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221318 · Beschlussvorlage

Gewährung eines Sonderzuschusses an die Lebenshilfe Bonn gGmbH für Kinder zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze (2023/2024)

Nummer
221318
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
14.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Kinder-, Jugend und Familie 10.08.2022 Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage
öffentlich
221318
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
51 Amt für Kinder, Jugend und Familie
Dezernat:
Dez. V
Gewährung eines Sonderzuschusses an die
Lebenshilfe Bonn gGmbH für Kinder zur Sicherung
des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze
(2023/2024)
Beratungsfolge
Ausschuss für Kinder, Jugend und Familie 10.08.2022 Entscheidung
Beschlussvorschlag
1. Zur Sicherung des Rechtsanspruchs auf Kindergartenplätze in Bonn erhält
die Lebenshilfe Bonn gGmbH für die im Vertragsentwurf aufgeführte
fünfgruppige Einrichtung Kita Wundertüte, An der Elisabethkirche 25, 53113
Bonn ab dem 01.08.2023 einen prozentual gestaffelten Sonderzuschuss zu
den Betriebskosten. Der Sonderzuschuss ergibt sich aus dem
Vertragsentwurf. Die Laufzeit der Vereinbarung ist bis zum 31.07.2028
befristet – vorbehaltlich möglicher Änderungen gesetzlicher Bestimmungen.
2. Verwaltungskosten und Aufwendungen für den Erhalt der Einrichtung, über
die in den Betriebskosten und Pauschalen enthaltenen hinaus, werden nicht
gewährt. Wird die Trägerschaft für die Einrichtung Wundertüte während der
Laufzeit der Sonderfinanzierung durch die Lebenshilfe Bonn gGmbh
abgegeben, so ist die bis dato gezahlte Sonderfinanzierung zu erstatten.
3. Die Stadt Bonn erhält im Gegenzug das vollumfängliche Belegungsrecht für
5 Betreuungsplätze je Gruppe (insgesamt 25 Betreuungsplätze). Im
Weiteren verpflichtet sich der Träger, ausschließlich Bonner Kinder
aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu
belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der
Stadt Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der
Stadt Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein,
weil freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig
gekürzt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen des BTHG möglichen
Gruppenstärkenabsenkungen hinsichtlich einer gemeinsamen Förderung
von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen.
Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies
zu einer anteiligen Rückforderung des Betriebskostenzuschusses, so
besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss
ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualerSeite 1 von 9
Seite 2
Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des
Betriebskostenzuschusses.
4. Die erforderlichen Finanzmittel für das Kita-Jahr 2023/24 i.H.v 18.844,53 €
sowie für die Folgejahre sind in den Haushaltsanmeldungen 2023/24 und
der Finanzplanung ab 2025 enthalten.
Der Beschluss steht unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Haushalts
2023/2024 durch den Rat der Bundesstadt Bonn.
Begründung
Zur Ausgangslage
Die Lebenshilfe Bonn gGmbH hält nicht nur im Bonner Stadtgebiet, sondern
auch im linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis für Kinder, Jugendliche und
erwachsene Menschen mit Behinderung seit Jahrzehnten in den
verschiedensten Bereichen ein gut etabliertes Angebot vor. Mit der Übernahme
der Trägerschaft für die Kindertageseinrichtung Wundertüte im Jahr 2015
konnte, neben der seit vielen Jahren bestehenden heilpädagogischen Kita, der
Frühförderstelle und der Kitaassistenz, ein weiteres wichtiges Angebot im
Vorschulbereich etabliert werden. Vor allem zeichnet sich die Lebenshilfe in
Bezug auf Inklusionsbemühungen für Kinder mit Mehrfachbehinderungen aus –
ein Alleinstellungsmerkmal innerhalb der Trägerlandschaft.
