221370 · Mitteilungsvorlage
Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz
Kerndaten
- Nummer
- 221370
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 21.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 221370 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Aktuelle Entwicklungen im Kinderschutz Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.08.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Inhalt der Vorlage: 1. Hintergrund 2. Aktueller Sachstand 2.1. Netzwerk Frühe Hilfen 2.2. Fachdienst Kinderschutz 2.3. Aktualisierung der Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung 2.4. Entwicklung der Fallzahlen 2.5. Qualitätsentwicklung im Kinderschutz 2.6. Fortbildung Kinder im Kinderschutz beteiligen 2.7. Netzwerk Kinderschutz 2.8. Inobhutnahme 2.9. Kooperation Uniklinik, Marienhospital, Kinderschutzgruppe 2.10. Generalvereinbarungen 2.11. Zusammenarbeit Schule 3. Zusammenfassung 1. Hintergrund Aufgrund der Änderungen im SGB VIII durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom Juni 2021 und das neue Landeskinderschutzgesetz vom Mai 2022 ergeben sich wichtige neue Anforderungen für die Arbeit des Jugendamtes im Kinderschutz. Durch das KJSG ergeben sich insbesondere folgende Punkte: • Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und Auslandsmaßnahmen, • Schutzkonzepte für Pflegefamilien, • Bessere Kooperation der Kinder- und Jugendhilfe mit dem Gesundheitswesen, den Strafverfolgungsbehörden, den Familiengerichten, der Jugendstrafjustiz und anderen wichtigen Akteurinnen und Akteuren im Kinderschutz, • Rückmeldung an Geheimnisträger (Ärztinnen, Lehrer*innen) nach Meldung von gewichtigen Anhaltspunkten, • Verbesserung des Kinderschutzes für Kinder und Jugendliche mitSeite 1 von 110 Seite 2 Behinderung. Durch das Landeskinderschutzgesetz werden einheitliche Standards im Kinderschutz in NRW eingeführt. Die „Empfehlung Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII“ des LVR/LWL von 2020 (siehe Anlage) erhält durch das Gesetz einen verbindlichen Charakter. Zuvor waren diese bereits mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW abgesprochen und vom Landesjugendhilfeausschusses 2020 als Vorgabe für die Arbeitsweise der Jugendämter beschlossen worden. Durch das Landeskinderschutzgesetz ergeben sich folgende Änderungen: • Einheitliche Fachstandards, so dass die Empfehlungen der Landesjugendämter durch das Gesetz zum verbindlichen Standard im Kinderschutz werden, • Implementierung einer Qualitätssicherung durch eine noch festzulegende Stelle und Qualitätsberatung und –entwicklung durch diese Stelle, • Einrichtung eines Netzwerkes Kinderschutz um die interdisziplinäre Zusammenarbeit zu stärken, • Ausbau der Kinderschutzkonzepte in Einrichtungen (Generalvereinbarungen mit Kindertagespflegepersonen und Schutzkonzepte in OGS-Einrichtungen). 2. Aktueller Sachstand 2.1 Netzwerk Frühe Hilfen Jugendhilfe hat zum Ziel, junge Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen und in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung zu fördern und dazu beizutragen, Benachteiligungen abzubauen. (§ 1 SGB VIII). Guter, gelingender Kinderschutz beginnt also bereits mit der infrastrukturellen Schaffung und Erhaltung von Angeboten und Netzwerken früher Hilfen. (Zum Netzwerk Frühe Hilfen siehe auch Drucksachennummer 1711219.) Durch den Einsatz früher Hilfen in Bonn versucht die Verwaltung, frühzeitig auf Lebenssituationen Einfluss zu nehmen, um künftige Zustände von Kindern zu verbessern. Das Netzwerk Frühe Hilfen ist in Bonn etabliert und inzwischen an das Programm Kinderstark angebunden. So soll u.a. eine Verbesserung der Vernetzung über das Familienportal Bonn erreicht werden. Der Ausbau im Bereich früher Hilfen versteht sich als Vorwegnahme einer möglichen Intervention zur Vermeidung einer Kindeswohlgefährdung. 2.2 Fachdienst Kinderschutz Der Fachdienst Kinderschutz ist seit 2009 in Bonn etabliert. Hier arbeiten aktuell acht sozialpädagogische Mitarbeiter*innen. Alle Mitarbeitende haben die Qualifikation zur insoweit erfahrenen Fachkraft (= Kinderschutzfachkraft). Der Fachdienst Kinderschutz bearbeitet alle neu eingehenden Meldungen über Kindeswohlgefährdungen. Hier werden Meldungen aufgenommen, nach einer Ersteinschätzung wird die die Situation des Kindes, im Regelfall nach einem Hausbesuch, bewertet, und eine Gefährdungseinschätzung durchgeführt.Seite 2 von 110 Seite 3 Anschließend wird die Familie an Hilfsangebote, z.B. Hilfen zur Erziehung, weitergeleitet oder erforderliche Maßnahmen über das Familiengericht durchgesetzt. Bei Bedarf werden Kinder zur Abwendung einer dringenden Gefahr in Obhut genommen. Anschließend erfolgt gegebenenfalls eine Klärung durch das Familiengericht. Daneben werden im Fachdienst Meldungen des Landesinstituts für Gesundheit und Arbeit über nicht wahrgenommene Früherkennungsuntersuchungen bearbeitet. Eltern werden dann über bestehende Hilfsangebote und die Notwendigkeit der Früherkennungsuntersuchungen informiert. 2.3 Aktualisierung der Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung In der Dienstanordnung zum Umgang bei Fällen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung wird das verbindliche Verfahren beim FFE (Fachdienste für Familien- und Erziehungshilfe) bei Kinderschutzfällen beschrieben. Grundsätzlich geht der Fachdienst Kinderschutz allen Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung nach, wenn in den Familien keine Hilfe zur Erziehung geleistet wird. Die FFE-Bezirksstellen sind zuständig, wenn eine Hilfe zur Erziehung geprüft wird oder bereits installiert ist. Aufgrund der oben beschriebenen neuen gesetzlichen Anforderungen wurde die Dienstanordnung überarbeitet und aktualisiert (siehe Anlage). Insbesondere wurde festgelegt, dass nach einer Ersteinschätzung und erfolgter Überprüfung der Situation eine Einschätzung erfolgt ob der Fall in einem Freiwilligen- oder Gefährdungsbereich einzuordnen ist. Wenn der Fall im Gefährdungsbereich eingeordnet wurde und die Eltern kooperativ sind und entsprechend notwendige Veränderungen unterstützen und umsetzen, wird ein Schutzplan erstellt. In diesem Schutzplan wird die Gefährdung beschrieben und Vereinbarungen mit den Eltern getroffen, so dass der Schutz des Kindes wieder sichergestellt werden kann. Grundsätzlich sollen Eltern dazu motiviert werden notwendige Hilfen anzunehmen. Wenn Eltern nicht kooperativ sind und der Kinderschutz ansonsten nicht gewährleitet ist, erfolgen weitere Maßnahmen (insbesondere Anhörung des Familiengerichtes und Anträge beim Familiengericht um notwendige Hilfen einrichten zu können). Bei einer dringenden Gefahr wird das Kind durch den FFE in Obhut genommen, so dass das Wohl des Kindes unmittelbar sichergestellt werden kann. Diese Vorgehensweise entspricht den oben genannten Empfehlungen des LVR/LWL. Veränderungen im Kinderschutz, die sich aus dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz ergeben, wurden ebenfalls in die neue Dienstanordnung aufgenommen (z.B. bessere Beteiligung von Berufsgeheimnisträgern). Ebenfalls wurden besondere Standards für Kleinkinder (sog. „U3 und U6 Standards“) und verbindliche Verfahren im Zusammenhang häusliche Gewalt in die Dienstanweisung aufgenommen. 2.4 Entwicklung der Fallzahlen (-Siehe Grafik in der Anlage-) Die Fallzahlen der Kindeswohlgefährdungsmeldungen sind in den letztenSeite 3 von 110 Seite 4 Jahren relativ konstant. Aufgrund der Corona-Pandemie sind Fallzahlen für 2020 und 2021 nur bedingt aussagekräftig, da viele Institutionen (z.B. Kindertagesstätten, Schulen) nur wenig direkten Kontakt mit Kindern und Jugendlichen hatten. Das in dieser Zeit eine besondere Belastung für Kinder und Jugendliche bestand, wird an den steigenden Bedarfen für Kinder und Jugendliche mit psychischen Problemen deutlich, die auch zu einer erheblichen Mehrbelastung im FFE geführt haben. 2.5 Qualitätsentwicklung im Kinderschutz Die Qualitätsentwicklung im Kinderschutz ist fester Bestandteil der Arbeit der Verwaltung. Veränderungen, z.B. die oben beschriebenen Änderungen in der Dienstanordnung, wurden mit dem Arbeitskreis QE rückgekoppelt. Der Arbeitskreis besteht aus Mitarbeitenden und Leitungskräften des FFE. Auf Anregung des Arbeitskreises entstand die unten beschriebene Fortbildung „Kinder im Kinderschutz beteiligen“. 2.6 Fortbildung Kinder im Kinderschutz beteiligen 2021 wurde mit allen Mitarbeitenden des FFE eine umfangreiche Fortbildung zum Thema „Kinder im Kinderschutz beteiligen“ in Kooperation mit den Kinderschutzzentren Köln durchgeführt, um die Beteiligung von Kindern im Kinderschutz zu verbessern. Neben einer Kick-off Veranstaltung fand ein Workshop zum Thema mit den einzelnen Teams der FFE-Bezirke und der besonderen Fachdienste statt. Neben dieser fachlichen Auseinandersetzung wurde deutlich, dass die Ausstattung der FFE-Teams für kindgerechte Beratungssituationen verbessert werden muss. 2.7 Netzwerk Kinderschutz Seit 2018 gibt es in Bonn das Netzwerk Kinderschutz der insoweit erfahrenen Fachkräfte gem. § 8a SGB VIII. Seit September 2021 wird dieses Netzwerk vom Ortsverein Bonn des Deutschen Kinderschutzbundes organisiert und koordiniert. Regelmäßig finden Netzwerktreffen statt, bei denen die Kinderschutzfachkräfte sich austauschen und neue fachliche Entwicklungen vorgestellt werden. Standards und Verfahren im Kinderschutz sollen durch das Netzwerk vereinheitlicht werden (z.B. durch altersgestaffelte Beobachtungsbögen). Der Kinderschutzbund verfasst regelmäßig einen Newsletter und bietet direkte Beratung zu Fragen und Problemen von Kinderschutzfachkräften an. Das Netzwerk wird in enger Kooperation mit dem Amt für Kinder, Jugend und Familie durchgeführt. Aufgrund des oben genannten Landeskinderschutzgesetzes wird das Netzwerk weiter ausgebaut und soll zukünftig auch die Vernetzung mit weiteren wichtigen Akteuren in der Kinderschutzarbeit (z.B. Gericht. Polizei, Gesundheitswesen) umfassen. 2.8 Inobhutnahme Das Jugendamt ist gem. § 42 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, ein KindSeite 4 von 110 Seite 5 oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet oder eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Hierbei ist es notwendig, gerade für solche krisenhaften Fallverläufe durchgehend bedarfs- und zielgruppengerechte Unterbringungsmöglichkeiten vorzuhalten. In Bonn wird dies durch ein differenziertes Angebot der Evangelischen Jugendhilfe Godesheim gewährleistet, mit der ein Inobhutnahmevertrag besteht. Säuglinge und Kleinkinder sollen vorrangig in Bereitschaftspflegefamilien in Obhut genommen werden, die vom Deutschen Kinderschutzbund organisiert und begleitet werden. Mit der Evangelischen Jugendhilfe Godesheim und dem Kinderschutzbund finden regelmäßige Qualitäts- und Planungsgespräche statt. Darauf aufbauend findet eine gut strukturierte und erprobte Zusammenarbeit mit der Evangelischen Jugendhilfe Godesheim im Rahmen der Übernahme des Bereitschaftsdienstes statt, so dass in krisenhaften Situationen eine Erreichbarkeit der Jugendhilfe auch außerhalb der Dienstzeiten sichergestellt ist. 2.9 Kooperation Uniklinik, Marienhospital, Kinderschutzgruppe Seit vielen Jahren gibt eine intensive und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Bonner Kliniken Uniklinik und Marienhospital im Kinderschutz. Seit 2017 gibt es eine Kooperationsvereinbarung mit der KinderSchutzGruppe. Diese setzt sich aus Mitarbeitern verschiedener Fachrichtungen der Kliniken und Institute der Universität Bonn und des Marienhospitals sowie externen Fachleuten aus Medizin und Justiz zusammen (siehe auch Drucksachennummer 1811187). 2.10 Generalvereinbarungen Mit allen Trägern der Erziehungshilfen und den Trägern der Bonner Kindertagesstätten bestehen Generalvereinbarungen gem. § 8a SGB VIII. Diese beinhalten Qualitäts- und Handlungsstandards im Verfahren einer möglichen Kindeswohlgefährdung. (Durchführung einer Gefährdungseinschätzung, Beteiligung einer Kinderschutzfachkraft und Beteiligung der betroffenen Kinder, Jugendlichen und ihrer Eltern.) 2.11 Zusammenarbeit Schule Gemäß den Bestimmungen im SGB VIII und im Schulgesetz NRW haben Jugendamt und Schule einen eigenen Auftrag zur Sicherstellung des Kindeswohls. Ein gemeinsames Verständnis von Kindeswohlgefährdung und Kinderschutz sind für eine gute Kooperation unabdingbar. Jedes „System“ sollte dabei seine eigenen Möglichkeiten ausschöpfen und auf der anderen Seite Unterstützung und Austausch anbieten. Die Ausgestaltung dieser Kooperation sollte in einem gemeinsamen Prozess mit Jugendamt und Schule erarbeitet und beschrieben werden. Schulen könne sich in Kinderschutzfragen durch den Schulpsychologischen Dienst und denSeite 5 von 110 Seite 6 Fachdienst Kinderschutz beraten lassen. 