221274 · Mitteilungsvorlage
Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn - Finanzanlagenbericht 2021
Kerndaten
- Nummer
- 221274
- Art
- Mitteilungsvorlage
- Veröffentlicht
- 04.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Ausschusses für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe Kenntnisnahme
- Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnisnahme
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Mitteilungsvorlage öffentlich 221274 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 20 Stadtkämmerei Dezernat: Dez. II Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn - Finanzanlagenbericht 2021 Beratungsfolge Ausschuss für Finanzen, Beteiligungen und Vergabe 20.07.2022 Kenntnisnahme Rechnungsprüfungsausschuss 30.08.2022 Kenntnisnahme Mitteilung: Die Verwaltung berichtet dem Ausschuss für Finanzen und Beteiligungen mit Ablauf eines jeden Jahres über den aktuellen Stand der Vermögensanlagen der Bundesstadt Bonn. Mit Vorlage des beigefügten Berichtes über den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021. Anlage/n 1 2021-Finanzanlagenbericht-final (öffentlich)Seite 1 von 31 Bericht über die Finanzanlagen der Bundesstadt Bonn Quelle: PixabaySeite 2 von 31 2 INHALTSVERZEICHNIS 1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .................................................................... 3 2. MARKTUMFELD 2021 ............................................................................................................ 4 3. AUSBLICK 2022...................................................................................................................... 5 4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN ...................................................................................... 6 4.1. Stiftungen ............................................................................................................................ 6 4.1.1. Vermögensverwaltungsaufträge der rechtlich unselbständigen Stiftungen......................... 6 4.1.1.1. Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 1 (VVA1) ......................................................... 7 4.1.1.2. Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 2 (VVA2) ......................................................... 8 4.1.2. Rücklagevermögen der ruStiftungen Termingelder und Stiftungsfonds .......................... 9 4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) ........................................................................................ 10 4.3. Spezialfonds Rheinischer-Versorgungs-Rücklage-Fonds (RVR-Fonds)..................................... 12 4.4. Sparbrief................................................................................................................................... 13 5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN ........................................................... 14 5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen .................................................................................. 14 5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen ............................................................. 14 5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn ................................................... 15 6. ÜBERLEGUNGEN ZU DEN ANPASSUNGEN DER ANLAGERICHTLINIE........................................ 16 6.1. Fremdwährungen .................................................................................................................... 16 6.2. Wegfall der Einlagensicherung ................................................................................................ 17 7. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN .................................................................. 18 7.1. Einhaltung der Anlagenrichtlinie ............................................................................................. 18 7.1.1. Mischungsquoten (Anlageklassen).................................................................................. 18 7.1.2. Streuungsquoten (Schuldner/Emittenten) ...................................................................... 18 8. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN .............................. 19 9. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE .............................. 21 10. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN NACHHALTIGKEITSKRITERIEN ........................ 23 10.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance) ................................................................. 23 10.2. SDG-Ziele .............................................................................................................................. 24 10.3. United Nations Global Compact ........................................................................................... 26 11. BERICHT AUS DEM „GREENPEACE MAGAZIN“ ...................................................................... 27 12. GLOSSAR............................................................................................................................. 30Seite 3 von 31 3 1. DIE FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN Der Bericht bezieht sich auf den Zeitraum zwischen dem 01.01.2021 und dem 31.12.2021, wobei auch auf die aktuelle Entwicklung in 2022 eingegangen wird. Die Stadtkämmerei der Bundesstadt Bonn betreute zum Stichtag 31.12.2021 insgesamt sieben verschiedene Finanzanlagen in den Bereichen Festgeld- und Wertpapieranlagen. Die Mittel umfassen dabei ein Gesamtvolumen von rd. 100,65 Mio. Euro und stammen aus folgenden Bereichen: - Rücklage- und Kapitalvermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen (ruStiftungen) - Rücklagenmittel des World Conference Centers Bonn (WCCB) - Rücklagenmittel aus dem ehem. Cross-Border-Leasing (US-Leasing) - Mittel für Pensionsrückstellungen Ebenfalls durch die Kämmerei betreut werden die Rücklagenmittel und das Kapitalvermögen der rechtlich selbständigen Beethovenstiftung für Kunst und Kultur der Bundesstadt Bonn, deren Anlagegeschäft die Stadtkämmerei gem. § 1 der Vereinbarung zwischen der Beethoven- stiftung und der Bundesstadt Bonn vom 10.06.2005 umsetzt. Daneben werden für die rechtlich selbständige Hoesch-Stiftung die Jahresabschlüsse zur Vor- lage bei der Stiftungsaufsicht durch die Stadtkämmerei erstellt und das Anlagegeschäft be- treut. Auf diese Geldanlagen wird in diesem Bericht nicht näher eingegangen, da die Bundesstadt Bonn hier keine unmittelbare Entscheidungsbefugnis besitzt und die Anlagen sowie die Geld- bewegungen nicht im städtischen Haushalt gebucht und dargestellt werden. Übersicht über die Geldanlagen zum 31.12.2021 Bezeichnung Bilanzwert Kurswert* davon liquide Mittel Termingeld Stiftung BN Altenhilfe 853.416,29 € liquide Rücklagen der Stiftungen Jahres- abschlüsse 2016 - 2021 (Kassenbestand) 2.721.310,10 € 2.721.310,10 € Vermögensverwaltung Stiftungen1 6.426.493,51 € 6.865.237,14 € 304.437,58 € Vermögensverwaltung Stiftungen1 4.648.461,87 € 4.956.711,33 € 238.438,61 € Stiftungsfonds Rücklagen Stiftungen 1.099.434,15 € 1.142.927,50 € Spezialfonds WCCB 72.512.856,67 € 77.511.803,23 € Sparbrief 2.783.312,00 € Spezialfonds Pensionsrückstellungen 9.454.966,09 € 12.599.997,56 € *Der Kurswert unterliegt Wertschwankungen. 