Die Lebenshilfe Bonn gGmbH hat die Verwaltung bereits im Sommer 2021
erstmalig darüber in Kenntnis gesetzt, dass es sich zunehmend schwieriger
gestaltet, den gesetzlichen Trägeranteil von 7,8 % vollumfänglich aus eigenen
Mitteln zu erbringen. Die mit der KiBiz-Revision zum 01.08.2022
vorgenommene prozentuale Absenkung der Trägeranteile von 9% auf 7,8 %
hat, bei gleichzeitiger Erhöhung der Kindpauschalen, nicht die erhoffte
deutliche monetäre Entlastung mit sich gebracht. Die bisher praktizierte
„Querfinanzierung“ des Trägeranteiles aus den anderen Geschäftsfeldern ist
nach Aussage der Lebenshilfe nicht mehr darstellbar. Erklärende Unterlagen in
Form einer Gewinn- und Verlustrechnung für das Geschäftsjahr 2020 (inkl.
einem Rückblick auf das Geschäftsjahr 2019) sowie einer Prognose für 2021
wurden hierzu von der Lebenshilfe gGmbH vorgelegt.
Um auch in Zukunft das besondere, an inklusiven Gesichtspunkten
ausgerichtete Kinderbetreuungsangebot aufrechtzuerhalten bzw. noch
auszubauen (hier konkret bis Ende 2027 die Überführung der bisher
heilpädagogischen Einrichtung Zauberland, Margarethenplatz 10, in eine
inklusive Regelkindertageseinrichtung nach den Vorgaben des KiBiz), bedarf es
aus Sicht der Lebenshilfe Bonn gGmbH zur auskömmlichen Refinanzierung
eines Zuschusses zum Trägeranteil, bestenfalls die Übernahme des gesamten
Trägeranteiles. Sollte dies vom Grundsatz her nicht möglich sein, so erwägt
die Lebenshilfe Bonn gGmbH mit kurzfristiger Perspektive die Abgabe der
Trägerschaft.
In mehreren Gesprächsrunden haben Verantwortliche der Lebenshilfe Bonn
gGmbH und Vertreter der Fachverwaltung mögliche Lösungsszenarien – auch
mit Blick auf die Gleichbehandlung aller Bonner Träger vonSeite 2 von 9
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Kindertageseinrichtungen ergebnisoffen diskutiert.
Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der Prämisse,
dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem 1. Lebensjahr)
deutlich ausgedehnt worden ist. Auch zukünftig kann die Sicherstellung eines
adäquaten Betreuungsangebotes nur unter Einbeziehung und in gutem
Einvernehmen mit den freien Trägern erfolgen. Die Stadt Bonn setzt traditionell
und auch künftig auf eine große Trägervielfalt.
Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv.
Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der
Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den
Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht auf
frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können.
Um darüber hinaus auch in Zukunft Angebote im Sinne der inklusiven
Kindertagesstätte auszubauen und damit frühe Wege für ein inklusives
Miteinander im Bonner Stadtgebiet zu ebnen, erscheint die temporäre
Gewährung dieser einzelfallbezogenen Sonderfinanzierung unausweichlich.
Verhandlungsoptionen
Im Zuge der Prüfung wurde seitens der Verwaltung darauf hingewiesen, dass
die Bereitstellung der zusätzlichen Mittel für 5 Jahre nur einhergehen kann mit
einem vollumfänglichen städtischen Belegungsrecht für eine bestimmte Anzahl
von Betreuungsplätzen und einem grundsätzlichen Belegungsmanagement.
Mit dem Belegungsrecht und dem modifizierten Belegungsmanagement hat die
Stadt Bonn als Träger der örtlichen Jugendhilfe die Möglichkeit, kurzfristig
angemeldete Rechtsansprüche auf einen Betreuungsplatz besser erfüllen zu
können. Diese Plätze werden abweichend von dem regulären
Platzvergabeverfahren im Februar erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04.
verbindlich vergeben.
So wird für die Verwaltung die Option geschaffen, den Rechtsanspruch für
bislang unversorgte Kinder nachlaufend sicherstellen zu können.
