221251 · Beschlussvorlage
Bebauungsplan Nr. 6920-2, Innovation Greenhouse, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel, Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs
Kerndaten
- Nummer
- 221251
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 08.09.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung
- Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Klima und Lokale Agenda Anhörung
- Sitzung der Bezirksvertretung Beuel Anhörung
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Beschlussvorlage öffentlich 221251 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III Bebauungsplan Nr. 6920-2, Innovation Greenhouse, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel, Beschluss über die erneute öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Beratungsfolge Bezirksvertretung Beuel 19.10.2022 Anhörung Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen Empfehlung Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda 27.09.2022 Anhörung Rat 27.10.2022 Entscheidung Beschlussvorschlag I. Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch an der Bauleitplanung Die im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 Baugesetzbuch am Planverfahren vorgetragenen Stellungnahmen werden entsprechend dem Beschluss des Rats vom 09.12.2021 (Drucksachen(DS)-Nr.: 211593) behandelt. II. Stellungnahmen der betroffenen Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch 1. Die seitens der Autobahn GmbH mit Stellungnahme Nr. 1 mit E-Mail vom 07.03.2022 vorgebrachte Forderung nach einem Nachweis über die Leistungsfähigkeit der beiden Anschlussknoten der A562 wird insoweit berücksichtigt, als im Rahmen eines Verkehrsgutachtens nachgewiesen wurde, dass mit der vorliegenden Planung keine Verkehrsentwicklung zu erwarten ist, die über den bereits bestehenden planungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen hinausgeht. Die Hinweise in der Stellungnahme, dass keine Ansprüche bezüglich Lärmschutz und Schadstoffbelastung an die Autobahn GmbH gestellt werden können, werden zur Kenntnis genommen und der Vorhabenträgerin übermittelt. Die darüber hinausgehenden Bedenken werden nichtSeite 1 von 56 Seite 2 berücksichtigt. 2. Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz, Kreisgruppe Bonn mit Stellungnahme Nr. 2 vom 06.03.2022 vorgetragenen Anregungen werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht. Die Anregungen werden in den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht berücksichtigt. 3. Die von der DB Netz AG mit Stellungnahme 3 (E-Mail vom 28.03.2022) vorgetragenen Anregungen werden berücksichtigt, indem die Auflagen und Hinweise zur Bauausführung der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht werden. 4. Die vom Landesbüro der Naturschutzverbände mit Stellungnahme Nr. 4 vom 07.03.2022 vorgetragenen Anregungen werden insoweit berücksichtigt, als die Maßnahmen zum Vogelschutz vertraglich vereinbart, die Berechnungen zum Überflutungsnachweises auf ein 100-jährliches Hochwasserereignis ausgeweitet und die vorgetragenen Gesichtspunkte der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht werden. Die übrigen Anregungen werden nicht berücksichtigt. Der überarbeitete Überflutungsnachweis ist als Anlage der Vorlage beigefügt. 5. Die von den Stadtwerken Bonn mit Stellungnahme Nr. 5 vom 02.03.2022 vorgetragenen Anregungen wurden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht. Die Anregung zum Trafostandort wird berücksichtigt, indem im Bebauungsplanentwurf der erneuten Offenlage ein zwischen Vorhabenträgerin und Stadtwerken abgestimmter Trafostandort festgesetzt wird. 6. Die von der Deutschen Telekom Technik GmbH mit Stellungnahme Nr. 6 vom 20.01.2022 vorgetragenen Anregungen werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht. 7. Die vom Wahnbachtalsperrenverband mit Stellungnahme Nr. 7 vom 02.02.2022 per E-Mail vorgetragenen Anregungen werden der Vorhabenträgerin zur Kenntnis gebracht. III. Offenlagebeschluss Der Bebauungsplan Nr. 6920-2, der Bundesstadt Bonn, im Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel zwischen rechtsrheinischer DB-Strecke Köln- Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße, Konrad-Zuse-Platz und Karl-Duwe- Straße ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB einschließlich der dazugehörenden Begründung erneut öffentlich auszulegen. Der erste Entwurf des Bebauungsplans Nr. 6920-2 in der Fassung des Offenlagebeschlusses vom 09.12.2021 wird nicht weiterverfolgt. Begründung PlangebietSeite 2 von 56 Seite 3 Das Plangebiet befindet sich auf einem dreiecksförmigen Grundstück zwischen der rechtsrheinischen Bahntrasse und der Karl-Duwe-Straße im Bereich des Projektgebietes Bonner Bogen. Auf dem Areal wurden die Flächen einer ehemaligen Zementfabrik unmittelbar am Rheinufer und dem rechtsrheinischen Teil der Rheinaue zu einem modernen Büro- und Dienstleistungsstandort entwickelt. Im Plangebiet befinden sich ein Parkhaus mit 450 Stellplätzen, ein vorgelagertes Bürogebäude „Haus der freien Berufe“ sowie eine brachliegende Fläche, auf der das Innovation Greenhouse entstehen soll. Die Brache wurde bei der Errichtung des Parkhauses und des Hauses der freien Berufe als Baustelleneinrichtungsfläche genutzt. Die Fläche ist überwiegend geschottert, eine befestigte Fläche wird als Fahrradabstellplatz genutzt. Bäume oder sonstige Bepflanzungen sind bis auf eine spärliche Randvegetation und die mit Gehölzen bewachsenen Böschung zur Bahnstrecke nicht vorhanden. Vorhandenes Planungsrecht Im Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn ist das Plangebiet zum Teil als gemischte Baufläche und zum Teil als Grünfläche sowie als Fläche für Bahnanlagen dargestellt, diese Grünfläche trennt als schmales Band die gemischte Baufläche von der nördlich angrenzenden Sonderbaufläche. Der Flächennutzungsplan wird nach Abschluss des Bebauungsplanverfahrens auf dem Wege der Berichtigung (künftig: Sonderbaufläche) angepasst. Für die verbleibenden Mischgebietsflächen, die überwiegend im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins liegen, wird der Flächennutzungsplan nachfolgend in einem eigenständigen Verfahren geändert. Eine Gegenüberstellung der FNP-Darstellungen vor und nach der Anpassung befindet sich in den Anlagen zur Vorlage. Der bestehende Bebauungsplan Nr. 8120-15 vom 09.07.2008 setzt das Plangebiet als Mischgebiet mit zulässiger Nutzung als Parkhaus mit Einzelläden im Erdgeschoss sowie einem Fitnesscenter im Staffelgeschoss fest. Angelehnt an diese Festsetzungen ist im Planbereich durch die Vorhabenträgerin ein Parkhaus mit rund 450 Einstellplätzen mit vorgelagertem Bürogebäude und gastronomischen und dienstleistungsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss errichtet worden. Die bestehende Nutzung entspricht jedoch hinsichtlich Art und Maß sowie der Lage der überbauten Flächen nicht den Planfestsetzungen des bestehenden Bebauungsplans, daher soll das Planungsrecht zum Einen an die über Befreiungen genehmigten Nutzung angepasst werden. Zum Anderen ist in Verbindung mit dem Vorhaben Innovation Greenhouse eine Anhebung der Grundflächenzahl (GRZ) für das Gesamtgrundstück notwendig. Aufgrund der für den Bonn-Visio Innovationspark noch bestehenden Baupotentiale und Nutzungsüberlegungen sowie des damit verbundenen Stellplatzbedarfs beabsichtigte die Vorhabenträgerin im Jahr 2009, eine deutliche, über den planungsrechtlichen Zulässigkeitsrahmen erheblich hinausgehende Erweiterung der Parkhauskapazitäten auf ca. 880 Stellplätze. Neben einer Verlängerung des Parkhauses in südlicher Richtung und einer Erhöhung der Geschossigkeit auf VIII Geschosse sollten gleichzeitig die ursprünglich vorgesehenen Sondernutzungen im Staffelgeschoss und den darüber liegenden Dachflächen (Fitnesscenter/sportliche Nutzung) entfallen.Seite 3 von 56 Seite 4 Auf dieser Grundlage hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 24.09.2009 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 8120-16 gefasst (DS-Nr. 0910297). Die Planung wurde jedoch nicht weitergeführt. Planungsanlass und Planungsziele Die Vorhabenträgerin beabsichtigt, die Bestandsbebauung zwischen rechtsrheinischer DB-Strecke, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe-Straße in Richtung Süden zu erweitern. Geplant ist ein VI-geschossiges Bürogebäude mit einer gastronomischen Nutzung im Erdgeschoss. Insgesamt ist eine Bruttogeschossfläche von ca. 4.300 m² beabsichtigt. Zudem beabsichtigt die Pächterin des Gastronomiebetriebs, welcher sich im bereits im Plangebiet bestehenden Bürogebäude im Erdgeschoss befindet, eine Erweiterung des Betriebsbereichs durch einen Anbau auf einer bislang für die Außengastronomie genutzten Fläche im Norden des Bestandsgebäudes. Parallel dazu beabsichtigt die Vorhabenträgerin, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 8120-17 aufzustellen, um den Bau des gastronomisch zu nutzenden Rheinpavillons auf einer Fläche südwestlich des Plangebiets direkt am Rheinufer umsetzen zu können (DS-Nr. 1713510 und 1713510EB3). Die beiden Planverfahren laufen getrennt, die Planunterlagen für eine zu beschließende öffentliche Auslegung werden derzeit erarbeitet. Die Fachgutachten wurden jedoch zum Teil für beide Vorhaben zusammen ausgearbeitet. Die Notwendigkeit der durch den Aufstellungsbeschluss von 2009 vorgesehenen Parkhauserweiterung mit einem zusätzlichen Angebot von ca. 430 Stellplätzen für den Bonner Bogen ist zwischenzeitlich vor dem Hintergrund einer veränderten Stellplatznachfrage und der freien Kapazitäten im bestehenden Parkhaus infrage zu stellen. Durch eine Parkraumuntersuchung des Büros BSV wurde im Jahr 2018 eine Unterauslastung der vorhandenen Parkhäuser und Tiefgaragen im Gesamtgebiet des Bonner Bogens nachgewiesen. Das statt der Parkhauserweiterung von der Vorhabenträgerin geplante Innovation