1 Betrag beinhaltet bereits ausgeschüttete Wertpapiererträge, wie Dividendenausschüttungen und Zinserträge.Seite 4 von 31 4 2. MARKTUMFELD 2021 Das zweite Pandemiejahr liegt hinter uns und erneut ist das öffentliche Leben immer wieder von Einschränkungen bestimmt gewesen. Der Start der internationalen Kapitalmärkte in das neue Jahr war von einer hohen Dynamik gekennzeichnet. Am deutschen Aktienmarkt erreichte der Dax 30 am 8. Januar mit 14.131 Punkten einen neuen Höchststand und auch die amerikanischen Aktienmärkte mar- kierten neue historische Hochs. Zu den unterstützenden Faktoren dürften die Erwartungen der Kapitalmarktteilnehmer gehört haben. Nach dem weltweiten Konjunktureinbruch im ab- gelaufenen Jahr 2020 wurde nun von einer robusten Erholung der weltweiten Wirtschaftsleis- tung ausgegangen. So hatte auch der Internationale Währungsfonds im Januar seine Schät- zung für die Weltwirtschaftswachstumsrate auf ein Plus von 5,5 Prozent für 2021 leicht er- höht. Von kleineren Korrekturen abgesehen entwickelten sich die Kapitalmärkte der Industrieländer seit den ersten positiven Nachrichten über die neuen Corona-Impfstoffe im November 2020 bis in den frühen Herbst 2021 hinein sehr stark. Im Sommer lag eine Phase mit unglaublicher Aktienmarktperformance, Millionen von Impfun- gen und einer starken konjunkturellen Erholung. Die sehr schnelle, global aber unterschiedlich dynamische Konjunkturerholung brachte neben den positiven Aspekten zunehmend negative Begleiterscheinungen mit sich. Viele Industriezweige mussten ihre Produktion teilweise drosseln oder zeitweise sogar völlig einstellen, weil wichtige Vorprodukte oder Rohstoffe fehlten. Dies lag an veränderten Kon- summustern (weniger Dienstleistungen und mehr Konsumgüter), sowie an der durch die Pan- demie aus dem Takt geratenen globalen Logistikketten. Zum anderen sorgte die hohe Inflationsrate im Finanzsektor für Verunsicherung und für die Befürchtung, dass die Zentralbanken gezwungen sein würden, ihre extrem expansive Geldpo- litik rasch in eine restrektive zu verändern. Die Inflationsraten erreichten im Jahresverlauf in vielen Ländern Niveaus, die es teilweise zu- letzt in den 1980er Jahren gegeben hatte. In den USA fand die Rate im November mit 6,8 % einen vorläufigen Hochpunkt. In Deutschland lag sie im November bei 5,2 %. Ähnlich sieht es in vielen anderen westlichen Industrieländern aus. Hinter dieser dynamischen Inflationsent- wicklung stehen zum einen Sondereffekte wie die schwache Preisentwicklung 2020, sodass die Inflationsrate von einer niedrigeren Basis aus berechnet wurde. Dann gab es z. B. in Deutschland die Senkung der Mehrwertsteuer, die 2021 aber wieder angehoben wurde. Hinzu kamen die vielen Unterstützungsprogramme, die zu einer schnellen Ausweitung der Konsum- nachfrage führten. Auch führten, neben den o. g. Lieferengpässen, gestiegene Energiekosten zu höheren Preisen. Der Preis für Öl der Sorte Brent legte auf Jahressicht deutlich über 50 % zu.Seite 5 von 31 5 3. AUSBLICK 2022 Die ersten beiden Monate des Jahres 2022 waren von vorsichtigem Optimismus geprägt, je- doch auch von der steigenden Inflation und der zu erwartenden restriktiveren Geldpolitik der Zentralbanken. Mit Einmarsch der russischen Truppen in die Ukraine am 24. Februar 2022 gibt es erstmalig seit Jahren in Europa wieder einen Krieg. In Folge dessen wurden von der EU, sowie vielen weiteren nichteuropäischen Ländern, ab dem 25 Februar 2022 umfassende Sanktionenpakete gegen Russland in den Bereichen Energie, Fi- nanzen und Transport beschlossen. Ziel sei es laut EU, dass mittel- und langfristig russische Industrien in ihrer Entwicklung ge- hemmt werden und durch den Ausschluss russischer Banken vom SWIFT Verfahren soll er- reicht werden, dass russische Banken in der EU kein Geld mehr leihen oder verleihen können. Russische Staatsunternehmen sollen sich nicht in der EU refinanzieren können, ihre Aktien werden nicht mehr gehandelt. Die russische Luftverkehrsbranche erhält keine Ersatzteile oder weitere Technik. Die Ausfuhr von Hochtechnologie-Gütern und Software wird kontrolliert. Desweiteren erging ein Importverbot gegenüber russischem Erdöl, das über den Seeweg in die EU transportiert wird. Die Abhängigkeit Deutschlands und der gesamten EU von russischem Erdöl- und Erdgasliefe- rungen hat zur Folge, dass die Energiepreise sich drastisch erhöht haben und sich diese Ver- teuerung in alle Wirtschaftsbereiche fortsetzt und die Inflationsrate erheblich angefacht wird. Die Ukraine zählt weltweit zu einem der größten Lieferanten von Agrarprodukten, so dass in vielen Ländern auch die Grundversorgung der Bevölkerung gefährdet ist. Bis heute (Anfang Juni 2022) ist kein Ende des Krieges in der Ukraine absehbar. Aufgrund dessen ist weiterhin von einer sehr angespannten Lage auf allen Märkten auszuge- hen und eine Prognose über die weitere Entwicklung ist derzeit nicht belastbar darstellbar. Die Renditen sämtlicher städtischer Finanzanlagen sind im Jahr 2022 bisher im negativen Bereich.Seite 6 von 31 6 4. DIE FINANZANLAGEN IM EINZELNEN 4.1. Stiftungen 4.1.1. Vermögensverwaltungsaufträge der rechtlich unselbständigen Stiftungen (Kapitalvermögen) Das Kapitalvermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen wurde in einer langfristigen Finanzanlage in Form eines Vermögensverwaltungsmandates in zwei Tranchen (VVA1 und VVA2) im Jahr 2016 angelegt. Das folgende Diagramm spiegelt die Entwicklung des Kapitalvermögens der rechtlich unselb- ständigen Stiftungen seit Anlage in den Vermögensverwaltungsmandaten wieder. Beide Vermögensverwaltungsmandate werden mit der gleichen, konservativen Anlagestruk- tur gemanagt. Die Anlagen dürfen maximal 30 % Aktien enthalten. Die Einhaltung der vereinbarten Bonner Nachhaltigkeitskriterien (siehe Seite 21) wird quar- talsweise durch die Bank bestätigt. Die Gesamtperformance der zwei Vermö- gensverwaltungsmandate ist seit der Anlage im Jahr 2016 bis Ende 2021 kumuliert posi- tiv. Auch im zweiten Jahr der Corona-Pande- mie haben sich die Vermögensverwaltungs- mandate im laufenden Jahr 2021 positiv entwickelt. Gesamtperformance* seit Auflegung 2021 VVA1 16,64% 3,98% VVA2 14,44% 3,93% *Darin enthalten ist die realisierte Rendite, die eine Forderung der Stadt Bonn gegen die Stiftungen dar- stellt. Die Performance wird nach Steuern & Kosten ausge- wiesen.Seite 7 von 31 7 4.1.1.1. Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 1 (VVA1) Stiftung Anlagebetrag in 2016 2021 Zinsen & Dividenden sonst. Erträge 2021 Aufwand 2021 Nettoertrag Stiftung Adenauer 4.939,42 € 223,99 101,99 € 122,00 € Stiftung BN Altenhilfe 5.859.770,13 € 265.724,03 120.974,46 € 144.749,57 € Stiftung Magnus 21.215,03 € 962,04 437,98 € 524,06 € Summe 5.885.924,58 € 266.910,06 121.514,43 € 145.395,63 € Realisierte Rendite im Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 1: 2016 2017 2018 2019 2020 2021 -0,29% 1,95% 1,07% 2,69% 0,94% 2,47% -17.304,13 € 114.505,67 € 62.770,64 € 158.428,09 € 55.514,98 € 145.395,63 € realisierter Gesamtertrag 2016 bis 2021: 519.310,88 € Aufteilung des Portfolios VVA1 auf Anlageklassen zum 31.12.2021:Seite 8 von 31 8 4.1.1.2. Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 2 (VVA2) Stiftung Anlagebetrag 2021 Zinsen & Dividenden sonst. Erträge 2021 Aufwand 2021 Nettoertrag Stiftung Oebeke 18.057,02 € 812,92 € 380,24 € 432,68 € Stiftung Hansen 73.523,60 € 3.309,96 € 1.548,18 € 1.761,78 € Stiftung Kemper 57.490,93 € 2.588,19 € 1.210,60 € 1.377,59 € Stiftung Kaiser 158.302,55 € 7.126,63 € 3.333,41 € 3.793,22 € Stiftung Borchert 102.258,38 € 4.603,57 € 2.153,27 € 2.450,30 € Stiftung Flerus 35.790,15 € 1.611,24 € 753,62 € 857,62 € Stiftung Lübke 88.584,64 € 3.988,00 € 1.865,34 € 2.122,66 € Stiftung Augusta 1.167.632,75 € 52.565,70 € 24.587,04 € 27.978,66 € Stiftung Konvente 45.425,90 € 2.045,03 € 956,54 € 1.088,49 € Stiftung Adrian 80.219,03 € 3.611,38 € 1.689,19 € 1.922,19 € Stiftung Becker 6.639,83 € 298,92 € 139,81 € 159,11 € Stiftung Arme im Allg. 194.821,42 € 8.770,67 € 4.102,40 € 4.668,27 € Stiftung Lohé 1.517.436,83 € 68.313,54 € 31.952,95 € 36.360,59 € Stiftung Barthels 636.234,63 € 28.642,66 € 13.397,30 € 15.245,36 € Stiftung Kirstein 127.726,82 € 5.750,14 € 2.689,56 € 3.060,58 € Stiftung Feuerwehr 21.253,21 € 956,80 € 447,52 € 509,28 € Summe: 4.331.397,69 € 194.995,35 € 91.206,97 € 103.788,38 € Realisierte Rendite im Vermögensverwaltungsauftrag Tranche 2: 2016 2017 2018 2019 2020 2021 -0,80% 1,27 % 0,67% 2,33% 1,14% 2,40% -34.816,15 € 55.198,02 € 29.076,12 € 101.038,51 € 49.593,36 € 103.788,38 € realisierter Gesamtertrag 2016 bis 2021: 303.878,24 € Aufteilung des Portfolios VVA2 auf Anlageklassen zum 31.12.2021:Seite 9 von 31 9 4.1.2. Rücklagevermögen der ruStiftungen Termingelder und Stiftungsfonds Das Rücklagevermögen der rechtlich unselbständigen Stiftungen beläuft sich zum 31.12.2021 auf rund 4,4 Millionen Euro, davon waren in 2021 folgende Beträge angelegt: Bank Anlagebetrag Laufzeit Zinssatz Ausschüttung 2021 Zinsertrag 2021 1. Stiftungsfonds ruStiftungen2 1.099.434,15 € ab 04.10.2019 unbefristet eine jährliche Ausschüttung 23.491,00 € 2. Termingeld Stiftung Bonner Altenhilfe 853.416,29 € ab 01.01.2019 0,05 426,72 € 3 Termingeld ruStiftungen 1.124.000,00 € bis 20.05.2021 0,12 524,53 € Der unerwartet hohe Anstieg des Rücklagevermögens der rechtlich unselbständigen Stiftun- gen von 3,1 Mio Euro in 2020 auf 4,4 Mio Euro in 2021 ist hauptsächlich in einer Erbschaft zugunsten der Stiftung Bonner Altenhilfe in Höhe von rund 710.000 Euro, als liquide Mittel, begründet. Der Betrag in Höhe von 1,124 Mio Euro der zum 20. Mai 2020 bei einer einlagengesicherten österreichischen Bank zu einem Zinssatz von 0,12 Prozent für ein Jahr angelegt wurde, konnte nicht prolongiert werden und floss in 2021 daher zurück. Bereits Mitte des Jahres 2019 wurde ein Betrag von rund 1,1 Mio Euro in einem konservativen Stiftungsfonds angelegt, der sowohl die geforderten Nachhaltigkeitskriterien als auch die Kri- terien der Anlagerichtlinie berücksichtigt. Im Jahr 2021 wurde ein Betrag in Höhe von 23.491,00 Euro brutto ausgeschüttet, dies ent- spricht einer Rendite von rund 2,1 Prozent. Weitere Rücklagemittel der Stiftungen in Höhe von rund 1,2 Mio Euro werden in 2022 im Stiftungsfonds angelegt. Der in einem Termingeld angelegte Betrag der Stiftung Bonner Altenhilfe wird seit dem 01. Ok- tober 2019 mit einem Zinssatz von 0,05 Prozent verzinst. Die Laufzeit des Termingeldes ist unbefristet, jedoch mit der Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung. Der angelegte Betrag setzt sich aus Rücklagevermögen und Kapitalvermögen der Stiftung Bonner Altenhilfe zusammen. Das Kapitalvermögen in Höhe von 300.000 Euro wurde seinerzeit in einem Termingeld ange- legt, weil beabsichtigt ist, davon eine Unternehmensbeteiligung mit Bezug zur Altenhilfe zu erwerben. Der Stiftungsvorstand der Stiftung Bonner Altenhilfe hat in seiner Kuratoriumssit- zung am 21. Juni 2022 über eine Unternehmensbeteiligung bei der Amaryllis eG beraten. Der- zeit ist das Projekt Amaryllis eG jedoch noch nicht erweitert worden, da nach einem passen- den Objekt bzw. Grundstück für die Umsetzung gesucht wird. 2 rechtlich unselbständige Stiftungen der Stadt BonnSeite 10 von 31 10 4.2. Spezialfonds WorldCCBonn (WCCB) Zur Neuausrichtung der Geldanlagen für die Rücklagemittel des WCCB wurde im März 2017 eine Ausschreibung mit der Vorgabe einer Anlagestruktur von mind. 70 Prozent Rentenpapieren und max. 30 Prozent Aktienanteil auf den Weg gebracht. Nach Abschluss eines sehr umfassenden Auswahlverfahrens wurde der Spezialfonds im März 2018 aufgelegt. Bei der gewählten Anlageform werden die rechtlichen Vorgaben für kommunale Kapitalanla- gen nach dem Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ des Finanzministeriums NRW und die restriktive städtische Anlagenrichtlinie, unter Berücksichtigung von ethischen und ökologi- schen Nachhaltigkeitskriterien, erfüllt. Der Spezialfonds besteht aus drei Segmenten die jeweils von unterschiedlichen Vermögens- verwaltern (Assetmanagern) in Zusammenarbeit mit Nachhaltigkeitsresearchinstituten be- treut werden. Angestrebt ist eine jährliche Rendite von 2 Prozent nach Kosten. Das zum 31.12.2021 im Spezialfonds angelegte Rücklagevermögen beläuft sich auf einen bi- lanziellen Wert von 72.512.856,67 Euro. Es wurden insgesamt 723.604 Anteile erworben. Der Kurswert des angelegten Rücklagevermögens wird von der Kapitalverwaltungsgesellschaft zum 31.12.2021 mit 77.511.803,23 Euro ausgewiesen. Zu Beginn des Jahres 2022 erfolgte die Ermittlung der Ausschüttung für das vorangegangene Jahr 2021 im Rahmen einer Abstimmung zwischen der Stabsstelle Konferenzzentrum und der Stadtkämmerei. Die Ausschüttung orientiert sich an der im Vorjahr erzielten Rendite des Spezialfonds. Durch das positive Ergebnis in 2021 konnte dem Teilhaushalt WorldCCBonn durch eine Ent- nahme in 2022 ein Ertrag in Höhe von 960.000,00 Euro zur Verfügung gestellt werden, dies entspricht einer realisierten Rendite von 1,32 Prozent bezogen auf das bilanzielle Rücklage- vermögen (eine Entnahme aus dem Spezialfonds reduziert die zur Investition in Wertpapiere zur Verfügung stehenden Mittel). Somit konnten dem Teilhaushalt WorldCCBonn seit Auflegung in 2018 insgesamt 2,45 Mio Euro zur Verfügung gestellt werden. Übersicht der realisierten Rendite im Spezialfonds: 2019 2020 2021 realisierte Gesamtrendite bezogen auf den Bilanzwert 0,90% 1,16 % 1,32 % 3,38 % 650.000,00 € 840.000,00 € 960.000,00 € 2.450.000,00 €Seite 11 von 31 11 Trotz der im Februar 2021 erfolgten Ausschüttung für das Jahr 2020 in Höhe von 840.000 Euro und der weiterhin schwierigen Marktsituation durch die Pandemie-Lage, konnte der Spezial- fonds WCCB zusätzlich zur realisierten Rendite in Höhe von 1,32 Prozent eine, nicht realisierte Kurswertsteigerung von 2,43 Prozent im Jahr 2021 erreichen. Wertentwicklung des Spezialfonds im Jahr 2021 Das vorstehende Diagramm verdeutlicht, dass die Marktentwicklung in 2021 uneinheitlich und schwankend war. Mit einem Kurswert von 107,12 Euro konnte der Spezialfonds das Jahr 2021 mit dem besten Ergebnis seit Auflegung im Jahr 2018 abschließen. 