Ein weiterer Aspekt für eine befristete Laufzeit bis 31.07.2028 ist dem Umstand
geschuldet, dass erst nach der Auswertung der Verwendungsnachweise der
Kindergartenjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 belastbare Zahlen seitens der
Träger hinsichtlich der Auskömmlichkeit der Gesamtfinanzierung vorliegen
werden. Ohne diese Auswertung ist es unter haushalterischen Gesichtspunkten
nicht zu vertreten, in langfristig angelegten Verträgen städt. Finanzmittel zu
binden.
Ebenso wird die angestrebte vertragliche Vereinbarung an das Erfordernis
geknüpft, dass der Träger die personelle Mindestbesetzung nach den neuen
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz einzuhalten hat. Sollte ein
Nichteinhalten dieser Vorgaben zu einer Kürzung der Betriebskosten führen, so
besteht für die Verwaltung auch optional die Möglichkeit, den gewährten
Sonderzuschuss ebenfalls nachlaufend kürzen.
Um frühzeitig Planungssicherheit für die Einrichtung herbeiführen zu können,
erscheint es daher geboten, zeitnah eine vertraglich fixierte Regelung
abzuschließen. Der ausgearbeitete Vertragsentwurf ist als Anlage beigefügt.
Wie bei der Lebenshilfe Bonn gGmbH sind auch bei der Stadt Bonn die
finanziellen Möglichkeiten sehr begrenzt. Vor dem Hintergrund einer solidenSeite 3 von 9
Seite 4
Haushaltskonsolidierung muss die Stadt daher sehr genau prüfen, welche
Angebote sie zwingend vorhalten muss, zumal der sogenannte
Sonderzuschuss eine freiwillige Leistung darstellt.
Zur Sicherstellung des Rechtsanspruches ist die Verwaltung dringend auf den
Erhalt der benannten Tageseinrichtung für Kinder in sonstiger Trägerschaft
angewiesen. Eine Angebotsreduzierung seitens der Lebenshilfe Bonn gGmbH
würde zwangsläufig zu einer Übernahme durch die Stadt führen.
Die Vorschläge führen zunächst im Ergebnis zu einer Mehrbelastung des
städtischen Haushalts über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinaus.
In letzter Konsequenz wäre aber die Übernahme einer Einrichtung in städtische
Trägerschaft vergleichsweise teurer. Ebenso verhält es sich bei möglichen
Schließungen einzelner Gruppen. Dies ist unter jugendbedarfspolitischen
Gründen (Rechtsanspruchssicherung bzw. -erfüllung) zum jetzigen Zeitpunkt
ebenfalls nicht vertretbar. Ferner müsste dann an anderer Stelle in städtischen
Einrichtungen eine Kompensation der abgebauten Plätze erfolgen, mit der
bereits oben dargestellten Kostenkonsequenz.