Greenhouse soll den letzten Baustein der Arrondierung des Konrad-Zuse-Platzes mit modernen Arbeitsplätzen bilden. Nach dem künftigen Ausbau der Trasse für die S-Bahn-Linie13 und dem zugehörigen Bahnhof Oberkassel soll das Gebäude für die mit der Bahn Ankommenden das „Tor“ zum Gesamtareal Bonner Bogen sein. Der Standort soll mit der Errichtung moderner Büroflächen für die Nutzung durch innovative Technologieunternehmen / digitale Startups gesichert und etabliert werden, um die enge räumliche Zuordnung und Verknüpfung mit den benachbarten Einrichtungen dauerhaft sicher zu stellen. Aufgrund der bereits heute bestehenden mangelnden Leistungsfähigkeit des Kreisverkehrs Landgrabenweg/Josef-Schumpeter-Allee/A562 in den Spitzenzeiten war die Anforderung an das Planverfahren, dass durch das Innovation Greenhouse keine Kfz-Verkehre erzeugt werden, die über den Umfang hinausgehen, der bereits durch die im Bestandsbebauungsplan planungsrechtlich zulässige Nutzung möglich wäre. Das im Verkehrsgutachten ermittelte zusätzliche Verkehrsaufkommen für das Innovation Greenhouse und den Rheinpavillon entspricht in der morgendlichen Spitzenstunde 21 Kfz-Fahrten. Für die nachmittägliche Spitzenstunde erzeugenSeite 4 von 56 Seite 5 die geplanten Nutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 31 Kfz- Fahrten. Um diese Fahrtenanzahl zu minimieren bzw. auszugleichen, wurde ein umfangreiches Paket mit Mobilitätsmaßnahmen entwickelt, welches zum einen auf die zusätzliche Nutzung des Innovation Greenhouse ausgelegt ist, zum anderen aber auch auf das Gesamtverkehrsaufkommen am Bonner Bogen abzielt, so dass rechnerisch nur eine geringe Anzahl zusätzlicher Fahrten in den problematischen Spitzenstunden entsteht. Die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist aufgrund der nahen Haltepunkte von DB, Stadtbahn und Bus bereits heute sowie zukünftig zusätzlich durch die S-Bahn-Linie 13 begünstigt. Für den Radverkehr ist der Standort ebenfalls aufgrund der rheinuferbegleitenden Radwege sehr attraktiv zu erreichen. Ein Carsharing-Angebot ist in näherer Umgebung nicht vorhanden. Ein Fahrradleihsystem steht hingegen bereits heute zur Verfügung. Zur Umsetzung und zum Monitoring der Mobilitätsmaßnahmen verpflichtet sich die Vorhabenträgerin in einem städtebaulichen Vertrag, der vor dem Satzungsbeschluss geschlossen wird. Bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Mobilitätsmaßnahmen wird laut Gutachten eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Gesamtgebiet Bonner Bogen von 15 Kfz-Fahren in der morgendlichen und 6 Kfz-Fahrten in der nachmittäglichen Spitzenstunde erreicht. Im Ergebnis kommt es durch die zusätzlichen Nutzungen rechnerisch zunächst zu geringfügigen Mehrverkehren, die jedoch durch die Mobilitätsmaßnahmen aufgefangen werden können, so dass letztlich eine Verringerung der Kfz- Fahrten gegenüber dem bestehenden Planungsrecht prognostiziert werden kann. Die bauordnungsrechtlich benötigten 41 Stellplätze für das Innovation Greenhouse und für das geplante Restaurant Rheinpavillon sollen im Parkhaus P3 – das bereits im Plangebiet vorhanden ist - untergebracht werden, da für einen Großteil der dort vorhandenen Stellplätze keine bauordnungsrechtliche Bindung vorliegt. Die Fahrradabstellplätze werden auf dem Plangrundstück und im Erdgeschoss des Parkhauses P3 dem Bedarf entsprechend verteilt. Planungsablauf Die DevelopVisio Innovation Greenhouse GmbH hat - stellvertretend für die DevelopVisio Pavillon am Bonner Bogen GmbH - mit Schreiben vom 18.07.2019 für das Vorhaben „Innovation Greenhouse“ die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes beantragt. Am 27.11.2019 erfolgte der entsprechende Zielbeschluss durch den Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz (DS-Nr. 190395). Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB, wie zunächst beabsichtigt, kann aus Gründen des Zuschnitts des Plangebiets mit dem Einbezug der benachbarten vorhandenen Nutzung mit Parkhaus und Bürogebäude nicht umgesetzt werden, weil hier einerseits dieSeite 5 von 56 Seite 6 Bestandsbebauung in das Plangebiet einzubeziehen ist und andererseits dieser Bereich als sonstiger Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes einen größeren Flächenumfang hätte, als das Gebiet des Vorhaben- und Erschließungsplanes. Dies wäre nach der Rechtsprechung aber nicht zulässig. Die vorhandene Bebauung wird in das Plangebiet einbezogen, weil sie aufgrund umfangreicher Befreiungen im Baugenehmigungsverfahren weder dem ursprünglich vorgesehenen und festgesetzten Planungsrecht entspricht, noch mit dem geplanten Vorhaben hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung vereinbar ist. Auch wenn aus den genannten Gründen hier kein Durchführungsvertrag zu einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgeschlossen werden kann, werden gleichwohl über einen städtebaulichen Vertrag wesentliche Maßgaben an das Vorhaben, die nicht planungsrechtlich festgesetzt werden können, vereinbart (s.u.). Der Bebauungsplan wird im beschleunigten Verfahren der Innenentwicklung gem. §13a BauGB aufgestellt, auf die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 und die Erstellung eines Umweltberichts wird dabei verzichtet. Entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 09.12.2021 die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nr. 6920-2 mit der Maßgabe beschlossen, dass das Technikgeschoss in seiner Fläche auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert werden soll (siehe DS-Nr. 211593). Im Bebauungsplan ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche ein separates Baufenster mit einer gegenüber dem sonstigen Baukörper um 3 m erhöhten zulässigen Höhe festgesetzt, in dem unter anderem Anlagen der Haustechnik untergebracht werden sollen. Dieses Baufenster weicht gegenüber der rheinseitigen Fassade überwiegend um 8,5m zurück, daher werden die innerhalb dieser Fläche zulässigen Bauteile vom öffentlichen Straßenraum aus kaum in Erscheinung treten. Lediglich im Bereich der Südspitze des Baukörpers ragt dieses Baufenster mit einem ca. 1,5m schmalen Streifen näher an den Straßenraum heran. Innerhalb dieses Baufensters wird jedoch nur eine untergeordnete Teilfläche für einen Technikaufbau genutzt, die wiederum auch nur einen Teil der Gebäudetechnik aufnimmt, da die technischen Haupt- Anlagen wie die Zentrale der raumlufttechnischen Anlagen, Sprinklertank und Sprinklerzentrale im Untergeschoss untergebracht werden. Die verbleibende benötigte Technik wird in einem schmalen Aufbau in einer Größe von ca. 68 m² untergebracht, in dem z. B. die für den Aufzug benötigte Technik untergebracht wird, die z.T. auch nur auf dem Dach installiert werden kann. Über diesen Aufbau hinausgehend wird in diesem Baufenster ein eingehauster Treppenaufgang untergebracht, welcher für die Zugänglichkeit des Dachs mit seiner Intensivbegrünung erforderlich ist. Der größte Teil dieses Baufensters wird jedoch für das Glasdach beansprucht, mit dem das Atrium belichtet werden soll. Dieses Glasdach beginnt auf der zur Karl-Duwe-Straße gelegenen Seite in der Höhe der Decke des 6.Obergeschosses und neigt sich in Richtung Bahnanlagen bis zur festgesetzten Maximalhöhe von 81 m über NHN, so dass der Technikaufbau durch die um ca. 15° geneigte Glasfläche nahezu vollständig verdeckt wird. Über die innerhalb dieses Baufensters festgesetzte Höhe von 81 m über NHN hinausgehende Überschreitungen sind durch Festsetzungen im Bebauungsplan ausgeschlossen. Zudem ist eine Einhausung der Anlagen festgesetzt. Eine Sichtbarkeit der Aufbauten wird lediglich von der Seite der Bahnanlagen aus gegeben sein. Das Baufenster weist zu dieser SeiteSeite 6 von 56 Seite 7 keine Zurücksetzung von den Fassaden der übrigen Geschosse auf. Ergänzend dazu wird das Glasdach in vogelschlagvermeidender Bauweise errichtet. Durch den Ausschuss für Umwelt, Klima und Lokale Agenda am 25.11.2021 wurde die Verwaltung gebeten, folgende Frage zu Protokoll zu beantworten: “Inwiefern wurde bzw. wird eine Einbindung in das Geothermie System geprüft?” Die Vorhabenträgerin hat hierzu dargelegt, dass von ihr im Rahmen der Vorplanung des Gebäudes die Errichtung einer weiteren Wasser-Wasser- Wärmepumpenanlage an dem Standort Bonner Bogen verworfen wurde. Da bereits ein solcher Antrag der Ewald Hohr Wohnungsbau & Co. KG am 22.10.2012 durch die Untere Wasserbehörde abgelehnt wurde, wurde dies auch für das Innovation Greenhouse erwartet. Die Genehmigungsfähigkeit scheitert laut Auskunft der Unteren Wasserbehörde an der Vielzahl bereits vorhandener Anlagen in der Umgebung (z.B. Bonner Bogen, Polizeipräsidium, T-Mobile), die bereits die Grundwassertemperatur stark erwärmen. Diese Wärmepumpen werden fast ganzjährlich zur Kühlung der Bürogebäude genutzt, da diese sich durch Menschen, technische Geräte und Sonneneinstrahlung in Verbindung mit leistungsfähiger Wärmedämmung bereits stark selbst aufheizen. Eine Unterbringung der notwendigen Brunnen ist auf dem eng bebauten, dreieckförmigen Grundstück des IGH zudem kaum möglich. Die Anbindung an das bestehende Geothermiesystem am Bonner Bogen ist laut Vorhabenträgerin aufgrund der Entfernung des geplanten Gebäudes zur Energiezentrale im Hotel Kameha technisch zu aufwändig und auch nicht umsetzbar, da die maximal zulässige Gesamtfördermenge durch die bestehende Bebauung und die vorhandene Brunnenanlage ausgeschöpft ist. Der unverhältnismäßig hohe technische Aufwand für eine Anbindung war bereits bei der Projektierung des Hauses der freien Berufe (direkt an das Vorhaben angrenzender Bestandsbau der Vorhabenträgerin) ein Ausschlusskriterium. Die öffentliche Auslegung des daraufhin ausgearbeiteten Bebauungsplanentwurfs fand in der Zeit vom 12.01.2022 bis 07.03.2022 statt. In diesen Zeitraum einbezogen war der sich aus §13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB