221284 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn, Bernkasteler Straße 6 - Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses Az.: 40382/2022
Kerndaten
- Nummer
- 221284
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221284 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn, Bernkasteler Straße 6 - Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses Az.: 40382/2022 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB widerspricht. Begründung Beantragt ist die Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses des Gebäudes Bernkastler Str. 6 von einem Hotel mit Appartements in ein betreutes und unterstütztes Wohnen für Menschen mit Behinderung. Vorgesehen ist, von den derzeit vorhandenen 28 Appartements 15 Appartements für ein stationäres Wohnen zu nutzen. Weitere 5 Appartements sollen ambulant unterstütztem Wohnen dienen und die übrigen Appartements zu Gemeinschaftsräumen umgebaut werden. Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 8018-10 vom 08.05.1981, der hier unter anderem ein Gewerbegebiet ausweist. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8 Baunutzungsverordnung NRW – BauNVO NRW). Ausnahmsweise können Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden (§ 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO). Für Wohnen im bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Sinn ist eine auf Dauer angelegte Haushaltsführung kennzeichnend. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 – 4 B 86/01) kann als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zweckes betreutes und unterstütztes Wohnen i.S.v. § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO nur zugelassen werden, sofern es gebietsverträglich ist. Bauvorhaben, die außerhalb der im Gesetz vorgesehenen Betriebswohnung ((§ 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO) einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung dienen, sind mit dem Charakter eines Gewerbegebietes unvereinbar.Seite 1 von 3 Seite 2 Hierzu zählt auch das geplante Vorhaben. Die beabsichtigte Nutzung ist nicht nur auf einen kurzfristigen und vorübergehenden, sondern vielmehr auf einen dauerhaften, unter Umständen mehrjährigen Aufenthalt der Bewohner und damit einer wohnähnlichen Nutzung, ausgerichtet. Darüber hinaus besteht aufgrund der geringen Anzahl planungsrechtlich ausgewiesener Gewerbeflächen die Gefahr der weiteren Veränderung der Nutzungsstruktur des Gewerbegebietes. Sofern die beantragte Nutzung zugelassen würde, hätte dies Vorbildwirkung für die Umgebung. Ähnliche Anträge müssten dann ebenfalls genehmigt werden, sodass die Festsetzung „Gewerbegebiet“ unterlaufen und somit Grundzüge der Planung berührt würden. Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung das beantragte Vorhaben aus vor genannten Gründen zwischenzeitlich zur Wahrung von Fristen abzulehnen. Anlage/n 1 Plan Bernkasteler Straße 6 (öffentlich) 2 Plan Bernkasteler Straße 6_n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 17:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de