221354 · Beschlussvorlage
Reform des Ausstellungsverfahrens der Bonn-Ausweise; Änderung der Bonn-Ausweis-Richtlinien
Kerndaten
- Nummer
- 221354
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 07.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Soziales, Migration und Gesundheit Empfehlung
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221354 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 50 Amt für Soziales und Wohnen Dezernat: Dez. V Reform des Ausstellungsverfahrens der Bonn- Ausweise; Änderung der Bonn-Ausweis-Richtlinien Beratungsfolge Ausschuss für Soziales, Migration und Gesundheit 28.09.2022 Empfehlung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag Das Verfahren zur Beantragung, Gültigkeitsdauer und Ausgabe des Bonn- Ausweises wird zum 01.01.2023 geändert. Hierzu werden die Richtlinien für den Bonn-Ausweis in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen. Eine Überprüfung und Anpassung des Kreises der Anspruchsberechtigten sowie des Leistungsumfanges des Bonn-Ausweises wird im Anschluss an die Implementierung des neuen Verfahrens vorgenommen. Begründung Das Layout des Ausweises und der mit seiner Bewilligung verbundene administrative Aufwand sind längst nicht mehr zeitgemäß. Es ist der Verwaltung ein Anliegen, dies grundlegend zu ändern und den Bonn-Ausweis damit auf den Weg in das digitale Zeitalter des 21. Jahrhunderts zu bringen. Seit 1961 wird der Bonn-Ausweis in der bestehenden Form bewilligt. Auf Antrag und Nachweis der Anspruchsvoraussetzung durch geeignete Unterlagen, wird er auf einem Vordruck aus Pappe im DIN A 5-Format an die Berechtigten übersandt. Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach der Lage des Einzelfalles und beträgt längstens 3 Jahre. Zukünftig entfällt das Erfordernis einer gesonderten Antragstellung für Empfänger*innen von Transferleistungen nach dem SGB II, SGB XII und AsylbLG. Die Fachdienststelle „Bonn-Ausweis“ des Amtes für Soziales und Wohnen erhält vom Jobcenter Bonn DSGVO-konform monatlich die notwendigen Angaben zu den dort anspruchsberechtigten Menschen. In der Fachdienststelle werden die Daten der Leistungsempfänger*innen nach dem SGB XII, dem AsylbLG sowie aller übrigen Anspruchsberechtigten ergänzt. Aus dem geschützten (sicher vor Viren) und nach datenschutzrechtlicher Prüfung fürSeite 1 von 10 Seite 2 unbedenklich erklärten Daten-Raum heraus sind die Daten dann für die beauftragte Druckerei abrufbar. Die Gültigkeitsdauer (vgl. anliegende Synopse zu Ziffer 4 der Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises) wird der durchschnittlichen Verweildauer in den verschiedenen Leistungssystemen angepasst und neu festgesetzt auf: zwei Jahre für Bezieher*innen von Leistungen nach dem SGB II, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem 3. Kapitel des SGB XII und nach dem AsylbLG; unbegrenzt für Bezieher*innen von Leistungen der Grundsicherung nach dem 4. Kapitel des SGB XII; zwei Jahre für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze im Sinne von Ziffer 3.8 der Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises nicht übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtlinien. Der Verzicht auf das Antragserfordernis für Anspruchsberechtigte nach dem SGB II, SGB XII und dem AsylbLG sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer führen zu einem deutlich verminderten Verwaltungsaufwand. Der Bonn-Ausweis wird zukünftig in Kunststoff, einseitig farbig, u.a. mit einer städtischen Grafik bedruckt, in Scheckkartenformat ausgegeben. Er lässt sich so, wie jede Kundenkarte im Portemonnaie aufbewahren und ist bei Vorzeigen für Außenstehende nicht auf Anhieb als Bonn-Ausweis zu identifizieren. Nach internen Berechnungen verfügen nur rund zwei Drittel aller Transferleistungsempfänger*innen über einen Bonn-Ausweis, so dass davon ausgegangen wird, dass zur Ausstattung dieses Empfängerkreises mit einem neuen Bonn-Ausweis im Erstdruck ca. 40.000 Exemplare notwendig werden. In den folgenden zwei Jahren werden monatlich nur die Daten von neuen Hilfeempfänger*innen und Personen, die wegen Verlustes des Bonn-Ausweises einer Neuausstellung bedürfen, an die Druckerei geliefert, die auf dieser Grundlage ca. 1.000 Exemplare fertigt und versendet. Dabei sind alle in diesen Folgemonaten ausgestellten Bonn-Ausweise