ergebende Zeitraum zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Ziele und Zwecke und die wesentlichen Auswirkungen der Planung, die bei dem hier erfolgten Verzicht auf eine Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §3 Abs.1 BauGB erforderlich ist. Das Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie Nachhaltige Entwicklung ist eine Gemeinschaftsaufgabe aller an der Bauleitplanung beteiligten Akteure. Einzelne Fachinteressen sollen vor allen Dingen im Hinblick der Ziele der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie (DS- Nr.:1812770) sowie des Leitbildes zu Klimaschutz und Klimaanpassung, mit dem Vorhaben bis zum Jahr 2035 klimaneutral zu werden auch in der Bauleitplanung bestmöglich in Einklang gebracht werden bzw. bei Interessenskonflikten abgewogen werden.Seite 7 von 56 Seite 8 Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen wird entsprechend der Mehrstufigkeit von Planverfahren ein ebenfalls mehrstufiger Nachhaltigkeitscheck durchgeführt (DS-Nr.: 220501). Für die vorliegende Planung wurden notwendige Gutachten erstellt und bei den Planfestsetzungen berücksichtigt. Die Planbegründung enthält sehr detaillierte Aussagen zu allen Belangen, die bei der Planerstellung zu berücksichtigen waren. Auf dieser Grundlage wurde der Nachhaltigkeitscheck bei diesem Bebauungsplanverfahren erstmalig durchgeführt und abgeschlossen. Hier steht im Vordergrund die Frage, welche im Verfahren erreichten Qualitäten im Hinblick auf die Nachhaltigkeitsstrategie sich durch Festsetzungen im Bebauungsplan oder durch Vereinbarungen im Städtebaulichen Vertrag verbindlich sichern lassen. Hinweis: Die angehängte Übersicht des Nachhaltigkeitschecks Stufe III stellt keine „Nachhaltigkeitsbescheinigung“ dar, sondern stellt das beabsichtigte Vorhaben im Kontext der Bonner Nachhaltigkeitsstrategie dar. Zu Beschlusspunkt I: Im Rahmen der Beschlussfassung zur ersten öffentlichen Auslegung der Bebauungsplanentwürfe gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch wurde bereits über die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vorgetragenen Stellungnahmen beraten. Die Behandlung der in den Stellungnahmen vorgetragenen Aspekte erfolgt entsprechend dem Beschluss des Rates am 09.12.2021 (DS-Nr.: 211593). Auf eine erneute Wiedergabe wird verzichtet und auf die Verwaltungsvorlage verwiesen. Zu Beschlusspunkt II: Während der ersten öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs.2 BauGB wurden die unter Ziffern II. 1. bis 7. aufgeführten Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange abgegeben. Aus der Öffentlichkeit wurden während der ersten Offenlage keine Stellungnahmen eingebracht. Die bei der Verwaltung während dieser öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen sind im Anhang "Gesamtabwägung 1.Offenlage" wiedergegeben und mit einem Abwägungsvorschlag versehen. Die Originale der eingereichten Stellungnahmen die im Rahmen der ersten öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch abgegeben wurden, liegen den Mitgliedern der Bezirksvertretung Beuel, dem Ausschuss für Wohnen, Planen und Bauen sowie des Rates eine Viertelstunde vor und während der Sitzungen zur Einsicht bereit. Gleiches gilt auch für die während der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 Baugesetzbuch zum Bebauungsplan Nr. 6920-2 eingegangenen Stellungnahmen (Beschlusspunkt I) und die dem Bebauungsplan zugrundeliegenden Gutachten und Stellungnahmen.Seite 8 von 56 Seite 9 Zu Beschlusspunkt III: Am Bebauungsplanentwurf wurde in folgenden Punkten Änderungen gegenüber dem Planentwurf der 1. Offenlage vorgenommen: Erweiterung Gastronomie Im Nachgang der Offenlage wurde durch die Pächterin des Gastronomiebetriebs im Erdgeschoss des bestehenden Bürogebäudes („Haus der freien Berufe“) eine Erweiterung des Restaurants (Abacco´s Steakhouse) auf einer bisher gepflasterten und für die Außengastronomie genutzten Freifläche nördlich des Gebäudes angeregt. Geplant ist ein eingeschossiger Anbau mit Glasfassade und begrüntem Dach, der als eine Art Wintergarten mit zu öffnenden Glasfaltwänden eine ganzjährige Nutzung erlaubt. Die Gestaltung der Glaselemente wird mit vogelschlagvermeidenden Elementen vor Vogelschlag gesichert. Dadurch entsteht eine Erweiterung der Betriebsfläche um ca. 77m². Diese Erweiterung wird durch den Vorhabenträgerin als Eigentümerin unterstützt. Städtebauliche oder stadtgestalterische Bedenken bestehen gegen diese geplante Erweiterung nicht. Die zulässige Versiegelung des Grundstücks wird durch die Erweiterung nicht vergrößert. Im Bebauungsplanentwurf der ersten Offenlage war eine solche Erweiterung jedoch planungsrechtlich nicht zulässig, da für diesen Bereich keine überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt war. Diese geplante Erweiterung wird im Bebauungsplanentwurf der erneuten Offenlage berücksichtigt. Das im ersten Offenlageentwurf im Bereich der nördlichen Baugrenze festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht wird in ein reines Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger umgewandelt, da hier ein Geh- und Fahrrecht zugunsten der Öffentlichkeit nicht benötigt wird und nur die dort befindlichen Leitungen gesichert werden müssen. Schallabsorptionsmaß der bahnseitigen Fassade Im den textlichen Festsetzungen in der Planurkunde zum Entwurf des Bebauungsplans war unter Nr. 4.4 ein Schallabsorptionsmaß für die der Bahnstrecke zugewandte Außenwand festgesetzt. Die der Bahnstrecke zugewandte Außenwand des Gebäudes sollte hochabsorbierend gemäß der Absorptionsgruppe A3 (Absorptionsmaß DLa zwischen 8 und 11) nach ZTV Lsw 06 „Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinie für die Ausführung von Lärmschutzwänden an Straßen“ ausgebildet werden. Nach Prüfung durch den Architekten der Vorhabenträgerin stellte sich nach der ersten Offenlage heraus, dass die Umsetzung eines solchen Absorptionsmaßes für Gebäudefassaden nicht umsetzbar ist, da die getroffene Regelung ausschließlich bei der Errichtung von Lärmschutzwänden angewandt wird. Die Herkunft der Festsetzung lässt sich auch nicht auf das im Zuge des Planverfahrens erstellte Schalltechnische Gutachten zurückführen, so dass hier von einer irrtümlich eingefügten Festsetzung ausgegangen werden muss. Durch das Gutachten wurde ermittelt, dass sich die Pegel durch Reflexionen mit Errichtung des Plangebietskörpers gegenüber der Situation ohne Plangebietskörper um bis zu max. 0,3 dB(A) erhöhen. Des Weiteren wird ausgeführt, dass allgemein für Pegeländerungen von einer Wahrnehmungsschwelle von 1 dB ausgegangen wird. Daraus ist zu schließen, dass bei Pegelerhöhungen unterhalb von 0,5 dB eine spürbare Verschlechterung der erlebten Lärmbelastung der Anlieger auszuschließen ist.Seite 9 von 56 Seite 10 Die Bestandspegel an den im Gutachten betrachteten Immissionsorten, für die eine planbedingte Erhöhung prognostiziert wird, überschreiten zwar im Nachtzeitraum die Schwelle der Gesundheitsgefahr, dies ist jedoch aufgrund der ausschließlichen Büronutzung nicht relevant, da sich der verringerte Nachtwert auf eine Wohnnutzung und die Sicherstellung gesunden Schlafens bezieht. Das von den Erhöhungen betroffene Gebiet ist planungsrechtlich nach § 34 BauGB einzustufen, aufgrund der ausschließlichen Nutzung durch Bürobebauung und einer Schule kann hier ohne Planungsrecht zu ändern auch zukünftig keine Wohnbebauung entstehen. Die geringfügigen Erhöhungen sind daher hinzunehmen, es besteht keine Notwendigkeit gegen die Schallreflexionen Maßnahmen zu treffen, womit die textliche Festsetzung Nr. 4.4 des Bebauungsplanentwurfs der ersten Offenlage entsprechend ersatzlos entfallen kann. Trafostation In Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB wurde durch die Stadtwerke Bonn (SWB) die Notwendigkeit einer Trafostation im Plangebiet bekundet. Daher wird im überarbeiteten Planentwurf nach Abstimmung mit den SWB an der südlichen Spitze des Grundstücks eine Fläche für eine Mittelspannungs- Umspannstation (Trafo) festgesetzt. Ausnahmsweise kann eine solche Anlage auch an anderer Stelle im Plangebiet zugelassen werden, sofern dies mit dem Versorgungsträger abgestimmt wird. Zur Erreichbarkeit der Trafostation von öffentlichen Erschließungsflächen aus wird zudem ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Versorgungsträger festgesetzt. Mischsystem Karl-Duwe-Straße In der Begründung der ersten Offenlage wurde dargestellt, dass das Plangebiet durch ein Trennsystem in der Karl-Duwe-Straße entwässert wird. Ein solches Trennsystem ist jedoch nicht vorhanden. Daher wird der Abschnitt unter 1.8.1 der Begründung ersetzt durch folgenden Textbaustein: „Der Anschluss des Bebauungsplangebiets die öffentliche Mischwasserkanalisation ist grundsätzlich möglich. Der Anschluss kann, mit Blick auf die Netzhydraulik, sowohl an den Kanal DN 600 in der Karl-Duwe-Str. als auch an den Kanal DN 1200 am Konrad-Zuse-Platz erfolgen“. Änderungsbedarfe an den Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch diese Änderung nicht ausgelöst. Begriffsänderungen Immissonsrichtwert Unter Ziffer 2.3.1.der Begründung der ersten Offenlage wird im achten Absatz an zwei Stellen der Begriff "Immissionsrichtwerte" durch den Begriff "Schutzanspruch" ersetzt. Der Austausch des Begriffs "Immissionsrichtwerte" durch "Schutzanspruch" ist erforderlich, da der Begriff "Immissionsrichtwert" nur auf die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) bezogen werden kann, nicht jedoch auf die anderen Regelwerke wie DIN 18005, DIN 4109 oder der 16. Bundesimmissionsschutzverordnung, die hier jedoch ebenfalls angesprochen sind. Änderungsbedarfe an den Festsetzungen des Bebauungsplans werden durch diese redaktionelle Änderung nicht ausgelöst. Nach § 4a Abs.3 BauGB ist zu einem Entwurf eines Bauleitplan erneut auszulegen, wenn dieser nach der öffentlichen Auslegung geändert wurde. DerSeite 10 von 56 Seite 11 Kreis der von den vorgesehenen Änderungen am Bebauungsplanentwurf Betroffenen lässt sich kaum schlüssig eingrenzen. Daher ist der überarbeitete Bebauungsplan Nr. 6920-2 erneut öffentlich auszulegen und wird hiermit zur Beratung vorgelegt. Die angepasste Begründung ist als Anlage beigefügt. Die vorliegenden Stellungnahmen und Gutachten liegen den Stadt- und Bezirksverordneten vor den und während der Sitzungen zur Einsicht bereit. Anlage/n 1 Übersichtsplan (öffentlich) 2 Begründung (öffentlich) 3 Rechtsplan (öffentlich) 4 Gesamtabwägung 1.Offenlage (öffentlich) 5 Nachhaltigkeitscheck zur Offenlage (öffentlich) 6 FNP-Anpassung (öffentlich)Seite 11 von 56 Bebauungsplan Nr.. 66992200--22 Bundesstadt Bonn,, Stadtplanungsamt Geltungsbereich des Bebauungsplans Stadtbezirk Beuel Ortsteil OberkasselSeite 12 von 56 Bundesstadt Bonn Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel Begründung zur erneuten öffentlichen AuslegungSeite 13 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 1 STÄDTEBAULICHE ARBEITSGEMEINSCHAFT BÜRO FÜR STÄDTEBAU UND SIEDLUNGSWESEN Thomas-Mann-Straße 41 · 53111 Bonn · TEL.: 0228 /227 236 10 · FAX: 0228/ 227 236 19 Bearbeitung: Dipl. Ing. Ralf Thielecke M.A. Agnieszka Kosa Inhalt 1 Allgemeine Vorgaben ........................................................................................... 