeitsbündnisses, ggf. auch auf der
Grundlage „Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder los zu werden?“. Falls notwen-
dig, muss die Fachkraft Veränderungen einfordern und mit den Konsequenzen einer
mangelnden Mitarbeit konfrontieren.17
• Hilfreich kann zudem das Hinzuziehen einer Vertrauensperson der Familie oder des
Kindes/Jugendlichen sein, letzteres insbesondere wenn zuerst eine Kontaktaufnah-
me zum Kind oder Jugendlichen erfolgt.
• Auch gilt es, weitere wichtige Akteure im Familiensystem (nichtsorgeberechtigte El-
tern, andere Verwandte) zu identifizieren und bei Bedarf in geeigneter Form einzu-
beziehen.18
• Bei Hausbesuchen sind die Fachkräfte des Jugendamtes in der Rolle eines Gastes
und verhalten sich dementsprechend respektvoll und fragen, etwa wenn sie weitere
Räume betreten wollen.
• Bei Familien mit anderen kulturellen Hintergründen sollten die jeweiligen „Türöff-
ner und Stolpersteine“19 insbesondere bei einem Hausbesuch berücksichtigt werden,
hilfreich sind hier „Brückenbauer*innen“ oder Kulturmittler*innen.
• Bei jüngeren Kindern erfolgt nicht nur eine kurze „Inaugenscheinnahme“ zur Ein-
schätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes, sondern sie werden
in ihren Interaktionen beobachtet.
16 Beispielsweise die Broschüren der BAG Landesjugendämter „Was Jugendämter leisten“ und „Kinderschutz: Was Ju-
gendämter leisten“, die z.T. in mehreren Sprachen und in leichter Sprache vorliegen und unter www.unterstuetzung-
die-ankommt.de/leistungen abgerufen bzw. bestellt werden können.
17 Vgl. Conen, S. 295 ff.
18 Ein Ergebnis von Fallanalysen war, dass dies zum Teil versäumt wurde: NZFH und DJI, S. 57 ff.
19 Vgl. Toprak
23Seite 30 von 110
• Mit Kindern ab dem 3./4. Lebensjahr erfolgen Gespräche, wobei vorab zu entschei-
den ist, ob mit dem Kind alleine oder im Beisein von Geschwistern, Erziehungs-
berechtigten oder Bezugspersonen gesprochen wird. Wird mit dem Kind nicht im
Beisein der Erziehungsberechtigten gesprochen, werden diese vorab über die Inhalte
des Gespräches unterrichtet. Im Gespräch mit dem Kind wird es über den Zweck
des Gespräches informiert und es werden einfache, offene (W-)Fragen – keine ge-
schlossenen oder Suggestivfragen – gestellt. Inwieweit eine konkrete Einschätzung
des Kindes zur Situation erfragt wird, ist abhängig vom Entwicklungsstand und der
Bereitschaft des Kindes.20 Insgesamt wird es eher darum gehen, einen Eindruck für
die Situation aus der Sicht des Kindes zu erhalten, nicht eine objektive Bewertung.
• Neben der Klärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden den Erzie-
hungsberechtigten auch notwendige Hilfen zur Abwendung der Gefährdung an-
geboten. Dementsprechend ist das Gespräch in zwei klar voneinander getrennte
Phasen zu unterteilen, zunächst erfolgt die Abklärung der relevanten Aspekte zur
Gefährdungseinschätzung und erst danach (ggf. auch in einem weiteren Termin) die
Beratung über und ggf. das Motivieren für die Inanspruchnahme von Hilfen. Nur so
kann sichergestellt werden, dass die Gefährdungseinschätzung nicht zu kurz kommt
und – wenn eine Hilfegewährung notwendig ist – die geeignete Hilfe ausgewählt
wird.21
• Bei der Situationsklärung ist es entscheidend, ob es gelingt, eine gemeinsame Pro-
blemkonstruktion mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auch dem Kind bzw.
Jugendlichen zu erreichen.
• Den Erziehungsberechtigten wird transparent benannt, welche Kriterien zur Ein-
schätzung herangezogen werden (z.B. Gewährleistung des Kindeswohls, Problem-
akzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz – wenn auch in anderen Worten).
• Die Fachkräfte nehmen eine erste Gefährdungseinschätzung vor und entscheiden,
ob sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen erforderlich
sind.
• Bezogen auf die Einschätzung des Gefährdungsrisikos wird klar benannt, wie die Si-
tuation eingeschätzt wird und welche weiteren Schritte folgen werden; es sei denn,
der Schutz wird dadurch in Frage gestellt.
• Gute Erfahrungen wurden mit dem Einsatz von Informationsmaterialien für Erzie-
hungsberechtigte (z.B. zur häuslichen Gewalt und ihren Auswirkungen auf Kinder)
gemacht, die den Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dem Ziel einer Sensibilisie-
rung ausgehändigt werden.
• Sofern keine sofortigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen er-
forderlich sind, sollten im Erstkontakt noch keine weitreichenden Entscheidungen
getroffen werden.
• Wird im Kontakt eine akute Gefährdung mit der Notwendigkeit einer Inobhutnahme
festgestellt, sollte insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft werden, ob familiener-
haltende Möglichkeiten alternativ und sofort zur Verfügung stehen (bspw. intensive
ambulante Krisenhilfen, Hilfe nach § 19 SGB VIII, Unterbringung bei Familienan-
gehörigen, Wegweisung des Gewalttäters oder Vermittlung in ein Frauenhaus bei
häuslicher Gewalt etc.).
