221288-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Fußwege im Bereich des Schumannhauses
Kerndaten
- Nummer
- 221288-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 06.12.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221288-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Fußwege im Bereich des Schumannhauses Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Zu 1.) Die Nutzung des westlichen Gehweges auf der Alfred-Bucherer- Straße zwischen der Kreuzung Endenicher Allee und dem ersten Fußweg durch das Quartier (gelbe Markierung im Übersichtsplan) durch Entfernung der dort Ende Mai 2022 eingerichteten Erlaubnis Autos auf dem Gehweg zu parken. Die dort aufgestellten Gehwegparkschilder 315- 66 sind wieder zu entfernen. Der gesamte Bereich entlang der Mauer wird bereits seit vielen Jahren als Parkplatz genutzt, eine entsprechende Beschilderung war vorhanden, ist allerdings baustellenbedingt zeitweise entfallen. Die ursprüngliche Beschilderung, die das dortige Parken erlaubte, wurde nach Abschluss der Sanierungsarbeiten wiederhergestellt. Die Bereiche vor den Freitreppen wurden dabei ausgespart. Bei einem entsprechenden Beschluss der Bezirksvertretung Bonn ordnet die Verwaltung im Sinne des Antragsstellers an, die Beschilderung, die das Gehwegparken in diesem Bereich zulässt, abzubauen. Dadurch entfallen ca. 8 Parkmöglichkeiten. Zu 2.) Bauliche Maßnahmen (z.B. Poller, Radbügel oder Frankfurter Hüte), die das Parken von Autos auf oben genannten Abschnitt verhindern. Absperrpfosten zur Sicherung von Verkehrsflächen und zur Verhinderung widerrechtlichen Parkens werden schon seit einigen Jahren nicht mehr eingesetzt, da der bauliche und insbesondere der Unterhaltungsaufwand nicht zu leisten ist. Im Gegenteil werden Absperrpfosten bei irreparablen Beschädigungen in zunehmendem Umfang nicht mehr ersetzt. Mit Änderung der StVO mit Wirkung vom 01.09.2009 sind bloße Absperrpfosten zudem nicht mehr als Verkehrseinrichtungen im Sinne von §§43 ff Straßenverkehrsordnung (StVO) zu betrachten. Eine Aufstellung von Fahrradständern ist zwar grundsätzlich möglich, aufgrund der einzuhaltenden Abstandsflächen zur Fahrbahn (mind. 0,50 m bei festenSeite 1 von 3 Seite 2 Einbauten) sowie der erforderlichen Stellfläche würde dies allerdings die vorhandene Gehwegbreite deutlich einschränken, sodass keine Radentscheid konforme Restgehwegbreite verbleiben würde. Daher empfiehlt die Verwaltung in diesem Bereich auf eine Errichtung von Fahrradstellplätze zu verzichten. Da das Parken auf der gesamten Straßenseite bisher freigegeben war, schlägt die Verwaltung vor, zuerst mittels einer entsprechenden Beschilderung das Parken zu verbieten und die Regelung entsprechend zu kontrollieren. Zu 3.1.) Die Entfernung der Umlaufsperren am Geh- und Fußweg zwischen Sebastianstraße und Alfred-Bucherer-Straße in Verlängerung der Endenicher Allee. Die Umlaufsperre im Bereich Fußweg/Alfred-Bucherer Straße wurde aufgestellt, um ein ungebremstes Einfahren in die Alfred-Bucherer-Straße zu verhindern. Aufgrund der abschüssigen Wegeführung und der schlechten Einsehbarkeit des Knotenpunktes kann einer Wegnahme der Umlaufsperre aus Verkehrssicherheitsgründen nicht entsprochen werden. Zu 3.2.) Alternativ die Umlaufsperren am Geh- und Fußweg zwischen Sebastianstraße und Alfred-Bucherer-Straße in Verlängerung der Endenicher Allee zumindest soweit auseinander zu ziehen, dass ein problemloses Durchfahren mit Kinderfahrradanhänger sowie Liege- und Lastenrad möglich wird. Die Umlaufsperren entsprechen grundsätzlich den Anforderungen der ERA (Empfehlungen für Radverkehrsanlagen). Die Verwaltung hat zum Umgang mit Umlaufsperren auf Geh- und Radwegen entschieden, dass diese in erster Priorität nicht wiederhergestellt bzw. Sukzessive entfallen sollen. Damit soll ein barrierefreies Passieren für alle Verkehrsteilnehmenden ermöglicht werden, wo dies gefahrlos möglich ist. Wenn die örtlichen Gegebenheiten zur Vermeidung von Gefahrensituationen eine durch bauliche Elemente herbeigeführte Geschwindigkeitsreduzierung weiterhin erfordern, sollen Varianten realisiert werden, die gleichzeitig eine ausreichend dimensionierte Durchfahrt sicherstellen. An der im Antrag genannten Stelle wird aufgrund des abschüssigen Geländes sowie der schlechten Sichtbeziehungen im Einmündungsbereich eine erhöhte Notwendigkeit zur Sicherung des Verkehrs gesehen. Vor diesem Hintergrund schlägt die Verwaltung nach Abstimmung zwischen den beteiligten Fachbereichen vor, die Umlaufsperre grundsätzlich zu erhalten, jedoch die Durchfahrbarkeit, u.a. auch für mittlerweile gängige Sonderformen wie Lastenfahrräder, durch eine Vergrößerung der Abstände zwischen den Absperrungen zu verbessern. Zu 4.) Zu prüfen, ob die Mauer, auf Höhe der Umlaufsperre (siehe Foto anbei) in Rücksprache mit dem Eigentümer zurück gebaut werden kann, um bessere Sichtbeziehungen für alle Verkehrsteilnehmer zu schaffen und um dort Radabstellplätze zu bauen. Die vorhandene Mauer steht auf dem Privatgelände des angrenzenden Grundstücks. Aus bauordnungsrechtlicher Sicht besteht kein Erfordernis die Mauer auf Höhe der Umlaufsperre zu entfernen oder zu versetzten. ImSeite 2 von 3 Seite 3 Gegenteil, wäre dies aus hiesiger Sicht sogar gar nicht möglich. Zudem steht die Mauer seit vielen Jahren dort und dient zur Abfangung der Böschung. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:03 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de