2 1.1 Plangebiet ............................................................................................................... 2 1.2 Planungsvorgaben .................................................................................................. 2 1.3 Planungsablauf / Planverfahren............................................................................... 3 1.4 Nutzungseignung .................................................................................................... 5 1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans .................................................................. 5 1.6 Vorhabenbeschreibung ........................................................................................... 6 1.7 Festsetzungen des Bebauungsplans ....................................................................... 6 1.7.1 Art der baulichen Nutzung ................................................................................ 6 1.7.2 Maß der baulichen Nutzung ............................................................................. 7 1.7.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche ............................................... 8 1.7.4 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote ............................................................... 9 1.7.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ................................................... 9 1.7.6 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr......................................10 1.7.7 Örtliche Bauvorschriften ..................................................................................10 1.8 Erschließung ..........................................................................................................11 1.8.1 Technische Infrastruktur ..................................................................................12 2 Auswirkungen der Planung ................................................................................ 14 2.1 Städtebauliche Auswirkungen ................................................................................14 2.2 Verkehrliche Auswirkungen ....................................................................................14 2.3 Auswirkungen auf die Umwelt ................................................................................15 2.3.1 Mensch / Gesundheit ......................................................................................15 2.3.2 Klima / Luft ......................................................................................................15 2.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz .............................................................................18 2.3.4 Boden / Wasser...............................................................................................22 2.3.5 Landschaftsbild / Erholung ..............................................................................23 2.3.6 Kultur- und Sachgüter .....................................................................................23 2.4 Auswirkungen auf die soziale Infrastruktur .............................................................23 2.5 Bodenordnung, Kosten und Finanzierung ..............................................................23 Anhang ..................................................................................................................... 24 Auflistung der verwendeten Gutachten .............................................................................24Seite 14 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 2 1 Allgemeine Vorgaben 1.1 Plangebiet Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ umfasst das rund 0,5 ha große Teilstück des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8120-15 nördlich der Karl-Duwe-Straße in Bonn Oberkassel. Es erstreckt sich über das Flurstück 508 sowie Teilflächen der Flurstücke 452 und 488 (Bahnanlage) der Flur 12 der Gemarkung Oberkassel. Dieser Bereich umfasst das bestehende Parkhaus P3, das daran angeschlossene Bürogebäude (Haus der freien Berufe) sowie die östlich angrenzende Fläche des geplanten Innovation Greenhouse. Das Plangrundstück liegt außerhalb des festgesetzten Überschwemmungsgebietes des Rheins und jeglicher anderen Schutzgebiete. 1.2 Planungsvorgaben Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln; Teilabschnitt Region Bonn / Rhein-Sieg stellt das Plangebiet und seine Umgebung als allgemeinen Siedlungsbereich (ASB) dar. Entlang der Nordostgrenze des Flurstücks 508 ist die rechtsrheinische Schienenstrecke Köln- Niederlahnstein der DB dargestellt. Somit entspricht die geplante Nutzung der regionalplanerischen Darstellung. Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Bonn stellt die Fläche des Plangebietes und seiner näheren Umgebung als Mosaik von Mischbauflächen, Grünflächen und Flächen für Bahnanlagen dar. Das westlich angrenzende Quartier Bonner Bogen ist als Sonderbaufläche – Büro und Verwaltung dargestellt. Auch jenseits der Bahnanlagen schließen sich Sonderbauflächen mit der Zweckbestimmung Büro und Verwaltung an. Das Plangrundstück soll zukünftig entsprechend der näheren Umgebung als Sondergebiet für Büro und Verwaltung festgesetzt werden. Die Darstellung des Flächennutzungsplanes ist nach Erlangung der Rechtskraft des Bebauungsplans entsprechend auf dem Wege der Berichtigung anzupassen (künftig: Sonderbaufläche). Für die verbleibenden Mischgebietsflächen, die überwiegend im gesetzlich festgesetzten Überschwemmungsgebiet des Rheins liegen, wird der Flächennutzungsplan nachfolgend in einem eigenständigen Verfahren geändert. Geltendes Planungsrecht Das Plangrundstück liegt innerhalb des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. 8120-15 aus dem Jahr 2008 für das Areal zwischen dem Weg, der den Ankerbach westlich begleitet, Konrad-Zuse-Platz, Heinrich-Konen-Straße, DB-Trasse Köln-Niederlahnstein und einer Parallelen ca. 130 m südöstlich der Rheinwerkallee. Es erstreckt sich über den im rechtskräftigen BP Nr. 8120-15 als Grundstück J definierten Bereich – die Fläche zwischen der rechtsrheinischen DB-Strecke Köln-Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl- Duwe-Straße. Der Plan setzt für das Plangebiet ein Mischgebiet (MI) in geschlossener Bauweise mit Zweckbestimmung Parkhaus mit untergeordneten Nutzungen – Einzelhandel und Fitnesscenter fest. Darüber hinaus sind mindestens 1.200 m2 der Dachfläche extensiv zu begrünen.Seite 15 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 3 Das Maß der baulichen Nutzung ist mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 und maximalen Gebäudehöhe von 77,40 m ü. NHN sowie Höchstgrenzen für die Zahl der Vollgeschosse mit VI und bei einer Bauhöhe von etwa 21 m einem Staffelgeschoss (BauNVO 1990) festgesetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen sind durch parallel zu der Bahntrasse und der Karl- Duwe-Straße verlaufende Baugrenzen bestimmt. Zur Heinrich-Konen-Straße und zum Konrad-Zuse-Platz berücksichtigen die Baugrenzen einen Vorplatz. Die noch unbebaute Teilfläche des Planbereichs war bislang für eine Erweiterung des Parkhauses P3 bestimmt. Eine solche Erweiterung ist jedoch nicht mehr erforderlich. Mit seinen Festsetzungen steht der rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 8120-15 dem städtebaulichen Ziel und der Vorhabenplanung des Innovation Greenhouse als sechsgeschossigem Bürogebäude mit Ladenflächen/Bistro in verschiedenen Punkten entgegen. Insbesondere die Art der baulichen Nutzung sowie die der Karl-Duwe-Straße zugewandte Baugrenze und die festgesetzten Nutzungsmaße erweisen sich als zu eng gefasst. Daher soll das Planungsrecht den neuen städtebaulichen Zielsetzungen mit der Zulässigkeit einer Sondergebietsnutzung für Büro und Verwaltung statt eines Parkhauses mit Einrichtungen für sportliche Zwecke durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6920-2 angepasst werden. Das bereits realisierte Parkhaus P3 sowie das daran angeschlossene Bürogebäude werden in den Geltungsbereich des Bebauungsplanes einbezogen. Angelehnt an die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 8120-15 ist im Planbereich durch die Vorhabenträgerin ein Parkhaus mit rund 450 Einstellplätzen mit vorgelagertem Bürogebäude und gastronomischen und dienstleistungsorientierten Nutzungen im Erdgeschoss errichtet worden. Die bestehende Nutzung entspricht jedoch hinsichtlich Art und Maß sowie der Lage der überbauten Flächen nicht den Planfestsetzungen des bestehenden Bebauungsplans, daher soll hier das Planungsrecht der über Befreiungen genehmigten Nutzung angepasst werden. An der ursprünglichen Festsetzung einer Nutzung für sportliche Zwecke soll nicht mehr festgehalten werden. In Verbindung mit dem Vorhaben Innovation Greenhouse ist eine Anhebung der Grundflächenzahl (GRZ) für das Gesamtgrundstück notwendig. 