3. Zusammenfassung Die neuen Anforderungen im Kinderschutz durch das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz und das Landeskinderschutzgesetz werden in Bonn durch Veränderungen in der entsprechenden Dienstanordnung und einen weiteren Ausbau des Netzwerkes Kinderschutz erfüllt. Durch den Fachdienst Kinderschutz wird der fachliche Standard bei Meldungen auf Kindeswohlgefährdung und die Sicherstellung notwendiger Maßnahmen gewährleitet. Es besteht eine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den Akteuren im Kinderschutz. Anlage/n 1 221370 Grafik zu Ziffer 2.4. (öffentlich) 2 221370 Empfehlung Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrages gem. § 8a SGB VIII (öffentlich) 3 221370 Dienstanordnung Umgang bei Fällen mit Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (öffentlich)Seite 6 von 110 Amt für Kinder, Jugend und Familie Bundesstadt Bonn Stand: 2022Seite 7 von 110 LVR-Landesjugendamt Rheinland LWL-Landesjugendamt Westfalen Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Empfehlung für JugendämterSchutzauftragSeite 8 von 110 Diese Empfehlung wurde ursprünglich als Orientierungshilfe vom LVR-Landesjugendamt Rheinland in Zusam- menarbeit mit Fach- und Leitungskräften aus 12 rheinischen Jugendämtern unterschiedlicher Strukturtypen und Größen erarbeitet und 2015 veröffentlicht. 2020 wurde die Orientierungshilfe aktualisiert und in Ab- stimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden NRW als Empfehlung gemäß § 85 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII von den Landesjugendhilfeausschüssen des LVR-Landesjugendamtes Rheinland und des LWL-Landesjugend- amtes Westfalen beschlossen. Sie soll den örtlichen Jugendämtern als fachliche Orientierung zur Qualitäts- entwicklung gemäß § 79a SGB VIII dienen. Mitglieder der Arbeitsgruppe: Linda Krolczik, ehemals Jugendamt Hürth Christiane Etienne, ehemals Jugendamt Pulheim André Heller, ehemals Jugendamt Kamp-Lintfort, jetzt Jugendamt Voerde Barbara Hoppe, ehemals Jugendamt Rheinberg Annette Horst, ehemals Jugendamt Willich Jutta Horten, Jugendamt Duisburg Annemarie Jacob-Ogbukadike, Jugendamt Oberbergischer Kreis Angelika Klein, Jugendamt Bergheim Christiane Klüsener, ehemals Jugendamt Duisburg Claudia Küppers, Jugendamt Nettetal Christel Pakoßnick, ehemals Jugendamt Frechen Michael Raida, Jugendamt Alsdorf Monika Wirges, ehemals Jugendamt Overath Leitung: Sandra Eschweiler & Sandra Rostock, LVR-Landesjugendamt Rheinland Impressum Herausgeber: Landschaftsverband Rheinland Landschaftsverband Westfalen Lippe LVR-Landesjugendamt Rheinland LWL-Landesjugendamt Westfalen 50663 Köln 48133 Münster www.jugend.lvr.de www.lwl-landesjugendamt.de Verantwortlich: Lorenz Bahr-Hedemann, Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland Birgit Westers, Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen Redaktion: Sandra Eschweiler, LVR-Landesjugendamt, Tel. 0221 809-6723, sandra.eschweiler@lvr.de Dr. Monika Weber, LWL-Landesjugendamt, Tel. 0251 591-3632, dr.monika.weber@lwl.org Layout: Druck: Andreas Gleis, Umschlag Hausdruckerei des LVR, Köln, Inklusionsabteilung André Gösecke, Druckerei Kettler, Innenteil Druckerei Kettler, Bönen Köln / Münster, im Dezember 2020Seite 9 von 110 Gelingensfaktoren bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags gemäß § 8a SGB VIII Empfehlung für JugendämterSeite 10 von 110 Seite 11 von 110 Vorwort Vorwort Der Schutzauftrag des Jugendamtes ist in der Vergangenheit zunehmend in den fach- lichen, aber auch öffentlichen Fokus gerückt. Dies auch aufgrund tragisch verlaufener Kinderschutzfälle. In den letzten 15 Jahren wurden diverse Gesetze verabschiedet, mit dem Ziel, den Kinderschutz zu verbessern. Insbesondere die Einführung des § 8a SGB VIII mit der Konkretisierung des Schutzauftrags des Jugendamtes und der Ausweitung des Schutzauftrags auf die Träger der freien Jugendhilfe hat die Kinderschutzpraxis ver- ändert. Weitere umfassende gesetzliche Änderungen erfolgten durch das Bundeskin- derschutzgesetz. Die Statistik zu den Gefährdungseinschätzungen belegt mittlerweile, welchen Stellenwert die Wahrnehmung des Schutzauftrags heute in den Jugendämtern hat. Fast täglich gehen entsprechende Hinweise in den Jugendämtern ein und werden nach einem örtlich festgelegten Arbeitsprozess bearbeitet. § 79a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter zur Qualitätsentwicklung, explizit auch für den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII. Dabei orientieren sich die Jugendämter nach § 79a Satz 3 SGB VIII an den fachlichen Empfehlungen der Landesju- gendämter. Für den Schutzauftrag des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII gilt es somit, die Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ zu beantworten. Mit die- ser Frage haben sich im Jahr 2015 mehrere Fach- und Leitungskräften aus 12 Jugendäm- tern in einer Arbeitsgruppe auseinandergesetzt und eine Orientierungshilfe erarbeitet. Auf der Grundlage einer Vereinbarung mit dem Kommunalen Spitzenverbänden wurde die ursprüngliche Orientierungshilfe nun in überarbeiteter Fassung als gemeinsame Emp- fehlung der beiden nordrhein-westfälischen Landesjugendämter von den beiden Landes- jugendhilfeausschüssen beschlossen. Beide Ausschüsse haben ihre Entscheidung mit der Empfehlung verbunden, die vorliegende Empfehlung auch in den örtlichen Jugendhilfe- ausschüssen als Grundlage der Arbeit der Jugendämter beschließen zu lassen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Sorgeberechtigte, Kinder und Jugendliche in allen Regio- nen auf vergleichbare Qualitätsmerkmale in der Arbeit im Kinderschutz vertrauen können. Die beste Qualitätsentwicklung kann keine Garantie geben, dass es künftig keine Schä- digungen von Kindern und Jugendlichen geben wird. Im Interesse der betroffenen Kin- der und Jugendlichen und ihrer Familien ist es aber unerlässlich, die eigene Praxis stetig systematisch zu hinterfragen und zu verbessern. Wir freuen uns, wenn die Empfehlung diese Prozesse vor Ort fördert und dadurch die bedeutsame und verantwortungsvolle Arbeit der Jugendämter bei der Wahrnehmung des Schutzauftrags unterstützt. Eva Steininger-Bludau Vorsitzende des LWL-Landesjugendhilfe- ausschusses Westfalen Astrid Natus-Can Vorsitzende des LVR-Landesjugendhilfe- ausschusses Rheinland Birgit Westers Landesrätin LWL-Landesjugendamt Westfalen Lorenz Bahr-Hedemann Landesrat LVR-Landesjugendamt Rheinland 5Seite 12 von 110 Seite 13 von 110 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort 5 Inhaltsverzeichnis 7 1 Einführung 8 1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes 8 1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität 9 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII 11 2.1 Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII 11 2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren 13 2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung 14 2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung 18 2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefährdungseinschätzung 21 2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 26 2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 30 2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans 30 2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen 34 2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts 37 2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme 42 2.2.6 Erneute Gefährdungseinschätzung 45 2.2.7 Fallübergabe durch/an ein anderes Jugendamt 48 2.3 Zusammenarbeit als Gelingensfaktor und fachliche Leitlinie 51 3 Strukturqualität 56 3.1 Interne Strukturqualität 57 3.1.1 Personalqualität 57 3.1.2 Sachliche Ausstattung 61 3.1.3 Konzeption & Organisation 62 3.1.4 Zugang 68 3.2 Externe Strukturqualität 69 3.2.1 Leistungsangebot 69 3.2.2 Strukturelle Zusammenarbeit 71 3.2.2.1 Kooperation mit Trägern von Einrichtungen und Diensten innerhalb der Jugendhilfe 72 3.2.2.2 Kooperation mit Personen und Institutionen außerhalb der Jugendhilfe 74 3.2.2.3 Interdisziplinäre Kooperationsstrukturen 78 4 Literaturverzeichnis 79 7Seite 14 von 110 1 Einführung 1.1 Der Schutzauftrag des Jugendamtes Die Verantwortung für das Aufwachsen von Kindern obliegt ihren Eltern. Sie haben das Recht und die Pflicht für die Pflege und Erziehung der Kinder, über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz und § 1 Abs. 2 SGB VIII). Gegenüber dem damit postulierten Erziehungsvorrang der Eltern ist die Jugendhilfe nachrangig. Sie soll Eltern und andere Erziehungsberechtigte beraten und unterstützen sowie Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung fördern. Ist eine dem Wohl des Kin- des oder Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und ist die Hilfe geeignet und notwendig, besteht ein Rechtsanspruch des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung. Die Inanspruchnahme von Beratung und Hilfen ist freiwillig. Besteht allerdings eine Kindeswohlgefährdung und sind die Eltern nicht gewillt oder in der Lage, diese abzuwenden, greift das staatliche Wächteramt und verpflichtet die zuständigen staatlichen Stellen zum Tätigwerden. In erster Linie hat der Gesetzgeber die Jugendämter und Familiengerichte durch den Schutzauftrag des Jugendamtes nach § 8a SGB VIII und die Befugnisse des Familiengerichtes für Maßnahmen nach § 1666 und § 1666a BGB damit beauftragt. Kindeswohl und Kindeswohlgefährdung sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Die Rechtsprechung bestimmt die Gefährdung als „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“1. Ob eine Kindeswohlgefährdung besteht, muss im Einzelfall anhand der Situation des Kindes oder Jugendlichen bewertet und mögliche Schädigungen prognostiziert werden. Der Schutzauftrag des Jugendamtes wird in § 8a SGB VIII konkretisiert: Es ist nach Absatz 1 verpflichtet, gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung nachzuge- hen und das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschät- zen. Die Erziehungsberechtigten und das Kind oder der Jugendliche sind in die Gefähr- dungseinschätzung einzubeziehen – soweit der Schutz dadurch nicht gefährdet wird. Sofern erforderlich, soll sich das Jugendamt bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seinem persönlichen Umfeld verschaffen. Wenn Hilfen zur Abwendung der Gefährdung notwendig sind, sind diese den Erziehungsberechtigten anzubieten. Die Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung sind in den Absätzen 2 bis 3 beschrieben, dazu gehören die Anrufung des Familiengerichtes, die Inobhutnahme und die Einschal- tung anderer Stellen. Absatz 4 verpflichtet die Jugendämter Vereinbarungen mit den Trägern von Einrichtungen und Diensten, die Leistungen nach dem SGB VIII erbringen, über deren Wahrnehmung des Schutzauftrags zu schließen. Absatz 5 regelt die Koope- ration der Jugendämter bei Zuständigkeitswechseln. 1 BGH, Beschlüsse vom 14.07.1956, IV ZB 32/56 und 15.12.2004, XII ZB 166/03; BVerfG u.a. Beschlüsse vom 17.06.2009, 1 BvR 467/09, vom 24. März 2014, 1 BvR 160/14 und vom 27.08.2014, 1 BvR 1822/14 1 Einführung 8Seite 15 von 110 1 Einführung Da die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens über die in § 8a SGB VIII benannten Eck- punkte den Jugendämtern obliegt, hat jedes Jugendamt ein eigenes Verfahren entwi- ckelt und mit einer Dienstanweisung hinterlegt. Viele Jugendämter haben sich dabei an den „Empfehlungen zur Festlegung fachlicher Verfahrensstandards in den Jugendäm- tern bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Bundesvereinigung der kommunalen Spit- zenverbände aus dem Jahr 2009 orientiert. 