Finanzielle Auswirkungen:
Produktgruppe Produktgruppenbezeich
nung
Produkt Produktbezeichnung
1.06.02 Tageseinrichtungen für
Kinder
10.06.02.07 Tageseinrichtungen freier Träger
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (08/23 –
12/23)
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
7.851,88 EUR 151000602/
73.1000
2023
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
7.851,88 EUR
Konsumtive Kosten der Maßnahme jährlich einschließlich Folgekosten (01/24 –
07/24)
Betrag Finanzstelle /
FiPos
Veranschlagt
in
Noch bereit-
zustellen
Deckung
Auszahlungen /
Aufwendungen
10.992,65 EUR 151000602/
73.1000
2024
Einzahlungen /
Erträge
Haushaltsbelastung
jährlich
10.992,65 EUR
Anlage/nSeite 4 von 9
Seite 5
1 221318 2022_Vertagsentwurf_Lebenshilfe_gGmbH_final (öffentlich)Seite 5 von 9
1
Vereinbarung über die Gewährung eines
Sonderzuschusses für die
Kindertageseinrichtung Wundertüte
An der Elisabethkirche 25, 53113 Bonn
in Trägerschaft der Lebenshilfe Bonn gGmbH
vom
xx.xx.xxxx
zwischen
der Lebenshilfe Bonn gGmbH
- diese vertreten durch die Geschäftsführung
und
der Bundesstadt Bonn
- vertreten durch die Leiterin des Amtes für Kinder, Jugend und Familie
Gegenstand der Vereinbarung ist der Beschluss des Ausschusses für Kinder, Jugend
und Familie der Bundesstadt Bonn vom xx.xx.xxxx in der als Anlage 1 beigefügten
Fassung (Drucksachen Nr. 221318)
Präambel:
Die Stadt Bonn ist für die Erfüllung des Rechtsanspruchs auf einen
Kindergartenplatz verantwortlich. Dies gilt insbesondere unter der
Prämisse, dass seit dem 01.08.2013 der Rechtsanspruchsbereich (ab dem
1. Lebensjahr) deutlich ausgedehnt worden ist. Die Sicherstellung eines
adäquaten Betreuungsangebotes kann nur unter Einbeziehung und in
gutem Einvernehmen mit den freien Trägern erfolgen. Die Stadt Bonn setzt
auch künftig auf eine große Trägervielfalt.
Durch den Strukturwandel ist Bonn weiterhin für junge Familien attraktiv.
Deshalb steht die Stadt Bonn und mit ihr die freien Träger vor der
Herausforderung, die Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Eltern den
Wunsch nach Vereinbarkeit von Familie und Beruf und die Kinder ihr Recht
auf frühe und qualitativ gute Bildung und Betreuung verwirklichen können.Seite 6 von 9
2
Um darüber hinaus auch in Zukunft Angebote im Sinne der inklusiven
Kindertagesstätte aufrecht zu erhalten und damit frühe Wege für ein
inklusives Miteinander im Bonner Stadtgebiet zu ebnen, wird diese
einzelfallbezogene Sonderfinanzierung temporär gewährt, um die
Finanzierung des Eigenanteils und damit den Bestand der Einrichtung nicht
zu gefährden.
Wie sich die tatsächliche wirtschaftliche Situation des Trägers unter
Berücksichtigung der ab dem 01.08.2020 geänderten finanziellen
Ausstattung darstellt, kann erst nach Auswertung der Verwendungs-
nachweise der Kindergartenjahre 2020/21, 2021/22 und 2022/23 in
Verbindung mit den trägereigenen Jahresabschlüssen verlässlich beurteilt
werden. Damit ist Ende des 4. Quartals 2024 bzw. des 1. Quartals 2025 zu
rechnen.
Für die Einrichtung Wundertüte gilt Folgendes:
I. Verwaltungskosten
Zuschüsse zu den Verwaltungskosten werden nicht gewährt.
II. Belegungsmanagement
Die Stadt Bonn erhält im Gegenzug das vollumfängliche Belegungsrecht für
5 Betreuungsplätze je Gruppe (insgesamt 25 Betreuungsplätze). Im
Weiteren verpflichtet sich der Träger, ausschließlich Bonner Kinder
aufzunehmen und freie Plätze, die der Träger nicht „nahtlos“ selbst neu
belegen kann, umgehend dem Amt für Kinder, Jugend und Familie der Stadt
Bonn mitzuteilen. Wird ein auswärtiges Kind ohne Zustimmung der Stadt
Bonn aufgenommen oder tritt eine Unterbelegung der Einrichtung ein, weil
freie Plätze nicht gemeldet wurden, wird der Sonderzuschuss anteilig
gekürzt. Davon ausgenommen sind die im Rahmen des BTHG möglichen
Gruppenstärkenabsenkungen hinsichtlich einer gemeinsamen Förderung
von Kindern mit oder mit drohenden und ohne Behinderungen. Diese Plätze
werden abweichend von dem regulären Platzvergabeverfahren im Februar
erst in dem Zeitraum 01.04.-15.04. verbindlich vergeben.