1.3 Planungsablauf / Planverfahren Die DevelopVisio Innovation Greenhouse GmbH hat mit Schreiben vom 18.07.2019 einen Antrag auf Einleitung eines Bebauungsplanverfahrens zur vorhabenbezogenen Änderung des bestehenden Planungsrechts für den Teilbereich – Grundstück J – des Bebauungsplans 8120- 15 gestellt. Die dort festgesetzte Nutzung „Parkhaus“ wurde auf einer Teilfläche mit einer Stellplatzkapazität von rund 480 Stellplätzen realisiert. Insgesamt verfügt der Bonner Bogen derzeit über einen Parkraum von über 1.250 Stellplätzen, die in den Tiefgaragen P1 und P2 und dem Parkhaus P3 günstig sowohl für Kurz- als auch für Dauerparker erreichbar sind. Für eine Erweiterung besteht kein Bedarf mehr, da zurzeit laut der Verkehrsuntersuchung1 aus dem Januar 2020 an den meisten Tagen (95 % der Werktage) über den ganzen Tag in den Tiefgargen P1 und P2 und dem Parkhaus P3 durchschnittlich 226 freie Stellplätze zur Verfügung stehen. Im Hinblick auf die effiziente Auslastung und Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur an diesem Standort sollen anstelle eines weiteren Parkhauses neue Büro-, Verwaltungs- und Forschungsflächen entwickelt werden. 1 Verkehrsuntersuchung zum „Innovation Greenhouse“ und „Rheinpavillon“ in Bonn, Januar 2020, AachenSeite 16 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 4 Der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 den Zielbeschluss über die Entwicklung der Fläche zwischen rechtsrheinischer DB-Strecke Köln-Niederlahnstein, Heinrich-Konen-Straße und Karl-Duwe- Straße vertagt. Der Verwaltung wurde der Auftrag erteilt, die Abweichungen des Vorhabens vom rechtskräftigen Bebauungsplan darzulegen. In der Sitzung des Ausschusses für Planung, Verkehr und Denkmalschutz am 22.01.2020 erfolgte der Zielbeschluss für die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6920-2 (DS-Nr. 190395 und 1903951 ST). Ziel des Bebauungsplanes Nr. 6920-2 ist eine geordnete städtebauliche Entwicklung des Gebietes als Bestandteil des Büro- und Verwaltungsstandorts im rechtsrheinischen Teil von Bonn. Die Konzentration einer Vielfalt an Branchen und deren ergänzenden Nutzungen hat einen innovativen Arbeitsstandort entstehen lassen. Eine Intensivierung und Erweiterung des Nutzungsangebots in dieser Lage soll im Rahmen der Stadtteilentwicklung zur Attraktivität des Standortes beitragen. Diese Ziele werden mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 6920- 2 umgesetzt. Da der Bebauungsplan als Plan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gem. §13a BauGB aufgestellt wird, hat der Ausschuss für Planung, Verkehr und Denkmalschutz von einer frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 (1) BauGB abgesehen (§ 13a Abs.3 Satz Nr.2 BauGB). Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB fand im Zeitraum vom 17.02 bis einschließlich 13.03.2020 statt. Das Vorhaben des Bürogebäudes dient der Innenentwicklung durch Wiedernutzbarmachung und Nachverdichtung eines bestehenden Areals. Die für die Zulässigkeit des beschleunigten Verfahrens zulässige Grundfläche von maximal 20.000 m² nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 wird nicht überschritten. Eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und der Erstellung eines Umweltberichts liegt nicht vor. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung von Natura-2000-Gebieten (Vogelschutzgebiet / FFH-Gebiet). Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind nicht zu beachten, da das Plangebiet weder im relevanten Abstand eines Störfallbetriebes liegt, noch selber Störfallbetriebe aufnehmen kann. Im beschleunigten Verfahren wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und dem Umweltbericht nach § 2a BauGB sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB abgesehen. Eingriffe in Natur und Landschaft gelten im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB als vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Die umweltrelevanten Gesichtspunkte werden im Rahmen des Bauleitplanverfahrens ohne formale Vorgaben geprüft und in die Abwägung eingestellt. Grundlage der Prüfung sind die Ziele des Bebauungsplanes sowie die allgemeinen Grundsätze und Ziele für die einzelnen Schutzgüter nach den jeweiligen Fachgesetzen. Zur Ermittlung der voraussichtlichen Auswirkungen der Planung wurden im Januar 2020 eine Verkehrsuntersuchung (Verkehrsuntersuchung zum „Innovation Greenhouse“ und „Rheinpavillon“ in Bonn, Januar 2020), eine Artenschutzprüfung (ASP Stufe I und II vom 15.01.2021), ein Lärmgutachten (22.02.2021) sowie ein Überflutungsnachweis (April 2020) erarbeitet. Obwohl dem Bebauungsplan ein konkretes Vorhaben zugrunde liegt, wird dieser nicht als vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 Baugesetzbuch (BauGB) aufgestellt, da der überwiegende Teil des Plangebietes nicht dem Vorhaben Innovation Greenhouse dient und bereits bebaut wurde. Die Durchführung des Vorhabens und seiner Erschließung unter Beachtung der durch den Rat der Bundesstadt Bonn beschlossenenSeite 17 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 5 Vorgaben für Bauleitpläne auf Veranlassung eines Vorhabenträgers werden durch einen städtebaulichen Vertrag vor dem Satzungsbeschluss vertraglich sichergestellt. Hierzu hat sich die Vorhabenträgerin im Rahmen einer Planungsvereinbarung bereits verpflichtet. Erneute Auslegung des Bebauungsplanentwurfs Nach der öffentlichen Auslegung des Entwurfs in der Zeit vom 02.01.2022 bis 07.03.2022 wurden diverse Planänderungen erforderlich. Zum einen entfiel das Erfordernis für die Absorptionsklasse der bahnseitigen Fassade. Zum anderen machte die in der Zwischenzeit weiter vertiefte Gebäudeplanung Korrekturen an den überbaubaren Flächen erforderlich. Durch die Planänderung soll im Bereich der bestehenden Terrasse westlich des Bestandsgebäudes ein fester Wintergarten entstehen. Dieser soll als ganzjährig nutzbarer Gastraum die derzeit lediglich durch einen Sonnenschutz abgedeckte Terrasse ersetzen. Eine weitere Änderung geringerer Bedeutung ist ein geänderter Zuschnitt des Baufensters für das Technikgeschoss und für die gläserne Atriumabdeckung, durch den sich die geringe Wahrnehmbarkeit dieser Bauteile vom öffentlichen Raum aus jedoch nicht verändert. An den tatsächlichen Bedarf angepasst werden zum Teil die Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte auf den Flächen außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen. Zur Sicherstellung der Stromversorgung wird zudem ein Trafostandort festgesetzt. Nach § 4a (3) BauGB ist ein Bauleitplan erneut auszulegen, wenn er nach der öffentlichen Auslegung geändert wurde. Da sich die Betroffenheit der Änderungen nicht eindeutig abgrenzen lässt, wurde eine erneute Offenlage notwendig. 1.4 Nutzungseignung Die reale Situation und die Verkehrsuntersuchung zeigen auf, dass die Erweiterung des Stellplatzangebots im Quartier Bonner Bogen nicht sinnvoll wäre. Am Standort Bonner Bogen steht den Kurz- und Dauerparkern Parkraum für über 1.250 Pkw in zwei Tiefgaragen P1 und P2 sowie einem Parkhaus P3 zur Verfügung. Dieser wird einheitlich durch die EcoVisio GmbH2 bewirtschaftetet. Die durch den Gutachter durchgeführte Bestandaufnahme kommt zum Ergebnis, dass im Parkhaus P3 angrenzend an das geplante Bürogebäude von den rund 480 Stellplätzen 430 Stellplätze bauordnungsrechtlich keinem Bauvorhaben als notwendige Stellplätze zugeordnet sind. Somit besteht die Möglichkeit, die vorhandene Bürofläche mit den untergeordneten Läden- und Gastronomielokalen zu erweitern und die Nutzung für sportliche Zwecke zurückzunehmen, um den Standort noch attraktiver zu gestalten. 1.5 Ziele und Zwecke des Bebauungsplans Das Innovation Greenhouse bildet den letzten Baustein der Arrondierung des Konrad-Zuse- Platzes mit modernen Arbeitsplätzen. Nach dem künftigen Ausbau der Trasse für die S-Bahn- Linie 13 und mit dem zugehörigen Bahnhof Oberkassel wird das Gebäude für die mit der Bahn Ankommenden das „Tor“ zum Gesamtareal Bonner Bogen sein. Der vorliegende Bebauungsplan dient dem Zweck, das Planungsrecht für den vorliegenden Entwurf herzustellen. Gleichzeitig soll der Standort mit der Errichtung moderner Büroflächen für die Nutzung zum Beispiel durch innovative Technologieunternehmen / digitale Startups 2 www.parkenambonnerbogen.comSeite 18 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 6 gesichert und etabliert werden, um die enge räumliche Zuordnung und Verknüpfung mit den benachbarten Einrichtungen dauerhaft sicher zu stellen. 1.6 Vorhabenbeschreibung Der vorgestellte Entwurf der Ulrich Griebel Planungsgesellschaft mbH, Köln, zeigt ein sechsgeschossiges Gebäude mit einer Doppelfassade aus Glas und Holzfenstern zur Karl- Duwe-Straße. Entlang dieser Kante orientieren sich sowohl Großraum- als auch konventionell aufgeteilte Büro- und Tagungsräume und ein Bistro. Mit der markanten Spitzform wird auf den Grundstückszuschnitt reagiert. Die der Bahnanlage zugewandte Fassade präsentiert sich als geschlossene Wand. In dem Teil des Gebäudes sind ein Funktionsraum, Sanitärräume und der Rettungsweg angeordnet. Das oberste Geschoss hat eine der Karl-Duwe-Straße zugewandte, begehbare Terrasse. Um die Klimaschutzanforderungen zu berücksichtigen, ist eine Dachteilfläche mit intensiver Dachbegrünung in Kombination mit Photovoltaikanlagen geplant. Der städtebauliche Vertrag wird eine Verpflichtung zur Installation und zum Betrieb der PV-Anlage enthalten. Das Gebäude soll barrierefrei von der Karl-Duwe-Straße aus begehbar sein. Das im Erdgeschoss liegende Bistro erhält einen separaten Eingang und ist somit für die Öffentlichkeit zugänglich. Zudem stellt das Gebäude in dieser Lage eine Abschirmung gegen den Schienenlärm der Bahnanlage für die südlich existierenden bzw. geplanten Nutzungen dar. Die benötigten Stellplätze können innerhalb des unmittelbar angrenzenden Parkhaus P3 nachgewiesen werden. Mit der Realisierung des Vorhabens wird der Raum für moderne Arbeitsflächen in Form eines Shared Service Centers und einem vielfältigen Angebot an Coworking-Flächen erweitert. Es wird damit die Kooperation zu bestehenden Unternehmen ermöglicht und der Standort gestärkt. 