20 Anregungen für Fachkräfte und Arbeitsblätter zur Gesprächsführung mit Kindern in Kontext des Schutzauftrags finden
sich in der Arbeitshilfe Kinderschutz und Kinderrechte des DKSB NRW, 2019.
21 Ausführlich zur Gesprächsführung mit Eltern: Fertsch-Röver
24Seite 31 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
• Am Ende des Kontaktes wird durch klare Kontaktabsprachen (bspw. Vereinbarung
eines neuen Termins) eine hohe Verbindlichkeit erzielt. Bei Erstkontakten sollten die
Visitenkarte bzw. Kontaktdaten – auch den Kindern/Jugendlichen – überreicht, ggf.
auch auf die Beschwerdemöglichkeiten mit Ansprechpersonen hingewiesen werden.
• Im Hinblick auf notwendige Schweigepflichtentbindungen werden die datenschutz-
rechtlichen Grundlagen (insbesondere die Möglichkeit der Rücknahme) erläutert.
• Im Nachgang bietet sich – neben der Reflexion des Kontaktes – auch eine Reflexion
der Fachkräfte an, wie sie sich gegenseitig im Kontakt wahrgenommen haben.
• Inhalte der Dokumentation sind
• Ort und Datum der Kontaktaufnahme, beteiligte Personen, Haushaltsangehörige,
• Angaben zum Vorgehen, der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Familie,
Gefährdungseinschätzung,
• Problemakzeptanz, -kongruenz, Hilfeakzeptanz der Beteiligten,
• getroffene Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise.
• Falls Verletzungen des Kindes oder eine verwahrloste Wohnung wahrgenommen
wurden, werden diese detailliert dokumentiert. Fotografien sind nur mit Einverständ-
nis der Betroffenen möglich und fallen als eine Form der „Beweissicherung“ ggf. in
die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden und Strafjustiz.22
• Bei schwerwiegenden Fällen körperlicher Misshandlung und sexuellen Missbrauchs
wird bei Bedarf die Rechtsmedizin als sachverständige oder beratende Instanz hinzu-
gezogen, die Verletzungen dokumentieren und deren Ursachen klären kann.23
22 DIJuF-Gutachten JAmt 01/2008, S. 23 f.
23 Vgl. Becker/Wecker
25Seite 32 von 110
2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken
mehrerer Fachkräfte
§ 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen-
wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen, wie es auch bei der Entscheidung über eine
Hilfe im Hilfeplanverfahren vorgesehen ist.
Die Gefährdungseinschätzung ist eine der schwierigsten und komplexesten Aufgaben
im ASD. Neben der Bewertung der Situation muss auch immer die weitere zukünftige
Entwicklung eingeschätzt werden. In der Prognose ist abzuwägen, welche Schädigung des
Kindes oder Jugendlichen mit welcher Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit droht. Dement-
sprechend ist sie immer mit dem Risiko einer Fehleinschätzung verbunden.
Häufig ist die Grenze zwischen einer Gefährdung gemäß § 1666 BGB und einer „Nicht-
gewährleistung“ der dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung
(als Leistungsvoraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII) zu ziehen.
Damit verbunden ist ggf. auch abzuwägen, ob und wie lange versucht wird, die Erzie-
hungsberechtigten für die (abgelehnte) Zusammenarbeit oder die Inanspruchnahme von
Hilfen zu motivieren oder ob (sofortige) Maßnahmen gegen den Willen der Erziehungsbe-
rechtigten notwendig sind.
Dabei handelt es sich nicht um einen einmaligen, abgeschlossenen Vorgang, sondern die
getroffene Einschätzung muss aufgrund der Prozesshaftigkeit laufend überprüft werden.24
In der Praxis findet eine Vielzahl an Instrumenten Anwendung, die (mögliche) Indikatoren
einer Kindeswohlgefährdung aufführen. 2008 arbeiteten 81 % der Jugendämter in NRW
mit Indikatorenlisten/Prüfbögen.25 Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Aussagekraft liegen
bislang kaum vor.26 Fachlich unumstritten ist, dass solche Instrumente als Hilfsmittel zur
Strukturierung von Wahrnehmungs- und Beobachtungsprozessen dabei helfen, blinde Fle-
cken zu vermeiden.
24 Siehe auch Kapitel 2.2.6
25 MGFFI 2010, S. 100
26 Wissenschaftliche Befunde zur Aussagekraft und Zuverlässigkeit liegen zum Stuttgarter-Düsseldorfer-Kinderschutzbo-
gen vor, siehe Kindler/Lukasczyk/Reich.
26Seite 33 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte
Ziel(e) Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt und die
nächsten Handlungsschritte sind vereinbart.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft
und eine weitere)
Beteiligte externe
Personen
Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Ärzte/Ärztin-
nen, Beratungsstellen)
Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten:
• Darstellung der Situation:
º Gewährleistung des Kindeswohls: Inwieweit ist das Wohl des Kindes
durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder
überhaupt nicht der Fall?
º Problemakzeptanz: Sehen die Erziehungsberechtigten und die Kinder
selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall?
º Problemkongruenz: Stimmen die Erziehungsberechtigten und die beteilig-
ten Fachkräfte in der Problembeschreibung überein oder ist dies weniger
oder gar nicht der Fall?
º Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Kinder
bereit und in der Lage, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen
und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall?
• Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung besteht
• Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite-
ren Handlungsschritte
• Bei keiner Gefährdung: Entscheidung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen
angeboten werden
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach dem Kontakt
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung
beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei
Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung.
27Seite 34 von 110
Gelingensfaktoren
• Beim Einsatz von standardisierten Gefährdungseinschätzungsbögen sind folgende
Aspekte von Bedeutung:
º Es wird eine Balance zwischen standardisierter und individueller Einschätzung
gewahrt.