gültig bis zum Ablauftermin der im Erstdruck gefertigten Exemplare, so dass sich die Gültigkeitsdauer im Zeitablauf sukzessive verkürzt. Nach zwei Jahren, gerechnet vom Datum des Erstdruckes an, erfolgt dann ein automatischer Neudruck aller ablaufenden Bonn-Ausweise auf Basis des dann aktuellen Datenbestandes. Dieses Verfahren wird aus verwaltungsökonomischen Gründen gewählt, da anderenfalls der komplette Datenbestand monatlich nach Ablaufdaten gefiltert und mit erheblichem Aufwand für einen monatlichen Druck zusammengestellt werden müsste. Mit dem Druck und dem Versand auf einem Informationsschreiben im DIN A 4- Format soll die Druckerei der Bonner Werkstätten, Lebenshilfe Bonn gGmbH, beauftragt werden. Bei den Bonner Werkstätten handelt es sich um eine Einrichtung, auf die § 8 Absatz 4 Nr. 16 a UVgO zutrifft. Daher konnte auf einen Teilnahmewettbewerb verzichtet werden. Der Förderung von Werkstätten für Menschen mit Behinderungen soll in diesem Falle besonders RechnungSeite 2 von 10 Seite 3 getragen werden. Die Kosten für Erstdruck und Versand der Bonn-Ausweise werden im Angebot der Bonner Werkstätten vom 21.04.2022 inklusive Mehrwertsteuer mit 41.784,78 € ausgewiesen. Ausgehend von der aktuellen Zahl der Neuanträge in den drei Rechtskreisen zuzüglich einer angenommen Zahl von Ersatzausstellungen sind in den auf den Erstdruck folgenden zwei Jahren monatlich 1.000 Exemplare zu drucken und zu versenden. Hierfür entstehen Kosten von rund 1.050,- €. Sollte der Erstdruck im Januar 2023 erfolgen, wäre im Jahr 2023 mit Kosten in einer Gesamthöhe von rund 53.500,- € zu rechnen (ca. 42.000,- € Erstdruck + 11 Monate * 1.050,- €). Die entstehenden Portokosten sind der Druckerei gesondert zu erstatten. Die Verwaltung geht davon aus, dass evtl. entstehende Mehrkosten die geplanten Haushaltsansätze nicht überschreiten. Voraussichtliche Einsparungen durch den verringerten Verwaltungsaufwand bzw. durch weitere Anpassungen können derzeit noch nicht beziffert werden. Der Beschluss erfolgt vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltes 2023/2024. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.05.10 Sonstige soziale Hilfen und Leistungen 1.50.00.05.10.03 Bonn-Ausweis Investive Kosten der Maßnahme Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen Einzahlungen Investiver Finanzsaldo Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten Betrag Auszahlungen / Aufwendungen 53.500,00 € 150000510/ 72.1000 2023 0,00 € Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 53.500,00 € Anlage/nSeite 3 von 10 Seite 4 1 Synopse Bonn Ausweis 2022 (öffentlich) 2 Neuer Bonn-Ausweis Entwurf (öffentlich)Seite 4 von 10 Synopse Bonn-Ausweisrichtlinien Bisherige Fassung Fassung ab Beschlussfassung im Rat 2022 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises (Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005) zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 20. März 2018 Richtlinien für die Ausstellung des Bonn-Ausweises (Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom 17. März 2005) zuletzt geändert durch Beschluss des Rates der Bundesstadt Bonn vom XX.XX.2022 1. Leistungen für den Bonn-Ausweis Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti- sche Leistungen gewährt: 1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver- bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be- grenzt auf das Bonner Stadtgebiet. Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis- stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo- bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt; zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen; 1. Leistungen für den Bonn-Ausweis Soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, wird bei Vorlage des Bonn-Ausweises ein Preisnachlass von 50 % auf folgende städti- sche Leistungen gewährt: 1.1 auf die Kinderfahrscheine 4-er Tickets der Kategorie K (Kurzstrecke) und 4-er Tickets 1b (City-Ticket) der Verkehrsver- bund Rhein-Sieg GmbH (VRS) nach dem jeweils gültigen Tarif, be- grenzt auf das Bonner Stadtgebiet. Abweichend davon wird auf das 4er Ticket MobilPass der Preis- stufe 1b eine Ermäßigung von 0,90 € und auf das Monatsticket Mo- bilPass der Preisstufe 1b eine Ermäßigung von 3,80 € gewährt; zukünftige Fahrpreiserhöhungen der genannten Tickets