1.7 Festsetzungen des Bebauungsplans 1.7.1 Art der baulichen Nutzung Sondergebiet Für das Plangrundstück wird ein sonstiges Sondergebiet nach § 11 (2) BauNVO mit der Zweckbestimmung „Büro und Verwaltung“ festgesetzt. Das Sondergebiet (SO) - Büro und Verwaltung - dient vorwiegend der Unterbringung von Büro- und Verwaltungseinrichtungen sowie nicht wesentlich störenden Einrichtungen für Forschung und Entwicklung sowie für eine Nutzung als Parkhaus, dessen Stellplatzangebot über den Bedarf der Nutzungen im Plangebiet hinausgeht. Ausnahmsweise zulässig sind Schank- und Speisewirtschaften, Läden, die dem Verkauf verzehrfertiger Waren dienen, Kioske, Anlagen für kulturelle, sportliche und soziale Zwecke sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal. Die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen sind dem Hauptzweck des Sondergebietes untergeordnet und sind nur in begrenztem Umfang zulässig. Der Gebietscharakter muss dabei gewahrt bleiben. Im rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 8120-15 war das Grundstück J als Mischgebiet (MI) festgesetzt. Die Änderung des Bebauungsplanes wird u.a. notwendig, weil mit der Realisierung des vorliegenden Vorhabens die Wohnnutzung als wesentlicher Bestandteil eines Mischgebiets (MI) nicht mehr umsetzbar ist. Auch auf dem Grundstück H2 (südliche Teilfläche des BP Nr. 8120-15, im Anschluss südlich der Karl-Duwe-Straße) wurde keine Wohnnutzung realisiert.Seite 19 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 7 Mit der Festsetzung des Sondergebietes (SO) mit Zweckbestimmung Büro und Verwaltung, wird sich das Plangrundstück an die angrenzenden Baugebiete anpassen und diese erweitern. Das Plangrundstück in der direkten Lage an der DB Trasse ist aus heutiger Sicht für eine Wohnnutzung praktisch nicht geeignet. Einzelhandel Die im Plangebiet zulässigen Nutzungen umfassen keine großflächigen Einzelhandels- betriebe. Großflächige Betriebe sind innerhalb des bisher für das Plangebiet und seine nähere Umgebung festgesetzten Mischgebiets (MI) grundsätzlich nicht zulässig. Da im Plangebiet und seiner direkten Umgebung eine Wohnnutzung lediglich in Form von Betrieben des Beherbergungsgewerbes sowie Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal zulässig sind, ist die Ansiedlung von großflächigem Einzelhandel nicht gerechtfertigt. Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von 500 m zum C-Zentrum Oberkassel. Eine Versorgung mit den Gütern des täglichen Bedarfs ist damit gegeben. Zudem sieht das Einzelhandelskonzept der Bundesstadt Bonn vom 18.06.2008 (geändert am 13.12.2012), wonach die der Versorgung der Bevölkerung dienenden Haupt- und Nebenzentren gestärkt werden sollen, im Bereich des Plangebietes keinen großflächigen Einzelhandel vor. Aber auch nicht-großflächiger Einzelhandel soll an diesem Standort nur ausnahmsweise und mit beschränktem Angebot zulässig sein und wird deshalb auf solche Läden beschränkt, die dem Verkauf von verzehrfertigen Waren dienen. Hierunter ist z.B. ein Backshop zu verstehen. Weiter sollen als typische Läden zur Deckung des täglichen Bedarfs Kioske zulässig sein. Solche Läden dienen als kleine Versorgungsstützpunkte für die Bewohner der näheren Umgebung, für Passanten und für die arbeitende Bevölkerung in der Mittagspause, ohne dabei eine wesentliche Konkurrenz für die im Umfeld befindlichen Ortsteilzentren gemäß dem Einzelhandels- und Zentrenkonzept der Stadt Bonn darzustellen. Das angebotene Warensortiment deckt in Umfang und Vielfalt kein vollständiges Nahversorgungsangebot ab, so dass die Sicherung und die Förderung der zentralen Versorgungsbereiche gewährleistet bleiben. 1.7.2 Maß der baulichen Nutzung Grundflächenzahl Die Grundflächenzahl ist mit 0,75 festgesetzt, was die überbauten und die zu überbauenden Flächen innerhalb des Plangrundstücks berücksichtigt. Mit dem Vorhaben wird die für den Bebauungsplan Nr. 8120-15 festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) von 0,6 überschritten. Der Orientierungswert des § 17 BauNVO von 0,8 für sonstige Sondergebiete wird jedoch nicht ausgeschöpft. Bei der Ermittlung der Grundfläche sind nach § 19 (4) Satz 1 BauNVO die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, mitzurechnen. Nach § 19 (4) Satz 2 BauNVO darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der in Satz 1 bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Im Bebauungsplan können davon abweichende Bestimmungen getroffen werden. Hier trifft der Bebauungsplan eine solche Abweichung, indem eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von 0,75 um 20 %, also auf bis zu 0,9 zulässt.Seite 20 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 8 Die vorgenannte Überschreitung ermöglicht es, die Gestaltung des Konrad-Zuse-Platzes über das private Grundstück bis an die Gebäudekante heranzuführen und den öffentlichen Platz durch eine Gastronomieterrasse zu beleben. Auf die Festsetzung einer Geschossflächenzahl wird analog zum rechtskräftigen Plan verzichtet, da die bauliche Nutzung über die eng am Vorhaben orientierten Baugrenzen und eine absolut festgesetzte maximale Bauhöhe bereits hinreichend gefasst wird. Dies ist insofern auch sinnvoll, als das Parkhaus P3 mit seinen halbgeschossig versetzten Ebenen den wesentlichen Teil des Plangrundstücks einnimmt. Vollgeschosse / Gebäudehöhen Die Obergrenze für die Zahl der Vollgeschosse wird für das geplante Büro- und Verwaltungsgebäude mit VI aus dem rechtskräftigen Plan übernommen. Die maximal zulässigen Gebäudehöhen werden in Abstimmung auf das Vorhaben und den Gebäudebestand absolut in m ü. NHN festgesetzt. Durch die Begrenzung der Gebäudehöhen auf rund 21 m über vorhandenem Gelände (78 m ü. NHN) wird die Errichtung zusätzlicher Nicht-Vollgeschosse wirksam ausgeschlossen. Die technischen Anlagen an der Bahnseite überschreiten jedoch die in dem rechtskräftigen BP Nr. 8120-15 festgesetzte Gebäudehöhe. Entsprechend einer Empfehlung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen hat der Rat der Bundesstadt Bonn am 09.12.2021 die öffentliche Auslegung des Bebauungs- planentwurfs Nr. 6920-2 mit der Maßgabe beschlossen, dass das Technikgeschoss in seiner Fläche auf ein notwendiges Mindestmaß reduziert werden soll (siehe DS-Nr. 211593). Im Bebauungsplan sind keine Technikaufbauten außerhalb der zulässigen Gebäudehöhen vorgesehen. Die Planung wurde so angepasst, dass die technischen Anlagen innerhalb eines von der Gebäudekante deutlich zurückversetzten Baufensters untergebracht sind. Lediglich die erforderlichen technischen Anlagen wurden in die Dachfläche integriert. Die technischen Hauptanlagen wie die Zentrale der raumlufttechnischen Anlagen, Sprinklertank und Sprinklerzentrale sind im Untergeschoss untergebracht. Die sonst übliche Zulässigkeit einer Überschreitung der zulässigen Gebäudehöhen durch haustechnische Anlagen entfällt damit in diesem Bebauungsplan. 1.7.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksfläche Für das Plangebiet wird die geschlossene Bauweise aus dem rechtskräftigen Bebauungsplan übernommen. Die überbaubaren Flächen werden entlang der öffentlichen Straßen, der Bahnanlage und des bestehenden Parkhauses P3 durch Baugrenzen definiert. Dies führt zu klarer Definition des öffentlichen Raumes und der Bebauungskante. Die überbaubaren Flächen werden eng um die bestehenden Gebäude und das Vorhaben des Innovation Greenhouse gelegt, um die entworfene städtebauliche Figur und deren Wirkung im Stadtraum abzusichern. Die notwendigen Abstandsflächen liegen zum Teil auf dem eigenen Grundstück und den öffentlichen Verkehrsflächen bzw. Bahnanlagen. An der Nordwestgrenze wird das Innovation Greenhouse an das Parkhaus P3 angebaut. Der innerhalb des Baugrundstücks verlaufende Abwassersammler DN1.200 ist an der Ecke Heinrich-Konen-Straße/ Konrad-Zuse-Platz mit dem Bürogebäude unterbaut. An dieser Stelle ist bereits ein Leitungsrecht zu Gunsten der Stadt Bonn begründet. Zur Absicherung diesesSeite 21 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 9 Leitungsrechts setzt der Bebauungsplan das einzutragende Leitungsrecht seinerseits ebenfalls fest. Ein Geh- und Fahrrecht wie im nicht überbauten Grundstücksteil am Konrad- Zuse-Platz ist hingegen im Bereich der Überbauung nicht erforderlich. An der südlichen Spitze des Grundstücks ist eine Fläche für eine Mittelspannungs- Umspannstation (Trafo) festgesetzt. Der Standort ist über ein Geh- Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Leitungsträger an die außerhalb des Plangebiets liegende öffentliche Verkehrsfläche angebunden. Ausnahmsweise kann eine solche Anlage auch an anderer Stelle im Plangebiet zugelassen werden, sofern dies mit dem Versorgungsträger abgestimmt wird. 1.7.4 Grün- und Freiflächen / Pflanzgebote Begrünung von Flachdächern Zum Ausgleich des hohen Versiegelungsgrads und zur Verbesserung des Mikroklimas und der Wasserrückhaltung ist im Bebauungsplan eine intensive Begrünung von Flachdächern festgesetzt. Ausgenommen davon sind die Flächen von Dachterrassen, Stellplätzen und deren Zufahrten, Glasdächern (vogelschlagvermeidende Bauweise), Lichtkuppeln, Technische Anlagen und Wartungsgänge. Bereits im Plangebiet existierende extensive Dachbegrünungen, die nach bisherigem Planungsrecht genehmigt wurden, bleiben dabei bestehen und genießen Bestandsschutz. Die Begrünung der Flachdächer ist dabei mindestens als einfach intensive Dachbegrünung mit einer Aufbaudicke von 15-25cm und einem Abflussbeiwert von Cs=0,3 vorzunehmen. Zudem ist festgesetzt, dass die Begrünung dauerhaft funktionsgerecht zu erhalten ist. Die Richtlinien für Planung, Bau und Instandhaltung von Dachbegrünungen der Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e.V. sollten bei der Ausführung möglichst Beachtung finden. Eine Vereinbarkeit der intensiven Dachbegrünung mit einer im städtebaulichen Vertrag zu vereinbarenden Installation einer Anlage zur Nutzung solarer Strahlungsenergie ist dabei gegeben. 