º Die Gewährleistung des Kindeswohls wird anhand kindlicher Entwicklungsbe-
darfe, z.B. physiologische Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, soziale Bindun-
gen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung erfasst.27
º Es ist unerlässlich, dass dabei nicht nur Risikofaktoren, sondern auch Ressourcen
und Schutzfaktoren des Kindes und seiner Familie abgebildet werden.28
º Darüber hinaus sollten sie auch die Veränderungsbereitschaft und -potentiale
erfassen, dazu bieten sich die vom Berliner Kinderschutz-Zentrum entwickelten
Kategorien an:29
- Problemakzeptanz
- Problemkongruenz
- Hilfeakzeptanz
º Der Einsatz eines solchen Instrumentes/Einschätzungsbogens kann die Gefähr-
dungseinschätzung strukturierend unterstützen. Allerdings darf das eingesetzte
Instrument nicht die Bewertung und Entscheidung übernehmen, ob eine Ge-
fährdung vorliegt. Diese muss im Zusammenwirken der Fachkräfte auf der Basis
der gesammelten Informationen in einer strukturierten Fallberatung erfolgen.30
• Neben dem Einsatz von Gefährdungseinschätzungsbögen sollten die „klassischen“
sozialpädagogischen Diagnoseinstrumente (etwa Genogramm, Ressourcenkarte,
Netzwerkkarte) genutzt werden bzw. die Gefährdungseinschätzungsbögen ein Bau-
stein der Diagnostik sein.31 Insbesondere bei länger währenden und komplexen Kon-
stellationen eignet sich die Erstellung eines Zeitstrahls oder einer Chronologie zur
fortlaufenden Aufbereitung.
• Zur Gefährdungseinschätzung erfolgt eine Fallvorstellung mit festgelegten Inhalten.
Fakten und Vermutungen werden deutlich differenziert dargestellt.
• Die Beratung erfolgt nach Möglichkeit mit mehr als drei Fachkräften, insbesondere
mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften.
• Im Bedarfsfall wird weitere interne oder externe Expertise (z.B. Fachkräfte des Ge-
sundheitswesens, Fachkräfte einer spezialisierten Beratungsstelle) hinzugezogen, un-
ter Beachtung der Erforderlichkeit der Anonymisierung oder Pseudonymisierung.
• Für die Beratung stehen ein störungsfreier Raum und ausreichend Zeit zur Verfügung.
• Eine festgelegte Beratungsstruktur mit unterschiedlichen aufeinander aufbauenden
Phasen (Fallvorstellung, Rückfragen, Hypothesenbildung, Vorschläge, Entscheidung)
wird angewendet. Methodisch ist sie so gestaltet, dass sie auf das Einbringen unter-
schiedlicher Perspektiven zielt und das Fallverstehen fördert.32
27 vgl. Prüfbogen des DJI in Kindler u.a. 2006, Anhang A-9
28 Die Kinderschutzzentren, S. 4. Wenn Kooperationsbereitschaft mit Veränderungsbereitschaft gleichgesetzt wird, kann
dies zu Fehleinschätzungen führen (NZFH und DJI, S. 63 f.).
29 Kinderschutz-Zentrum Berlin; Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände, S. 10 f., siehe Teilprozessbeschreibung
30 Die Kinderschutzzentren S. 3; NZFH 2018 S. 152 f.; siehe auch Kapitel 2.3
31 Eine ausführliche Darstellung der Anwendung dieser Methoden im Kinderschutzes findet sich in MIFKJF RLP, S. 35 ff.
32 Vgl. die Empfehlungen zur Gestaltung von Teamberatung von Pothmann/Wilk, S. 93 ff.; siehe auch Kapitel 2.3
28Seite 35 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
• Es erfolgt eine aktivierende Moderation. Diese oder eine andere nicht direkt beteiligte
(nicht fallverantwortliche) Person übernimmt die Rolle als „Wächter“des Verfahrens.
• Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind eine separate Einschätzung vorgenommen.
• Festgestellte/prognostizierte Gefahren werden möglichst konkret und detailliert be-
nannt (Art, Schwere, Wahrscheinlichkeit, zeitliche Nähe) und bei einer Prognose be-
gründet.
• Zum Abschluss der Beratung erfolgt eine Entscheidung, ob eine Gefährdung vorliegt
oder nicht, und ob dementsprechend das § 8a-Verfahren zu beenden ist oder nicht.
Die Zuordnung zu einem sogenannten „Graubereich“ oder „Klärungsbereich“ birgt
die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Ambivalenzen eher verfestigen.33 Besteht
zur abschließenden Einschätzung noch weitergehender Klärungs- und Sondierungs-
bedarf, muss dieser zeitnah erfolgen, um dann in einer erneuten Gefährdungsein-
schätzung zu einer Entscheidung zu gelangen. ddddddddddddddddddddddddd
Wird „nur“ eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet
und besteht keine Kindeswohlgefährdung, ist das § 8a-Verfahren zu beenden und ein
Hilfeplanverfahren einzuleiten. Lehnen die Personensorgeberechtigten Hilfen ab, sollte
weiterhin versucht werden, sie zur Inanspruchnahme zu motivieren, aber außerhalb
des § 8a SGB VIII-Verfahrens, bei Bedarf verbunden mit einer weiteren Überprüfung.