MobilPass werden durch entsprechende Anhebung der Ermäßigungsbeträge in voller Höhe ausgeglichen;Seite 5 von 10 1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder; 1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver- anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon- zerte) 1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule; 1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule, 1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei; 1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch- nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent- lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger- schaft der Bundesstadt Bonn) – OGS. Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt- ordnungen. 1.2 auf die Tarife der Bonner Hallen- und Freibäder; 1.3 auf Eintrittspreise der städtischen Museen und bei kulturellen Ver- anstaltungen der Stadt Bonn (beispielsweise Theater und Kon- zerte); 1.4 bei Veranstaltungen der Volkshochschule; 1.5 auf Gebühren der städtischen Musikschule; 1.6 auf Gebühren der Stadtbücherei; 1.7 auf von der Stadt Bonn erhobene Elternbeiträge für die Inanspruch- nahme (Bereitstellung eines Betreuungsplatzes) von laufend öffent- lich geförderten Angeboten zur Bildung, Betreuung und Erziehung von Kindern in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsschule (Grund- und Förderschulen in Träger- schaft der Stadt Bonn) – OGS. Die Preisnachlässe richten sich nach den jeweils gültigen Entgelt- ordnungen. Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti- gungen: 1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; 1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn. Außerdem hat/haben der/die Ausweisinhaber/-innen folgende Vergünsti- gungen: 1.8 kostenloser Fußpflegedienst in den Einrichtungen der Altenhilfe, für Ausweisinhaber/-innen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; 1.9 Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsgebühren nach der Verwaltungsgebührenordnung der Bundesstadt Bonn.Seite 6 von 10 2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen: 2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich- tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender Schulen; 2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des ersten bis vierten Schuljahres; Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet Bonn. 2. Kinder, Schülerinnen und Schüler erhalten zusätzlich folgende Vergünstigungen: 2.1 für Kinder, Schülerinnen und Schüler, die jünger als 25 Jahre sind, die kostenlose Teilnahme am Mittagessen in Kindertageseinrich- tungen, in Kindertagespflege oder allgemein- oder berufsbildender Schulen; 2.2 kostenfreies Schulmilchfrühstück für Schülerinnen und Schüler des ersten bis vierten Schuljahres; Die Vergünstigungen beziehen sich grundsätzlich nur auf die Leistungen im Stadtgebiet Bonn. 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis Anspruchsberechtigt sind: Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II); 3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter- halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun- gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent- sprechender Hilfen nach § 27 a Bundesversorgungsgesetz (BVG); 3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun- gen des SGB XII oder nach § 27 a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge- zahlt wird; 3. Anspruchsberechtigter Personenkreis für den Bonn-Ausweis Anspruchsberechtigt sind: Menschen, die in Bonn ihren Hauptwohnsitz haben und die eine der nachstehenden Voraussetzungen erfüllen: 3.1 Bezieher/-innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches II (SGB II); 3.2 Bezieher/-innen von Grundsicherung und Hilfe zum Lebensunter- halt für nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige nach den Bestimmun- gen des Sozialgesetzbuches XII (SGB XII), Kapitel 3 + 4 oder ent- sprechender Hilfen nach § 27a Bundesversorgungsgesetz (BVG); 3.3 Heimbewohner/-innen, die die laufende Hilfe nach den Bestimmun- gen des SGB XII oder nach § 27a des BVG erhalten oder für die Pflegewohngeld für die dauernde vollstationäre Unterbringung ge- zahlt wird;Seite 7 von 10 3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei- men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa- chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt. 3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII; 3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil- dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an- spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei- hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de- nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. 