1.7.5 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen Das Plangrundstück ist durch Verkehrslärm der DB-Schienenstrecke erheblich vorbelastet. Ausreichende aktive Schallschutzmaßnahmen sind im Bereich des Plangebiets nicht möglich. Die für eine Verträglichkeit der geplanten Nutzungen erforderlichen Maßnahmen sind durch Festlegung von Lärmpegelbereichen gemäß DIN 4109 mit entsprechenden Anforderungen an die Schalldämmung der Außenbauteile im Bebauungsplan festgesetzt. Die festgesetzten Lärmpegelbereiche berücksichtigen den maßgeblichen Außenlärmpegel für Aufenthaltsräume, die überwiegend zum Schlafen genutzt werden in der am stärksten lärmbelasteten Gebäudeebene (EG bis 6.OG) und ohne Berücksichtigung der verminderten Lärmpegel eines besonders überwachten Gleises (BüG)3. Da die Beurteilungspegel aufgrund des nächtlichen Schienengüterverkehrs höher als tagsüber sind, ist hierbei der Nachtwert maßgeblich (dies gilt bereits bei einer Differenz zwischen Tag-und Nachtwert von weniger als 10 dB(A)). Das Plangebiet ist auf Grund des Schienenverkehrslärms in Teilbereichen dem Lärmpegelbereich VII zuzuordnen. Auf der der Bahn abgewandten Seite der Gebäude 3 Besonders überwachtes Gleis (BüG) ist ein insbesondere in Ballungsgebieten klassifiziertes Gleis, dessen Schienenfahrflächenzustand nachweislich in einem bestimmten Toleranzbereich gehalten wird, um bei der Bemessung von Schallschutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie zur Berechnung der Schallimmissionen von Schienenwegen (Schall03) von geringen Quellstärken des Rollgeräusches ausgehen zu können. Das Besonders überwachte Gleis dient dazu, die Schallemission des Schienenverkehrs schon an der Quelle seines Entstehens zu mindern.Seite 22 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 10 ergeben sich aufgrund der Eigenabschirmung geringere Lärmimmissionen bis herunter zum Lärmpegelbereich II an wenigen Fassadenabschnitten abseits der Bahnstrecke. Die Wirkung vorhandener bzw. technisch und städtebaulich möglicher aktiver Schallschutzmaßnahmen reichen zur notwendigen Minderung der Außenlärmpegel bei weitem nicht aus. Damit sind auch für eine Büronutzung ohne Schlaf- und Ruheräume hoch wirksame passive Schallschutzmaßnahmen erforderlich, weshalb für alle schutzbedürftigen Räume im Sinne der DIN 4109 (Wohnräume, Schlafräume, aber auch Büroräume) eine fensterunabhängige Belüftung festgesetzt wird, womit die Sicherstellung gesunder Arbeitsverhältnisse (und aufgrund der ausnahmsweisen Zulässigkeit auch gesunder Wohnverhältnisse) erreicht werden soll. Der mindestens festgesetzte Lärmpegelbereich II erreicht mit einem maßgeblichen Außenlärmpegel von bis zu 60 dB(A) bereits den Orientierungswert für Mischgebiete tagsüber. Nach der Empfehlung des Schalltechnischen Gutachtens sollte dieser Orientierungswert bei einer ausschließlich natürlichen Belüftung von schutzbedürftigen Räumen über geöffnete Fenster nicht überschritten werden. Neben der Festsetzung der Lärmpegelbereiche nach DIN 4109 in Verbindung mit schallgedämmten Lüftungseinrichtungen, die auf eine „Worst-Case“-Betrachtung für die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss zur Nachtzeit zurückzuführen ist, wird im Bebauungsplan bestimmt, dass geringere Schalldämmmaße der Außenbauteile genügen, wenn auf Grund eines Gutachtens abweichende maßgebliche Außenlärmpegel an den einzelnen Fassadenabschnitten nachgewiesen werden. Da die festgesetzten Lärmpegelbereiche die Aufenthaltsräume, welche überwiegend zum Schlafen genutzt werden berücksichtigen und die am stärksten belastete Gebäudeebene zugrunde legen, kann durch den Nachweis an vielen Fassadenabschnitten voraussichtlich auf ein geringeres Schalldämmmaß zurückgegriffen werden. Auch in Bezug auf die Notwendigkeit der schallgedämmten Lüftungseinrichtungen für Büroräume kann im Baugenehmigungsverfahren auf die geringeren maßgeblichen Außenlärmpegel abgestellt werden, die für Aufenthaltsräume, die nicht überwiegend zum Schlafen genutzt werden gelten, womit die tatsächlichen Außenlärmpegel der jeweiligen Fassadenebene für die Berechnung des erforderlichen Schalldämmmaßes herangezogen werden können. Die fensterunabhängige Belüftung kann so bei einem tatsächlichen maßgeblichen Außenlärmpegel von weniger als 60 dB(A) entfallen. 1.7.6 Verkehrsflächen / Flächen für den ruhenden Verkehr Das Plangebiet ist durch die öffentlichen Verkehrsflächen der Karl-Duwe-Straße und des Konrad-Zuse-Platzes bereits erschlossen. Ergänzungen oder Änderungen der öffentlichen Straßen sind nicht vorgesehen. Auf dem Plangrundstück sind keine Verkehrsflächen für den fahrenden Verkehr vorgesehen. Der ruhende Verkehr der Dauer- und Kurzparker wird im Parkhaus P3 aufgenommen. Die benötigten Stellplätze für Fahrräder können nach Bedarf auf dem Grundstück bzw. im Erdgeschoss des Parkhaues P3 nachgewiesen werden. 1.7.7 Örtliche Bauvorschriften Ergänzende örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung des Vorhabens sind nicht erforderlich.Seite 23 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 11 1.8 Erschließung Erschließung Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die Karl-Duwe-Straße und Joseph- Schumpeter-Allee an das überörtliche Straßennetz (Autobahn 562) und den schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr (Bahnhof Bonn - Oberkassel). Das Plangebiet wird durch die Buslinie 606 mit der Haltestelle Konrad-Zuse-Platz direkt bedient. Fußläufig erreichbar sind zudem Haltestellen der Buslinie 607 und der Stadtbahnlinien 62, 65, 66 und 68 (ca.700m). Die äußere Erschließung für den Radverkehr verläuft über die Anbindung an das Radverkehrsnetz NRW, das parallel zum Rheinufer verläuft. Ruhender Verkehr / Mobilitätskonzept Mit der Errichtung des Innovation Greenhouse sollen die vorhandenen bebaubaren Flächen städtebaulich verträglich aktiviert und der bereits ausreichend vorhandene Parkraum genutzt werden. Mit einer Verkehrsuntersuchung zum Vorhaben wurde der Stellplatzbedarf des geplanten Innovation Greenhouse sowie einer zusätzlichen Gastronomie am Rheinufer (Grundstück F) mit dem Arbeitstitel „Rheinpavillon“ durch das Büro BSV prognostiziert. Das ermittelte zusätzliche Verkehrsaufkommen für das Innovation Greenhouse und den Rheinpavillon entspricht in der morgendlichen Spitzenstunde 21 Kfz-Fahrten. Für die nachmittägliche Spitzenstunde erzeugen die geplanten Nutzungen ein zusätzliches Verkehrsaufkommen von 31- Kfz-Fahrten. Auf Grund der Lage des Standortes ist dessen Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln und die Verbindung zum in unmittelbarer Nähe verlaufenden NRW-Radverkehrsnetz begünstigt. Ein Carsharing-Angebot ist in näherer Umgebung nicht vorhanden. Ein Fahrradleihsystem ist hingegen bereits vorhanden. Für das Innovation Greenhouse wurde zur Reduzierung des motorisierten Individualverkehrs ein Mobilitätskonzept 4 ausgearbeitet, zu dessen Umsetzung und Monitoring der Vorhabenträger sich in einem städtebaulichen Vertrag verpflichtet. Das Konzept sieht vor: - Errichtung einer Carsharing-Station, - Förderung von Fahrgemeinschaften durch Stellplatzvorteile, - gemeinsames Pendler-Portal für das Gesamtgebiet Bonner Bogen, - Bikesharing-Station, Umkleiden mit Spinden und Duschmöglichkeiten sowie eine Do- It-Yourself Fahrradwerkstatt, - Ladeinfastruktur für E-Bikes - Möglichkeit des mobilen Arbeitens zu prüfen, - Nutzung von Jobtickets, - Infoanzeigetafeln für ÖPNV. Einige der oben genannten Maßnahmen können den Nutzern des Gesamtquartiers Bonner Bogen zur Verfügung gestellt werden. Bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Mobilitätskonzeptes wird laut Gutachten eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens im Gesamtgebiet Bonner Bogen von 15 Kfz-Fahrten in der morgendlichen und 6 Kfz-Fahrten in der nachmittäglichen Spitzenstunde erreicht. 4 Verkehrsuntersuchung zum „Innovation Greenhouse“ und „Rheinpavillion“ in Bonn, Januar 2020, AachenSeite 24 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 12 Die bauordnungsrechtlich benötigten 41 Stellplätze für das Innovation Greenhouse und den Rheinpavillon können im Parkhaus P3 untergebracht werden. Die Fahrradabstellplätze werden auf dem Plangrundstück und im Erdgeschoss des Parkhau- ses P3 dem Bedarf entsprechend verteilt. 