2018 2019 2020 2021 95,81 € 103,73 € 104,58 € 107,12 € Wert je Anteil zum 31.12.Seite 12 von 31 12 4.3. Spezialfonds Rheinischer-Versorgungs-Rücklage-Fonds (RVR- Fonds) Die Bundesstadt Bonn war bis zur Einführung des Neues Kommunalen Finanzmanagements (NKF) in 2005 gesetzlich dazu verpflichtet, einen Teil ihrer zu bildenden Pensionsverpflichtun- gen in einer ertragsorientieren Finanzanlage anzulegen. Mit der Aufstellung der Eröffnungsbi- lanz zum 01.01.2008 und der Verpflichtung zur Ausweisung der Pensionsrückstellungen auf der Passivseite der städtischen Bilanz ist diese Verpflichtung entfallen. Zwischen 1999 und 2009 hat die Bundesstadt Bonn mit 17 weiteren Gebietskörperschaften jährlich Anteile an dem RVR-Fonds erworben. Aktuell sind noch acht Gebietskörperschaften an dem Fonds beteiligt. Im September 2019 wurden neben dem bereits verwendeten CO2-Fußabdruck sowie diverser Ausschlusskriterien, die Nachhaltigkeitsbestrebungen um ESG-Kriterien erweitert. Damit er- füllt der RVR-Fonds, auch auf Bestreben der Bundesstadt Bonn, eine Vielzahl von Nachhaltig- keitsaspekten, auch wenn diese nicht 1:1 den Kriterien der Stadt Bonn entsprechen. Im Sinne der Offenlegungsverordnung erfüllt der RVR-Fonds den Art. 8 und folgt damit einer dezidierten ESG-Strategie mit einem mindestens 50 % nachhaltiges Fondsvolumen. Die Bundesstadt Bonn ist mit einem bilanziellen Kapitalvolumen von rund 9,5 Millionen Euro, das entspricht rund 129.000 Anteilen, am RVR-Fonds beteiligt. In den Jahren 1999 bis 2008 wurden regelmäßig Anteile am RVR-Fonds zu einem Preis zwischen 51,13 Euro und 75,76 Euro erworben. In der obigen Grafik wird auf der linken Achse der prozentuale Vermögenszuwachs seit Aufle- gung des RVR-Fonds abgebildet. Die rechte Achse zeigt den Euro-Wert eines Anteils. Seit 1999 kann der RVR-Fonds nach Berechnungen der Kapitalverwaltungsgesellschaft einen Vermögenszuwachs von rund 74,57 Prozent bezogen auf das investierte Kapital verzeichnen, was einer jährlichen Rendite von 2,63 Prozent entspricht.Seite 13 von 31 13 Den Kurswertverlust von -2,84 Prozent im Jahr 2020 konnte der RVR-Fonds im Jahr 2021 mit einer Rendite von +2,45 Prozent annähernd ausgleichen. 4.4. Sparbrief Mit Ratsbeschluss vom 27.05.2010 (Drucksachen-Nr. 1011714) wurden die bestehenden Cross-Border-Leasingverträge aufgelöst. Der in diesem Zusammenhang noch bestehende Sparbrief hätte aufgrund seines Konstrukts nicht ohne negative Abschläge aufgelöst werden können. Daher wurde entschieden, die Anlage bis zum Laufzeitende in 2026 beizubehalten. Gegenstand des Sparbriefes ist ein konstanter Einzahlungsbetrag in Höhe von 727.825 Euro, den die Bundesstadt Bonn jährlich im Dezember gutgeschrieben bekommt. Dieser teilt sich jährlich in einen Zinsertrag für die Bundesstadt Bonn und einen sog. Tilgungsanteil auf. „Til- gungsanteil“ ist in diesem Zusammenhang als Rückzahlung des ursprünglich investierten An- lagebetrages in den Sparbrief zu verstehen. Der Sparbrief löst sich zugunsten des allgemeinen Haushalts bis 2026 auf. In 2021 betrugen der Zinsanteil 184.044,44 Euro und der „Tilgungsanteil“ 543.780,56 Euro.Seite 14 von 31 14 5. RECHTSGRUNDLAGEN UND RAHMENBEDINGUNGEN Für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn gelten verschiedene Rechtsgrund- lagen und Rahmenbedingungen. 5.1. Gesetze, Verordnungen und Satzungen Das primäre Ziel der kommunalen Haushaltswirtschaft stellt die Sicherstellung kommuna- ler Aufgaben und der Leistungsfähigkeit der Gemeinde dar. Hieraus ergibt sich der Grund- satz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Haushaltsführung. Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) regelt dies im „8. Teil – Haushaltswirtschaft“ mit den Paragraphen 75 bis 96, die somit auch Grundlage für das Finanzanlagenmanagement der Bundesstadt Bonn sind. Bei Kapitalanlagen ist gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 GO NRW auf eine ausreichende Sicherheit und einen angemessenen Ertrag zu achten. In der Abwägung zwischen den Aspekten Si- cherheit und Ertrag wird der Sicherheit die höhere Priorität eingeräumt. Sicherheit bedeu- tet, dass die Kapitalanlage nur in solchen Bereichen erfolgen darf, in denen eine Rückzah- lung des gesamten nominalen Kapitals gewährleistet werden kann. § 90 Abs. 3 Satz 1 GO NRW regelt zudem, dass eine Kapitalanlage nur erfolgen darf, wenn das Kapital zur Erfül- lung der kommunalen Aufgaben in absehbarer Zeit nicht benötigt wird. 5.2. Erlasse und Richtlinien weisungsberechtigter Stellen Neben den oben genannten rechtlichen Normen haben Richtlinien und Erlasse des Minis- teriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW und der Bezirks- regierung Köln einen Weisungscharakter im Sinne einer aufsichtsrechtlichen Weisung an nachgeordnete Stellen (Kommunen und Kreise). Solche Weisungen sind zwingend zu be- achten. Der „Erlass zur Anlage von Kapital durch Gemeinden und Gemeindeverbände“ („Runderlass Kommunale Kapitalanlagen“) des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleich- stellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11.12.2012 – 34 – 48.01.01/16 – 416/12 (MBl. NRW. S. 744) SMBl. NRW 641, geändert durch Änderungsrunderlass vom 19.12.2017 (MBl. NRW. S. 1057) bildet einen weiteren Rahmen für die Kapitalanlagen. Der Erlass „Kommunale Geldanlagen“ des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11. Dezember 2012 verweist auf § 90 Abs. 2 Gemeindeordnung NRW (GO NRW): „Bei Geld- anlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Er- trag erbringen.“ Mit diesem Erlass sind auch die Anlagemöglichkeiten für längerfristiger anzulegendes Kapi- tal erweitert worden, um dem in der GO aufgezeigten Gedanken der Sicherheit durch eine Diversifizierung des Vermögens Rechnung tragen zu können. Danach sind alle Anlagefor- men zulässig, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen in NRW nach § 16 Abs. 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zu- satzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden dürfen. § 16 Abs. 2Seite 15 von 31 15 VKZVKG verweist in diesem Zusammenhang auf § 215 Absätze 1 und 2 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG) sowie die Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versiche- rungsunternehmen (Anlageverordnung – AnlV). Mit diesen in § 215 Abs. 2 VAG aufgezeig- ten Kapitalanlagen soll nach § 16 Abs. 1 VKZVKG gewährleistet sein, dass Wertbeständig- keit, Liquidität und ein möglichst hoher Ertrag gesichert sind. Aktien sind nach § 215 Abs. 2 Nr. 3 VAG eine zulässige Anlageform, die dem in § 215 Abs. 1 geforderten Grundsatz entspricht, dass möglichst große Sicherheit und Rentabilität bei je- derzeitiger Liquidität unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht wer- den. Als angemessene Beimischung von Aktien lässt § 3 Abs. 3 AnlV eine Aktienquote von bis zu 35 % zu. 5.3. Dienstanordnungen und Richtlinien der Bundesstadt Bonn Konkretisiert wird das Handeln der Bundesstadt Bonn durch die interne Dienstanordnung Geldanlagen (DA 20.02), die Anlagerichtlinie, sowie die Nachhaltigkeitskriterien (siehe Seite 21). Gem. dem oben genannten Runderlass „Kommunale Kapitalanlagen“ wird u. a. empfohlen, dass die Kommunen eigenverantwortlich Anlagerichtlinien erstellen sollen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen des Runderlasses sowie den individuellen Bedürfnissen und der Risikobereitschaft der jeweiligen Kommune Rechnung tragen. Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 15.04.2015 erstmalig die Anlagen- richtlinie für die Kommunalen Kapitalanlagen (Drucksachen-Nr. 1411139) beschlossen. Die- ser Beschluss beinhaltete u.a., dass bei der Finanzanlage ethische und ökologische Grundsätze einzuhalten sind. Bonner Geld soll den Wandel hin zu einer nachhaltigen Ent- wicklung unterstützen. Das bedeutet, dass die Neuanlage von Geldern nur noch unter Be- rücksichtigung festgelegter Nachhaltigkeitskriterien erfolgt, diese werden auf Seite 21 wei- terführend beschrieben. In der Sitzung des Rates vom 04.07.2019 wurde die Änderung der Anlagenrichtlinie (Druck- sachen-Nr. 1910495) mit der Anpassung an die geänderten Rahmenbedingungen bei der Einlagensicherung der Privatbanken ergänzt. Nach Abschaffung der Einlagensicherung des Bundesverbandes Deutscher Banken für die Geldanlagen von Kommunen wurde der Erlass in Bezug auf diese Anlageform ergänzt; Anlagen bei privaten Banken sind demnach noch möglich aber wegen der Risiken sehr stark begrenzt. Zudem wurde die Erweiterung der Nachhaltigkeitskriterien um die Punkte Atomenergie und fossile Energien beschlossen. Im Oktober 2021 (DS-Nr. 210086) wurde die Anlagerichtlinie durch Beschluss des Rates um das Thema der Möglichkeit der Anlage in Fremdwährung ergänzt.Seite 16 von 31 16 6. ÜBERLEGUNGEN ZU DEN ANPASSUNGEN DER ANLAGERICHTLINIE 6.1. Fremdwährungen Die Festlegung Finanzanlagen ausschließlich in Euro zu tätigen hat zur Folge, dass das Anla- geuniversum stark reduziert ist. Die Nachhaltigkeitsstrategie führt zu weiteren Ausschlüssen aus dem Anlageuniversum. Dieser Punkt wurde im April 2018, z.B. bei Einbeziehung der Aus- schlüsse im Bereich Atomenergie und fossile Energien (DS 1713235 - Altsystem) umfangreich bezüglich der Sicherheit der Anlage diskutiert. Um auch zukünftig eine ausreichende Diversi- fikation zu erhalten, sowie flexibel auf gesellschaftliche Entwicklungen bezüglich von Nachhal- tigkeitsthemen reagieren zu können, wurde die Möglichkeit geprüft, neben Finanzanlagen in Euro auch Anlagen in Fremdwährungen zuzulassen. Die Kommune ist nach dem Runderlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales vom 11.12.2012 zum Thema „Kommunale Kapitalanlagen“ an gesetzliche Regelungen gebunden (siehe auch Seite 14 ff.) Nach Nr. 2 des Runderlasses „...kann die Gemeinde das nicht benötigte Kapital in den Anlageformen anlegen, die von den kommunalen Versorgungskassen und Zu- satzversorgungskassen in NRW bei solchen Geschäften nach § 16 Seite 2 Absatz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande NRW (VKZVKG) genutzt werden dürfen.“ § 16 Absatz 2 verweist für die Anlage des Vermögens wei- ter auf die geltenden Vorschriften des § 215 Absatz 1 und 2 des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen vom 01.04.2015 (BGBl 2015 I S. 434) und regelt die Anlagegrundsätze für das Sicherungsvermögen. Neben einer möglichst großen Sicherheit und Rentabilität, die unter Wahrung angemessener Mischung und Streuung erreicht werden soll, begrenzt § 215 Absatz 2 die möglichen Anlageformen. Eine Festlegung auf Investitionen aus- schließlich in Euro erfolgt jedoch nicht. Demzufolge ist eine Investition, innerhalb der oben beschriebenen Kriterien auch in Fremd- währung zulässig. Um weiterhin eine breite Diversifikation der städtischen Finanzanlage zu gewährleisten wurde die Zulassung von Fremdwährungen in die Anlagerichtlinie der Stadt Bonn Ende des Jahres 2021 (DS: 210086) durch die städtischen Gremien genehmigt. Die Zulassung von Fremdwährung erfolgt in einem engen sachlichen und rechnerischen Rah- men. In der Anlagerichtlinie wurden folgende Regelungen getroffen: Von der maximalen Aktienquote (30 %) dürfen davon maximal 25 % in Finanzlagen in fremder Währung zulässig sein. Dies wären auf die jeweilige Finanzanlage maximal 7,5 %. Zudem sollen Finanzanlagen in fremder Währung auf bestimmt Währungen begrenzt bleiben: a) USD (USA) b) NOK, DKR, SEK (Norwegen, Dänemark, Schweden) c) CHF (Schweiz) d) GBP (Großbritannien) e) CAD (Kanada) f) NZD (Neuseeland) g) AUD (Australien) h) JPY (Japan) Von dem zulässigen Fremdwährungsanteil dürfen max. in a) US-Dollar 30% b-h) weitere Fremdwährungen 15% investiert werden.Seite 17 von 31 17 Die Umsetzung des Fremdwährungsanteils erfolgt durch die Vermögensverwalter erst ab dem Jahr 2022. 6.2. Wegfall der Einlagensicherung Der Bundesverband deutscher Banken hat den freiwilligen Einlagensicherungsfonds der privaten Banken reformiert. Kommunen werden ab dem 01. Oktober 2017 nicht mehr vom freiwilligen Einlagensicherungsfonds geschützt. Nach Sicht des Bankenverbandes verfügen sie als professionelle Marktteilnehmer über die notwendigen Kenntnisse, um Risiken einschätzen zu können. Während rechtlich selbständige Stiftungen weiterhin den vollen Schutz des Einlagensiche- rungsfonds der Privatbanken genießen, sind die rechtlich unselbständigen Stiftungen, die bei der Kommune betreut werden nicht mehr durch den Einlagensicherungsfonds geschützt. Die Anlagerichtlinie wurde mit Beschluss des Rates vom 04.07.2019 an die geänderten gesetz- lichen Rahmenbedingen in Bezug auf den Wegfall der gesetzlichen Einlagensicherung ange- passt, so dass Gelder die liquide bei Kreditinstituten liegen, die über keine Einlagensicherung verfügen, lediglich in Höhe eines sehr geringen Prozentsatzes angelegt werden dürfen. Dies geht auch konform mit dem kommunalen Runderlass vom 11.12.2012 des MHKBG in der Fas- sung vom 19.12.2017 und dem erläuternden Schreiben des MHKBG vom 26.01.2018, der „die Anlage von Kapital bei privaten Kreditinstituten - bei ausreichender Risikovorsorge“ auch künf- tig für zulässig erklärt. Dass die Quote nicht auf Null gesetzt wird, wird damit begründet, dass z.B. im Rahmen von Vermögensverwaltungsmandaten grundsätzlich immer ein kleiner Prozentsatz von Geldern li- quide sein muss um Wertpapierkäufe und -verkäufe zu tätigen. Die Anlagerichtlinie der Stadt Bonn wurde mit Ratsbeschluss vom 04.07.2019 (Drucksachen- Nr. 1910495) um die Thematik der Einlagensicherung bei privaten Kreditbanken ergänzt. Nach Ziffer 7. der Anlagerichtlinie der Stadt Bonn, ist daher das Anlagevolumen bei privaten Kreditbanken auf 2-3 Prozent (je nach Rating der Bank) des gesamtstädtischen Anlagevolu- mens zu begrenzen. Bedingt durch die unerwartete Insolvenz der Greensill Privatbank im Jahr 2021, die bis zu ihrer Insolvenz über ein Rating im Investment-Grade verfügte, wurde die selbst eingeschränkte An- lage von Geldern bei Privatbanken erneut überdacht. Es ist beabsichtigt, dass Stammkapital der rechtlich unselbständigen Stiftungen, welches der- zeit in zwei Vermögensverwaltungsmandaten angelegt ist, im Jahr 2022 in den städtischen Spezialfonds BNIK15 zu überführen, um auch die Sicherheit der liquiden Mittel zu 100% sicher zu stellen. Sobald dies erfolgt ist, wird die Anlagerichtlinie entsprechend angepasst.Seite 18 von 31 18 7. ANLAGENRICHTLINIE DER BUNDESSTADT BONN 7.1. Einhaltung der Anlagenrichtlinie Da Risiken bei Geldanlagen grundsätzlich nicht vollständig auszuschließen sind, wird über ver- schiedene strategische Maßnahmen das Risiko auf ein Mindestmaß reduziert. Neben der sorg- fältigen Auswahl des Schuldners sieht der Runderlass bzw. die Anlagerichtlinie u.a. eine Be- grenzung des Volumens auf ein und denselben Schuldner vor (Streuung). Die Mischung der Vermögensanlagen auf verschiedene Anlageklassen soll durch einen Risiko- ausgleich zwischen den verschiedenen Anlageformen anlagetypische Risiken begrenzen und so die Sicherheit des gesamten Bestandes gewährleisten. Die Einhaltung der in der Anlagenrichtlinie vorgegebenen Mischungs- und Streuungsquoten werden vor jedem Vertragsabschluss geprüft. Die für die jeweiligen Emittenten erfassten Ra- tingstufen und Einlagensicherungsgrenzen werden regelmäßig auf ihre Aktualität hin über- prüft und bei Bedarf angepasst. 