221275-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
BBB-Anfrage: Grundsteuerreform 2025
Kerndaten
- Nummer
- 221275-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 12.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221275-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 21 Kassen- und Steueramt Dezernat: Dez. II 29.06.2022 BBB-Anfrage: Grundsteuerreform 2025 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.07.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: 1. Wie hoch ist die aktuelle Grundsteuer im Vergleich zu der nach der Grundsteuerreform ab 2025 zu zahlenden Grundsteuer für a. ein Einfamilienhaus Baujahr 2010 mit 140 m² Wohnfläche, 300 m² Grundstück, b. ein Einfamilienhaus Baujahr 1960 mit 140 m² Wohnfläche, 500 m² Grundstück, c. ein Mehrfamilienhaus Baujahr 2010 mit 210 m² Wohnfläche, 500 m² Grundstück, d. ein Mehrfamilienhaus Baujahr 1960 mit 210 m³ Wohnfläche, 700 m² Grundstück? (Sofern der Verwaltung eine Berechnung nicht möglich sein sollte, können alternativ entsprechende Referenzgebäude verwendet werden.) 2. In welcher Konstellation, die wie oft in Bonn vorkommt, wird die Grundsteuerreform 2025 - den aktuellen Hebesatz und den neu ermittelten Bodenrichtwert unterstellt - unabhängig von Frage 1 zu einer geringeren Grundsteuer führen als dies aktuell der Fall wäre? Antwort 1 und 2: Es kann nach wie vor nicht seriös vorhergesagt werden, wie hoch die Grundsteuermessbeträge für einzelne Grundstücke sein werden. Hierzu fehlt der Verwaltung schlicht die erforderliche Datenbasis, zumal in die grundsteuerliche Bewertung auch noch weitere Parameter als die in der Fragestellung aufgeführten einfließen (z. B. Bodenrichtwert, Mietniveaustufe und Grundstücksart). Auch gibt es derzeit keine Referenzgebäude, auf die zurückgegriffen werden könnte. Seitens der Finanzverwaltung wird daher derzeit auch allgemein von eigenen Proberechnungen abgeraten, da solche lediglich in die Irre führen.Seite 1 von 3 Seite 2 Allerdings plant das Land Nordrhein-Westfalen nach aktuellem Kenntnisstand bisher, bereits zum Ende des Jahres 2023 für jede Stadt und Gemeinde eine relativ genaue Prognose des zukünftigen Messbetragsvolumens (Zieltoleranz < 2 %) zu ermitteln. Eine solche Prognose würde es den Kommunen ermöglichen, frühzeitig neue Hebesätze für die Grundsteuer und damit zugleich für den weiteren Haushaltsplanungsprozess festzulegen. Zugleich würde so auch frühzeitig sichtbar, ob ein (landesgesetzlicher) Anpassungsbedarf bei den Grundsteuer-Messzahlen besteht. 3. Wird die Oberbürgermeisterin für den Fall, dass die Grundsteuerreform bei der Mehrheit der Grundsteuerpflichtigen zu einer Erhöhung führt, eine Senkung des Hebesatzes mit dem Ziel einer Aufkommensneutralität vorschlagen? 4. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin, um das Planergebnis 2025 zu erreichen, mit ihrer Aussage (DS 211853-1ST) „Ob und in welchem Umfang in den Haushaltsjahren bis zur Einführung und vollständigen Umsetzung des neuen Grundsteuergesetzes im Jahr 2025 Anpassungen der Hebesätze notwendig werden, um den von der Kommunalaufsicht geforderten und langfristig zu sichernden „echten Haushaltsausgleich“ zu erreichen, lässt sich derzeit nicht absehen.“ eher von einer Erhöhung der Hebesätze und damit einer Erhöhung des Steueraufkommens zur Finanzierung des weiter ansteigenden Schuldenbergs ausgeht? 5. Trifft es zu, dass die Oberbürgermeisterin mit der ergänzenden Aussage „Erst nach Vorliegen aller Anmeldungen der Budgetverantwortlichen ist eine abschließende Aussage zu treffen.“ das Steueraufkommen den Ausgabenwünschen ihrer Fachverwaltung und nicht die Ausgaben an eine aufkommensneutrale Grundsteuer anzupassen gedenkt? Antwort zu 3-5: Der Haushaltsplan ist das wichtigste politische Steuerungsinstrument für den Rat und ist Ausdruck der politischen Prioritätensetzung. Die Beschlussfassung über den Haushaltsplan gehört zu den nicht auf einen Ausschuss übertragbaren Angelegenheiten nach § 41 Abs. 1 Buchst. h GO NRW. Als Teil der Haushaltssatzung bildet er die rechtliche Grundlage für die Haushaltswirtschaft. Das Haushaltsrecht ist das Königsrecht des Rates und gehört zum Kernbestand der kommunalen Selbstverwaltung, wobei die Teilpläne im Mittelpunkt der Haushaltsberatungen vor allem in den Fachausschüssen stehen, wo sie inhaltlich beraten und dem Rat vorgeschlagen werden, da hier die für die Haushaltswirtschaft des Planjahres maßgeblichen Mittel ausgewiesen werden. Grundsätzlich ist die Erhebung eigener Steuern unverzichtbarer Bestandteil der grundgesetzlich geschützten gemeindlichen Selbstverwaltungsgarantie. Die Höhe beeinflusst die Gemeinde mit der Ausübung ihres sogenannten Hebesatzrechts. Die Hebesätze werden vom Rat beschlossen und in derSeite 2 von 3 Seite 3 Haushaltssatzung festgelegt. Die Gemeinden sind bei ihrer Finanzmittelbeschaffung an eine bestimmte Reihenfolge gebunden. So wird beispielsweise vorgeschrieben, dass spezielle Entgelte wie Gebühren und Beiträge Vorrang vor allgemeinen Steuern haben. Im Übrigen sind die notwendigen Finanzmittel aus Steuern zu beschaffen. Anlage/n KeineSeite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 01:50 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de