1.2 Qualität im Kinderschutz – Ergebnisqualität Qualität ist nach Avedis Donabedian der Grad der Übereinstimmung zwischen den Zie- len und der wirklichen Leistung. Das von ihm für den Gesundheitsbereich entwickelte Qualitätsmodell hat sich in vielen Arbeitsfeldern durchgesetzt, so auch in der Kinder- und Jugendhilfe.2 Es unterscheidet in Ergebnis-, Prozess- und Strukturqualität: • Die Ergebnisqualität beschreibt die Ergebnisse und Wirkungen beim Adressaten. • Die Prozessqualität beschreibt die Qualität des Verfahrens der Leistungserbringung und richtet sich auf das möglichst effektive Erreichen der definierten Ergebnisqualität. • Die Strukturqualität bezieht sich auf die dafür notwendigen Rahmenbedingungen und Ressourcen. Die drei Qualitätsdimensionen sind eng miteinander verbunden: das Ergebnis wird vom Prozess beeinflusst, der wiederum nur gelingt, wenn die dafür notwendigen Struktu- ren zur Verfügung stehen. Qualitätsentwicklung ist somit die stetige Suche nach und Entwicklung geeigneter Verfahren und struktureller Rahmenbedingungen, um zu dem gewünschten Ergebnis zu kommen. Nach § 79a SGB VIII sind von den Jugendämtern Grundsätze der Qualitätsbewertung, diesbezügliche Maßstäbe und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung weiterzu- entwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dabei empfiehlt es sich, für die einzelnen Handlungsfelder im Jugendamt Arbeitsgruppen zur Qualitätsentwicklung einzurichten.3 Für den Allgemeinen Sozialen Dienst (ASD)4 ist der Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII eines der bedeutsamsten Arbeitsfelder, das – auch aufgrund der expliziten Nennung in § 79a SGB VIII und aufgrund der o.g. Entwicklungen – unbedingt der Qua- litätsentwicklung unterzogen werden sollte. Qualität im Kinderschutz bemisst sich am Grad der Übereinstimmung zwischen der tat- sächlichen praktischen Umsetzung und den als Anspruch formulierten zentralen Quali- tätsmerkmalen im Kinderschutz. Ergebnisqualität im Kinderschutz ist die beim Abschluss des § 8a-Verfahrens erreichte Qualität der Ergebnisse für die Adressatinnen und Adressaten. § 8a SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, Maßnahmen zur Abwendung einer bestehenden Gefährdung von Kin- dern und Jugendlichen zu ergreifen. Das Ergebnis ist somit vorgegeben, eine bestehende Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen muss beim Abschluss des Verfahrens abge- wendet sein bzw. das Wohl des Kindes oder Jugendlichen muss (ausreichend) geschützt 2 Vgl. Gissel-Palkovich, S. 185 ff. 3 LVR/LWL 2013, S. 22 f. 4 Hier und nachfolgend wird der ASD genannt, die Ausführungen gelten jedoch auch gleichermaßen für die mit dem Schutzauftrag befassten Spezialdienste in Jugendämtern. 9Seite 16 von 110 sein. Das Ziel soll vorrangig über die Förderung bzw. Wiederherstellung elterlicher Er- ziehungsfähigkeit und die Unterstützung der Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen erfolgen, um den Kindern oder Jugendlichen ihr häusliches Umfeld weitgehend zu er- halten. Nur wenn dieses nicht möglich ist, weil Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, die erforderlichen Hilfen und Schutzmaßnahmen anzunehmen oder umzusetzen, ist der Schutz über eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses und die dafür ggf. erforderliche Anrufung des Familiengerichtes zu gewährleisten. Ausgehend von dem Ziel, eine bestehende Kindeswohlgefährdung abzuwenden, liegt es in der Verantwortung der Jugendämter, ihr Verfahren und ihre vorzuhaltenden Struktu- ren zur Erreichung dieses Ziels festzulegen und deren Qualität stetig zu überprüfen und weiterzuentwickeln.5 Im Sinne des partnerschaftlichen Miteinanders mit den Trägern der freien Jugendhilfe und den weiteren Kooperationspartnern, sind die fachliche Grundhal- tungen und die Verfahren zu kommunizieren sowie die Zusammenarbeit an den Schnitt- stellen auszuhandeln und zu vereinbaren. Ziel dieser Empfehlung ist es, der Frage „Was macht guten Kinderschutz in der Praxis aus?“ nachzugehen und den Jugendämtern Grundsätze und Maßstäbe für ihre dies- bezügliche Qualitäts(weiter)entwicklung zu geben. Sie richtet sich somit vorrangig an Leitungskräfte in den Allgemeinen Sozialen Diensten bzw. Spezialdiensten. Sie enthält aber auch Hinweise zur Gestaltung des Verfahrens nach § 8a SGB VIII, die für die Arbeit der Fachkräfte oder für die übergeordneten Leitungsebenen, politischen Gremien o.ä. hilfreich sind. Der Schwerpunkt der Empfehlung liegt auf dem Prozess bzw. Verfahren im Jugend- amt. Ein standardisiertes § 8a SGB VIII-Verfahren wird beispielhaft im zweiten Kapitel beschrieben. Zu den einzelnen Teilprozessen des Flussdiagramms erfolgt jeweils eine Darstellung der rechtlichen Grundlagen, eine Beschreibung des Teilprozesses mit dem jeweiligen Ziel, den Beteiligten und den Tätigkeiten. Diese werden jeweils mit „Gelin- gensfaktoren“ hinterlegt, über deren positive Wirkungen in der Arbeitsgruppe fachli- cher Konsens bestand. Die Umsetzung eines solchen Verfahrens benötigt entsprechende strukturelle Rahmen- bedingungen. Diese werden im dritten Kapitel dargestellt, angesichts ihrer Vielzahl in Tabellenform und soweit möglich mit Hinweisen auf weiterführende Informationen. 5 Zu den unterschiedlichen methodischen Zugängen siehe Kapitel 3.1.3. 10Seite 17 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach § 8a SGB VIII Bei allen sogenannten Kernprozessen einer Institution eignet sich die Verfahrensstan- dardisierung in besonderem Maße, um die Prozessqualität zu beschreiben. Durch Fluss- diagramme und Teilprozessbeschreibungen lassen sich komplexe Verfahren übersichtlich darstellen. Es werden Abläufe festgelegt, von denen gelingende Arbeitsprozesse mit definierten Er- gebnissen erwartet werden. Gleichzeitig wird damit ein einheitliches und transparentes Handeln (weitestgehend) sichergestellt. Das standardisierte Verfahren kann – erweitert um die durchschnittlichen Bearbeitungszeiten – zudem für die Personalbemessung her- angezogen werden. Dabei sind allerdings auch die Grenzen zu beachten: Ein Verfahren kann den formellen Rahmen vorgeben. Unbewusste Muster im Denken und Handeln entziehen sich diesen Vorgaben. Auch ersetzt ein Verfahren niemals das eigene Denken und Überdenken. Jedes Verfahren benötigt einen „Wächter“, der die Einhaltung kontrolliert. Dazu gehört auch die Kontrolle, dass kein mechanisches „Abarbeiten“ erfolgt und dass das Ver- fahren genügend Raum für Bearbeitungsmöglichkeiten lässt, die den Erfordernissen im Einzelfall gerecht werden. 2.1 Flussdiagramm: Verfahren des Jugendamtes gemäß § 8a SGB VIII Das nachfolgende Flussdiagramm beschreibt auf der Basis der gesetzlichen Vorgaben und der Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände einen idealtypischen Prozess im Jugendamt bzw. ASD. Abweichungen und Überschneidungen der einzelnen Teilprozesse sind möglich Erläuterung der Symbole des Flussdiagramms. Schnittstelle zu anderen Kernpro- zessen Ende Entscheidung Teilprozess mit einem (Zwischen-) Ergebnis Ja Nein 1. Aufnahme der Mitteilung Mitteilung Dritter Selbstmelder Eigene Erkenntnis Auslösendes Ereignis 11Seite 18 von 110 Anrufung des Familiengerichtes Hinwirken auf Inanspruchnahme oder ggf. Einschaltung anderer Stellen Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Kernprozess Hilfe- planung Vereinbarung eines Schutzplans Gefährdung mit Mitwirkungs-/Ände- rungsbereitschaft Gefährdung, die Maß- nahmen des Fami- liengerichts erfordert Fehlende Mitwirkung bei Gefährdungs- einschätzung Gefährdung, die durch andere Stellen abzuwenden ist Nur durch Inobhut- nahme abwendbare akute Gefährdung 5. Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung 6. Erneute Gefährdungs- einschätzung anderer Kernprozess: Beratung o. Hilfepla- nung Keine Gefährdung, aber Unterstützungs- oder Hilfebedarf Ende Gefährdung 4. Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte 5. sofortige Maßnah- men zur Abwendung der Gefährdung Keine aktute Gefahr 3. Einbezug der Erziehungs- berechtigten und des Kindes in die Gefährdungseinschätzung Ende Kontaktaufnahme notwendig 2. Erstbewertung der Mitteilung Schnittstelle zu anderen Kernpro- zessen Ende Entscheidung (Zwischen-) Ergebnis Ja Nein 1. Aufnahme der Mitteilung Mitteilung Dritter Selbstmelder Eigene Erkenntnis Akute Gefährdung Keine Gefährdung, kein Hilfebedarf Bei bestehendem Hilfeplatz und Hilfe- akzeptanz zusätzlich Widerspruch der PSB/EZB 7. Fallübergabe an zuständiges Jugendamt Zu allen Zeitpunkten im Verfahren möglich: Verfahren gemäß § 8a SGB VIII 12Seite 19 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2 Beschreibung der Teilprozesse und Gelingensfakoren Standardisierte Verfahren sind notwendig zur Beschreibung komplexer Verfahren und müssen immer an die Strukturen und Abläufe des jeweiligen Jugendamtes angepasst werden. Deshalb hat sich die Arbeitsgruppe entschieden, nach einer Darstellung der jeweiligen rechtlichen Grundlagen, Teilprozesse mit Zielen, Beteiligten und Tätigkeiten zu beschreiben, wie sie überwiegend in den Jugendämtern – auf der Grundlage der Empfehlungen der kommunalen Spitzenverbände – Anwendung finden. Im Anschluss daran folgt jeweils eine Sammlung von Gelingensfaktoren zu dem Teilpro- zess. Es wurde der Begriff „Gelingensfaktoren“ gewählt, da der Begriff „Qualitätsstan- dard“ unterschiedlich interpretiert wird und letztlich unklar ist, ob es sich um Eckpunkte oder maximale oder Mindeststandards handelt.6 Als Gelingensfaktoren werden hier Maßnahmen oder Vorgehensweisen aufgeführt, über deren positive Wirkungen – im Sinne von („weichen“) Faktoren, die zum Gelingen der einzelnen Teilprozesse beitragen – in der Arbeitsgruppe fachlicher Konsens bestand und die auf dem Erfahrungswissen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer beruhen oder durch wissenschaftliche Forschung belegt sind. Die hier vorgelegte Empfehlung muss von jedem Jugendamt auf die Situation vor Ort bezogen und entsprechend übertragen werden. Die Gelingensfaktoren sollen als Anre- gungen für einen Diskurs über guten Kinderschutz im Jugendamt genutzt werden und somit als Grundlage für den Prozess der Qualitäts(weiter)entwicklung dienen. Wird im Jugendamt diskutiert, welche Faktoren die gelingende Wahrnehmung des Schutzauf- trags fördern, ergibt sich – wie in der Arbeitsgruppe – ein Diskurs über Qualität. Konsen- suale Faktoren können als Qualitätskriterien7 definiert werden. 6 Vgl. LVR/LWL 2013, S. 19 und NZFH 2013, S. 53 7 Merchel empfiehlt den Begriff „Qualitätskriterium“ statt „Standard“, da er eindeutiger ist, vgl. LVR/LWL 2013, S. 19. 13Seite 20 von 110 2.2.1 Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung Das Jugendamt ist gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet, beim Bekanntwerden von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugend- lichen tätig zu werden. Auf eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für den Schutzauftrag hat der Gesetzge- ber mit der Einführung des § 8a SGB VIII verzichtet, da der Schutzauftrag Bestandteil jeder Aufgabenwahrnehmung im SGB VIII ist. Die örtliche Zuständigkeit für Leistungen richtet sich nach den §§ 86 ff. SGB VIII, die Zuständigkeit für die Mitwirkung im famili- engerichtlichen Verfahren nach § 87b SGB VIII. Für eine Inobhutnahme ist gemäß § 87 SGB VIII das Jugendamt zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche tatsächlich aufhält. Nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ist das Jugendamt, dem gewichtige Anhaltspunkte mitgeteilt werden, verpflichtet, diese dem für die Leistungsgewährung zuständigem Jugendamt mitzuteilen. Die Mitteilung über eine vermutete Kindeswohlgefährdung kann durch unterschiedliche Personen erfolgen: • durch Privatpersonen (Nachbarn, Verwandte etc.), die sich z.T. auch anonym melden, • durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anderer Behörden oder Ämter (Polizei, Ord- nungsamt etc.), • durch eine Fachkraft aus einer Einrichtung oder einem Dienst der Jugendhilfe, mit der/dem eine Vereinbarung gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII besteht, • durch eine Person, die Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG ist, oder eine andere berufliche Kontaktperson, • durch Fachkräfte eines anderen Jugendamtes8, • durch eine/einen Erziehungsberechtigten oder durch ein betroffenes Kind/einen Ju- gendlichen („Selbstmelder“).9 8 Das Verfahren der Fallübergabe wird in Kapitel 2.2.7 beschrieben. 9 Nach § 8 Abs. 3 SGB VIII haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Beratung ohne Kenntnis des Personensorgebe- rechtigten, wenn diese aufgrund einer Not- und Konfliktlage erforderlich ist und solange durch die Mitteilung an den Personensorgeberechtigten der Beratungszweck vereitelt würde. 