221343 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Beuel, Jahnstraße 40 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 40281/2021
Kerndaten
- Nummer
- 221343
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 20.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221343 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Beuel, Jahnstraße 40 - Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses Az.: 40281/2021 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beab- sichtigt, den Bauantrag abzulehnen, weil das Vorhaben in der beantragten Form nicht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 7923-8 entspricht. Begründung Beabsichtigt ist die Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit 5 Wohnein- heiten. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplan 7923- 8 und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilen. Der vorgenannte Bebauungsplan legt das Gebiet als allgemeines Wohngebiet mit maximal viergeschossiger Bebauung und geschlossener Bauweise sowie Flachdach fest. Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baulinien und Baugrenzen festgelegt. Die Grundflächenzahl hat einen Wert von 0,4 und die zulässige Ge- schossflächenzahl liegt bei einem Wert von 1,1. Außerdem bestimmt der Be- bauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen, dass – sofern im Bebauungs- plan keine besonderen Festsetzungen für Garagen und Stellplätze getroffen sind – alle notwendigen Garagen und Stellplätze in Tiefgaragen nachzuweisen sind. Ausnahmsweise können zusätzliche Stellplätze für Besucher in geringem Umfang oberirdisch zugelassen werden. Das Vorhaben weicht von den planungsrechtlichen Festsetzungen ab, da eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenze um circa 3,5 m samt Balkon und eine Überschreitung der vorderen Baulinie durch den Erker im 1.-3. OG um 1,2 m vorliegt. Außerdem wird die zulässige Geschossflächenzahl von 1,1 bei dem Vorhaben mit einem Wert von 1,21 um circa 10 % überschritten.Seite 1 von 3 Seite 2 Das geplante Staffelgeschoss ist nach der anzuwendenden Baunutzungsver- ordnung von 1968 in Verbindung mit der Landesbauordnung von 1962 ein Voll- geschoss. Das Vorhaben überschreitet somit die festgesetzte Geschosszahl um ein Geschoss. Ein zusätzliches Staffelgeschoss könnte nur befreit werden, wenn es auf beiden Seiten deutlich (mindestens 3 m) zurückspringt, geplant sind aber nur 2,0 m. Insofern widerspricht das Vorhaben den planungsrechtlichen Festsetzungen. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebau- ungsplanes gemäß § 31 BauGB liegen aufgrund der erheblichen Abweichun- gen vom Planungsrecht in der Summe nicht vor. Daneben liegen zahlreich Verstöße gegen Bauordnungsrecht in Form von Ver- stößen gegen Abstandsflächen, Brandschutzmängel, fehlende Barrierefreiheit und Stellplatzproblematik vor. Der Bauherr wurde darauf hingewiesen, dass das Vorhaben in seiner jetzigen Form nicht genehmigungsfähig ist, ihm wurde anheimgestellt, das Vorhaben zu überarbeiten. Hiervon hat der Bauherr allerdings keinen Gebrauch gemacht, so dass der Antrag abzulehnen war. Aufgrund des langen Abstands zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung zur Wahrung von Fristen den Bauantrag zwischenzeitlich abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Jahnstraße 40 (öffentlich) 2 Plan Jahnstraße 40_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Ansicht Nord Jahnstraße 40_n. ö. (nichtöffentlich) 4 Ansicht Süd Jahnstraße 40_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:17 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de