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221354 · Beschlussvorlage

Reform des Ausstellungsverfahrens der Bonn-Ausweise; Änderung der Bonn-Ausweis-Richtlinien

Nummer
221354
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
07.09.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Empfehlung
  2. Sitzung des Rates 27.10.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221354
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
50 Amt für Soziales und Wohnen
Dezernat:
Dez. V
Reform des Ausstellungsverfahrens der Bonn-
Ausweise;
Änderung der Bonn-Ausweis-Richtlinien
Beratungsfolge
Ausschuss für Soziales, Migration und
Gesundheit
28.09.2022 Empfehlung
Rat 27.10.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Das Verfahren zur Beantragung, Gültigkeitsdauer und Ausgabe des Bonn-
Ausweises wird zum 01.01.2023 geändert. Hierzu werden die Richtlinien für
den Bonn-Ausweis in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Eine Überprüfung und Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten
sowie des Leistungsumfanges des Bonn-Ausweises wird im Anschluss an die
Implementierung des neuen Verfahrens vorgenommen.
Begründung
Das Layout des Ausweises und der mit seiner Bewilligung verbundene
administrative Aufwand sind längst nicht mehr zeitgemäß. Es ist der Verwaltung
ein Anliegen, dies grundlegend zu ändern und den Bonn-Ausweis damit auf
den Weg in das digitale Zeitalter des 21. Jahrhunderts zu bringen.
Seit 1961 wird der Bonn-Ausweis in der bestehenden Form bewilligt. Auf Antrag
und Nachweis der Anspruchsvoraussetzung durch geeignete Unterlagen, wird
er auf einem Vordruck aus Pappe im DIN A 5-Format an die Berechtigten
übersandt. Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach der Lage des Einzelfalles
und beträgt längstens 3 Jahre.
Zukünftig entfällt das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung für
Empfänger*innen von Transferleistungen nach dem SGB II, SGB XII und
AsylbLG.
Die Fachdienststelle „Bonn-Ausweis“ des Amtes für Soziales und Wohnen
erhält vom Jobcenter Bonn DSGVO-konform monatlich die notwendigen
Angaben zu den dort anspruchsberechtigten Menschen. In der Fachdienststelle
werden die Daten der Leistungsempfänger*innen nach dem SGB XII, dem
AsylbLG sowie aller übrigen Anspruchsberechtigten ergänzt. Aus dem
geschützten (sicher vor Viren) und nach datenschutzrechtlicher Prüfung fürSeite 1 von 10
Seite 2
unbedenklich erklärten Daten-Raum heraus sind die Daten dann für die
beauftragte Druckerei abrufbar.
Die Gültigkeitsdauer (vgl. anliegende Synopse zu Ziffer 4 der Richtlinien für die
Ausstellung des Bonn-Ausweises) wird der durchschnittlichen Verweildauer in
den verschiedenen Leistungssystemen angepasst und neu festgesetzt auf:
 zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe
zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII und nach dem
AsylbLG;
 unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung
nach dem 4. Kapitel des SGB XII;
 zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die
Einkommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die
Ausstellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte
Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien.
Der Verzicht auf das Antragserfordernis für Anspruchsberechtigte nach dem
SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer
führen zu einem deutlich verminderten Verwaltungsaufwand.
Der Bonn-Ausweis wird zukünftig in Kunststoff, einseitig farbig, u.a. mit einer
städtischen Grafik bedruckt, in Scheckkartenformat ausgegeben. Er lässt sich
so, wie jede Kundenkarte im Portemonnaie aufbewahren und ist bei Vorzeigen
für Außenstehende nicht auf Anhieb als Bonn-Ausweis zu identifizieren.
Nach internen Berechnungen verfügen nur rund zwei Drittel aller
Transferleistungsempfänger*innen über einen Bonn-Ausweis, so dass davon
ausgegangen wird, dass zur Ausstattung dieses Empfängerkreises mit einem
neuen Bonn-Ausweis im Erstdruck ca. 40.000 Exemplare notwendig werden. In
den folgenden zwei Jahren werden monatlich nur die Daten von neuen
Hilfeempfänger*innen und Personen, die wegen Verlustes des Bonn-Ausweises
einer Neuausstellung bedürfen, an die Druckerei geliefert, die auf dieser
Grundlage ca. 1.000 Exemplare fertigt und versendet. Dabei sind alle in diesen
Folgemonaten ausgestellten Bonn-Ausweise gültig bis zum Ablauftermin der im
Erstdruck gefertigten Exemplare, so dass sich die Gültigkeitsdauer im
Zeitablauf sukzessive verkürzt. Nach zwei Jahren, gerechnet vom Datum des
Erstdruckes an, erfolgt dann ein automatischer Neudruck aller ablaufenden
Bonn-Ausweise auf Basis des dann aktuellen Datenbestandes.
Dieses Verfahren wird aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt, da
anderenfalls der komplette Datenbestand monatlich nach Ablaufdaten gefiltert
und mit erheblichem Aufwand für einen monatlichen Druck zusammengestellt
werden müsste.
Mit dem Druck und dem Versand auf einem Informationsschreiben im DIN A 4-
Format soll die Druckerei der Bonner Werkstätten, Lebenshilfe Bonn gGmbH,
beauftragt werden. Bei den Bonner Werkstätten handelt es sich um eine
Einrichtung, auf die § 8 Absatz 4 Nr. 16 a UVgO zutrifft. Daher konnte auf einen
Teilnahmewettbewerb verzichtet werden. Der Förderung von Werkstätten für
Menschen mit Behinderungen soll in diesem Falle besonders RechnungSeite 2 von 10
Seite 3
getragen werden.
Die Kosten für Erstdruck und Versand der Bonn-Ausweise werden im Angebot
der Bonner Werkstätten vom 21.04.2022 inklusive Mehrwertsteuer mit
41.784,78 € ausgewiesen.
Ausgehend von der aktuellen Zahl der Neuanträge in den drei Rechtskreisen
zuzüglich einer angenommen Zahl von Ersatzausstellungen sind in den auf den
Erstdruck folgenden zwei Jahren monatlich 1.000 Exemplare zu drucken und
zu versenden. Hierfür entstehen Kosten von rund 1.050,- €. Sollte der Erstdruck
im Januar 2023 erfolgen, wäre im Jahr 2023 mit Kosten in einer Gesamthöhe
von rund 53.500,- € zu rechnen (ca. 42.000,- € Erstdruck + 11 Monate * 1.050,-
€). Die entstehenden Portokosten sind der Druckerei gesondert zu erstatten.
Die Verwaltung geht davon aus, dass evtl. entstehende Mehrkosten die
geplanten Haushaltsansätze nicht überschreiten. Voraussichtliche
Einsparungen durch den verringerten Verwaltungsaufwand bzw. durch weitere
Anpassungen können derzeit noch nicht beziffert werden.
Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes
2023/2024.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.05.10 Sonstige soziale Hilfen
und Leistungen
1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis
Investive Kosten der Maßnahme
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen
Einzahlungen
Investiver
Finanzsaldo
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten
Betrag
Auszahlungen /
Aufwendungen
53.500,00 € 150000510/
72.1000
2023 0,00 €
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
53.500,00 €
Anlage/nSeite 3 von 10
Seite 4
1 Synopse Bonn Ausweis 2022 (öffentlich)
2 Neuer Bonn-Ausweis Entwurf (öffentlich)Seite 4 von 10
Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien
Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat
2022
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
20. März 2018
Richtlinien
für die Ausstellung des Bonn-Ausweises
(Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005)
zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom
XX.XX.2022
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K
(Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be-
grenzt auf das Bonner Stadtgebiet.
Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis-
stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo-
bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt;
zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass
werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge
in voller Höhe ausgeglichen;
1. Leistungen für den Bonn-Ausweis
Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des
Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti-
sche Leistungen gewährt:
1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K
(Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver-
bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be-
grenzt auf das Bonner Stadtgebiet.
Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis-
stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo-
bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt;
zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass
werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge
in voller Höhe ausgeglichen;Seite 5 von 10
1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver-
anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon-
zerte)
1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule,
1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Bundesstadt Bonn) – OGS.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt-
ordnungen.
1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder;
1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver-
anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon-
zerte);
1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule;
1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule;
1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei;
1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch-
nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent-
lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung
von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in
der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger-
schaft der Stadt Bonn) – OGS.
Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt-
ordnungen.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.
Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti-
gungen:
1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für
Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben;
1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der
Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.Seite 6 von 10
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender
Schulen;
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen
im Stadtgebiet Bonn.
2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende
Vergünstigungen:
2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind,
die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich-
tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender
Schulen;
2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des
ersten bis vierten Schuljahres;
Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen
im Stadtgebiet Bonn.
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;
3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis
Anspruchsberechtigt sind:
Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine
der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den
Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II);
3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter-
halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun-
gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent-
sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG);
3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun-
gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die
Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge-
zahlt wird;Seite 7 von 10
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind.
Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an-
spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei-
hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de-
nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig
zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG).
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt.
Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII.
Es ist um die Pauschalen nach den §§ 16 Abs. 1 Wohngeldgesetz
und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich
aus dem 1,72 fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu-
züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be-
darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft
im Sinne des SGB II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.
3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei-
men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das
nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa-
chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII
nicht übersteigt.
3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII;
3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie
Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs-
förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil-
dungsbeihilfe) sind.
Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an-
spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei-
hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de-
nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig
zur Verfügung stehen.
3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis-
tungsgesetz (AsylbLG);
3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze
nicht übersteigt.
Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII.
Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz
und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich
aus dem 1,72 fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu-
züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be-
darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft
im Sinne des SGB II/SGB XII.
3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den
Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles
gerecht zu werden.Seite 8 von 10
4. Gültigkeitsdauer
Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles und
beträgt längstens 3 Jahre.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
4. Gültigkeitsdauer
Für Menschen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II, dem 3.
Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder des AsylbLG
beträgt die Gültigkeitsdauer 2 Jahre.
Für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommens-
grenze im Sinne von Ziffer 3.8 dieser Richtlinien nicht übersteigt
und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtli-
nien, beträgt die Gültigkeitsdauer ebenfalls 2 Jahre.
Menschen mit Leistungsansprüchen nach dem 4. Kapitel des SGB
XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten
einen Bonn-Ausweis unbegrenzter Gültigkeit.
Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die
eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus-
weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
5. Erstattung der Einnahmeausfälle
Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn-
Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf
Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende
Ratsbeschlüsse gefasst worden sind.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
6. In-Kraft-Treten
Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 9 von 10
BONN-AUSWEIS
Dieser Ausweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokumert. Nicht übertragbar.
Bundesstadt Bonn | Amt für Soziales und Wohnen
Max Mustermann
Geburtsdatum: 99.99.9999
Gültig von 01.01.2022 bis: 30.11.2024Seite 10 von 10

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Datenstand: 03.11.2026, 09:35 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de