14Seite 21 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Aufnahme der Mitteilung einer Kindeswohlgefährdung Ziel(e) Alle (zugänglichen) Daten sind erhoben und verschriftlicht. Verantwortliche Person Aufnehmende Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Mitteilende Person Tätigkeiten • Daten sammeln, aktives Zuhören • Nachfragen • ggf. Absprachen mit mitteilender Person treffen (auch Kontaktmöglichkei- ten) • Dokumentation, Unterschrift und Eingabe im Berichtswesen/EDV, ggf. Anlegen einer Akte • Klärung der örtlichen Zuständigkeit, ggf. Weiterleitung an das zuständige Ju- gendamt Frist Unverzüglich Information Bei Aufnahme durch eine nicht fallzuständige Fachkraft ist die fallzuständige Fachkraft unverzüglich zu informieren. Ist diese (oder ihre Vertretung) nicht erreichbar, bleibt die aufnehmende Fachkraft vorläufig zuständig. Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 15Seite 22 von 110 Gelingensfaktoren • Jede Mitteilung, die auf eine Kindeswohlgefährdung hinweist („dem Kind geht es nicht gut“) wird aufgenommen. Es wird nicht durch die aufnehmende Fachkraft beur- teilt, ob es sich um „gewichtige“ Anhaltspunkte handelt. Die Aufnahme erfolgt auch bei bereits bekannten Familien oder bei bereits zuvor eingegangenen Mitteilungen. • Mitteilungen der Polizei in Gewaltschutzsachen werden immer als mögliche Kindes- wohlgefährdung bearbeitet, auch wenn die Kinder nicht anwesend waren. • Stellt sich heraus, dass das Jugendamt nicht zuständig ist, da sich weder das Kind/der Jugendliche noch die Eltern/Personensorgeberechtigten in seinem Bezirk aufhalten, ist zu prüfen, ob es ausreicht, die mitteilende Person an das zuständige Jugendamt zu verweisen und die Kontaktdaten mitzuteilen. Davon ist auszugehen, wenn es sich um andere Fachkräfte handelt. Bei Privatpersonen muss sichergestellt werden, dass diese Information dort auch ankommt. Deshalb sollte das Jugendamt die Mitteilung aufnehmen und an das zuständige Jugendamt weiterleiten. Zudem sollte versucht werden, einen direkten Kontakt zwischen dem oder der Mitteilenden und dem zu- ständigen Jugendamt herzustellen, indem entweder die Kontaktdaten der mitteilen- den Person weitergeleitet werden oder – falls dies nicht gewollt ist – die mitteilende Person motiviert wird, sich (zusätzlich) selbst an das Jugendamt zu wenden. • Zum Teil stehen die mitteilenden Personen unter hohem emotionalem Druck und sind unsicher, was ihre Mitteilung auslöst. Ihre Sorge wird ernst genommen und sie werden informiert, wie das Jugendamt generell mit Mitteilungen umgeht, wie Kindern bzw. Familien geholfen werden kann, und bei Bedarf beraten, wie sie selber mit der Situa- tion umgehen können. Wenn auch in der Regel aus datenschutzrechtlichen Gründen keine inhaltlichen Rückmeldungen möglich sind, erfolgt zumindest eine Versicherung, dass das Jugendamt sich kümmert und wer dort Ansprechperson ist. • Bei anonymen Mitteilungen wird ggf. darauf hingewiesen, dass die Anonymität die Arbeit des Jugendamtes erschweren kann und die mitteilende Person wird unter Hin- weis auf den Sozialdatenschutz motiviert, ihre persönlichen Daten zu offenbaren. • Bei nicht anonymen Mitteilungen wird die mitteilende Person gefragt, ob sie gegen- über der Familie benannt werden darf. Bei einem Wunsch nach vertraulicher Behand- lung, wird sie darauf hingewiesen, dass diese eventuell durch eine richterliche Anord- nung aufgehoben werden kann.10 • Bei Mitteilungen durch Träger, mit denen Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII bestehen, und durch Berufsgeheimnisträger ist davon auszugehen, dass gemäß den Vereinbarungen bzw. gesetzlichen Vorgaben in der Regel schon eine eigene Gefähr- dungseinschätzung und ggf. Versuche erfolgt sind, die Gefährdung abzuwenden; es sei denn, die Gefährdung ist so akut, dass eine sofortige Einschaltung des Jugendam- tes erfolgt. Hier ist insbesondere zu klären, welche Versuche im Vorfeld unternommen wurden, mit welchem Ergebnis und welche Möglichkeiten der Zusammenarbeit und der weiteren Verantwortungsübernahme (z.B. in einem gemeinsamen Gespräch mit der Familie) bestehen. 10 DIJuF-Gutachten JAmt 07-08/2014, S. 377 ff. 16Seite 23 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Eine strukturierte Vorlage für die Aufnahme der Mitteilung dient dazu, alle erforderli- chen Angaben soweit wie möglich abzufragen. Die Vorlage beinhaltet º Angaben zur mitteilenden Person (Kontakt, Beziehung zur Familie, eigene Hilfe- versuche und Möglichkeiten, Erwartungen etc.), º Angaben zum Kind/Jugendlichen und der Familie, zur Lebenssituation, º Angaben zur Gefährdung und zum Hintergrund der Kenntnis (welche Gefähr- dung, Hintergrund der Kenntnis – Hörensagen, eigene Beobachtung, Vermutung, wem ist die Gefährdung noch bekannt, sind die Eltern/Kinder über die Hinzuzie- hung des Jugendamtes informiert etc.), º ein Feld für Bemerkungen (z. B. Eindruck der aufnehmenden Fachkraft von der Mit- teilung). • Nach Möglichkeit werden die Angaben zur Gefährdung wortwörtlich aufgenommen und als solche gekennzeichnet. • Der Vordruck liegt allen im Jugendamt tätigen Personen vor (auch in der Verwaltung), falls dort eine Mitteilung eingeht und eine Weiterleitung an eine Fachkraft nicht möglich ist. • Der Vordruck findet auch Anwendung für Mitteilungen, die im Rahmen des Bereit- schaftsdienstes eingehen. • Stellt die zuständige Fachkraft im Jugendamt selbst bei einem schon in einem anderen Kontext betreuten Kind oder Jugendlichen Anhaltspunkte für eine Gefährdung fest, kann eine Aufnahme im Vordruck entfallen. Eine Dokumentation in Form eines Ver- merks erscheint ausreichend, um auf dieser Basis eine Erstbewertung durchzuführen. 17Seite 24 von 110 2.2.2 Erstbewertung der Mitteilung § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen. Eine fundierte Gefährdungseinschätzung ist erst nach dem Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes oder Jugendlichen möglich, trotzdem sollte auch jede eingehende Mitteilung oder jede eigene Wahrneh- mung von Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung im Zusammenwirken meh- rerer Fachkräfte vorläufig bewertet werden.11 In dieser Erstbewertung der Meldung erfolgt eine vorläufige Einschätzung der Gefähr- dung und darauf basierend eine Entscheidung, wann und wie Kontakt zur Familie aufge- nommen wird. Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat sich das Jugendamt einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen, sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist. Somit muss vorher eine fachliche Einschätzung erfolgen, ob eine Inaugenscheinnahme bzw. ein Hausbesuch erforderlich ist.12 Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Informationsgewinnung zuerst und vorrangig über die Eltern/Personensorgeberechtigten und/oder das Kind/den Jugendlichen zu erfolgen hat, da Sozialdaten regelmäßig beim Betroffenen zu erheben sind (§ 62 Abs. 2 SGB VIII). Als Ausnahme vom vorgesehenen Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes/ Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung findet sich in § 8a Abs. 1 SGB VIII die Formulierung „... soweit der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird“. Diese Ausnahme ist insbesondere bei Anhaltspunkten für einen sexuellen Missbrauch (im häuslichen Kontext) vorgesehen, wie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist.13 Sie kann aber auch bei Fällen der Misshandlung notwendig sein, wenn die Erziehungsberechtigten nicht einbezogen werden können, weil die Gefahr einer Verdeckung der Kindeswohlgefährdung besteht und der Schutz des Kindes oder Jugendlichen in Frage steht. Somit kann es fachlich geboten sein, eine solche Vermutung zunächst – durch das Ein- holen von Informationen von Dritten wie Kindergarten oder Schule – abzuklären, bevor eine Konfrontation des potentiellen Täters erfolgt. Die Datenerhebung bei Dritten ohne Einwilligung des Betroffenen ist hierbei zulässig, wenn die Erfüllung des Schutzauftrags dieses erfordert (§ 62 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe d SGB VIII).14 Ggf. muss vor der Konfrontation der weitere Schutz des Kindes oder Jugendlichen be- reits geklärt sein, da die Gefahr besteht, dass das Kind oder der Jugendliche verantwort- lich gemacht wird und/oder unter Druck gesetzt wird und dadurch eine Verschleierung oder Verschärfung der Gefährdung zu erwarten ist. 11 Die Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände sehen nach der Aufnahme der Mitteilung eine kollegiale Kurzberatung vor (S. 6). 12 Vgl. Meysen in Münder/Meysen/Trenczek, § 8a Rn. 33 f. 13 BT-Drucks. 15/3676, S. 38 14 Vgl. VG Münster, Urteil vom 02.04.2009, 6 K 1929/07 18Seite 25 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Erstbewertung der Mitteilung Ziel(e) Eine vorläufige Bewertung der Mitteilung ist erfolgt und die nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. Verantwortliche Person Aufnehmende bzw. fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Mindestens eine weitere Fachkraft (wurde die Mitteilung von einer anderen als der fallzuständigen Fachkraft aufgenommen, ist diese zu beteiligen) Beteiligte externe Personen - Tätigkeiten • Prüfung, ob bereits ein Vorgang im ASD existiert/die Familie bekannt ist und Hinzuziehung dieses Vorgangs • Bewertung, ob gewichtige Anhaltspunkte vorliegen • Prüfung, ob und welche weiteren Informationen notwendig sind und ggf. einholen (z.B. zum Leistungserbringer, wenn bereits eine Hilfe gewährt wird) • Prüfung, ob weitere Personen (z.B. Dolmetscher/Dolmetscherin) hinzuzuzie- hen sind • Entscheidung über weiteres Vorgehen, Prüfung ob eine Inaugenscheinnah- me/ein Hausbesuch erforderlich ist • Dokumentation Frist Unverzüglich nach Eingang der Mitteilung, begründete Ausnahmen sind möglich Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert, nimmt die Bewertung zur Kenntnis und unterschreibt sie. 19Seite 26 von 110 Gelingensfaktoren • Sofern möglich, erfolgt die Beratung mit mehr als zwei Fachkräften. • Die Erstbewertung erfolgt insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften. • Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation. Diese beinhaltet eine º erste Einschätzung der Gefährdung, º Einschätzung zur Dringlichkeit der Kontaktaufnahme (sofort, am nächsten Tag oder später), º Festlegung der weiteren Vorgehensweise (Form der Kontaktaufnahme), º Begründung. • Bei der Entscheidung über die Form der Kontaktaufnahme erfolgt immer eine Ab- wägung, ob ein (unangemeldeter) Hausbesuch erforderlich ist, weil Familien sich überrumpelt und in den Rückzug gedrängt fühlen können und ein Vertrauensaufbau und somit eine Situationsklärung erschwert werden kann. Es ist abzuwägen, ob die Gefährdung so akut und die Informationsgewinnung durch den Hausbesuch zu die- sem Zeitpunkt unerlässlich für die Gefährdungseinschätzung ist oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt und mit einer Ankündigung ausreicht. Heranzuziehende Kriterien sind das Alter des Kindes/Jugendlichen, die Art sowie Gegenwärtigkeit der Gefähr- dung und ob es schützende Personen/Institutionen gibt. • Wird entschieden, dass zunächst eine Kontaktaufnahme zu Dritten erforderlich ist, werden die diesbezüglichen Gründe dokumentiert. Zudem werden die Personen- sorgeberechtigten im Sinne des Transparenzgebotes später (nach dem Wegfall der Gründe) darüber informiert. • Wird entschieden, dass eine sofortige Kontaktaufnahme notwendig ist und erscheint eine Inobhutnahme wahrscheinlich, wird diese soweit möglich vorher organisiert (Aufnahmemöglichkeiten etc.) oder andere Fachkräfte klären diese als „Backoffice“ ab, um unnötige Verzögerungen im Interesse des Kindes oder Jugendlichen zu ver- meiden. • Muss die Inobhutnahme aufgrund besonderer Umstände in einer Einrichtung wie Schule oder Kindertagesstätte erfolgen, wird die Einrichtung vorab informiert, um abzusprechen, wie die Inobhutnahme in der Institution zu organisieren ist, wo das Gespräch stattfindet, wer das Kind oder den Jugendlichen zum Gespräch begleitet und wer das Gespräch führt etc. Zur Qualitätssicherung, um Missstimmungen nach- zugehen und die Kooperation sicherzustellen, kann eine Nachbesprechung mit der betroffenen Institution sinnvoll sein. 20Seite 27 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2.3 Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Ge- fährdungseinschätzung Gemäß § 8a Abs. 1 SGB VIII hat das Jugendamt die Erziehungsberechtigten und das Kind oder die/den Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung einzubeziehen, sofern der wirksame Schutz dieses Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. So- fern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, hat sich das Jugendamt dabei bei Kindern einen unmittelbaren Eindruck vom Kind und seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen.15 Zudem legt § 8a Abs. 1 SGB VIII fest, dass das Jugendamt den Erziehungs- berechtigten zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Hilfen anbietet. Entsprechend der Vereinbarungen in der Erstbewertung erfolgt die Kontaktaufnahme. Ist eine Kontaktaufnahme nicht möglich, da die Erziehungsberechtigten den Kontakt ablehnen, muss über das weitere Vorgehen entschieden werden, ob • und wie weitere Kontaktversuche unternommen werden, ggf. mit der Ankündigung, bei weiterer fehlender Mitwirkung das Familiengericht einzuschalten, • das Familiengericht direkt gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII eingeschaltet wird, da dieses das persönliche Erscheinen anordnen kann, • eine Datenerhebung bei Dritten zur weiteren Abklärung der Gefährdung notwendig ist, • Gefahr im Verzug besteht und für einen zwangsweisen Zutritt zur Wohnung die Po- lizei gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII hinzugezogen werden muss. 15 Siehe Kapitel 2.2.2 21Seite 28 von 110 Teilprozess Einbezug der Erziehungsberechtigten und des Kindes in die Gefähr dungseinschätzung Ziel(e) Die erforderlichen Informationen für eine möglichst sichere Beurteilung der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Mitwirkungsbereitschaft und -fä- higkeit der Erziehungsberechtigten liegen vor. Im Fall einer akuten Gefährdung sind die notwendigen Maßnahmen zu deren Abwendung eingeleitet. Die Sorgeberechtigten und das Kind sind in die Einschätzung einbezogen und über Anlass der Kontaktaufnahme, den Auftrag des Jugendamts, ihre Rechte und das weitere Vorgehen umfassend informiert. