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221284 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn, Bernkasteler Straße 6 - Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses Az.: 40382/2022

Nummer
221284
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221284
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn, Bernkasteler Straße 6
- Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses
Az.: 40382/2022
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, die Bauvoranfrage abzulehnen, da das Vorhaben den
Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 30 BauGB widerspricht.
Begründung
Beantragt ist die Nutzungsänderung des 2. Obergeschosses des Gebäudes
Bernkastler Str. 6 von einem Hotel mit Appartements in ein betreutes und
unterstütztes Wohnen für Menschen mit Behinderung. Vorgesehen ist, von den
derzeit vorhandenen 28 Appartements 15 Appartements für ein stationäres
Wohnen zu nutzen. Weitere 5 Appartements sollen ambulant unterstütztem
Wohnen dienen und die übrigen Appartements zu Gemeinschaftsräumen
umgebaut werden.
Planungsrechtlich liegt das Grundstück im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 8018-10 vom 08.05.1981, der hier unter anderem ein
Gewerbegebiet ausweist. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der
Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben (§ 8
Baunutzungsverordnung NRW – BauNVO NRW). Ausnahmsweise können
Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke zugelassen werden (§ 8 Abs.
3 Ziffer 2 BauNVO).
Für Wohnen im bauordnungsrechtlichen und planungsrechtlichen Sinn ist eine
auf Dauer angelegte Haushaltsführung kennzeichnend. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Beschluss vom 13.05.2002 – 4 B
86/01) kann als Anlage für soziale und/oder gesundheitliche Zweckes betreutes
und unterstütztes Wohnen i.S.v. § 8 Abs. 3 Ziffer 2 BauNVO nur zugelassen
werden, sofern es gebietsverträglich ist. Bauvorhaben, die außerhalb der im
Gesetz vorgesehenen Betriebswohnung ((§ 8 Abs. 3 Ziffer 1 BauNVO) einer
Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung dienen, sind mit dem Charakter eines
Gewerbegebietes unvereinbar.Seite 1 von 3
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Hierzu zählt auch das geplante Vorhaben. Die beabsichtigte Nutzung ist nicht
nur auf einen kurzfristigen und vorübergehenden, sondern vielmehr auf einen
dauerhaften, unter Umständen mehrjährigen Aufenthalt der Bewohner und
damit einer wohnähnlichen Nutzung, ausgerichtet.
Darüber hinaus besteht aufgrund der geringen Anzahl planungsrechtlich
ausgewiesener Gewerbeflächen die Gefahr der weiteren Veränderung der
Nutzungsstruktur des Gewerbegebietes. Sofern die beantragte Nutzung
zugelassen würde, hätte dies Vorbildwirkung für die Umgebung. Ähnliche
Anträge müssten dann ebenfalls genehmigt werden, sodass die Festsetzung
„Gewerbegebiet“ unterlaufen und somit Grundzüge der Planung berührt
würden.
Aufgrund des langen Abstandes zwischen der letzten und der nächsten Sitzung
des Ausschusses während der Sommerpause beabsichtigt die Verwaltung das
beantragte Vorhaben aus vor genannten Gründen zwischenzeitlich zur
Wahrung von Fristen abzulehnen.
Anlage/n
1 Plan Bernkasteler Straße 6 (öffentlich)
2 Plan Bernkasteler Straße 6_n.ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 02.11.2026, 17:43 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de