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221288-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Fußwege im Bereich des Schumannhauses

Nummer
221288-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
06.12.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 31.01.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221288 Bürgerantrag: Fußwege im Bereich des Schumannhauses

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221288-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
61 Stadtplanungsamt
Dezernat:
Dez. III
Fußwege im Bereich des Schumannhauses
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Zu 1.) Die Nutzung des westlichen Gehweges auf der Alfred-Bucherer-
Straße zwischen der Kreuzung Endenicher Allee und dem ersten Fußweg
durch das Quartier (gelbe Markierung im Übersichtsplan) durch
Entfernung der dort Ende Mai 2022 eingerichteten Erlaubnis Autos auf
dem Gehweg zu parken. Die dort aufgestellten Gehwegparkschilder 315-
66 sind wieder zu entfernen.
Der gesamte Bereich entlang der Mauer wird bereits seit vielen Jahren als
Parkplatz genutzt, eine entsprechende Beschilderung war vorhanden, ist
allerdings baustellenbedingt zeitweise entfallen. Die ursprüngliche
Beschilderung, die das dortige Parken erlaubte, wurde nach Abschluss der
Sanierungsarbeiten wiederhergestellt. Die Bereiche vor den Freitreppen
wurden dabei ausgespart.
Bei einem entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung Bonn ordnet die
Verwaltung im Sinne des Antragsstellers an, die Beschilderung, die das
Gehwegparken in diesem Bereich zulässt, abzubauen. Dadurch entfallen ca. 8
Parkmöglichkeiten.
Zu 2.) Bauliche Maßnahmen (z.B. Poller, Radbügel oder Frankfurter Hüte),
die das Parken von Autos auf oben genannten Abschnitt verhindern.
Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung
widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren nicht mehr
eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht
zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen
Beschädigungen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt.
Mit Änderung der StVO mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Absperrpfosten
zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§43 ff
Straßenverkehrsordnung (StVO) zu betrachten.
Eine Aufstellung von Fahrradständern ist zwar grundsätzlich möglich, aufgrund
der einzuhaltenden Abstandsflächen zur Fahrbahn (mind. 0,50 m bei festenSeite 1 von 3
Seite 2
Einbauten) sowie der erforderlichen Stellfläche würde dies allerdings die
vorhandene Gehwegbreite deutlich einschränken, sodass keine Radentscheid
konforme Restgehwegbreite verbleiben würde. Daher empfiehlt die Verwaltung
in diesem Bereich auf eine Errichtung von Fahrradstellplätze zu verzichten.
Da das Parken auf der gesamten Straßenseite bisher freigegeben war, schlägt
die Verwaltung vor, zuerst mittels einer entsprechenden Beschilderung das
Parken zu verbieten und die Regelung entsprechend zu kontrollieren.
Zu 3.1.) Die Entfernung der Umlaufsperren am Geh- und Fußweg zwischen
Sebastianstraße und Alfred-Bucherer-Straße in Verlängerung der
Endenicher Allee.
Die Umlaufsperre im Bereich Fußweg/Alfred-Bucherer Straße wurde
aufgestellt, um ein ungebremstes Einfahren in die Alfred-Bucherer-Straße zu
verhindern. Aufgrund der abschüssigen Wegeführung und der schlechten
Einsehbarkeit des Knotenpunktes kann einer Wegnahme der Umlaufsperre aus
Verkehrssicherheitsgründen nicht entsprochen werden.
Zu 3.2.) Alternativ die Umlaufsperren am Geh- und Fußweg zwischen
Sebastianstraße und Alfred-Bucherer-Straße in Verlängerung der
Endenicher Allee zumindest soweit auseinander zu ziehen, dass ein
problemloses Durchfahren mit Kinderfahrradanhänger sowie Liege- und
Lastenrad möglich wird.
Die Umlaufsperren entsprechen grundsätzlich den Anforderungen der ERA
(Empfehlungen für Radverkehrsanlagen).
Die Verwaltung hat zum Umgang mit Umlaufsperren auf Geh- und Radwegen
entschieden, dass diese in erster Priorität nicht wiederhergestellt bzw.
Sukzessive entfallen sollen. Damit soll ein barrierefreies Passieren für alle
Verkehrsteilnehmenden ermöglicht werden, wo dies gefahrlos möglich ist.
Wenn die örtlichen Gegebenheiten zur Vermeidung von Gefahrensituationen
eine durch bauliche Elemente herbeigeführte Geschwindigkeitsreduzierung
weiterhin erfordern, sollen Varianten realisiert werden, die gleichzeitig eine
ausreichend dimensionierte Durchfahrt sicherstellen.
An der im Antrag genannten Stelle wird aufgrund des abschüssigen Geländes
sowie der schlechten Sichtbeziehungen im Einmündungsbereich eine erhöhte
Notwendigkeit zur Sicherung des Verkehrs gesehen.
Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung nach Abstimmung zwischen
den beteiligten Fachbereichen vor, die Umlaufsperre grundsätzlich zu erhalten,
jedoch die Durchfahrbarkeit, u.a. auch für mittlerweile gängige Sonderformen
wie Lastenfahrräder, durch eine Vergrößerung der Abstände zwischen den
Absperrungen zu verbessern.
Zu 4.) Zu prüfen, ob die Mauer, auf Höhe der Umlaufsperre (siehe Foto
anbei) in Rücksprache mit dem Eigentümer zurück gebaut werden kann,
um bessere Sichtbeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer zu schaffen
und um dort Radabstellplätze zu bauen.
Die vorhandene Mauer steht auf dem Privatgelände des angrenzenden
Grundstücks. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht besteht kein Erfordernis die
Mauer auf Höhe der Umlaufsperre zu entfernen oder zu versetzten. ImSeite 2 von 3
Seite 3
Gegenteil, wäre dies aus hiesiger Sicht sogar gar nicht möglich. Zudem steht
die Mauer seit vielen Jahren dort und dient zur Abfangung der Böschung.
Anlage/n
KeineSeite 3 von 3

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