3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG). 3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den §§ 16 Abs. 1 Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 1,72 fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu- züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be- darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII. 3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden. 3.4. Heimbewohner/-innen, die als Selbstzahler/-innen in Bonner Hei- men leben, haben Anspruch auf einen Bonn-Ausweis, wenn das nach Abzug der Heimkosten verbleibende Einkommen den zweifa- chen Satz des Mindestbarbetrages gemäß § 27b Abs. 2 SGB XII nicht übersteigt. 3.5 Empfänger/-innen wirtschaftlicher Jugendhilfe nach SGB VIII; 3.6 Studenten/-innen, Schüler/-innen und Auszubildende nur, wenn sie Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Bundesausbildungs- förderungsgesetz (BAföG) oder nach §§ 56 ff SGB III (Berufsausbil- dungsbeihilfe) sind. Darüber hinaus sind Auszubildende in der ersten Ausbildung an- spruchsberechtigt, die allein deshalb keine Berufsausbildungsbei- hilfe erhalten, weil sie noch im elterlichen Haushalt leben und de- nen die erforderlichen Mittel zur Bedarfsdeckung nicht anderweitig zur Verfügung stehen. 3.7 Empfänger/-innen von Leistungen nach dem Asylbewerberleis- tungsgesetz (AsylbLG); 3.8 Menschen, deren monatliches Einkommen die Einkommensgrenze nicht übersteigt. Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 SGB XII. Es ist um die Pauschalen nach den § 16 Abs. 1Wohngeldgesetz und 9a EStG zu mindern. Die Einkommensgrenze errechnet sich aus dem 1,72 fachen des Regelsatzes der Regelbedarfsstufe 1 zu- züglich der maßgeblichen Regelsätze der Angehörigen der Be- darfsgemeinschaft zuzüglich angemessener Kosten der Unterkunft im Sinne des SGB II/SGB XII. 3.9 In Härtefällen wird die Verwaltung ermächtigt, abweichend von den Richtlinien zu entscheiden, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht zu werden.Seite 8 von 10 4. Gültigkeitsdauer Die Gültigkeitsdauer bestimmt sich nach Lage des Einzelfalles und beträgt längstens 3 Jahre. Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus- weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben. 4. Gültigkeitsdauer Für Menschen mit Leistungsansprüchen nach dem SGB II, dem 3. Kapitel des SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt) oder des AsylbLG beträgt die Gültigkeitsdauer 2 Jahre. Für Personen, deren monatliches Einkommen die Einkommens- grenze im Sinne von Ziffer 3.8 dieser Richtlinien nicht übersteigt und für sogenannte Härtefälle im Sinne von Ziffer 3.9 dieser Richtli- nien, beträgt die Gültigkeitsdauer ebenfalls 2 Jahre. Menschen mit Leistungsansprüchen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten einen Bonn-Ausweis unbegrenzter Gültigkeit. Treten während des Bewilligungszeitraumes Tatsachen ein, die eine Weitergewährung der Vergünstigungen durch den Bonn-Aus- weis nicht mehr rechtfertigen, ist der Ausweis zurückzugeben. 5. Erstattung der Einnahmeausfälle Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn- Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind. 5. Erstattung der Einnahmeausfälle Einnahmeausfälle, die städtischen Einrichtungen durch den Bonn- Ausweis entstehen, werden aus dem Sozialetat erstattet, sofern auf Empfehlung der zuständigen Fachausschüsse entsprechende Ratsbeschlüsse gefasst worden sind. 6. In-Kraft-Treten Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft. 6. In-Kraft-Treten Vorstehende Richtlinien treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.Seite 9 von 10 BONN-AUSWEIS Dieser Ausweis gilt nur in Verbindung mit einem gültigen Ausweisdokumert. Nicht übertragbar. Bundesstadt Bonn | Amt für Soziales und Wohnen Max Mustermann Geburtsdatum: 99.99.9999 Gültig von 01.01.2022 bis: 30.11.2024Seite 10 von 10
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