7.1.1. Mischungsquoten (Anlageklassen) In der folgenden Grafik werden die Mischungsquoten zum Stichtag 31.12.2021 ausgewiesen. In Spalte 2 werden die laut Anlagenrichtlinie zulässigen Quoten der Stufen 1 und 2 aufgeführt. In Spalte 3 steht diesen die tatsächliche im gesamtstädtischen Portfolio enthaltene Mi- schungsquote gegenüber. Überschreitungen liegen nicht vor. 7.1.2. Streuungsquoten (Schuldner/Emittenten) Um eine noch breitere Diversifizierung des städtischen Portfolios zu erreichen, ist eine weitere Stufe zur Risikominimierung in die Anlageentscheidungen einzubeziehen, die Verteilung auf die Schuldner (Geschäftspartner). Ausschlaggebend für die Höhe der Streuungsquote ist das Rating des Unternehmens. MQ absolut in % MQ absolut in % - IST MQ absolut in € - IST Staatsanleihen StAnl 90% 1,96% 1.968.061,33 € Sta a tsa nl ei hen BRD i StAnl 90% 0,66% 663.060,05 € Sta a tsa nl ei hen a ndere aStAnl 50% 1,30% 1.305.001,28 € SV/Anleihe SA 20% 6,16% 6.197.043,05 € Schul dvers chrei bungen SV 20% 0,00% - € Anl ei hen Anl 20% 6,16% 6.197.043,05 € Pfandbriefe Pf 60% 0,00% - € Öffentl i cher Pfa ndbri ef öPf 60% 0,00% - € Pfa ndbri ef (di ngl i ch) dPf 48% 0,00% - € Fonds F 90% 82,53% 83.067.256,91 € Aktien A 15% 2,35% 2.366.974,81 € Mischungsquoten Stufe 1 + 2 31.12.2021 Anlageklasse gesamtSeite 19 von 31 19 8. NACHHALTIGKEITSANSATZ FINANZANLAGEN DER BUNDESSTADT BONN Die Nachhaltigkeitsstrategie der Bonner Kapitalanlagen bilden ethische, soziale und ökologi- sche Standards ab und lässt sich wie folgt beschreiben: Neben der Festlegung von Ausschlüssen, mit denen alle Unternehmen und Staaten aus dem Anlagenuniversum herausfallen, die den Bonner Ausschlusskriterien widersprechen, werden ESG-Kriterien berücksichtigt, wobei die Abkürzung ESG für „Environment – Social – Gover- nance“ (siehe Seite 23) steht und bedeutet, dass diese drei Nachhaltigkeitsaspekte – Umwelt, Soziales und Unternehmensführung – bei der Auswahl der Investments berücksichtigt wer- den. Der ESG-Filter gibt vor, dass im Portfolio ein bestimmter ESG-Punktwert erreicht werden muss, sodass eine aktive Entscheidung für Unternehmen getroffen wird, die gute ökologische und soziale Aspekte sowie Governance-Attribute aufweisen. Aktuell wurde seitens der Ver- waltung ein Punktwert von durchschnittlich 40 Punkten vorgegeben und wurde zuletzt um 5 Punkte im Herbst 2020 nach oben angepasst. Zur Einordnung dieses Wertes muss man wissen, dass die besten von Researchinstituten bewerteten Unternehmen bezüglich der ESG-Kriterien einen Wert knapp unter 80 von maximal 100 Punkten aufweisen. Insgesamt liegt der aktuelle Punktwert des Bonner Portfolios im Durchschnitt bei über 50 Punkten. Mit den Vermögensverwaltern wurde Ende 2020 festgelegt, dass die Finanzanlagen der Stadt auch einen direkten Beitrag zur Erreichung der 17 UN-Nachhaltigkeitsziele, der sog. Social De- velopment Goals (siehe Seite 24) leisten sollen. Dieser zusätzliche SDG-Filter identifiziert Un- ternehmen, die tatsächlich gesellschaftliche oder ökologische Probleme positiv beeinflussen. Hier wurde eine Kombination aus ESG-Score und Umsatzanteil positiver Produkte und Dienst- leistungen (SDGs) umgesetzt, wobei Unternehmen mit einem nicht-nachhaltigen Geschäfts- modell bzw. nicht nachhaltigen Produkten nicht benachteiligt werden, wenn Sie eine Mindest- leistung im Nachhaltigkeitsmanagement (ESG) vorweisen. Letztlich ist die Kombination der Filter für Bonn ausschlaggebend! Es geht nicht nur darum, heikle Branchen auszuschließen und Verstöße gegen internationale Normen zu berücksichti- gen, sondern vereinfacht darum, „wie“ die Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen herstellen und „ob“ mit diesen Produkten und Dienstleistungen eine Wirkung zur Erreichung der 17 Ziele für nachhaltige Entwicklung erzielt werden kann. Die Finanzanlagen werden im Zusammenhang mit Anlagensicherheit, Klimaschutz und ethi- scher Verantwortung eine immer wichtigere Rolle spielen. Daher verfolgt die Stadt Bonn mit Sitz zahlreicher UN-Organisationen mit ihrer Strategie bereits einen ganzheitlichen Ansatz, der stetig ausgebaut und überprüft wird. Aktuell werden folgende Standards erfüllt: UN Global Compact (wird erfüllt): Der United Nations Global Compact ist die weltweit größte und wichtigste Initiative für verantwortungsvolle Unternehmensführung. Auf der Grundlage 10 universeller Prinzipien und der Sustainable Development Goals (siehe Seite 26) verfolgt er die Vision einer inklusiven und nachhaltigen Weltwirtschaft zum Nutzen aller Menschen, Gemeinschaften und Märkte, heute und in Zukunft.Seite 20 von 31 20 Mindestausschlussanforderungen gemäß FNG-Siegel (angelehnt): Die Bundesstadt Bonn orientiert sich an den Mindestausschlusskriterien für Emittenten des FNG-Siegels und entwickelt ihren Ansatz gemäß des Stufenkonzeptes des FNG weiter. Das FNG (Fo- rum Nachhaltige Geldanlagen) ist seit 2001 der Fachverband für Nachhaltige Geldan- lagen in Deutschland, Österreich, Liechtenstein und der Schweiz. Rechtliche Veränderungen: Auf Basis der EU-Offenlegungsverordnung (Verordnung 2019/2088, englisch SFDR), zum an- deren die EU-Taxonomieverordnung (Verordnung 2020/852), ergibt sich die neue Transpa- renzpflichten für Finanzmarktteilnehmer. Die wesentliche Unterscheidung, die sich durch die ganze Verordnung zieht, findet sich in der unterschiedlichen Betrachtung zwischen Unternehmensebene (u.a. Art. 3, 4) und Produkt- ebene (u.a. Art. 6, 8, 9). Besondere Aufmerksamkeit kommt der Produktebene zu, denn die SFDR enthält unterschiedliche Produktkategorien samt unterschiedlicher Transparenzver- pflichtungen im Sinne der Art. 6, 8 und 9 mit folgenden Merkmalen: Nicht nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR: Art. 6 SFDR: Keine nachhaltigen Produkte im Sinne der SFDR. ESG-Basic-Merkmale kön- nen jedoch erhalten sein wie etwa Mindestausschlüsse sowie Transparenz über Nach- haltigkeitsaspekte und dass der Produkthersteller einen anerkannten Branchenstan- dard berücksichtigt. Nachhaltige Produkte im Sinne der SFDR: Art. 8 SFDR: Produkt folgt dezidierter ESG-Strategie und muss mindestens 50 % nach- haltiges Fondsvolumen enthalten. Art. 9 SFDR: Auswirkungsbezogene Investments mit 100 % nachhaltigem