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Eine weitere Fachkraft (begründete Ausnahmen von einer Kontaktaufnahme zu zweit sind möglich) Beteiligte externe Personen Erziehungsberechtigte, Kind/Jugendliche(r) und falls vorhanden Geschwister Dritte bei Bedarf Tätigkeiten • Kontaktaufnahme gemäß dem Ergebnis der Erstbewertung, Erläuterung der Aufträge des Jugendamtes (Hilfe und Schutz) • dementsprechend ggf. Inaugenscheinnahme des Kindes/aller im Haushalt lebenden Kinder bzw. Jugendlichen und der persönlichen Umgebung • Klärung der Situation des Kindes/Jugendlichen • Klärung der Problemsicht sowie Mitwirkungsbereitschaft und -fähigkeit der Erziehungsberechtigten • abhängig von der Situation und Mitwirkungsbereitschaft/ -fähigkeit: º Anbieten von Hilfen º Vereinbarung eines Schutzplans º Inobhutnahme º Einschaltung anderer Stellen (Arzt/Ärztin, Polizei etc.) • Absprachen zum weiteren Vorgehen • ggf. Einholen der Einwilligung/Schweigepflichtentbindung für Rücksprachen mit Dritten • ggf. anschließende Rücksprache(n) mit Dritten • Dokumentation Frist Gemäß Ergebnis der Erstbewertung Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 22Seite 29 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Gelingensfaktoren • Bei einem Erstkontakt mit zwei Fachkräften erfolgt eine Aufgabenverteilung nach vorheriger Absprache (insbesondere zur Gesprächsführung, ggf. unterteilt in Kind oder Jugendlicher und Eltern/Erziehungsberechtigte). • Ggf. ist es sinnvoll, eine Fachkraft mit spezieller Expertise (bspw. im Hinblick auf die benannte Gefährdung) hinzuzuziehen. • Im ersten Kontakt erfolgt die Weichenstellung für die weitere Zusammenar- beit mit der Familie und damit für das gesamte sich anschließende Verfahren. Da die Kontaktaufnahme durch das Jugendamt (insbesondere bei unangemel- deten Hausbesuchen) für Familien in der Regel ein angstbesetztes und stressiges Erlebnis ist, ist ein besonders einfühlsames Vorgehen von den Fachkräften gefor- dert. Dazu gehört es, Verständnis für die Situation der Eltern oder Erziehungsbe- rechtigten aufzubringen und um ihre Kooperation zu werben. Dabei ist es hilf- reich, ausführlich und in einer verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) über die Aufträge des Jugendamtes (Schutz- und Unterstützungsauftrag) und das § 8a-Verfahren zu informieren, um eine größtmögliche Transparenz zu erreichen. Unterstützen können hierbei Informationsmaterialien für Eltern über die Arbeit des Jugendamtes im Bereich des Schutzauftrags16 oder über mögliche Hilfen etc., die den Erziehungsberechtigten überreicht werden. • Reagieren die Erziehungsberechtigten mit Abwehr und Widerstand, wird dieser ernst genommen und thematisiert. Nach Möglichkeit werden die Gründe erforscht. Be- zugspunkt ist immer das Kind und das gemeinsame Interesse an dessen Wohlerge- hen. Ziel ist der Abschluss eines (minimalen) Arbeitsbündnisses, ggf. auch auf der Grundlage „Wie kann ich Ihnen helfen, mich wieder los zu werden?“. Falls notwen- dig, muss die Fachkraft Veränderungen einfordern und mit den Konsequenzen einer mangelnden Mitarbeit konfrontieren.17 • Hilfreich kann zudem das Hinzuziehen einer Vertrauensperson der Familie oder des Kindes/Jugendlichen sein, letzteres insbesondere wenn zuerst eine Kontaktaufnah- me zum Kind oder Jugendlichen erfolgt. • Auch gilt es, weitere wichtige Akteure im Familiensystem (nichtsorgeberechtigte El- tern, andere Verwandte) zu identifizieren und bei Bedarf in geeigneter Form einzu- beziehen.18 • Bei Hausbesuchen sind die Fachkräfte des Jugendamtes in der Rolle eines Gastes und verhalten sich dementsprechend respektvoll und fragen, etwa wenn sie weitere Räume betreten wollen. • Bei Familien mit anderen kulturellen Hintergründen sollten die jeweiligen „Türöff- ner und Stolpersteine“19 insbesondere bei einem Hausbesuch berücksichtigt werden, hilfreich sind hier „Brückenbauer*innen“ oder Kulturmittler*innen. • Bei jüngeren Kindern erfolgt nicht nur eine kurze „Inaugenscheinnahme“ zur Ein- schätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes, sondern sie werden in ihren Interaktionen beobachtet. 16 Beispielsweise die Broschüren der BAG Landesjugendämter „Was Jugendämter leisten“ und „Kinderschutz: Was Ju- gendämter leisten“, die z.T. in mehreren Sprachen und in leichter Sprache vorliegen und unter www.unterstuetzung- die-ankommt.de/leistungen abgerufen bzw. bestellt werden können. 17 Vgl. Conen, S. 295 ff. 18 Ein Ergebnis von Fallanalysen war, dass dies zum Teil versäumt wurde: NZFH und DJI, S. 57 ff. 19 Vgl. Toprak 23Seite 30 von 110 • Mit Kindern ab dem 3./4. Lebensjahr erfolgen Gespräche, wobei vorab zu entschei- den ist, ob mit dem Kind alleine oder im Beisein von Geschwistern, Erziehungs- berechtigten oder Bezugspersonen gesprochen wird. Wird mit dem Kind nicht im Beisein der Erziehungsberechtigten gesprochen, werden diese vorab über die Inhalte des Gespräches unterrichtet. Im Gespräch mit dem Kind wird es über den Zweck des Gespräches informiert und es werden einfache, offene (W-)Fragen – keine ge- schlossenen oder Suggestivfragen – gestellt. Inwieweit eine konkrete Einschätzung des Kindes zur Situation erfragt wird, ist abhängig vom Entwicklungsstand und der Bereitschaft des Kindes.20 Insgesamt wird es eher darum gehen, einen Eindruck für die Situation aus der Sicht des Kindes zu erhalten, nicht eine objektive Bewertung. • Neben der Klärung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, werden den Erzie- hungsberechtigten auch notwendige Hilfen zur Abwendung der Gefährdung an- geboten. Dementsprechend ist das Gespräch in zwei klar voneinander getrennte Phasen zu unterteilen, zunächst erfolgt die Abklärung der relevanten Aspekte zur Gefährdungseinschätzung und erst danach (ggf. auch in einem weiteren Termin) die Beratung über und ggf. das Motivieren für die Inanspruchnahme von Hilfen. Nur so kann sichergestellt werden, dass die Gefährdungseinschätzung nicht zu kurz kommt und – wenn eine Hilfegewährung notwendig ist – die geeignete Hilfe ausgewählt wird.21 • Bei der Situationsklärung ist es entscheidend, ob es gelingt, eine gemeinsame Pro- blemkonstruktion mit den Erziehungsberechtigten und ggf. auch dem Kind bzw. Jugendlichen zu erreichen. • Den Erziehungsberechtigten wird transparent benannt, welche Kriterien zur Ein- schätzung herangezogen werden (z.B. Gewährleistung des Kindeswohls, Problem- akzeptanz, Problemkongruenz, Hilfeakzeptanz – wenn auch in anderen Worten). • Die Fachkräfte nehmen eine erste Gefährdungseinschätzung vor und entscheiden, ob sofortige Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen erforderlich sind. • Bezogen auf die Einschätzung des Gefährdungsrisikos wird klar benannt, wie die Si- tuation eingeschätzt wird und welche weiteren Schritte folgen werden; es sei denn, der Schutz wird dadurch in Frage gestellt. • Gute Erfahrungen wurden mit dem Einsatz von Informationsmaterialien für Erzie- hungsberechtigte (z.B. zur häuslichen Gewalt und ihren Auswirkungen auf Kinder) gemacht, die den Eltern oder Erziehungsberechtigten mit dem Ziel einer Sensibilisie- rung ausgehändigt werden. • Sofern keine sofortigen Maßnahmen zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen er- forderlich sind, sollten im Erstkontakt noch keine weitreichenden Entscheidungen getroffen werden. • Wird im Kontakt eine akute Gefährdung mit der Notwendigkeit einer Inobhutnahme festgestellt, sollte insbesondere bei jüngeren Kindern geprüft werden, ob familiener- haltende Möglichkeiten alternativ und sofort zur Verfügung stehen (bspw. intensive ambulante Krisenhilfen, Hilfe nach § 19 SGB VIII, Unterbringung bei Familienan- gehörigen, Wegweisung des Gewalttäters oder Vermittlung in ein Frauenhaus bei häuslicher Gewalt etc.). 20 Anregungen für Fachkräfte und Arbeitsblätter zur Gesprächsführung mit Kindern in Kontext des Schutzauftrags finden sich in der Arbeitshilfe Kinderschutz und Kinderrechte des DKSB NRW, 2019. 21 Ausführlich zur Gesprächsführung mit Eltern: Fertsch-Röver 24Seite 31 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Am Ende des Kontaktes wird durch klare Kontaktabsprachen (bspw. Vereinbarung eines neuen Termins) eine hohe Verbindlichkeit erzielt. Bei Erstkontakten sollten die Visitenkarte bzw. Kontaktdaten – auch den Kindern/Jugendlichen – überreicht, ggf. auch auf die Beschwerdemöglichkeiten mit Ansprechpersonen hingewiesen werden. • Im Hinblick auf notwendige Schweigepflichtentbindungen werden die datenschutz- rechtlichen Grundlagen (insbesondere die Möglichkeit der Rücknahme) erläutert. • Im Nachgang bietet sich – neben der Reflexion des Kontaktes – auch eine Reflexion der Fachkräfte an, wie sie sich gegenseitig im Kontakt wahrgenommen haben. • Inhalte der Dokumentation sind • Ort und Datum der Kontaktaufnahme, beteiligte Personen, Haushaltsangehörige, • Angaben zum Vorgehen, der Situation des Kindes/Jugendlichen und der Familie, Gefährdungseinschätzung, • Problemakzeptanz, -kongruenz, Hilfeakzeptanz der Beteiligten, • getroffene Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise. • Falls Verletzungen des Kindes oder eine verwahrloste Wohnung wahrgenommen wurden, werden diese detailliert dokumentiert. Fotografien sind nur mit Einverständ- nis der Betroffenen möglich und fallen als eine Form der „Beweissicherung“ ggf. in die Verantwortung der Strafverfolgungsbehörden und Strafjustiz.22 • Bei schwerwiegenden Fällen körperlicher Misshandlung und sexuellen Missbrauchs wird bei Bedarf die Rechtsmedizin als sachverständige oder beratende Instanz hinzu- gezogen, die Verletzungen dokumentieren und deren Ursachen klären kann.23 22 DIJuF-Gutachten JAmt 01/2008, S. 23 f. 23 Vgl. Becker/Wecker 25Seite 32 von 110 2.2.4 Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte § 8a Abs. 1 SGB VIII verpflichtet die Jugendämter, das Gefährdungsrisiko im Zusammen- wirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen, wie es auch bei der Entscheidung über eine Hilfe im Hilfeplanverfahren vorgesehen ist. Die Gefährdungseinschätzung ist eine der schwierigsten und komplexesten Aufgaben im ASD. Neben der Bewertung der Situation muss auch immer die weitere zukünftige Entwicklung eingeschätzt werden. In der Prognose ist abzuwägen, welche Schädigung des Kindes oder Jugendlichen mit welcher Wahrscheinlichkeit und Erheblichkeit droht. Dement- sprechend ist sie immer mit dem Risiko einer Fehleinschätzung verbunden. Häufig ist die Grenze zwischen einer Gefährdung gemäß § 1666 BGB und einer „Nicht- gewährleistung“ der dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen entsprechenden Erziehung (als Leistungsvoraussetzung für eine Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 ff. SGB VIII) zu ziehen. Damit verbunden ist ggf. auch abzuwägen, ob und wie lange versucht wird, die Erzie- hungsberechtigten für die (abgelehnte) Zusammenarbeit oder die Inanspruchnahme von Hilfen zu motivieren oder ob (sofortige) Maßnahmen gegen den Willen der Erziehungsbe- rechtigten notwendig sind. Dabei handelt es sich nicht um einen einmaligen, abgeschlossenen Vorgang, sondern die getroffene Einschätzung muss aufgrund der Prozesshaftigkeit laufend überprüft werden.24 In der Praxis findet eine Vielzahl an Instrumenten Anwendung, die (mögliche) Indikatoren einer Kindeswohlgefährdung aufführen. 