• Wenn die Beratung zu einem Dissens der Fachkräfte hinsichtlich der Gefährdungsein-
schätzung oder der nächsten Handlungsschritte führt, muss – im Vorfeld – geregelt
sein, wie dieser aufgelöst wird. Diese Regelung kann eine abschließende Entscheidung
durch die fallverantwortliche Fachkraft oder die Leitung vorsehen, eine Mehrheitsent-
scheidung ist jedoch abzulehnen.
• Wenn es Aufgabe der Leitungskraft ist, bei Dissens zu entscheiden und sie nicht an
der Beratung teilnimmt, muss ihre (ggf. telefonische) Erreichbarkeit sichergestellt sein.
• Wenn Leitung eine Entscheidung gegen die Einschätzung der fallverantwortlichen
Fachkraft trifft, erfolgt ein Wechsel der Fallzuständigkeit.
• Die Beratungsergebnisse werden direkt protokolliert und von den Anwesenden unter-
schrieben.
• Inhalte der Dokumentation sind
º das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung,
º die Prognose möglicher Schädigungen,
º die Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise.
33 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 20; AGJ 2019, S. 14, auch mit kritischer Auseinandersetzung der Verwendung der
Kategorie „latente Kindeswohlgefährdung“, S. 19.
29Seite 36 von 110
2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung
Je nach dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt anschließend einer der nach-
folgend beschriebenen Teilprozesse (2.2.5.1 – 2.2.5.4) zur Abwendung der Gefährdung.
2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans
Ist die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig, um die Gefähr-
dung abzuwenden, ist nach den Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommuna-
len Spitzenverbände zum Hilfeplan auch ein Schutz- und Kontrollkonzept zu erstellen.34
Ein Schutzplan empfiehlt sich zudem für die Konstellation, dass eine Gefährdung festgestellt
wurde und die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, notwendige Maßnah-
men zur Sicherung des Kindeswohls zu vereinbaren, ohne dass die Gewährung einer Hilfe
zur Erziehung erfolgt (etwa wenn die Eltern diese ablehnen).
Eine qualitative Untersuchung zu Schutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungs-
hilfen hat ergeben:35
• Die Lebenslagen der Familien, mit denen Schutzkonzepte erstellt wurden, beinhalten
materielle Notlagen, Drogen- und Suchtprobleme sowie psychische Erkrankungen, oft
sind es alleinerziehende Elternteile. Zentrale Gefährdungslage ist eine Vernachlässi-
gung.
• In der Praxis haben sich unterschiedliche Verständnisse zum Schutzkonzept entwi-
ckelt, ohne dass es dazu eine anerkannte Definition oder nennenswerte fachliche
Diskussion gegeben hat.
• Zum Teil werden Schutzkonzepte in die Hilfeplanung eingelagert, zum Teil außerhalb
des Hilfeplans verhandelt.
• Die Schutzkonzepte richten sich zumeist auf die Abwendung latenter Gefährdungen
und beinhalten oft nicht (genau) benannte Gefährdungen und beziehen sich somit
nicht auf die Abwendung von konkreten Gefahrensituationen, sondern auf potenti-
elle Risiken.
• Durch Unsicherheiten in der Gefährdungseinschätzung sind Schutzkonzepte zum Teil
unscharf formuliert und bei Verstößen erfolgten oft keine oder nicht die angekündig-
ten Konsequenzen.
Der Begriff „Schutzkonzept“ wird in der Praxis in zwei Kontexten verwendet: er be-
schreibt sowohl institutionelle Konzepte zum Schutz vor Gewalt als auch individuelle
Vereinbarungen zur Abwendung einer Gefährdung, die hier gemeint sind. Zur Abgren-
zung wird nachfolgend der Begriff Schutzplan verwendet.
34 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 11
35 LWL-Landesjugendamt 2013
30Seite 37 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Vereinbarung eines Schutzplans
Ziel(e) Mit den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren
Beteiligten ist eine Vereinbarung geschlossen, die den Schutz des Kindes/Ju-
gendlichen sicherstellt.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
-
Beteiligte externe
Personen
Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte, Kind oder Jugendlicher
Ggf. Dritte (bspw. Fachkraft aus Kita, Arzt/Ärztin, Verwandte etc.)
Beteiligung der leistungserbringenden Stelle/Person bei der Gewährung einer
Hilfe zur Erziehung
Tätigkeiten • Gespräch mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und den
weiteren Beteiligten über:
º die konkrete Gefährdung,
º die erforderlichen Handlungsschritte zur Abwendung dieser Gefährdung,
º die dafür notwendige Unterstützung,
º die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sowie mögliche Konse-
quenzen.
• Verschriftlichung und Unterzeichnung durch die Beteiligten
• Kontrolle gemäß der Vereinbarung
Frist Gemäß den Absprachen in der Gefährdungseinschätzung
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird bei Beendigung informiert.
