221318 · Beschlussvorlage
Gewährung eines Sonderzuschusses an die Lebenshilfe Bonn gGmbH für Kinder zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze (2023/2024)
Kerndaten
- Nummer
- 221318
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 14.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221318 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 51 Amt für Kinder, Jugend und Familie Dezernat: Dez. V Gewährung eines Sonderzuschusses an die Lebenshilfe Bonn gGmbH für Kinder zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze (2023/2024) Beratungsfolge Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.08.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag 1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhält die Lebenshilfe Bonn gGmbH für die im Vertragsentwurf aufgeführte fünfgruppige Einrichtung Kita Wundertüte, An der Elisabethkirche 25, 53113 Bonn ab dem 01.08.2023 einen prozentual gestaffelten Sonderzuschuss zu den Betriebskosten. Der Sonderzuschuss ergibt sich aus dem Vertragsentwurf. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2028 befristet – vorbehaltlich möglicher Änderungen gesetzlicher Bestimmungen. 2. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtung, über die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht gewährt. Wird die Trägerschaft für die Einrichtung Wundertüte während der Laufzeit der Sonderfinanzierung durch die Lebenshilfe Bonn gGmbh abgegeben, so ist die bis dato gezahlte Sonderfinanzierung zu erstatten. 3. Die Stadt Bonn erhält im Gegenzug das vollumfängliche Belegungsrecht für 5 Betreuungsplätze je Gruppe (insgesamt 25 Betreuungsplätze). Im Weiteren verpflichtet sich der Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen des BTHG möglichen Gruppenstärkenabsenkungen hinsichtlich einer gemeinsamen Förderung von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen. Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung des Betriebskostenzuschusses, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualerSeite 1 von 9 Seite 2 Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des Betriebskostenzuschusses. 4. Die erforderlichen Finanzmittel für das Kita-Jahr 2023/24 i.H.v 18.844,53 € sowie für die Folgejahre sind in den Haushaltsanmeldungen 2023/24 und der Finanzplanung ab 2025 enthalten. Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts 2023/2024 durch den Rat der Bundesstadt Bonn. Begründung Zur Ausgangslage Die Lebenshilfe Bonn gGmbH hält nicht nur im Bonner Stadtgebiet, sondern auch im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis für Kinder, Jugendliche und erwachsene Menschen mit Behinderung seit Jahrzehnten in den verschiedensten Bereichen ein gut etabliertes Angebot vor. Mit der Übernahme der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung Wundertüte im Jahr 2015 konnte, neben der seit vielen Jahren bestehenden heilpädagogischen Kita, der Frühförderstelle und der Kitaassistenz, ein weiteres wichtiges Angebot im Vorschulbereich etabliert werden. Vor allem zeichnet sich die Lebenshilfe in Bezug auf Inklusionsbemühungen für Kinder mit Mehrfachbehinderungen aus – ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Trägerlandschaft. Die Lebenshilfe Bonn gGmbH hat die Verwaltung bereits im Sommer 2021 erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich zunehmend schwieriger gestaltet, den gesetzlichen Trägeranteil von 7,8 % vollumfänglich aus eigenen Mitteln zu erbringen. Die mit der KiBiz-Revision zum 01.08.2022 vorgenommene prozentuale Absenkung der Trägeranteile von 9% auf 7,8 % hat, bei gleichzeitiger Erhöhung der Kindpauschalen, nicht die erhoffte deutliche monetäre Entlastung mit sich gebracht. Die bisher praktizierte „Querfinanzierung“ des Trägeranteiles aus den anderen Geschäftsfeldern ist nach Aussage der Lebenshilfe nicht mehr darstellbar. Erklärende Unterlagen in Form einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2020 (inkl. einem Rückblick auf das Geschäftsjahr 2019) sowie einer Prognose für 2021 wurden hierzu von der Lebenshilfe gGmbH vorgelegt. Um auch in Zukunft das besondere, an inklusiven Gesichtspunkten ausgerichtete Kinderbetreuungsangebot aufrechtzuerhalten bzw. noch auszubauen (hier konkret bis Ende 2027 die Überführung der bisher heilpädagogischen Einrichtung Zauberland, Margarethenplatz 10, in eine inklusive Regelkindertageseinrichtung nach den Vorgaben des KiBiz), bedarf es aus Sicht der Lebenshilfe Bonn gGmbH zur auskömmlichen Refinanzierung eines Zuschusses zum Trägeranteil, bestenfalls die Übernahme des gesamten Trägeranteiles. Sollte dies vom Grundsatz her nicht möglich sein, so erwägt die Lebenshilfe Bonn gGmbH mit kurzfristiger Perspektive die Abgabe der Trägerschaft. In mehreren Gesprächsrunden haben Verantwortliche der Lebenshilfe Bonn gGmbH und Vertreter der Fachverwaltung mögliche Lösungsszenarien – auch mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bonner Träger vonSeite 2 von 9 Seite 3 Kindertageseinrichtungen ergebnisoffen diskutiert. Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell und auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv. Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können. Um darüber hinaus auch in Zukunft Angebote im Sinne der inklusiven Kindertagesstätte auszubauen und damit frühe Wege für ein inklusives Miteinander im Bonner Stadtgebiet zu ebnen, erscheint die temporäre Gewährung dieser einzelfallbezogenen Sonderfinanzierung unausweichlich. Verhandlungsoptionen Im Zuge der Prüfung wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für 5 Jahre nur einhergehen kann mit einem vollumfänglichen städtischen Belegungsrecht für eine bestimmte Anzahl von Betreuungsplätzen und einem grundsätzlichen Belegungsmanagement. Mit dem Belegungsrecht und dem modifizierten Belegungsmanagement hat die Stadt Bonn als Träger der örtlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, kurzfristig angemeldete Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz besser erfüllen zu können. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für bislang unversorgte Kinder nachlaufend sicherstellen zu können. Ein weiterer Aspekt für eine befristete Laufzeit bis 31.07.2028 ist dem Umstand geschuldet, dass erst nach der Auswertung der Verwendungsnachweise der Kindergartenjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 belastbare Zahlen seitens der Träger hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Gesamtfinanzierung vorliegen werden. Ohne diese Auswertung ist es unter haushalterischen Gesichtspunkten nicht zu vertreten, in langfristig angelegten Verträgen städt. Finanzmittel zu binden. Ebenso wird die angestrebte vertragliche Vereinbarung an das Erfordernis geknüpft, dass der Träger die personelle Mindestbesetzung nach den neuen gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz einzuhalten hat. Sollte ein Nichteinhalten dieser Vorgaben zu einer Kürzung der Betriebskosten führen, so besteht für die Verwaltung auch optional die Möglichkeit, den gewährten Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend kürzen. Um frühzeitig Planungssicherheit für die Einrichtung herbeiführen zu können, erscheint es daher geboten, zeitnah eine vertraglich fixierte Regelung abzuschließen. Der ausgearbeitete Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt. Wie bei der Lebenshilfe Bonn gGmbH sind auch bei der Stadt Bonn die finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund einer solidenSeite 3 von 9 Seite 4 Haushaltskonsolidierung muss die Stadt daher sehr genau prüfen, welche Angebote sie zwingend vorhalten muss, zumal der sogenannte Sonderzuschuss eine freiwillige Leistung darstellt. Zur Sicherstellung des Rechtsanspruches ist die Verwaltung dringend auf den Erhalt der benannten Tageseinrichtung für Kinder in sonstiger Trägerschaft angewiesen. Eine Angebotsreduzierung seitens der Lebenshilfe Bonn gGmbH würde zwangsläufig zu einer Übernahme durch die Stadt führen. Die Vorschläge führen zunächst im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des städtischen Haushalts über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus. In letzter Konsequenz wäre aber die Übernahme einer Einrichtung in städtische Trägerschaft vergleichsweise teurer. Ebenso verhält es sich bei möglichen Schließungen einzelner Gruppen. Dies ist unter jugendbedarfspolitischen Gründen (Rechtsanspruchssicherung bzw. -erfüllung) zum jetzigen Zeitpunkt ebenfalls nicht vertretbar. Ferner müsste dann an anderer Stelle in städtischen Einrichtungen eine Kompensation der abgebauten Plätze erfolgen, mit der bereits oben dargestellten Kostenkonsequenz. Finanzielle Auswirkungen: Produktgruppe Produktgruppenbezeich nung Produkt Produktbezeichnung 1.06.02 Tageseinrichtungen für Kinder 10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (08/23 – 12/23) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 7.851,88 EUR 151000602/ 73.1000 2023 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 7.851,88 EUR Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (01/24 – 07/24) Betrag Finanzstelle / FiPos Veranschlagt in Noch bereit- zustellen Deckung Auszahlungen / Aufwendungen 10.992,65 EUR 151000602/ 73.1000 2024 Einzahlungen / Erträge Haushaltsbelastung jährlich 10.992,65 EUR Anlage/nSeite 4 von 9 Seite 5 1 221318 2022_Vertagsentwurf_Lebenshilfe_gGmbH_final (öffentlich)Seite 5 von 9 1 Vereinbarung über die Gewährung eines Sonderzuschusses für die Kindertageseinrichtung Wundertüte An der Elisabethkirche 25, 53113 Bonn in Trägerschaft der Lebenshilfe Bonn gGmbH vom xx.xx.xxxx zwischen der Lebenshilfe Bonn gGmbH - diese vertreten durch die Geschäftsführung und der Bundesstadt Bonn - vertreten durch die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Gegenstand der Vereinbarung ist der Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend und Familie der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx in der als Anlage 1 beigefügten Fassung (Drucksachen Nr. 221318) Präambel: Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Die Sicherstellung eines adäquaten Betreuungsangebotes kann nur unter Einbeziehung und in gutem Einvernehmen mit den freien Trägern erfolgen. Die Stadt Bonn setzt auch künftig auf eine große Trägervielfalt. Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv. Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können.Seite 6 von 9 2 Um darüber hinaus auch in Zukunft Angebote im Sinne der inklusiven Kindertagesstätte aufrecht zu erhalten und damit frühe Wege für ein inklusives Miteinander im Bonner Stadtgebiet zu ebnen, wird diese einzelfallbezogene Sonderfinanzierung temporär gewährt, um die Finanzierung des Eigenanteils und damit den Bestand der Einrichtung nicht zu gefährden. Wie sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Trägers unter Berücksichtigung der ab dem 01.08.2020 geänderten finanziellen Ausstattung darstellt, kann erst nach Auswertung der Verwendungs- nachweise der Kindergartenjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 in Verbindung mit den trägereigenen Jahresabschlüssen verlässlich beurteilt werden. Damit ist Ende des 4. Quartals 2024 bzw. des 1. Quartals 2025 zu rechnen. Für die Einrichtung Wundertüte gilt Folgendes: I. Verwaltungskosten Zuschüsse zu den Verwaltungskosten werden nicht gewährt. II. Belegungsmanagement Die Stadt Bonn erhält im Gegenzug das vollumfängliche Belegungsrecht für 5 Betreuungsplätze je Gruppe (insgesamt 25 Betreuungsplätze). Im Weiteren verpflichtet sich der Träger, ausschließlich Bonner Kinder aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig gekürzt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen des BTHG möglichen Gruppenstärkenabsenkungen hinsichtlich einer gemeinsamen Förderung von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben. Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies zu einer anteiligen Rückforderung des Betriebskostenzuschusses, so besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des Betriebskostenzuschusses.Seite 7 von 9 3 III. Betriebserlaubnis Die Gewährung des Sonderzuschusses und der Betriebskosten- zuschüsse nach dem KiBiz erfolgt nur für solche Gruppen- konstellationen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt wird. IV. Gewährung der Sonderzuschüsse Der Sonderzuschuss - unter Ausschluss der gesetzlichen Regelungen des § 41 KiBiz – wird wie nachstehend aufgeführt gewährt: Als Berechnungsgrundlage des Sonderzuschusses werden die zuvor mit der Jugendhilfeplanung abgestimmte und zum 15.03. für das jeweilige Kindergartenjahr nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes - KiBiz – beim Land anzumeldende Kindpauschalen der Einrichtung Wundertüte festgelegt. Kindergartenjahr 2023/2024 20 % des gesetzlichen Trägeranteiles von den Kindpauschalen Kindergartenjahr 2024/2025 25 % des gesetzlichen Trägeranteiles von den Kindpauschalen Kindergartenjahr 2025/2026 30 % des gesetzlichen Trägeranteiles von den Kindpauschalen Kindergartenjahr 2026/2027 40 % des gesetzlichen Trägeranteiles von den Kindpauschalen Kindergartenjahr 2027/2028 50 % des gesetzlichen Trägeranteiles von den Kindpauschalen V. Laufzeit/Kündigung Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2023 in Kraft und endet am 31.07.2028. Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber dem Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der Stadt Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des Folgejahres geltend zu machen.Seite 8 von 9 4 Der Lebenshilfe gGmbH wird selbiges Sonderkündigungsrecht eingeräumt. Wird die Trägerschaft für die Einrichtung Wundertüte während der Laufzeit der Sonderfinanzierung durch die Lebenshilfe Bonn gGmbh abgegeben, so ist die bis dato gezahlte Sonderfinanzierung zu erstatten. VI. Sonstiges Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass als bedarfsgerecht anerkannte Angebotsveränderungen auch weiterhin möglich sind und bei der Berechnung der jährlichen Sonderfinanzierung Berücksichtigung finden. Für den Fall darüberhinausgehender Änderungen der gesetzlichen Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass diese Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an die geänderten Vorschriften angepasst werden soll. Bonn, den xx.xx.xxxx Für die Bundesstadt Bonn Für die Lebenshilfe Bonn gGmbH Gitte Sturm Andreas Heß Leiterin des Amtes GeschäftsführungSeite 9 von 9
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de