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221273 · Beschlussvorlage

Grundstück in Bonn-Dottendorf, Loki-Schmidt-Platz 1 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses Az.: 168482

Nummer
221273
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
05.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
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Beschlussvorlage
öffentlich
221273
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
63 Bauordnungsamt
Dezernat:
Dez. III
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Loki-Schmidt-Platz
1
- Aufstockung eines Mehrfamilienhauses
Az.: 168482
Beratungsfolge
Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung
Beschlussvorschlag
Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung
beabsichtigt, den Antrag auf eine Baugenehmigung abzulehnen, da das
Vorhaben gegen das Einfügungsgebot und das Gebot der Rücksichtnahme
gem. § 34 BauGB verstößt.
Begründung
Die Bauherrin beantragt die Baugenehmigung für die Aufstockung eines
Mehrfamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück.
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. D 34 (53), D
28 (37), sowie D 18 (28) und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch
(BauGB), im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen.
Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach §
34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut
werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die
Erschließung gesichert ist.
Gegen das Bauvorhaben bestanden bereits bei der ursprünglich eingereichten
Planung am 20.07.2020 erhebliche planungsrechtliche und stadtplanerische
Bedenken in Bezug auf das Einfügungsgebot im Sinne des § 34
Baugesetzbuch, sodass eine Umplanung notwendig wurde.
Die darauffolgenden Umplanungen konnten nicht akzeptiert werden, da die
Höhenmaße der Nachbarbebauung und die Abstimmung auf den
Doppelhauspartner nicht beachtet wurden. Des Weiteren bestanden Bedenken,
bedingt durch die Dachform, der Dachneigung sowie aufgrund der Forderung
einer deutlichen Unterordnung des Dachgeschosses mittels Reduzierung vonSeite 1 von 3
Seite 2
Gaubenbreiten und Rücksprüngen zur Gebäudeaußenkante
Trotz mehrfacher Umplanung verstößt das Vorhaben nach wie vor gegen die
gültige Rechtsprechung zu Doppelhaushälften, wonach diese eine
wechselseitige vertretbare Einheit bilden müssen. In der hier vorhandenen
offenen Bauweise sind nur Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen
zulässig. Zwar sollte der First in dieser aktuellen Planung nun um 0,9 Meter
niedriger ausgeführt werden, es blieb allerdings bei einem erheblichen
wahrnehmbaren Unterschied zum angrenzenden Nachbarhaus
Hausdorffstraße Nr. 238.
Die Bauherrin bildet zusammen mit ihrer Nachbarin eine
Schicksalsgemeinschaft. Diese erfordert bei Bauvorhaben, laut der aktuell
geltenden Rechtsprechung, eine enge Abstimmung mit dem jeweiligen
Nachbarn. Eine Änderung des Objektes könnte somit nur zugelassen werden,
wenn die Nachbarin auf ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte aus der oben
genannten Rechtsprechung zu Doppelhaushälften verzichtet. Die
Nachbarzustimmung konnte nicht vorgelegt werden.
Aufgrund der langen Zeit zwischen der beabsichtigten Ablehnung des Antrages
und der nächsten Sitzung des Ausschusses wird der Antrag in der Zwischenzeit
bereits abgelehnt.
Anlage/n
1 Flurkarte Loki-Schmidt-Platz 1 (öffentlich)
2 amtl. Lageplan Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich)
3 Ansicht 1_Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich)
4 Ansicht 2 Loki Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich)
5 Ansicht 3 Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3
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Datenstand: 03.11.2026, 04:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de