221315-002 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Tempo 30 auf der Pützchens Chaussee
Kerndaten
- Nummer
- 221315-002 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.05.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Kenntnisnahme
Dateien
- Sammeldokument öffentlich Öffnen ↗
Verwandte Vorlagen
Übergeordnet
Volltext
Maschinell aus dem PDF extrahierter Text — Tabellen und Layout gehen verloren. Maßgeblich ist das PDF: PDF öffnen ↗.
Text anzeigen (5.048 Zeichen)
Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221315-002 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Tempo 30 auf der Pützchens Chaussee Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 31.05.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der vorliegende Bürgerantrag führt mehrere Gründe auf, aus denen eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbegrenzung auf Tempo 30 angeordnet werden sollte: 1) aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs („Raser“/“Unfallgefahr“) 2) wegen Lärmbelastung und/oder Feinstaubbelastung Auf welcher Grundlage eine Geschwindigkeitsbeschränkung aus Lärmschutzgründen angeordnet werden kann, geben die StVO und die entsprechenden Verwaltungsvorschriften dazu vor. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen solche Beschränkungen oder Verbote bezüglich des fließenden Verkehrs – aus in im Gesetz besonders genannten Einzelfällen – nur angeordnet werden, wenn eine besondere Gefahrenlage vorliegt. Das bedeutet, dass eine Gefahrenlage bestehen muss, die auf die besonderen örtlichen Verhältnisse zurückzuführen ist und die das allgemeine Risiko einer Rechtsgutbeeinträchtigung erheblich übersteigt. Ob eine solche qualifizierte Gefahrenlage iSd Abs. 9 S. 3 besteht, ist von der Straßenverkehrsbehörde aufgrund einer Prognose festzustellen. Nach Mitteilung der Polizei ergibt sich hierzu folgender Sachstand: Vom 01.01.2020 bis heute wurden 4 Unfälle mit Radfahrenden auf der Straße „Pützchens Chausse“ zwischen Siegburger Straße und Am Herz-Jesu-Kloster erfasst. Für alle Verkehrsunfälle war die gefahrene Geschwindigkeit nicht ursächlich: Siegburger Straße/Pützchens Chaussee: Lkw übersieht entgegenkommendes Fahrrad beim abbiegen. Pützchens Chaussee/ Röhfeldstraße: Pkw übersieht entgegenkommendes Fahrrad beim abbiegen.Seite 1 von 3 Seite 2 Pützchens Chaussee 56: Pkw übersieht beim Verlassen des Grundstücks das Fahrrad. Pützchens Chaussee/Am Herz-Jesu-Kloster: Pkw übersieht entgegenkommendes Fahrrad beim abbiegen. Eine qualifizierte Gefahrenlage liegt daher hier nicht vor. Eine Beschränkung wegen Lärm- oder Feinstaubbelastung kann nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO angeordnet werden. Für Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Lärmschutzgründen wird in den Verwaltungsvorschriften zu § 45 StVO auf die Anwendung der Lärmschutz- Richtlinien StV verwiesen. Diese Richtlinie enthält Vorgaben für die Berechnung von Lärmimmissionen und gibt Immissionsgrenzwerte vor, bei deren Überschreiten ein Handeln der Behörde in der Regel erforderlich ist. Die in der 16. BImSchV genannten geringeren Werte werden nur als Orientierungswerte herangezogen, bei deren Überschreitung eine Lärmberechnung durch die Straßenverkehrsbehörde in der Regel zu erfolgen hat. Eine Berechnung der Lärmeinwirkungen im hier fraglichen Abschnitt der Straße Pützchens Chaussee ist bereits erfolgt und die Ergebnisse wurden von der Verwaltung bewertet (siehe 221315-01 ST). Im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung muss die Behörde eine Gesamtbilanz der Folgen unter Beachtung der Besonderheiten des Einzelfalls vornehmen. Vorliegend wurde hierbei beachtet, dass die in der Lärmschutz-Richtlinien StV vorgegebenen Werte nur an einem Haus des gesamten Straßenabschnitts überschritten wurden und dass es sich um eine Kreisstraße handelt, bei der wegen ihrer der Widmung entsprechenden Verkehrsbedeutung ein erhöhter Verkehrslärm hinnehmbar ist. Auch nach der Lärmschutz-Richtlinien StV stehen Beschränkungen auf Straßen des überörtlichen Verkehrs deren besonderer Verkehrsfunktion entgegen und sollten somit in der Regel nicht erfolgen.Auch die gebietsbezogene Schutzwürdigkeit – es handelt sich hier um ein Mischgebiet – spricht für eine Zumutbarkeit der Lärmimmissionen, da diese noch ortsüblich sind. Daher ist hier die Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf Tempo 30 nicht geboten. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Feinstaubbelastung liegen nicht vor. Die ERA ist ein Regelwerk der Kategorie 2, deren Anwendung durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen empfohlen wird, da sie den Stand der Technik abbildet. Entscheidend für eine Minderung der Höchstgeschwindigkeit sind allerdings nur die Vorgaben der StVO und der VwV-StVO. Der ERA ist nicht zu entnehmen, dass die zul. Höchstgeschwindigkeit herabgesetzt werden soll oder kann, wenn der Kfz-Verkehr nicht unter einer gewissen Schwelle bleibt und ist dafür auch nicht als Rechtsgrundlage heranzuziehen. Eine durchgehende Reduzierung auf Tempo 30 scheidet mangels Rechtsgrundlage demnach weiterhin aus. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in derSeite 2 von 3 Seite 3 Stellungnahme der Verwaltung und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
Folgen Neue Vorlagen, Sitzungen und Auswertungen aus dem Bonner Rat — im Fediverse, ohne Konto lesbar.
bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 03:09 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de