31Seite 38 von 110
Gelingensfaktoren
• Gefährdungseinschätzung und Schutzplan müssen ineinandergreifen, in dem sich die
Schutzmaßnahmen auf die konkreten Gefährdungsmerkmale beziehen bzw. aus die-
sen ableiten.36
• Die notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten
auf der Grundlage der Gefährdungsmerkmale entwickelt und formuliert, da diese sie
nur umsetzen werden, wenn sie für sie nachvollziehbar sind.37
• Die von Wolff aufgestellten Kriterien, unter welchen Bedingungen Kontrolle akzep-
tiert wird, werden berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn
º Kontrolle durch eine bekannte, als wohlwollend erlebte Person wahrgenommen
wird,
º Kontrolle partiell und nicht alle Lebensbereiche umfassend erfolgt,
º Kontrolle auf allmähliche Reduzierung gerichtet ist – hier auf die „Wieder“-
Gewinnung der Elternverantwortung für das Kindeswohl,
º die kontrollierenden Maßnahmen Teil eines gemeinsamen Plans sind, an dessen
Aufstellung die Eltern beteiligt waren,
º die kontrollierende Person die Eltern in Außenkontakten als zu respektierende
Menschen unterstützt und
º die kontrollierenden Personen in gemeinsame Absprachen und Planungen ein-
gebunden sind, indem sie z.B. selbst Aufgaben übernehmen.38
• Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation in Form eines Schutzplans, diese
beinhaltet eine
º konkrete Benennung der festgestellten Gefährdungsmerkmale,
º Vereinbarungen zu deren Abwendung, Benennung der notwendigen Maßnah-
men und der dafür erforderlichen Hilfe und Unterstützung,
º Vereinbarung der Handlungsschritte mit Verantwortlichkeiten und Fristen (wer,
was, bis wann),
º Vereinbarung zu Form und Zeitpunkt der Kontrolle (wer, was, wann),
º Benennung der Konsequenzen bei Nichterfüllung,
º Zustimmung zu den Vereinbarungen,
º Benennung, womit die Gefährdung abgewendet ist und der Schutzplan endet.
• Wird eine Hilfe zur Erziehung zur Abwendung der Gefährdung gewährt, werden zwei
getrennte Dokumente – sowohl ein Hilfeplan als auch ein Schutzplan – erstellt, die
sich aufeinander beziehen. Inhalt des Schutzplans sind dabei die auf die Gefährdung
bezogenen zwingend notwendigen Maßnahmen, die dafür erforderliche und zu leis-
tende Unterstützung sowie deren Kontrolle, während im Hilfeplan weitergehende
(freiwillige) Ziele zur Verbesserung der Erziehungssituation formuliert werden, die
zwar hilfreich, aber nicht unabdingbar notwendig sind. Diese doppelte Planung hat
den Vorteil, dass die Anforderungen und Verbindlichkeiten sowie die Unterschiede
zwischen Hilfe und Kontrolle für alle Beteiligten transparent(er) sind. So wird bspw.
deutlich, welche Unterstützungs- und Kontrollaufträge der Leistungserbringer hat
und über welche Abweichungen er das Jugendamt informieren muss. Wenn die Ge-
fährdung abgewendet wurde, ist das Schutzkonzept bzw. § 8a-Verfahren zu been-
den und die Hilfeplanung kann fortgesetzt werden oder umgekehrt.
36 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 122
37 Die AGJ (2019, S. 13) weist kritisch darauf hin, dass das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Praxis zum Teil
einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird und betont die Bedeutung der Beteiligung.
38 MGFFI 2009, S. 34
32Seite 39 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
• Die Vor- und Nachbereitung des Schutzplans erfolgt nach Möglichkeit im Vier-Au-
gen-Prinzip unter den Fachkräften.
• Das Schutzkonzept wird möglichst zeitlich eng befristet, um ein „Verharren“ zu ver-
hindern.
• Wenn das Schutzkonzept nicht mit der Frist bzw. nicht nach spätestens drei Monaten
beendet werden konnte, wird eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt.
33Seite 40 von 110
2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen
Wenn das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe
oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII darauf
hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten diese in Anspruch nehmen. Wirken die
Erziehungsberechtigten nicht mit und ist ein sofortiges Tätigwerden („Gefahr im Ver-
zug“) erforderlich, ist das Jugendamt befugt, diese zur Abwendung der Gefährdung
selbst einzuschalten.
Die Gewährung von Hilfen durch andere Sozialleistungsträger bezieht sich bspw. auf
Leistungen der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach
dem SGB IX oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.
Die Hinzuziehung der Gesundheitshilfe (Arzt/Ärztin, Krankenhaus) kann bspw. erforder-
lich sein, um eine notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten oder um zu
einer gesicherten Einschätzung aufgrund einer Erkrankung zu gelangen.
Die Einschaltung der Polizei kann etwa erforderlich sein, wenn
• Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes notwendig sind,
• ein Kind oder Jugendlicher vermisst wird,
• eine Kindeswohlgefährdung nur durch eine Strafanzeige beseitigt werden kann.
Davon zu unterscheiden ist eine Hinzuziehung der Polizei, weil der Zutritt zur Wohnung
verweigert wird und die notwendige Klärung, ob eine akute Gefahr besteht, dadurch
verhindert wird oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingeleitet werden können.
In dieser Konstellation erfolgt kein vorheriges Hinwirken auf die Inanspruchnahme.
Bei der Einschaltung der Polizei ist das Legalitätsprinzip zu beachten, nach dem die Po-
lizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer
Straftat erlangt, die kein reines Antragsdelikt ist.
Außer bei geplanten Kapitalverbrechen aus dem Katalog des § 138 StGB (Mord, Tot-
schlag, räuberische Erpressung, Menschenhandel etc.) besteht keine Verpflichtung des
Jugendamtes, eine Strafanzeige zu erstatten.
Eine Strafanzeige durch das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur
Datenübermittlung vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 69 Abs.