Fondsvolu- men. Die Vermögensverwaltungsmandate der Stadt bzw. die Stiftungsfonds erfüllen den Art. 8, wo- bei im Spezialfonds der WCCB-Anlage bereits auch wie in der Strategie oben beschrieben, nachhaltige Produkte und Dienstleistungen berücksichtigt werden und dieser Ansatz fortent- wickelt wird. Als eine der Vorreiterstädte im nachhaltigen Investieren beteiligt sich Bonn aktiv am Aus- tausch mit anderen Städten und hat im Jahr 2019 einen Bürgerdialog zu ethischem Divestment durchgeführt. Auf diversen Veranstaltungen berichtet die Stadt zu ihrem Nachhaltigkeitsansatz in der Fi- nanzanlage. Im Herbst 2020 bei einer Veranstaltung des Umweltministeriums in Rheinland- Pfalz oder zu Beginn des Jahres 2020 bei der Regionalkonferenz in Bonn zur Deutschen Nach- haltigkeitsstrategie 2020. Im Mai 2022 wurde im Rahmen einer Veranstaltung der Sparkasse Köln/Bonn den Gremienmitglieder der Sparkassen-Stiftungen der Nachhaltigkeitsansatz der Bundesstadt Bonn erläutert. In der Ausgabe 2.21 März – April des greenpeace magazin wurde ebenfalls über den Nachhal- tigkeitsansatz in der Finanzanlage der Bundesstadt Bonn berichtet (siehe Seite 27)Seite 21 von 31 21 9. AKTUELLE NACHHALTIGKEITSKRITERIEN / NACHHALTIGKEITSSTRATEGIE DER BUNDESSTADT BONN Stand: Oktober 2021 1. Ausschlüsse (Responsible Investments) Unternehmen Staaten Unternehmen, die eines oder mehrere der 12 gefährlichsten Chemikalien (dirty dozen) oder persistente Schadstoffe herstellen Staaten, in denen die Todesstrafe lt. Amnesty International nicht gänzlich abge- schafft wurde. Unternehmen, die Medien mit pornografischen Inhalten herstellen Staaten, die laut Freedom House nicht als „frei“ eingestuft werden. Unternehmen, deren Hauptzweck in der Produktion von Tabakwaren oder dem Betreiben von Glücksspielstätten besteht Staaten, die vom „Corruption Perceptions Index“ der Transparency International auf einer Skala von 0 bis 100 einen Wert von < 60 aufweisen Unternehmen, die Patente auf Gene von Pflanzen und Tieren halten oder anstre- ben Waffen/Militär: - Militärische Umsätze: 5% - zivile Handfeuerwaffen und Rüstungsgüter: 5% - Munition und Waffenträgersysteme (Kontroverse Waffen): 0%, Schlüsselkompo- nenten (Kontroverse Waffen): 5% - Produzenten von Antipersonenminen und Streubomben (inkl. Schlüsselkompo- nenten): 0% Staaten, die die Ottawa-Konvention über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, Herstellung, Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung nicht unterzeichnet haben Produzenten von transgenem und genverändertem Saatgut und von entsprechen- der Züchtung von Tieren Unternehmen, die Tierversuche durchführen, ohne dass eine gesetzliche Notwen- digkeit dafür besteht Staaten, die das Kyoto-Protokoll (Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen) zum Klimaschutz nicht unterzeichnet haben bzw. nicht bei- getreten sind Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Prinzipien der ILO Declaration on Fundamental Principles and Rights at Work zu Kinderarbeit verstoßen Staaten, in denen grundlegende Menschenrechte regelmäßig massiv verletzt wer- den Unternehmen, die selbst oder durch Zulieferer/Subunternehmer massiv gegen grundlegende Menschenrechte verstoßen Staaten, in denen es in großem Umfang zu Kinderarbeit kommt. Atomenergie: Ausschluss von Unternehme mit einem Umsatzanteil - Erzeugung > 10% - Handel > 10% - Verkauf Komponenten oder Dienstleistungen > 10% - Betrieb von Atomkraftwerken (> 0%) - Betrieb von Uranmienen (> 0%) Atomenergie: Ausschluss von Staaten bei einer Deckung von mehr als 25% des Energieverbrauchs aus Kernenergie, wobei Deutsche Staatsanleihen, sowie Bundesländeranleihen auf- grund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien ein- setzbar sein sollen.Seite 22 von 31 22 Fossile Energien: Ausschluss von Unternehmen - mit Aktivitäten rund um die Exploration fossiler Brennstoffe (z.B. Ölboh- rungen) > 0% - aus dem Bereich Kraftwerkskohle und Kohleenergieerzeugung mit einer Umsatzschwelle > 10% - die Umsätze mit der Gewinnung von Teersanden und Schieferöl oder da- mit verbundener Dienstleistungen machen > 0% Fossile Energien: Im Bereich der Staaten liegen aktuell keine soliden auswertbaren Kriterien für fos- sile Energien vor. Im kommenden Jahr soll hier nochmals geprüft werden, ob eine erweiterte Datenbasis der Researchinstitute vorliegt. Deutsche Staatsanleihen, so- wie Bundesländeranleihen sollen aufgrund von Sicherheitsaspekten unabhängig von ethisch-nachhaltigen Kriterien einsetzbar sein. 1.1 Normbasiertes Screening: - Berücksichtigung UN Global Compact, IlO Kernarbeitsnormen (Kriterien Umwelt und Korruption wurden geschärft zur Erfüllung der internationalen Richtlinien) 2. Positives Screening / Integration von ESG-Kriterien (Sustainable Investments) - Investitionen in Unternehmen mit höherem ESG-Scoring Vorgabe: Durchschnittlicher ESG-Score von mindestens 40 Scorepunkten ist im Portfolio zu erreichen (regelmäßige Überprüfung auf Anhebung der Vorgabe). - Systematische Berücksichtigung von ESG Faktoren bei der Berücksichtigung bei der konventionellen Finanzanalyse und dem Investmententscheidungsprozess 3. SDG (Impactful Investments) - Integration von Unternehmen, die nachhaltige Produkte und Dienstleistungen anbieten (Matrix Kombination ESG-Score / Umsätze nachhaltige Produkte und Dienstleistungen wurde gemeinsam mit Nachhaltigkeitsresearchinstitut entwickelt)Seite 23 von 31 23 10. ERLÄUTERUNGEN ZU DEN INTERNATIONALEN NACHHALTIGKEITSKRITERIEN 10.1. ESG Kriterien (Environment-Social-Governance)3 Als Standard nachhaltiger Anlagen hat sich, neben dem Begriff „CSR“ (Corporate Social Responsibility = unternehmerische Sozialverantwortung) die Begrifflichkeit „ESG“ etabliert. Diese drei Buchstaben beschreiben drei nachhaltigkeitsbezogenen Verantwortungsbereiche von Unternehmen. 1. Das „E“ für Environment (Umwelt) steht hierbei z. B. für Umweltverschmutzung oder –gefährdung, Treibhausgasemissionen oder Engergieeffizienzthemen wie Klima, Res- sourcenknappheit, Wasser oder Artenvielfalt. 2. Social („S“ = Soziales) beinhaltet Aspekte wie Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz, Diversity oder gesellschaftliches Engagement. Es umfasst die Mitarbeiter, Sicherheit und Gesundheit, demografischer Wandel oder Ernährungssicherheit. 