221273 · Beschlussvorlage
Grundstück in Bonn-Dottendorf, Loki-Schmidt-Platz 1 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses Az.: 168482
Kerndaten
- Nummer
- 221273
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 05.07.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
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Beschlussvorlage öffentlich 221273 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 63 Bauordnungsamt Dezernat: Dez. III Grundstück in Bonn-Dottendorf, Loki-Schmidt-Platz 1 - Aufstockung eines Mehrfamilienhauses Az.: 168482 Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Anhörung Beschlussvorschlag Der Ausschuss nimmt zustimmend zur Kenntnis, dass die Verwaltung beabsichtigt, den Antrag auf eine Baugenehmigung abzulehnen, da das Vorhaben gegen das Einfügungsgebot und das Gebot der Rücksichtnahme gem. § 34 BauGB verstößt. Begründung Die Bauherrin beantragt die Baugenehmigung für die Aufstockung eines Mehrfamilienhauses auf dem oben genannten Grundstück. Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich der Fluchtlinienpläne Nr. D 34 (53), D 28 (37), sowie D 18 (28) und ist planungsrechtlich nach § 30 Baugesetzbuch (BauGB), im Übrigen nach § 34 BauGB zu beurteilen. Ein Vorhaben ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Gegen das Bauvorhaben bestanden bereits bei der ursprünglich eingereichten Planung am 20.07.2020 erhebliche planungsrechtliche und stadtplanerische Bedenken in Bezug auf das Einfügungsgebot im Sinne des § 34 Baugesetzbuch, sodass eine Umplanung notwendig wurde. Die darauffolgenden Umplanungen konnten nicht akzeptiert werden, da die Höhenmaße der Nachbarbebauung und die Abstimmung auf den Doppelhauspartner nicht beachtet wurden. Des Weiteren bestanden Bedenken, bedingt durch die Dachform, der Dachneigung sowie aufgrund der Forderung einer deutlichen Unterordnung des Dachgeschosses mittels Reduzierung vonSeite 1 von 3 Seite 2 Gaubenbreiten und Rücksprüngen zur Gebäudeaußenkante Trotz mehrfacher Umplanung verstößt das Vorhaben nach wie vor gegen die gültige Rechtsprechung zu Doppelhaushälften, wonach diese eine wechselseitige vertretbare Einheit bilden müssen. In der hier vorhandenen offenen Bauweise sind nur Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen zulässig. Zwar sollte der First in dieser aktuellen Planung nun um 0,9 Meter niedriger ausgeführt werden, es blieb allerdings bei einem erheblichen wahrnehmbaren Unterschied zum angrenzenden Nachbarhaus Hausdorffstraße Nr. 238. Die Bauherrin bildet zusammen mit ihrer Nachbarin eine Schicksalsgemeinschaft. Diese erfordert bei Bauvorhaben, laut der aktuell geltenden Rechtsprechung, eine enge Abstimmung mit dem jeweiligen Nachbarn. Eine Änderung des Objektes könnte somit nur zugelassen werden, wenn die Nachbarin auf ihre öffentlich-rechtlichen Abwehrrechte aus der oben genannten Rechtsprechung zu Doppelhaushälften verzichtet. Die Nachbarzustimmung konnte nicht vorgelegt werden. Aufgrund der langen Zeit zwischen der beabsichtigten Ablehnung des Antrages und der nächsten Sitzung des Ausschusses wird der Antrag in der Zwischenzeit bereits abgelehnt. Anlage/n 1 Flurkarte Loki-Schmidt-Platz 1 (öffentlich) 2 amtl. Lageplan Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich) 3 Ansicht 1_Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich) 4 Ansicht 2 Loki Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich) 5 Ansicht 3 Loki-Schmidt-Platz 1_n. ö. (nichtöffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 04:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de