1 Nr. 2 SGB X ist eine Strafanzeige zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Er-
füllung einer Aufgabe nach dem SGB VIII steht. Dabei sind die Einschränkungen durch
§ 64 Abs. 2 (der Erfolg einer zu gewährenden Leistung darf nicht gefährdet werden) und
§ 65 SGB VIII (Einwilligung oder rechtfertigender Notstand) zu prüfen. Rechtfertigender
Notstand ist anzunehmen, wenn die Strafanzeige das geeignete Mittel ist, um die Ge-
fährdung (wiederholte Straftat) abzuwenden. Allerdings kann sich eine Pflicht zur Straf-
anzeige ergeben, wenn nur durch diese der Schutz des Kindes/Jugendlichen gewährleis-
tet werden kann (z.B. wenn U-Haft zu erwarten und das Kind dadurch geschützt ist).39
Bei Fällen des sexuellen Missbrauchs kann zur Sicherung von Beweismitteln (Fotos, Videos),
zum Schutz des Kindes oder bei Zugriff des Täters auf andere Kinder eine Strafanzeige sinn-
voll bzw. notwendig sein.40
39 Kunkel 2001, S. 11 ff.
40 Gerber 2006, Kapitel 115 S. 1
34Seite 41 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Einschaltung anderer Stellen
Ziel(e) Die festgestellte Gefährdung ist durch die Maßnahme(n) anderer Stellen (an-
derer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei) abgewendet.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
Ergibt sich die Notwendigkeit bei der ersten Kontaktaufnahme, ist die Entschei-
dung mit der begleitenden Fachkraft zu beraten.
Beteiligte externe
Personen
Andere Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei
Tätigkeiten • Hinwirken auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten
• Einschaltung durch das Jugendamt, wenn ein sofortiges Tätigwerden not-
wendig ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken
• Aufbereitung und Übermittlung der notwendigen Informationen
• Dokumentation
Frist Unverzüglich nach Feststellung der Notwendigkeit
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
35Seite 42 von 110
Gelingensfaktoren
• Wenn das Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Institutionen erfolglos war,
werden die Erziehungsberechtigten vorab informiert, dass die Einschaltung dieser
Stelle durch das Jugendamt erfolgt (es sei denn, der Schutz des Kindes/Jugendlichen
wird dadurch in Frage gestellt).
• Die Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren der jeweiligen Stelle
sollten im Vorfeld bekannt sein.
• Wird die Polizei hinzugezogen, wird das konkrete Vorgehen vorab abgesprochen,
um eine Eskalation oder widersprüchliches Handeln der Institutionen zu vermeiden.
• Falls eine Strafanzeige gestellt werden soll, wird neben den rechtlichen Vorausset-
zungen auch immer geprüft, ob mit einer Strafanzeige dem Wohl des Kindes oder
Jugendlichen gedient ist:41
Für eine Anzeige kann sprechen Gegen eine Anzeige kann sprechen
Wunsch des Opfers nach Bestrafung des
Täters
Sekundärschäden/Belastungen für das
Opfer durch das Strafverfahren (Glaubwür-
digkeitsgutachten, Zeugenaussage)
Schuldfeststellung/Bestrafung kann sich
positiv auf die Verarbeitung auswirken
Schutz für andere potentielle Opfer negative Auswirkungen auf die weitere
Kooperation (bei Erziehungsberechtigten
oder Minderjährigem)
Aussagebereitschaft/-fähigkeit des Op-
fers
Geringe Erfolgsaussichten (Beweisbarkeit)
= Freibrief für den Täter und Hohn für
das Opfer
• Eine enge Abstimmung des Vorgehens mit den Strafverfolgungsbehörden ist sinnvoll.
• Wird eine Strafanzeige erstattet, ist zudem zu prüfen,
º ob eine Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf eine Entscheidung zum Zeugnis-
verweigerungsrecht notwendig ist und
º wer die ggf. notwendigen Entscheidungen trifft (wie Antrag auf Leistungen
nach dem Opferentschädigungsgesetz, Psychosoziale Prozessbegleitung, Ne-
benklage) bzw. Handlungen vornimmt (Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen
auf Vernehmungen/Verhandlung etc.).
41 Vgl. Gerber 2006, Kapitel 115 S. 2 f.; zur Strafanzeige und zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von
Kindern und Jugendlichen: Blum-Maurice u.a.
36Seite 43 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts
Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts zur Abwendung der Ge-
fährdung für erforderlich hält, hat es dieses gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII anzurufen. Eine
Anrufung ist auch notwendig, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten
einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB
VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Ebenso ist das Familiengericht
einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an
der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII).
Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur
Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische
Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder
nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach
§ 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in
Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen oder ein Um-
gangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die
teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Gericht
auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit
denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach
§ 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
Werden dem Familiengericht Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt,
muss es von Amts wegen tätig werden (§ 24 Abs. 1 FamFG). Verfahren nach § 1666
BGB sind Verfahren, die gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu behan-
deln sind. Angehört werden in allen Kindschaftssachen die Personensorgeberechtig-
ten (§ 160 FamFG), die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und das Jugendamt (§ 162
FamFG), das in Verfahren nach §§ 1666 und § 1666a BGB Beteiligtenstellung hat (§ 162
Abs. 2 FamFG). Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem
Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch
öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger
Hilfen haben kann. Zudem hat es unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung
zu prüfen (§ 157 FamFG). Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrenspfleger zu be-
stellen (§ 158 FamFG).
Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine
Entscheidung gemäß § 166 Abs. 3 FamFG in angemessenem Zeitabstand, in der Regel
nach drei Monaten, überprüfen.
Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt innerhalb der in § 63 FamFG festgelegten
Fristen die Beschwerde zu (§ 162 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht kann eine
einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere zur Aussetzung der Vollziehung des an-
gefochtenen Beschlusses (§ 64 Abs. 3 FamFG).42
Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Verfassungsbe-
schwerden Leitlinien zu den Anforderungen an gerichtliche Kinderschutzverfahren auf-
42 Eine ausführliche Übersicht der Beschwerdemöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren mit Beispielen findet sich
in DIJuF 2017.