3. Unter Governance („G“ = Aufsichtsstrukturen) wird eine nachhaltige Unternehmens- führung verstanden. Hierzu zählen z. B. Themen wie Unternehmenswerte oder Steue- rungs- und Kontrollprozesse. Risiko- und Reputationsmanagement, Aufsichtsstruktu- ren, Compliance oder Korruption sind beispielhafte Punkte die bewertet werden. Quelle: Pixabay 3 Quelle: Gablers Wirtschaftslexikon (online)Seite 24 von 31 24 10.2. SDG-Ziele4 Am 25. September 2015 wurden auf dem Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung 2015 am Hauptsitz der Vereinten Nationen in New York die 17 „Ziele für nachhaltige Entwicklung“ von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die Agenda 2030 (englisch Transforming our World: The 2030 Agenda for Sustainalble Deve- lopment) besteht aus folgenden Elementen: Einer Präambel, einer politischen Deklaration, den 17 Zielen für nachhaltige Entwicklung (als das Kernstück der Agenda 2030), einem Ab- schnitt zu Umsetzungsmitteln und zur globalen Partnerschaft sowie einem Abschnitt zur Fort- schreibung und Überprüfung. Primär bezieht sich die Agenda 2030 auf die Ebene der Natio- nalstaaten; relevant ist die Agenda 2030 jedoch auch für die regionale und lokale Ebene. Kom- munen entwickeln im Rahmen der Agenda 2030 anhand der SDGs Lokale Nachhaltigkeitsstra- tegien. Zur Umsetzung der Agenda 2030 in Kommunen ist ein indikatorengestütztes Monito- ring vorgesehen, um anhand von Messzahlen die Erreichung der Nachhaltigkeitsziele abzubil- den und zu überprüfen. Die 17 Ziele im Einzelnen: 1. Armut beenden – Armut in all ihren Formen und überall beenden 2. Ernährung sichern – den Hunger beenden, Ernährungssicherheit und eine bessere Er- nährung erreichen und eine nachhaltige Landwirtschaft fördern 3. Gesundes Leben für alle – ein gesundes Leben für alle Menschen jeden Alters gewähr- leisten und ihr Wohlergehen fördern 4. Bildung für alle – inklusive, gerechte und hochwertige Bildung gewährleisten und Mög- lichkeiten des lebenslangen Lernens für alle fördern 5. Gleichstellung der Geschlechter – Geschlechtergleichstellung erreichen und alle Frauen und Mädchen zur Selbstbestimmung befähigen 6. Wasser und Sanitärversorgung für alle – Verfügbarkeit und nachhaltige Bewirtschaf- tung von Wasser und Sanitärversorgung für alle gewährleisten 7. Nachhaltige und moderne Energie für alle – Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nach- haltiger und zeitgemäßer Energie für alle sichern 8. Nachhaltiges Wirtschaftswachstum und menschenwürdige Arbeit für alle – dauerhaf- tes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbe- schäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle fördern 9. Widerstandsfähige Infrastruktur und nachhaltige Industrialisierung – eine wider- standsfähige Infrastruktur aufbauen, breitenwirksame und nachhaltige Industrialisie- rung fördern und Innovationen unterstützen 10. Ungleichheit verringern – Ungleichheit in und zwischen Ländern verringern 11. Nachhaltige Städte und Siedlungen – Städte und Siedlungen inklusiv, sicher, wider- standsfähig und nachhaltig gestalten 4 Quelle: WikipediaSeite 25 von 31 25 12. Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen – nachhaltige Konsum- und Produktions- muster sicherstellen 13. Sofortmaßnahmen ergreifen, um den Klimawandel und seine Auswirkungen zu be- kämpfen 14. Bewahrung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen 15. Landökosysteme schützen – Landökosysteme schützen, wiederherstellen und ihre nachhaltige Nutzung fördern, Wälder nachhaltig bewirtschaften, Wüstenbildung be- kämpfen, Bodendegradation beenden und umkehren und dem Verlust der biologi- schen Vielfalt ein Ende setzen 16. Frieden, Gerechtigkeit und starke Institutionen. Friedliche und inklusive Gesellschaften für eine nachhaltige Entwicklung fördern, allen Menschen Zugang zum Recht ermögli- chen und leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und inklusive Institutionen auf allen Ebenen aufbauen 17. Umsetzungsmittel und globale Partnerschaft stärken – Umsetzungsmittel stärken und die globale Partnerschaft für nachhaltige Entwicklung mit neuem Leben füllen Zur Konkretisierung der 17 Ziele wurde ein Katalog von 169 Zielvorgaben verabschiedet, da- runter unter anderem das Auslaufen der Subventionen für fossile Energien und für Agrar-Ex- portsubventionen und aller Exportmaßnahmen mit gleicher Wirkung. Die 169 Zielvorgaben lassen sich unterteilen in 107 inhaltliche Ziele, die für die SDGs 1 bis 16 mit arabischen Ziffern gekennzeichnet sind und in 62 Umsetzungs-Maßnahmen (engl.: Means of Implementation) mit denen meist finanzielle oder institutionelle Strukturen beschrieben werden. SDG 17 ent- hält ausschließlich Umsetzungsmaßnahmen. Quelle für die Grafik: UNDP - https://www.undp.org/content/undp/en/home/sustainable-development-goals.html, Gemeinfrei, https://commons.wiki- media.org/w/index.php?curid=52672594Seite 26 von 31 26 10.3. United Nations Global Compact Global Compact oder auch United Nations Global Compact ist der englische Name für einen weltweiten Pakt (deutsch: Globaler Pakt der Vereinten Nationen), der zwischen Unternehmen und der UNO geschlossen wird, um die Globalisierung sozialer und ökologischer zu gestalten. Verwechslungsgefahr besteht mit dem Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migra- tion und mit dem UNGlobal Compact on Refugees. Am 31. Januar 1999 wurde der Pakt offiziell von UN-Generalsekretär Kofi Annan in einer Rede anlässlich des Weltwirtschaftsforums in Davos allen interessierten Unternehmensführern an- geboten. Die Internationale Handelskammer (ICC) war nicht nur der erste, sondern lange Zeit auch der einzige Ansprechpartner aus der Wirtschaft, der diese Initiative aufgriff. Im Juli 1999 vereinbarten die ICC und Kofi Annan eine enge Zusammenarbeit. Die ICC gewann die ersten 50 multinationalen Unternehmen. Am 26. Juli 2000 wurde in New York die operative Phase gestartet. Die Prinzipien des UN-Global Compact: Die Teilnahme am UN-Global Compact wird durch einen kurzen Brief an den UN-Generalsek- retär begründet. Darin erklärt ein Unternehmen seinen Willen, sich darum zu bemühen, in Zukunft bestimmte soziale und ökologische Mindeststandards einzuhalten. Diese Grundsätze sind in zehn Prinzipien gefasst, die hier sinngemäß wiedergegeben werden. Unternehmen, die den UN-Global Compact unterschreiben, sollen … 1. die international verkündeten Menschenrechte respektieren und ihre Einhaltung in- nerhalb ihrer Einflusssphäre fördern. 2. sicherstellen, dass sie nicht bei Menschenrechtsverletzungen mitwirken. 3. die Rechte ihrer Beschäftigten, sich gewerkschaftlich zu betätigen, respektieren so- wie deren Recht auf Kollektivverhandlungen effektiv anerkennen. 4. alle Formen von Zwangsarbeit bzw. erzwungener Arbeit ausschließen. 5. an der Abschaffung von Kinderarbeit mitwirken. 6. jede Diskriminierung in Bezug auf Beschäftigung und Beruf ausschließen. 7. eine vorsorgende Haltung gegenüber Umweltgefährdungen einnehmen. 8. Initiativen zur Förderung größeren Umweltbewusstseins ergreifen. 9. die Entwicklung und die Verbreitung umweltfreundlicher Technologien ermutigen. 10. gegen alle Arten der Korruption eintreten, einschließlich Erpressung und Bestechung. Die Korruptionsbekämpfung wurde nachträglich aufgenommen. Die unterzeichnenden Unternehmen sollen einen jährlichen Bericht darüber verfassen.Seite 27 von 31 27 11. BERICHT AUS DEM „GREENPEACE MAGAZIN“Seite 28 von 31 28Seite 29 von 31 29Seite 30 von 31 30 12. GLOSSAR Ratings Die Ratings der führenden drei Ratingagenturen für den langfristigen Bereich (Long Term): BONITÄT STANDARD & POORS (S&P) MOODY’S FITCH INVESTMENT-GRADE Exzellent AAA Aaa AAA Sehr gut AA+ Aa1 AA+ AA Aa2 AA AA- Aa3 AA- Gut A+ A1 A+ A A2 A A- A3 A- Befriedigend BBB+ Baa1 BBB+ BBB Baa2 BBB BBB- Baa3 BBB- NON-INVESTMENT-GRADE Spekulativ BB+ Ba1 BB+ BB Ba2 BB BB- Ba3 BB- Extrem spekulativ B+ B1 B+ B B2 B B- B3 B- Verzug/Ausfall CCC - C und schlechter Caa - C und schlechter CCC – C und schlechterSeite 31 von 31
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