2008 arbeiteten 81 % der Jugendämter in NRW mit Indikatorenlisten/Prüfbögen.25 Wissenschaftliche Erkenntnisse zur Aussagekraft liegen bislang kaum vor.26 Fachlich unumstritten ist, dass solche Instrumente als Hilfsmittel zur Strukturierung von Wahrnehmungs- und Beobachtungsprozessen dabei helfen, blinde Fle- cken zu vermeiden. 24 Siehe auch Kapitel 2.2.6 25 MGFFI 2010, S. 100 26 Wissenschaftliche Befunde zur Aussagekraft und Zuverlässigkeit liegen zum Stuttgarter-Düsseldorfer-Kinderschutzbo- gen vor, siehe Kindler/Lukasczyk/Reich. 26Seite 33 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Gefährdungseinschätzung im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte Ziel(e) Eine differenzierte Bewertung der Gefährdungssituation ist erfolgt und die nächsten Handlungsschritte sind vereinbart. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Mindestens zwei weitere Fachkräfte (die beim Erstkontakt beteiligte Fachkraft und eine weitere) Beteiligte externe Personen Bei Bedarf kann externe Expertise hinzugezogen werden (etwa Ärzte/Ärztin- nen, Beratungsstellen) Tätigkeiten Beratung mit folgenden Inhalten: • Darstellung der Situation: º Gewährleistung des Kindeswohls: Inwieweit ist das Wohl des Kindes durch die Sorgeberechtigten gewährleistet oder ist dies nur zum Teil oder überhaupt nicht der Fall? º Problemakzeptanz: Sehen die Erziehungsberechtigten und die Kinder selbst ein Problem oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? º Problemkongruenz: Stimmen die Erziehungsberechtigten und die beteilig- ten Fachkräfte in der Problembeschreibung überein oder ist dies weniger oder gar nicht der Fall? º Hilfeakzeptanz: Sind die betroffenen Erziehungsberechtigten und Kinder bereit und in der Lage, die ihnen gemachten Hilfeangebote anzunehmen und zu nutzen oder ist dies nur zum Teil oder gar nicht der Fall? • Fachliche Bewertung und Einschätzung, ob eine Gefährdung besteht • Bei einer festgestellten Gefährdung: Festlegung und Terminierung der weite- ren Handlungsschritte • Bei keiner Gefährdung: Entscheidung, ob weitere Beratung und/oder Hilfen angeboten werden • Dokumentation Frist Unverzüglich nach dem Kontakt Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert und an der Entscheidung beteiligt. Er/sie prüft die Einhaltung der festgelegten Standards und leistet bei Bedarf fachliche Beratung und Unterstützung. 27Seite 34 von 110 Gelingensfaktoren • Beim Einsatz von standardisierten Gefährdungseinschätzungsbögen sind folgende Aspekte von Bedeutung: º Es wird eine Balance zwischen standardisierter und individueller Einschätzung gewahrt. º Die Gewährleistung des Kindeswohls wird anhand kindlicher Entwicklungsbe- darfe, z.B. physiologische Bedürfnisse, Schutz und Sicherheit, soziale Bindun- gen/Wertschätzung, Erziehung/Förderung erfasst.27 º Es ist unerlässlich, dass dabei nicht nur Risikofaktoren, sondern auch Ressourcen und Schutzfaktoren des Kindes und seiner Familie abgebildet werden.28 º Darüber hinaus sollten sie auch die Veränderungsbereitschaft und -potentiale erfassen, dazu bieten sich die vom Berliner Kinderschutz-Zentrum entwickelten Kategorien an:29 - Problemakzeptanz - Problemkongruenz - Hilfeakzeptanz º Der Einsatz eines solchen Instrumentes/Einschätzungsbogens kann die Gefähr- dungseinschätzung strukturierend unterstützen. Allerdings darf das eingesetzte Instrument nicht die Bewertung und Entscheidung übernehmen, ob eine Ge- fährdung vorliegt. Diese muss im Zusammenwirken der Fachkräfte auf der Basis der gesammelten Informationen in einer strukturierten Fallberatung erfolgen.30 • Neben dem Einsatz von Gefährdungseinschätzungsbögen sollten die „klassischen“ sozialpädagogischen Diagnoseinstrumente (etwa Genogramm, Ressourcenkarte, Netzwerkkarte) genutzt werden bzw. die Gefährdungseinschätzungsbögen ein Bau- stein der Diagnostik sein.31 Insbesondere bei länger währenden und komplexen Kon- stellationen eignet sich die Erstellung eines Zeitstrahls oder einer Chronologie zur fortlaufenden Aufbereitung. • Zur Gefährdungseinschätzung erfolgt eine Fallvorstellung mit festgelegten Inhalten. Fakten und Vermutungen werden deutlich differenziert dargestellt. • Die Beratung erfolgt nach Möglichkeit mit mehr als drei Fachkräften, insbesondere mit im Kinderschutz besonders qualifizierten oder spezialisierten Fachkräften. • Im Bedarfsfall wird weitere interne oder externe Expertise (z.B. Fachkräfte des Ge- sundheitswesens, Fachkräfte einer spezialisierten Beratungsstelle) hinzugezogen, un- ter Beachtung der Erforderlichkeit der Anonymisierung oder Pseudonymisierung. • Für die Beratung stehen ein störungsfreier Raum und ausreichend Zeit zur Verfügung. • Eine festgelegte Beratungsstruktur mit unterschiedlichen aufeinander aufbauenden Phasen (Fallvorstellung, Rückfragen, Hypothesenbildung, Vorschläge, Entscheidung) wird angewendet. Methodisch ist sie so gestaltet, dass sie auf das Einbringen unter- schiedlicher Perspektiven zielt und das Fallverstehen fördert.32 27 vgl. Prüfbogen des DJI in Kindler u.a. 2006, Anhang A-9 28 Die Kinderschutzzentren, S. 4. Wenn Kooperationsbereitschaft mit Veränderungsbereitschaft gleichgesetzt wird, kann dies zu Fehleinschätzungen führen (NZFH und DJI, S. 63 f.). 29 Kinderschutz-Zentrum Berlin; Bundesvereinigung kommunaler Spitzenverbände, S. 10 f., siehe Teilprozessbeschreibung 30 Die Kinderschutzzentren S. 3; NZFH 2018 S. 152 f.; siehe auch Kapitel 2.3 31 Eine ausführliche Darstellung der Anwendung dieser Methoden im Kinderschutzes findet sich in MIFKJF RLP, S. 35 ff. 32 Vgl. die Empfehlungen zur Gestaltung von Teamberatung von Pothmann/Wilk, S. 93 ff.; siehe auch Kapitel 2.3 28Seite 35 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Es erfolgt eine aktivierende Moderation. Diese oder eine andere nicht direkt beteiligte (nicht fallverantwortliche) Person übernimmt die Rolle als „Wächter“des Verfahrens. • Bei mehreren Kindern wird für jedes Kind eine separate Einschätzung vorgenommen. • Festgestellte/prognostizierte Gefahren werden möglichst konkret und detailliert be- nannt (Art, Schwere, Wahrscheinlichkeit, zeitliche Nähe) und bei einer Prognose be- gründet. • Zum Abschluss der Beratung erfolgt eine Entscheidung, ob eine Gefährdung vorliegt oder nicht, und ob dementsprechend das § 8a-Verfahren zu beenden ist oder nicht. Die Zuordnung zu einem sogenannten „Graubereich“ oder „Klärungsbereich“ birgt die Gefahr, dass sich Unklarheiten und Ambivalenzen eher verfestigen.33 Besteht zur abschließenden Einschätzung noch weitergehender Klärungs- und Sondierungs- bedarf, muss dieser zeitnah erfolgen, um dann in einer erneuten Gefährdungsein- schätzung zu einer Entscheidung zu gelangen. ddddddddddddddddddddddddd Wird „nur“ eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und besteht keine Kindeswohlgefährdung, ist das § 8a-Verfahren zu beenden und ein Hilfeplanverfahren einzuleiten. Lehnen die Personensorgeberechtigten Hilfen ab, sollte weiterhin versucht werden, sie zur Inanspruchnahme zu motivieren, aber außerhalb des § 8a SGB VIII-Verfahrens, bei Bedarf verbunden mit einer weiteren Überprüfung. • Wenn die Beratung zu einem Dissens der Fachkräfte hinsichtlich der Gefährdungsein- schätzung oder der nächsten Handlungsschritte führt, muss – im Vorfeld – geregelt sein, wie dieser aufgelöst wird. Diese Regelung kann eine abschließende Entscheidung durch die fallverantwortliche Fachkraft oder die Leitung vorsehen, eine Mehrheitsent- scheidung ist jedoch abzulehnen. • Wenn es Aufgabe der Leitungskraft ist, bei Dissens zu entscheiden und sie nicht an der Beratung teilnimmt, muss ihre (ggf. telefonische) Erreichbarkeit sichergestellt sein. • Wenn Leitung eine Entscheidung gegen die Einschätzung der fallverantwortlichen Fachkraft trifft, erfolgt ein Wechsel der Fallzuständigkeit. • Die Beratungsergebnisse werden direkt protokolliert und von den Anwesenden unter- schrieben. • Inhalte der Dokumentation sind º das Ergebnis der Gefährdungseinschätzung, º die Prognose möglicher Schädigungen, º die Vereinbarungen zur weiteren Vorgehensweise. 33 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 20; AGJ 2019, S. 14, auch mit kritischer Auseinandersetzung der Verwendung der Kategorie „latente Kindeswohlgefährdung“, S. 19. 29Seite 36 von 110 2.2.5 Maßnahmen zur Abwendung der Gefährdung Je nach dem Ergebnis der Gefährdungseinschätzung erfolgt anschließend einer der nach- folgend beschriebenen Teilprozesse (2.2.5.1 – 2.2.5.4) zur Abwendung der Gefährdung. 2.2.5.1 Vereinbarung eines Schutzplans Ist die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung geeignet und notwendig, um die Gefähr- dung abzuwenden, ist nach den Empfehlungen der Bundesvereinigung der kommuna- len Spitzenverbände zum Hilfeplan auch ein Schutz- und Kontrollkonzept zu erstellen.34 Ein Schutzplan empfiehlt sich zudem für die Konstellation, dass eine Gefährdung festgestellt wurde und die Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, notwendige Maßnah- men zur Sicherung des Kindeswohls zu vereinbaren, ohne dass die Gewährung einer Hilfe zur Erziehung erfolgt (etwa wenn die Eltern diese ablehnen). Eine qualitative Untersuchung zu Schutzkonzepten im Rahmen ambulanter Erziehungs- hilfen hat ergeben:35 • Die Lebenslagen der Familien, mit denen Schutzkonzepte erstellt wurden, beinhalten materielle Notlagen, Drogen- und Suchtprobleme sowie psychische Erkrankungen, oft sind es alleinerziehende Elternteile. Zentrale Gefährdungslage ist eine Vernachlässi- gung. • In der Praxis haben sich unterschiedliche Verständnisse zum Schutzkonzept entwi- ckelt, ohne dass es dazu eine anerkannte Definition oder nennenswerte fachliche Diskussion gegeben hat. • Zum Teil werden Schutzkonzepte in die Hilfeplanung eingelagert, zum Teil außerhalb des Hilfeplans verhandelt. • Die Schutzkonzepte richten sich zumeist auf die Abwendung latenter Gefährdungen und beinhalten oft nicht (genau) benannte Gefährdungen und beziehen sich somit nicht auf die Abwendung von konkreten Gefahrensituationen, sondern auf potenti- elle Risiken. • Durch Unsicherheiten in der Gefährdungseinschätzung sind Schutzkonzepte zum Teil unscharf formuliert und bei Verstößen erfolgten oft keine oder nicht die angekündig- ten Konsequenzen. Der Begriff „Schutzkonzept“ wird in der Praxis in zwei Kontexten verwendet: er be- schreibt sowohl institutionelle Konzepte zum Schutz vor Gewalt als auch individuelle Vereinbarungen zur Abwendung einer Gefährdung, die hier gemeint sind. Zur Abgren- zung wird nachfolgend der Begriff Schutzplan verwendet. 34 Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, S. 11 35 LWL-Landesjugendamt 2013 30Seite 37 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Vereinbarung eines Schutzplans Ziel(e) Mit den Personensorgeberechtigten/Erziehungsberechtigten und ggf. weiteren Beteiligten ist eine Vereinbarung geschlossen, die den Schutz des Kindes/Ju- gendlichen sicherstellt. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Personensorgeberechtigte oder Erziehungsberechtigte, Kind oder Jugendlicher Ggf. Dritte (bspw. Fachkraft aus Kita, Arzt/Ärztin, Verwandte etc.) Beteiligung der leistungserbringenden Stelle/Person bei der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung Tätigkeiten • Gespräch mit den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten und den weiteren Beteiligten über: º die konkrete Gefährdung, º die erforderlichen Handlungsschritte zur Abwendung dieser Gefährdung, º die dafür notwendige Unterstützung, º die Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen sowie mögliche Konse- quenzen. • Verschriftlichung und Unterzeichnung durch die Beteiligten • Kontrolle gemäß der Vereinbarung Frist Gemäß den Absprachen in der Gefährdungseinschätzung Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird bei Beendigung informiert. 