37Seite 44 von 110
gestellt, die nicht nur für die Familiengerichte, sondern auch für die Arbeit der Jugend-
ämter von Bedeutung sind:43
Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge
Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlver-
halten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in
seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraus-
setzung dafür ist, dass entweder schon ein Schaden bei dem Kind eingetreten ist oder
eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren
Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Es
gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine best-
mögliche Förderung des Kindes zu sorgen.
Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs
Hat das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Entzug der
elterlichen Sorge verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss geeignet, erforderlich und
angemessen sein, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen:
Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die
Folgen der Trennung sind ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibs
bei den Eltern zu setzen. So fehlt es an der Geeignetheit, wenn die Trennung des Kindes
von seinen Eltern die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verschlechtert.
Der Entzug ist erforderlich, wenn es keine mildere Alternative gibt, um die Kindeswohl-
gefährdung abzuwenden. Der Staat muss vor der Trennung versuchen, durch helfende,
unterstützende, auf (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsbewussten Verhaltens
der Eltern gerichtete Maßnahmen (Hilfen) sein Ziel zu erreichen (§ 1666a Abs. 1 BGB).
Mit solchen milderen Möglichkeiten muss sich das Familiengericht auseinandersetzen
und gegebenenfalls darlegen, weshalb sie nicht erfolgversprechend sind. An die Ein-
schätzung des Jugendamtes ist das Gericht dabei nicht gebunden. Mildere Alternativen
können etwa ambulante Maßnahmen sein.
Klärung der Rückkehroption
Im Rahmen der Rückführung besteht eine erhöhte Verpflichtung der Jugendämter und
Gerichte, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind
und Eltern gelingen kann. Die Eltern sind dabei in besonderem Maße durch öffentliche
Hilfen zu unterstützen. Die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung der Eltern kann
hier nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten
verpflichtet ist.
Wünschen die Eltern eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie oder aus ei-
ner Einrichtung und soll ihnen deshalb das Sorgerecht entzogen werden, sind auch die
Folgen der Trennung des Kindes von Pflegefamilie bzw. Betreuungsperson in der Ein-
richtung in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung mit einzubeziehen. Dabei darf
der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig
eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass die
Rückführung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern
seine „sozialen“ Eltern gefunden hat. Ist das Kind in einer Einrichtung untergebracht,
kommt dem Bindungsabbruch grundsätzlich weniger Bedeutung zu als bei Rückführung
aus einer Pflegefamilie.
43 Zur Rechtsprechung des BVerfG siehe Britz; Eschweiler/Steinbüchel
38Seite 45 von 110
2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Anrufung des Familiengerichts
Ziel(e) Bei der Anrufung aufgrund einer festgestellten Gefährdung erhält das Fami-
liengericht die notwendigen Informationen, um eine dem Wohl des Kindes/
Jugendlichen angemessene Entscheidung treffen zu können.
Bei der Anrufung des Familiengerichtes aufgrund der fehlenden Bereitschaft
oder Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, an der Gefährdungseinschätzung
mitzuwirken, erhält das Familiengericht die notwendigen Informationen, um
die Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefähr-
dung besteht.
Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
-
Beteiligte externe
Personen
Familienrichter/in
Im Verfahren Personensorgeberechtige, Kind/Jugendlicher, ggf. Verfahrensbei-
stand, Gutachter/in etc.
Tätigkeiten • Schriftliche Mitteilung an das Familiengericht
º in dringenden Konstellationen per Fax mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit
• Wahrnehmung des Erörterungstermins und ggf. weitere Stellungnahme(n),
z.B. zu speziellen Fragestellungen
• Sicherung des Kindeswohls im und während des Gerichtsverfahrens
• Prüfung der Entscheidung, ggf. Beschwerde
Frist Unverzüglich nach der Gefährdungseinschätzung oder nach dem Widerspruch
der Personensorgeberechtigten bei einer Inobhutnahme
Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert.
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Gelingensfaktoren
• Die Entscheidung, ob das Familiengericht eingeschaltet wird, erfolgt ausschließlich auf-
grund der festgestellten Notwendigkeit und wird nicht vom wahrscheinlichen Ergebnis
beeinflusst. Wird davon ausgegangen, dass das Gericht nicht oder anders entscheidet,
ist ggf. eine Beschwerde zu prüfen.
• Im Sinne der Transparenz werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten vorab
über die Anrufung des Gerichts informiert; es sei denn, diese Information stellt den
Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage.
• Vorab kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Familienrichter oder zur Familien-
richterin zur Ankündigung sinnvoll und gewünscht sein, insbesondere in Eilverfahren
oder wenn eine Verschärfung der Situation durch die Anrufung wahrscheinlich ist.
• Aufgrund des fehlenden Antragserfordernisses reicht es, die Überschrift als „Anrufung
des Familiengerichts“ statt „Antrag auf …“ zu bezeichnen.
• Es wird im Einzelfall reflektiert, ob es sinnvoller ist, eine Anhörung oder direkt be-
stimmte gerichtliche Maßnahmen anzuregen.
• Es gibt eine strukturierte Vorlage für die Anrufung des Familiengerichts, diese bein-
haltet eine
º Darstellung des Sachverhalts (Fakten),
º sozialpädagogische Beurteilung (Bewertung der Fakten),
º zusammenfassende Beurteilung (in Bezug auf § 1666 BGB),
º Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen.