Hält der Träger die erforderliche personelle Mindestbesetzung nach den
gesetzlichen Vorgaben des § 36 Abs. 4 Satz 2 KiBiz nicht vor und führt dies
zu einer anteiligen Rückforderung des Betriebskostenzuschusses, so
besteht für die Verwaltung optional die Möglichkeit, den Sonderzuschuss
ebenfalls nachlaufend zu kürzen. Eine Kürzung soll in gleicher prozentualer
Höhe erfolgen, wie die anteilige Rückforderung des
Betriebskostenzuschusses.Seite 7 von 9
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III. Betriebserlaubnis
Die Gewährung des Sonderzuschusses und der Betriebskosten-
zuschüsse nach dem KiBiz erfolgt nur für solche Gruppen-
konstellationen, für die eine Betriebserlaubnis erteilt bzw. durch die
Fachaufsicht des Landschaftsverbandes Rheinland in Aussicht gestellt
wird.
IV. Gewährung der Sonderzuschüsse
Der Sonderzuschuss - unter Ausschluss der gesetzlichen Regelungen
des § 41 KiBiz – wird wie nachstehend aufgeführt gewährt:
Als Berechnungsgrundlage des Sonderzuschusses werden die zuvor mit
der Jugendhilfeplanung abgestimmte und zum 15.03. für das jeweilige
Kindergartenjahr nach den Regelungen des Kinderbildungsgesetzes -
KiBiz – beim Land anzumeldende Kindpauschalen der Einrichtung
Wundertüte festgelegt.
Kindergartenjahr 2023/2024 20 % des gesetzlichen Trägeranteiles
von den Kindpauschalen
Kindergartenjahr 2024/2025 25 % des gesetzlichen Trägeranteiles
von den Kindpauschalen
Kindergartenjahr 2025/2026 30 % des gesetzlichen Trägeranteiles
von den Kindpauschalen
Kindergartenjahr 2026/2027 40 % des gesetzlichen Trägeranteiles
von den Kindpauschalen
Kindergartenjahr 2027/2028 50 % des gesetzlichen Trägeranteiles
von den Kindpauschalen
V. Laufzeit/Kündigung
Die Vereinbarung tritt zum 01.08.2023 in Kraft und endet am 31.07.2028.
Stellt sich während der Laufzeit dieser Vereinbarung ein gegenüber dem
Inkrafttreten der Vereinbarung geänderter Bedarf heraus, steht der Stadt
Bonn ein Sonderkündigungsrecht zu. Dessen Ausübung ist mit einer Frist
von einem Jahr, spätestens am 30.11. eines Jahres zum 31.07. des
Folgejahres geltend zu machen.Seite 8 von 9
4
Der Lebenshilfe gGmbH wird selbiges Sonderkündigungsrecht
eingeräumt.
Wird die Trägerschaft für die Einrichtung Wundertüte während der
Laufzeit der Sonderfinanzierung durch die Lebenshilfe Bonn gGmbh
abgegeben, so ist die bis dato gezahlte Sonderfinanzierung zu erstatten.
VI. Sonstiges
Die Vertragsparteien sind sich darin einig, dass als bedarfsgerecht
anerkannte Angebotsveränderungen auch weiterhin möglich sind und bei
der Berechnung der jährlichen Sonderfinanzierung Berücksichtigung
finden.
Für den Fall darüberhinausgehender Änderungen der gesetzlichen
Regelungen zur Betriebskostenfinanzierung wird vereinbart, dass diese
Vereinbarung in gegenseitigem Einvernehmen an die geänderten
Vorschriften angepasst werden soll.
Bonn, den xx.xx.xxxx
Für die Bundesstadt Bonn Für die Lebenshilfe Bonn gGmbH
Gitte Sturm Andreas Heß
Leiterin des Amtes GeschäftsführungSeite 9 von 9

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Datenstand: 02.11.2026, 19:21 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de