31Seite 38 von 110 Gelingensfaktoren • Gefährdungseinschätzung und Schutzplan müssen ineinandergreifen, in dem sich die Schutzmaßnahmen auf die konkreten Gefährdungsmerkmale beziehen bzw. aus die- sen ableiten.36 • Die notwendigen Maßnahmen werden gemeinsam mit den Erziehungsberechtigten auf der Grundlage der Gefährdungsmerkmale entwickelt und formuliert, da diese sie nur umsetzen werden, wenn sie für sie nachvollziehbar sind.37 • Die von Wolff aufgestellten Kriterien, unter welchen Bedingungen Kontrolle akzep- tiert wird, werden berücksichtigt. Dies ist der Fall, wenn º Kontrolle durch eine bekannte, als wohlwollend erlebte Person wahrgenommen wird, º Kontrolle partiell und nicht alle Lebensbereiche umfassend erfolgt, º Kontrolle auf allmähliche Reduzierung gerichtet ist – hier auf die „Wieder“- Gewinnung der Elternverantwortung für das Kindeswohl, º die kontrollierenden Maßnahmen Teil eines gemeinsamen Plans sind, an dessen Aufstellung die Eltern beteiligt waren, º die kontrollierende Person die Eltern in Außenkontakten als zu respektierende Menschen unterstützt und º die kontrollierenden Personen in gemeinsame Absprachen und Planungen ein- gebunden sind, indem sie z.B. selbst Aufgaben übernehmen.38 • Es gibt eine strukturierte Vorlage zur Dokumentation in Form eines Schutzplans, diese beinhaltet eine º konkrete Benennung der festgestellten Gefährdungsmerkmale, º Vereinbarungen zu deren Abwendung, Benennung der notwendigen Maßnah- men und der dafür erforderlichen Hilfe und Unterstützung, º Vereinbarung der Handlungsschritte mit Verantwortlichkeiten und Fristen (wer, was, bis wann), º Vereinbarung zu Form und Zeitpunkt der Kontrolle (wer, was, wann), º Benennung der Konsequenzen bei Nichterfüllung, º Zustimmung zu den Vereinbarungen, º Benennung, womit die Gefährdung abgewendet ist und der Schutzplan endet. • Wird eine Hilfe zur Erziehung zur Abwendung der Gefährdung gewährt, werden zwei getrennte Dokumente – sowohl ein Hilfeplan als auch ein Schutzplan – erstellt, die sich aufeinander beziehen. Inhalt des Schutzplans sind dabei die auf die Gefährdung bezogenen zwingend notwendigen Maßnahmen, die dafür erforderliche und zu leis- tende Unterstützung sowie deren Kontrolle, während im Hilfeplan weitergehende (freiwillige) Ziele zur Verbesserung der Erziehungssituation formuliert werden, die zwar hilfreich, aber nicht unabdingbar notwendig sind. Diese doppelte Planung hat den Vorteil, dass die Anforderungen und Verbindlichkeiten sowie die Unterschiede zwischen Hilfe und Kontrolle für alle Beteiligten transparent(er) sind. So wird bspw. deutlich, welche Unterstützungs- und Kontrollaufträge der Leistungserbringer hat und über welche Abweichungen er das Jugendamt informieren muss. Wenn die Ge- fährdung abgewendet wurde, ist das Schutzkonzept bzw. § 8a-Verfahren zu been- den und die Hilfeplanung kann fortgesetzt werden oder umgekehrt. 36 LWL-Landesjugendamt 2013, S. 122 37 Die AGJ (2019, S. 13) weist kritisch darauf hin, dass das Spannungsfeld von Hilfe und Kontrolle in der Praxis zum Teil einseitig zugunsten von Kontrollfunktionen aufgelöst wird und betont die Bedeutung der Beteiligung. 38 MGFFI 2009, S. 34 32Seite 39 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Die Vor- und Nachbereitung des Schutzplans erfolgt nach Möglichkeit im Vier-Au- gen-Prinzip unter den Fachkräften. • Das Schutzkonzept wird möglichst zeitlich eng befristet, um ein „Verharren“ zu ver- hindern. • Wenn das Schutzkonzept nicht mit der Frist bzw. nicht nach spätestens drei Monaten beendet werden konnte, wird eine erneute Gefährdungseinschätzung durchgeführt. 33Seite 40 von 110 2.2.5.2 Einschaltung anderer Stellen Wenn das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, hat das Jugendamt nach § 8a Abs. 3 SGB VIII darauf hinzuwirken, dass die Erziehungsberechtigten diese in Anspruch nehmen. Wirken die Erziehungsberechtigten nicht mit und ist ein sofortiges Tätigwerden („Gefahr im Ver- zug“) erforderlich, ist das Jugendamt befugt, diese zur Abwendung der Gefährdung selbst einzuschalten. Die Gewährung von Hilfen durch andere Sozialleistungsträger bezieht sich bspw. auf Leistungen der Eingliederungshilfe bei körperlicher oder geistiger Behinderung nach dem SGB IX oder Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Die Hinzuziehung der Gesundheitshilfe (Arzt/Ärztin, Krankenhaus) kann bspw. erforder- lich sein, um eine notwendige medizinische Versorgung zu gewährleisten oder um zu einer gesicherten Einschätzung aufgrund einer Erkrankung zu gelangen. Die Einschaltung der Polizei kann etwa erforderlich sein, wenn • Maßnahmen im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes notwendig sind, • ein Kind oder Jugendlicher vermisst wird, • eine Kindeswohlgefährdung nur durch eine Strafanzeige beseitigt werden kann. Davon zu unterscheiden ist eine Hinzuziehung der Polizei, weil der Zutritt zur Wohnung verweigert wird und die notwendige Klärung, ob eine akute Gefahr besteht, dadurch verhindert wird oder notwendige Schutzmaßnahmen nicht eingeleitet werden können. In dieser Konstellation erfolgt kein vorheriges Hinwirken auf die Inanspruchnahme. Bei der Einschaltung der Polizei ist das Legalitätsprinzip zu beachten, nach dem die Po- lizei verpflichtet ist, ein Ermittlungsverfahren zu eröffnen, wenn sie Kenntnis von einer Straftat erlangt, die kein reines Antragsdelikt ist. Außer bei geplanten Kapitalverbrechen aus dem Katalog des § 138 StGB (Mord, Tot- schlag, räuberische Erpressung, Menschenhandel etc.) besteht keine Verpflichtung des Jugendamtes, eine Strafanzeige zu erstatten. Eine Strafanzeige durch das Jugendamt ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen zur Datenübermittlung vorliegen. Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e), Abs. 3 DSGVO i.V.m § 69 Abs. 1 Nr. 2 SGB X ist eine Strafanzeige zulässig, wenn sie im Zusammenhang mit der Er- füllung einer Aufgabe nach dem SGB VIII steht. Dabei sind die Einschränkungen durch § 64 Abs. 2 (der Erfolg einer zu gewährenden Leistung darf nicht gefährdet werden) und § 65 SGB VIII (Einwilligung oder rechtfertigender Notstand) zu prüfen. Rechtfertigender Notstand ist anzunehmen, wenn die Strafanzeige das geeignete Mittel ist, um die Ge- fährdung (wiederholte Straftat) abzuwenden. Allerdings kann sich eine Pflicht zur Straf- anzeige ergeben, wenn nur durch diese der Schutz des Kindes/Jugendlichen gewährleis- tet werden kann (z.B. wenn U-Haft zu erwarten und das Kind dadurch geschützt ist).39 Bei Fällen des sexuellen Missbrauchs kann zur Sicherung von Beweismitteln (Fotos, Videos), zum Schutz des Kindes oder bei Zugriff des Täters auf andere Kinder eine Strafanzeige sinn- voll bzw. notwendig sein.40 39 Kunkel 2001, S. 11 ff. 40 Gerber 2006, Kapitel 115 S. 1 34Seite 41 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Einschaltung anderer Stellen Ziel(e) Die festgestellte Gefährdung ist durch die Maßnahme(n) anderer Stellen (an- derer Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei) abgewendet. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Ergibt sich die Notwendigkeit bei der ersten Kontaktaufnahme, ist die Entschei- dung mit der begleitenden Fachkraft zu beraten. Beteiligte externe Personen Andere Leistungsträger, Gesundheitshilfe oder Polizei Tätigkeiten • Hinwirken auf die Inanspruchnahme durch die Erziehungsberechtigten • Einschaltung durch das Jugendamt, wenn ein sofortiges Tätigwerden not- wendig ist und die Erziehungsberechtigten nicht mitwirken • Aufbereitung und Übermittlung der notwendigen Informationen • Dokumentation Frist Unverzüglich nach Feststellung der Notwendigkeit Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 35Seite 42 von 110 Gelingensfaktoren • Wenn das Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Institutionen erfolglos war, werden die Erziehungsberechtigten vorab informiert, dass die Einschaltung dieser Stelle durch das Jugendamt erfolgt (es sei denn, der Schutz des Kindes/Jugendlichen wird dadurch in Frage gestellt). • Die Voraussetzungen für das Tätigwerden und das Verfahren der jeweiligen Stelle sollten im Vorfeld bekannt sein. • Wird die Polizei hinzugezogen, wird das konkrete Vorgehen vorab abgesprochen, um eine Eskalation oder widersprüchliches Handeln der Institutionen zu vermeiden. • Falls eine Strafanzeige gestellt werden soll, wird neben den rechtlichen Vorausset- zungen auch immer geprüft, ob mit einer Strafanzeige dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen gedient ist:41 Für eine Anzeige kann sprechen Gegen eine Anzeige kann sprechen Wunsch des Opfers nach Bestrafung des Täters Sekundärschäden/Belastungen für das Opfer durch das Strafverfahren (Glaubwür- digkeitsgutachten, Zeugenaussage) Schuldfeststellung/Bestrafung kann sich positiv auf die Verarbeitung auswirken Schutz für andere potentielle Opfer negative Auswirkungen auf die weitere Kooperation (bei Erziehungsberechtigten oder Minderjährigem) Aussagebereitschaft/-fähigkeit des Op- fers Geringe Erfolgsaussichten (Beweisbarkeit) = Freibrief für den Täter und Hohn für das Opfer • Eine enge Abstimmung des Vorgehens mit den Strafverfolgungsbehörden ist sinnvoll. • Wird eine Strafanzeige erstattet, ist zudem zu prüfen, º ob eine Ergänzungspflegschaft im Hinblick auf eine Entscheidung zum Zeugnis- verweigerungsrecht notwendig ist und º wer die ggf. notwendigen Entscheidungen trifft (wie Antrag auf Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz, Psychosoziale Prozessbegleitung, Ne- benklage) bzw. Handlungen vornimmt (Vorbereitung des Kindes/Jugendlichen auf Vernehmungen/Verhandlung etc.). 41 Vgl. Gerber 2006, Kapitel 115 S. 2 f.; zur Strafanzeige und zum Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen: Blum-Maurice u.a. 36Seite 43 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII 2.2.5.3 Anrufung des Familiengerichts Wenn das Jugendamt das Tätigwerden des Familiengerichts zur Abwendung der Ge- fährdung für erforderlich hält, hat es dieses gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII anzurufen. Eine Anrufung ist auch notwendig, wenn die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten einer Inobhutnahme widersprechen und eine Gefährdung besteht (§ 42 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) oder nicht erreichbar sind (§ 42 Abs. 3 S. 3 SGB VIII). Ebenso ist das Familiengericht einzuschalten, wenn die Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken (§ 8a Abs. 2 SGB VIII). Das Familiengericht hat gemäß § 1666 Abs. 1 BGB die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist, und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Zu diesen Maßnahmen gehören nach § 1666 Abs. 3 BGB Gebote (zum Beispiel Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch zu nehmen) und Verbote (wie die Familienwohnung zu nutzen oder ein Um- gangsverbot), die Ersetzung von Erklärungen des Inhabers der elterlichen Sorge oder die teilweise oder vollständige Entziehung der elterlichen Sorge. Zudem kann das Gericht auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen (Abs. 4). Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbunden ist, sind nach § 1666a BGB nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann. Werden dem Familiengericht Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung bekannt, muss es von Amts wegen tätig werden (§ 24 Abs. 1 FamFG). Verfahren nach § 1666 BGB sind Verfahren, die gemäß § 155 FamFG vorrangig und beschleunigt zu behan- deln sind. Angehört werden in allen Kindschaftssachen die Personensorgeberechtig- ten (§ 160 FamFG), die betroffenen Kinder (§ 159 FamFG) und das Jugendamt (§ 162 FamFG), das in Verfahren nach §§ 1666 und § 1666a BGB Beteiligtenstellung hat (§ 162 Abs. 2 FamFG). Das Gericht soll mit den Eltern und in geeigneten Fällen auch mit dem Kind erörtern, wie einer möglichen Gefährdung des Kindeswohls, insbesondere durch öffentliche Hilfen, begegnet werden und welche Folgen die Nichtannahme notwendiger Hilfen haben kann. Zudem hat es unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (§ 157 FamFG). Das Gericht hat für das Kind einen Verfahrenspfleger zu be- stellen (§ 158 FamFG). Sieht das Familiengericht von Maßnahmen nach §§ 1666 bis 1667 BGB ab, soll es seine Entscheidung gemäß § 166 Abs. 3 FamFG in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten, überprüfen. Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt innerhalb der in § 63 FamFG festgelegten Fristen die Beschwerde zu (§ 162 Abs. 3 FamFG). Das Beschwerdegericht kann eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere zur Aussetzung der Vollziehung des an- gefochtenen Beschlusses (§ 64 Abs. 3 FamFG).42 Das Bundesverfassungsgericht hat in den letzten Jahren in mehreren Verfassungsbe- schwerden Leitlinien zu den Anforderungen an gerichtliche Kinderschutzverfahren auf- 42 Eine ausführliche Übersicht der Beschwerdemöglichkeiten im familiengerichtlichen Verfahren mit Beispielen findet sich in DIJuF 2017. 