• Umfang und Detailliertheit des Berichts sind abhängig von der Komplexität des je-
weiligen Sachverhalts. Neben der Gefährdungsbeschreibung und den Defiziten sind
auch die festgestellten Ressourcen Bestandteil des Berichts. Fakten und Bewertungen
werden deutlich voneinander getrennt aufgeführt. Bei streitigen Sachverhalten/einsei-
tiger Sicht oder ungesicherten Erkenntnissen ist dementsprechend der Konjunktiv zu
verwenden. Da der Bericht auch von den Personensorgeberechtigten und Nichtfach-
leuten gelesen wird, sollte er in einer gut verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke)
geschrieben werden. Die konkrete Nennung von Namen statt Rollen (Frau XY statt
„Kindesmutter“) und das Vermeiden von Ausdrücken wie „Unterzeichner“ erleichtern
die Lesbarkeit und wirken respektvoller.
• Die Stellungnahme sollte im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit von einer anderen
Fachkraft oder einer Leitungskraft gegengelesen werden.
• Inhaltlich wird die schon eingetretene oder prognostizierte Schädigung so genau wie
möglich beschrieben. Insbesondere bei einer Prognose werden die vom BGH bzw.
BVerfG aufgestellten Kriterien möglichst konkret benannt: die Art der befürchteten
Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe (Gegenwär-
tigkeit) der Gefahr.
• Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für not-
wendig, sollte es in der Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhält-
nismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den
Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungs-
berechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der
Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine
Unterbringung bei Verwandten ausreichen. Sind solche Hilfen im Vorfeld gescheitert,
werden die Gründe des Scheiterns benannt. Wenn sie aus Sicht des Jugendamtes nicht
geeignet sind, wird dies nachvollziehbar begründet.
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2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
• Bei vorherigen längeren Hilfeverläufen kann es sinnvoll sein, der Stellungnahme eine
chronologische Falldarstellung beizufügen. Wurde vorab ein Schutzplan erstellt, wird
dieser beigefügt. Sofern vorhanden, werden aussagekräftige Unterlagen Dritter (ärzt-
liches Attest, Polizeibericht etc.) – in Absprache mit diesen – beigefügt. Ggf. kann es
sinnvoll sein, eine Anhörung Dritter anzuregen und die Kontaktdaten aufzuführen.
• Eine Leitungskraft unterschreibt die Stellungnahme.
• Das Jugendamt spricht (sofern möglich) Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung ei-
nes Verfahrensbeistands oder Sachverständigen und – falls die Bestellung eines Pfle-
gers oder Vormunds in Betracht kommt – schlägt, sofern möglich, eine geeignete
Person vor (Privat-/ Vereinsvormundschaft).
• Sind für die Anhörung aus Sicht des Jugendamtes besondere Vorkehrungen zu treffen,
informiert es das Gericht (bspw. Dolmetscher/Dolmetscherin; getrennte Anhörung der
einzelnen Familienmitglieder, etwa bei häuslicher Gewalt).
• Bei Veränderungen der familiären Situation während des Verfahrens erfolgt eine unver-
zügliche Unterrichtung des Gerichts und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen.
• Im Erörterungstermin erfolgt eine direkte Ansprache der Eltern/Erziehungsberechtig-
ten durch die Fachkraft. Die Fachkraft spricht also nicht über sie, sondern mit ihnen.
• Das Jugendamt hat während des Verfahrens die Zeitschiene im Hinblick auf das kind-
liche Zeitempfinden im Blick. Sollten Schritte des Gerichts aus Sicht des Jugendamts
nicht zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen sein, erfolgt ggf. ein Hinweis an das
Gericht. Dies kann insbesondere bei der Anhörung des Kindes von Bedeutung sein.
• Insbesondere wenn das familiengerichtliche Verfahren einen Lauf nimmt, der vom Ju-
gendamt nicht mitgetragen werden kann, werden die Möglichkeiten im Rahmen der
Beteiligtenstellung genutzt, z.B. Sachanträge oder Verfahrensanträge (etwa Antrag
eine Person zu hören) zu stellen.
• Reicht die familiengerichtliche Entscheidung nach der Einschätzung des Jugendamtes
nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden und kommt das Jugendamt zu der Ent-
scheidung, dass es eine Beschwerde einlegt, wird standardmäßig geprüft, ob angeregt
wird, dass das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der
Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erlässt.
• Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang, allerdings kann die Vertretung durch
einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hilfreich sein.
• Sieht das Familiengericht von Maßnahmen ab, kann es sinnvoll sein, in der Anhö-
rung zu vereinbaren, dass (und wann) das Jugendamt erneut berichtet oder wann
eine weitere Anhörung erfolgt. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu einem
Kontaktabbruch durch die Eltern/Erziehungsberechtigten kommt.
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2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
Wenn eine dringende Gefahr besteht und die Personensorgeberechtigten nicht wider-
sprechen oder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann,
ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das
Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen.
Die Unterbringung kann erfolgen
• bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflege, Verwandte etc.),
• in einer geeigneten Einrichtung (Schutzstelle, Heim etc.),
• in einer sonstigen Wohnform.
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf einen Teilprozess der Inobhut-
nahme nach § 42 SGB VIII, den der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und
der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, da die erforderliche
Gefährdungseinschätzung und die ggf. notwendige Anrufung des Familiengerichts in
anderen Teilprozessen beschrieben sind.
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2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII
Teilprozess Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme
Ziel(e) Das Kind/der Jugendliche ist vorläufig geschützt.
Verantwortliche Person Fallverantwortliche Fachkraft
Zu beteiligende interne
Personen
Eine weitere Fachkraft
Beteiligte externe Perso
nen
Kind oder Jugendlicher
Personensorge- oder Erziehungsberechtige
Aufnehmende Person oder Einrichtung
Ggf. Dritte
Tätigkeiten 

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Datenstand: 03.11.2026, 03:15 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de