37Seite 44 von 110 gestellt, die nicht nur für die Familiengerichte, sondern auch für die Arbeit der Jugend- ämter von Bedeutung sind:43 Feststellung einer Kindeswohlgefährdung und Entzug der elterlichen Sorge Eine Trennung der Kinder von ihren Eltern ist nur zulässig, wenn das elterliche Fehlver- halten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Voraus- setzung dafür ist, dass entweder schon ein Schaden bei dem Kind eingetreten ist oder eine Gefahr gegenwärtig in einem solchen Maße besteht, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit vorhersehen lässt. Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts, gegen den Willen der Eltern für eine best- mögliche Förderung des Kindes zu sorgen. Verhältnismäßigkeit des Sorgerechtsentzugs Hat das Familiengericht eine Kindeswohlgefährdung festgestellt, muss der Entzug der elterlichen Sorge verhältnismäßig sein. Das bedeutet, er muss geeignet, erforderlich und angemessen sein, um die Kindeswohlgefährdung zu beseitigen: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie eine effektive Gefahrenabwehr gewährleistet. Die Folgen der Trennung sind ins Verhältnis zu den negativen Folgen eines weiteren Verbleibs bei den Eltern zu setzen. So fehlt es an der Geeignetheit, wenn die Trennung des Kindes von seinen Eltern die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verschlechtert. Der Entzug ist erforderlich, wenn es keine mildere Alternative gibt, um die Kindeswohl- gefährdung abzuwenden. Der Staat muss vor der Trennung versuchen, durch helfende, unterstützende, auf (Wieder-) Herstellung eines verantwortungsbewussten Verhaltens der Eltern gerichtete Maßnahmen (Hilfen) sein Ziel zu erreichen (§ 1666a Abs. 1 BGB). Mit solchen milderen Möglichkeiten muss sich das Familiengericht auseinandersetzen und gegebenenfalls darlegen, weshalb sie nicht erfolgversprechend sind. An die Ein- schätzung des Jugendamtes ist das Gericht dabei nicht gebunden. Mildere Alternativen können etwa ambulante Maßnahmen sein. Klärung der Rückkehroption Im Rahmen der Rückführung besteht eine erhöhte Verpflichtung der Jugendämter und Gerichte, Maßnahmen in Betracht zu ziehen, mit denen ein Zueinanderfinden von Kind und Eltern gelingen kann. Die Eltern sind dabei in besonderem Maße durch öffentliche Hilfen zu unterstützen. Die Verpflichtung des Staates zur Unterstützung der Eltern kann hier nach Art und Maß über das hinausgehen, was der Staat üblicherweise zu leisten verpflichtet ist. Wünschen die Eltern eine Rückführung des Kindes aus der Pflegefamilie oder aus ei- ner Einrichtung und soll ihnen deshalb das Sorgerecht entzogen werden, sind auch die Folgen der Trennung des Kindes von Pflegefamilie bzw. Betreuungsperson in der Ein- richtung in die Beurteilung der Kindeswohlgefährdung mit einzubeziehen. Dabei darf der Umstand, dass die Trennung von seinen unmittelbaren Bezugspersonen regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung für das Kind bedeutet, nicht dazu führen, dass die Rückführung immer schon dann ausgeschlossen ist, wenn das Kind in den Pflegeeltern seine „sozialen“ Eltern gefunden hat. Ist das Kind in einer Einrichtung untergebracht, kommt dem Bindungsabbruch grundsätzlich weniger Bedeutung zu als bei Rückführung aus einer Pflegefamilie. 43 Zur Rechtsprechung des BVerfG siehe Britz; Eschweiler/Steinbüchel 38Seite 45 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Anrufung des Familiengerichts Ziel(e) Bei der Anrufung aufgrund einer festgestellten Gefährdung erhält das Fami- liengericht die notwendigen Informationen, um eine dem Wohl des Kindes/ Jugendlichen angemessene Entscheidung treffen zu können. Bei der Anrufung des Familiengerichtes aufgrund der fehlenden Bereitschaft oder Fähigkeit der Erziehungsberechtigten, an der Gefährdungseinschätzung mitzuwirken, erhält das Familiengericht die notwendigen Informationen, um die Voraussetzungen für eine Klärung zu schaffen, ob eine Kindeswohlgefähr- dung besteht. Verantwortliche Person Fallzuständige Fachkraft Zu beteiligende interne Personen - Beteiligte externe Personen Familienrichter/in Im Verfahren Personensorgeberechtige, Kind/Jugendlicher, ggf. Verfahrensbei- stand, Gutachter/in etc. Tätigkeiten • Schriftliche Mitteilung an das Familiengericht º in dringenden Konstellationen per Fax mit Hinweis auf die Eilbedürftigkeit • Wahrnehmung des Erörterungstermins und ggf. weitere Stellungnahme(n), z.B. zu speziellen Fragestellungen • Sicherung des Kindeswohls im und während des Gerichtsverfahrens • Prüfung der Entscheidung, ggf. Beschwerde Frist Unverzüglich nach der Gefährdungseinschätzung oder nach dem Widerspruch der Personensorgeberechtigten bei einer Inobhutnahme Information Die/der nächsthöhere Vorgesetzte wird informiert. 39Seite 46 von 110 Gelingensfaktoren • Die Entscheidung, ob das Familiengericht eingeschaltet wird, erfolgt ausschließlich auf- grund der festgestellten Notwendigkeit und wird nicht vom wahrscheinlichen Ergebnis beeinflusst. Wird davon ausgegangen, dass das Gericht nicht oder anders entscheidet, ist ggf. eine Beschwerde zu prüfen. • Im Sinne der Transparenz werden die Personensorge-/Erziehungsberechtigten vorab über die Anrufung des Gerichts informiert; es sei denn, diese Information stellt den Schutz des Kindes/Jugendlichen in Frage. • Vorab kann eine telefonische Kontaktaufnahme zum Familienrichter oder zur Familien- richterin zur Ankündigung sinnvoll und gewünscht sein, insbesondere in Eilverfahren oder wenn eine Verschärfung der Situation durch die Anrufung wahrscheinlich ist. • Aufgrund des fehlenden Antragserfordernisses reicht es, die Überschrift als „Anrufung des Familiengerichts“ statt „Antrag auf …“ zu bezeichnen. • Es wird im Einzelfall reflektiert, ob es sinnvoller ist, eine Anhörung oder direkt be- stimmte gerichtliche Maßnahmen anzuregen. • Es gibt eine strukturierte Vorlage für die Anrufung des Familiengerichts, diese bein- haltet eine º Darstellung des Sachverhalts (Fakten), º sozialpädagogische Beurteilung (Bewertung der Fakten), º zusammenfassende Beurteilung (in Bezug auf § 1666 BGB), º Empfehlungen zu den notwendigen und geeigneten Maßnahmen. • Umfang und Detailliertheit des Berichts sind abhängig von der Komplexität des je- weiligen Sachverhalts. Neben der Gefährdungsbeschreibung und den Defiziten sind auch die festgestellten Ressourcen Bestandteil des Berichts. Fakten und Bewertungen werden deutlich voneinander getrennt aufgeführt. Bei streitigen Sachverhalten/einsei- tiger Sicht oder ungesicherten Erkenntnissen ist dementsprechend der Konjunktiv zu verwenden. Da der Bericht auch von den Personensorgeberechtigten und Nichtfach- leuten gelesen wird, sollte er in einer gut verständlichen Sprache (ohne Fachausdrücke) geschrieben werden. Die konkrete Nennung von Namen statt Rollen (Frau XY statt „Kindesmutter“) und das Vermeiden von Ausdrücken wie „Unterzeichner“ erleichtern die Lesbarkeit und wirken respektvoller. • Die Stellungnahme sollte im Hinblick auf ihre Nachvollziehbarkeit von einer anderen Fachkraft oder einer Leitungskraft gegengelesen werden. • Inhaltlich wird die schon eingetretene oder prognostizierte Schädigung so genau wie möglich beschrieben. Insbesondere bei einer Prognose werden die vom BGH bzw. BVerfG aufgestellten Kriterien möglichst konkret benannt: die Art der befürchteten Schädigung, ihre Schwere, die Wahrscheinlichkeit und die zeitliche Nähe (Gegenwär- tigkeit) der Gefahr. • Hält das Jugendamt eine Trennung des Kindes/Jugendlichen von der Familie für not- wendig, sollte es in der Stellungnahme ausführlich auf den Grundsatz der Verhält- nismäßigkeit eingehen. Dabei werden zum einen die Folgen der Trennung von den Eltern/Erziehungsberechtigten und die Folgen des Verbleibs bei den Eltern/Erziehungs- berechtigten gegenübergestellt. Zum anderen wird hinsichtlich der Erforderlichkeit der Trennung dargelegt, warum keine milderen Mittel wie ambulante Hilfen oder eine Unterbringung bei Verwandten ausreichen. Sind solche Hilfen im Vorfeld gescheitert, werden die Gründe des Scheiterns benannt. Wenn sie aus Sicht des Jugendamtes nicht geeignet sind, wird dies nachvollziehbar begründet. 40Seite 47 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII • Bei vorherigen längeren Hilfeverläufen kann es sinnvoll sein, der Stellungnahme eine chronologische Falldarstellung beizufügen. Wurde vorab ein Schutzplan erstellt, wird dieser beigefügt. Sofern vorhanden, werden aussagekräftige Unterlagen Dritter (ärzt- liches Attest, Polizeibericht etc.) – in Absprache mit diesen – beigefügt. Ggf. kann es sinnvoll sein, eine Anhörung Dritter anzuregen und die Kontaktdaten aufzuführen. • Eine Leitungskraft unterschreibt die Stellungnahme. • Das Jugendamt spricht (sofern möglich) Empfehlungen hinsichtlich der Bestellung ei- nes Verfahrensbeistands oder Sachverständigen und – falls die Bestellung eines Pfle- gers oder Vormunds in Betracht kommt – schlägt, sofern möglich, eine geeignete Person vor (Privat-/ Vereinsvormundschaft). • Sind für die Anhörung aus Sicht des Jugendamtes besondere Vorkehrungen zu treffen, informiert es das Gericht (bspw. Dolmetscher/Dolmetscherin; getrennte Anhörung der einzelnen Familienmitglieder, etwa bei häuslicher Gewalt). • Bei Veränderungen der familiären Situation während des Verfahrens erfolgt eine unver- zügliche Unterrichtung des Gerichts und eine Stellungnahme zu den Auswirkungen. • Im Erörterungstermin erfolgt eine direkte Ansprache der Eltern/Erziehungsberechtig- ten durch die Fachkraft. Die Fachkraft spricht also nicht über sie, sondern mit ihnen. • Das Jugendamt hat während des Verfahrens die Zeitschiene im Hinblick auf das kind- liche Zeitempfinden im Blick. Sollten Schritte des Gerichts aus Sicht des Jugendamts nicht zum Wohle des Kindes oder Jugendlichen sein, erfolgt ggf. ein Hinweis an das Gericht. Dies kann insbesondere bei der Anhörung des Kindes von Bedeutung sein. • Insbesondere wenn das familiengerichtliche Verfahren einen Lauf nimmt, der vom Ju- gendamt nicht mitgetragen werden kann, werden die Möglichkeiten im Rahmen der Beteiligtenstellung genutzt, z.B. Sachanträge oder Verfahrensanträge (etwa Antrag eine Person zu hören) zu stellen. • Reicht die familiengerichtliche Entscheidung nach der Einschätzung des Jugendamtes nicht aus, um die Gefährdung abzuwenden und kommt das Jugendamt zu der Ent- scheidung, dass es eine Beschwerde einlegt, wird standardmäßig geprüft, ob angeregt wird, dass das Beschwerdegericht eine einstweilige Anordnung zur Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Beschlusses erlässt. • Für die Beschwerde besteht kein Anwaltszwang, allerdings kann die Vertretung durch einen Fachanwalt oder eine Fachanwältin hilfreich sein. • Sieht das Familiengericht von Maßnahmen ab, kann es sinnvoll sein, in der Anhö- rung zu vereinbaren, dass (und wann) das Jugendamt erneut berichtet oder wann eine weitere Anhörung erfolgt. Dadurch kann verhindert werden, dass es zu einem Kontaktabbruch durch die Eltern/Erziehungsberechtigten kommt. 41Seite 48 von 110 2.2.5.4 Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Wenn eine dringende Gefahr besteht und die Personensorgeberechtigten nicht wider- sprechen oder eine Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann, ist das Jugendamt gemäß § 8a Abs. 2 und § 42 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII verpflichtet, das Kind oder den Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Die Unterbringung kann erfolgen • bei einer geeigneten Person (Bereitschaftspflege, Verwandte etc.), • in einer geeigneten Einrichtung (Schutzstelle, Heim etc.), • in einer sonstigen Wohnform. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf einen Teilprozess der Inobhut- nahme nach § 42 SGB VIII, den der Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen und der Information der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten, da die erforderliche Gefährdungseinschätzung und die ggf. notwendige Anrufung des Familiengerichts in anderen Teilprozessen beschrieben sind. 42Seite 49 von 110 2 Prozessqualität: Gelingensfaktoren im Verfahren nach 8a SGB VIII Teilprozess Unterbringung im Rahmen der Inobhutnahme Ziel(e) Das Kind/der Jugendliche ist vorläufig geschützt. Verantwortliche Person Fallverantwortliche Fachkraft Zu beteiligende interne Personen Eine weitere Fachkraft Beteiligte externe Perso nen Kind oder Jugendlicher Personensorge- oder Erziehungsberechtige Aufnehmende Person oder Einrichtung Ggf. Dritte Tätigkeiten
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