1.8.1 Technische Infrastruktur Strom-, Gas- und Wasserversorgung, Telekommunikation Die Versorgungsnetze für die Strom-, Gas- und Wasserversorgung, für Fernwärme und für Telekommunikation sind in den öffentlichen Verkehrsflächen angrenzend an das Plangebiet vorhanden und versorgen derzeit bereits die umgebenden Einrichtungen. Ein zusätzlicher Netzausbau ist nicht erforderlich. Das Plangebiet liegt im Versorgungsgebiet der Bonn-Netz. Die Wasser- und Gasversorgungsleitungen sind sowohl in der Karl-Duwe- als auch Heinrich-Konen-Straße vorhanden. Die Haupttrinkwasserversorgungsleitung DN 600 von Bonn Beuel nach Königswinter (481) bei Station ca. 1+530 – 1+670 liegt innerhalb des Geltungsbereiches der vorliegenden Planung, unterhalb befestigter Flächen innerhalb der bereits bebauten Teilfläche des Plangebiets. Somit wird sie samt des dazugehörigen Schutzstreifens von der mit der Planung vorbereiteten Bebauung nicht betroffen. Leitung und Schutzstreifen sind durch bereits bestehende Grunddienstbarkeiten abgesichert. Löschwasserversorgung Für die Löschwasserbereitstellung gilt derzeit der Grundsatz nach DVGW Arbeitsblatt 405 über die Befindlichkeit von Hydranten mit 96 m3/h im Umkreis von 300 m für das betreffende Grundstück. In der Joseph-Schumpeter-Allee befindet sich die nächste Löschwasserent- nahmestelle. Damit ist das Löschwasserversorgung für den Planbereich über das öffentliche Wasserversorgungsnetz gesichert. ÖPNV und Verkehrsplanung Mit der vorliegenden Planung sind keine Änderungen der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der ÖPNV-Anbindung vorgesehen und hierzu besteht auch kein Erfordernis. Energiekonzept Auf der Grundlage des Hauptausschussbeschlusses vom 14.11.1995, des Ratsbeschlusses zu "Energieeffizienzstandards im Neubau" vom 22.10.2015, des Ratsbeschlusses "Solarverpflichtung im Neubau-Planungsrechtliche Instrumente" vom 16.09.2021 und der Ziele der Stadt Bonn, bis 2035 klimaneutral zu sein und die Energieversorgung nahezu vollständig auf regenerative Energien umgestellt zu haben wird der Vorhabenträger in Abstimmung mit der Leitstelle Klimaschutz ein Energiekonzept erstellen, welches im städtebaulichen Vertrag verankert wird. Der Vorhabenträger wird das Bauvorhaben Innovation Greenhouse im Effizienzgebäudestandard EG40 errichten. Für die Versorgung ist eine flexible, kaskadenförmig aufgebaute Luft-Wärmepumpe vorgesehen, die über eine entsprechend dimensionierte Photovoltaikanlage versorgt wird. Darüber hinaus soll über den Eigenverbrauch produzierter Strom in Speichermedien gespeichert werden. Die Be- und Entlüftungsanlage erhält eine Wärmerückgewinnung mitSeite 25 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 13 einem hohem Wärmerückgewinnungsgrad (> 78 %). Primär werden die Büroflächen natürlich gemäß den gesetzlichen Anforderungen be- und entlüftet, was durch die Doppelfassade trotz hoher Lärmbelastung (Bahnverkehr) möglich wird. Der aufgrund dieser passiven Komponenten geringe Heiz- und Kühlbedarf wird über intelligent gesteuerte Heiz- und Kühldeckensegel abgedeckt. Mit diesem Konzept wird eine Unabhängigkeit von fossilen Brennstoffen erzielt. Durch die Ausrichtung des Gebäudes lassen sich solare Energieeinträge gut nutzen. Die Fassade wird als Doppelfassade ausgeführt. Der Fassadenzwischenraum dient Wartungszwecken und durch geschossweise angeordnete, regelbare Zu- und Fortluftöffnungen der kontrollierten Be- und Entlüftung. Auskühlung im Winter und Überhitzung im Sommer werden so vermieden. Der im Zwischenraum angeordnete Sonnenschutz ist witterungsgeschützt und windunabhängig. Das Raumklima kann so geschützt von Außenlärm und Witterung optimal über die Klimahülle durch natürliche Lüftung gesteuert werden. Entwässerung/ Kanal Der Anschluss des Bebauungsplangebietes an die öffentliche Mischwasserkanalisation ist grundsätzlich möglich. Der Anschluss kann, mit Blick auf die Netzhydraulik, sowohl an den Kanal DN 600 in der Karl-Duwe-Str. als auch an den Kanal DN 1200 am Konrad-Zuse-Platz erfolgen. Für die Grundstücke im Plangebiet wurde eine gemeinsame Überflutungsbetrachtung vorgenommen. Der Überflutungsnachweis gemäß DIN 1986 kann mit einer schadlosen Überflutung des untersten Halbgeschosses des Parkhauses erbracht werden. Dieses Halbgeschoss ist bereits zur Vermeidung von Auftrieb bei hochwasserbedingt flurnahen Grundwasserständen mit wasserdurchlässigem Pflaster befestigt. Es bestehen keine Anschlüsse an den öffentlichen Kanal, so dass für diese Fläche keine Überflutung aus einem Überstau des öffentlichen Abwassersystems zu berücksichtigen ist. Abfallentsorgung Für die notwendigen Müllbehälter werden Räume im Erdgeschoss angeordnet. Am Abfuhrtag können die Behälter außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums auf dem Baugrundstück vor dem Gebäude bereitgestellt werden.Seite 26 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 14 2 Auswirkungen der Planung 2.1 Städtebauliche Auswirkungen Die Realisierung des Bürogebäudes Innovation Greenhouse stellt eine Ergänzung und Abrundung der Bebauung und Nutzung um den Konrad-Zuse-Platz im Quartier Bonner Bogen dar. Von Süden kommend bildet das neue Bürogebäude das Entree zum Gesamtquartier. Das Gebäude passt sich in seiner Form dem Grundstückszuschnitt an und fügt sich hinsichtlich der Fassadengestaltung in das Bild der angrenzenden Bebauung ein. Die straßenbegleitende Anordnung des Gebäudes schafft den Abschluss an der Nordkante der Karl-Duwe-Straße. Hierdurch wird der Stadtraum entlang der öffentlichen Straßen klar definiert. Die möblierte Vorfläche des vorgesehenen Bistros kann gegebenenfalls für eine Steigerung der Attraktivität sorgen und somit der Belebung des öffentlichen Raumes in diesem Bereich dienen. Mit dieser Planung an diesem Standort wird eine brachliegende Fläche am Rande des Quartiers aktiviert. Anstelle eines erweiterten Parkhauses kann Innovation Greenhouse sowohl Coworking- Flächen für neue Unternehmen als auch Flächen für deren ergänzende Branchen anbieten. Dadurch können die vorhandene Infrastruktur und der bestehende Parkraum eine bessere Auslastung erfahren. Die Umsetzung des zu vereinbarenden Mobilitätkonzepts ist geeignet, die Kfz-Mobilität innerhalb des Quartiers zu reduzieren. An diesem Standort kann unter dem Leitbild der Stadt der kurzen Wege, einer beabsichtigten modernen Architektur, einer untereinander vernetzten, voneinander profitierenden und die bestehende Infrastruktur effizient nutzenden Unternehmensstruktur ein innovatives Arbeitsviertel entstehen. 2.2 Verkehrliche Auswirkungen Nach Abschätzung der Verkehrsuntersuchung sind unter Berücksichtigung einer Förderung alternativer Mobilität keine wesentlichen Änderungen des Kfz-Verkehrsgeschehens auf Grund der Errichtung des Innovation Greenhouse zu erwarten. Das zusätzliche Verkehrsaufkommen für das Innovation Greenhouse und den im südlich angrenzenden Teil des Bebauungsplanes 8120-13 geplanten Rheinpavillon wurde für die morgendliche Spitzenstunde mit 21 zusätzlichen Kfz-Fahrten und mit 31 Kfz-Fahrten in der nachmittäglichen Spitzenstunde ermittelt. Diese ermittelten Werte sind in dem vorhandenen Straßen- und Parkraum abzuwickeln. Der benötigte Stellplatzbedarf wird im benachbarten Parkhaus P3 nachgewiesen. Das Gebiet des Bonner Bogens ist in erster Linie über den Knotenpunkt der Joseph- Schumpeter-Allee (Oberkasseler Ufer) mit dem Landgrabenweg erschlossen und an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Der vierte Ast dieses als Kreisverkehr ausgebauten Knotens bedient die Anschlussstelle Bonn-Ramersdorf der A 562. Die Leistungsfähigkeit dieses Knotens liegt an diversen Ästen bereits heute im Bereich QSV E oder F. Rückstaulängen, die bis auf die Hauptfahrbahn der Autobahn reichen, treten dabei jedoch i.d.R. nicht auf. Als örtliche Spitzenstunden wurden die Zeiträume morgens zwischen 7 und 8 Uhr sowie abends zwischen 17 und 18 Uhr ermittelt. Eine Erschließung der bestehenden wie der zusätzlich geplanten Nutzungen im Bonner Bogen ist gleichwohl ohne wesentliche Änderungen an den Verkehrsanlagen möglich, indem gezielte Maßnahmen zur Verlagerung des Verkehrs vom motorisierten Individualverkehr auf den Umweltverbund umgesetzt werden. Hierzu vorgeschlagene und entsprechend inSeite 27 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 15 städtebaulichen Verträgen abzusichernde Maßnahmen umfassen das Angebot von Jobtickets, die Einrichtung einer Carsharing-Station, die Förderung von Fahrgemeinschaften durch Stellplatzvorteile, ein Portal für Fahrgemeinschaften für den gesamten Bonner Bogen, eine Selbsthilfe-Fahrradwerkstatt, Umkleide- und Duschmöglichkeiten für Radfahrer, Lademöglichkeiten für E-Bikes, sowie Infoanzeigetafeln für den ÖPNV. Die Umsetzung des Mobilitätskonzeptes für die Nutzungen der Vorhabenträgerin im Bonner Bogen führt voraussichtlich zu einer Verringerung des Verkehrsaufkommens gegenüber den bisher planungsrechtlich zulässigen Nutzungen des Plangebiets. Auch unter Berücksichtigung der durch das Innovation Greenhouse und den Rheinpavillon ausgelösten zusätzlichen Fahrten entfallen bei Umsetzung der Mobilitätsmaßnahmen in der morgendlichen Spitzenstunde voraussichtlich bis zu 15 Kfz-Fahrten und in der nachmittäglichen Spitzen- stunde 6 Kfz-Fahrten. 2.3 Auswirkungen auf die Umwelt Der Bebauungsplan Nr. 6920-2 für das Innovation Greenhouse dient der Innenentwicklung im Sinne des § 13a BauGB. Damit entfällt die formale Umweltprüfung nach Anlage 1 BauGB. Die Auswirkungen werden jedoch schutzgutbezogen ermittelt und in die Abwägung eingestellt. 2.3.1 Mensch / Gesundheit Das Plangebiet ist vor allem durch Geräuschimmissionen der Bahnanlage (> 75 dB(A) / 24h- Pegel) 5 vorbelastet. Zur Beurteilung dieser Geräuschquelle und derer Auswirkungen auf die geplanten Nutzungen wurde im Februar 2021 eine Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ durch das Büro Kramer Schalltechnik vorgelegt. Deren Ergebnisse wurden in der Planung berücksichtigt. Die ermittelten Lärmpegelbereiche wurden als Festsetzung in die Planzeichnung des Bebauungsplans übernommen. Daraus resultierende Lärmschutzmaßnahmen sind mit der Gebäudeplanung nachzuweisen und umzusetzen. Die Beurteilung erfolgte unter Berücksichtigung der konkreten Bebauung u.a. für die auf das Plangebiet einwirkenden Verkehrsgeräusche nach DIN 18005 bzw. der ausgehend der innerhalb des Plangebiets gelegenen gewerblichen Nutzungen nach TA Lärm. Zudem wurde die Bestimmung des passiven Lärmschutzes gemäß DIN 4109 durchgeführt. Auswirkungen auf die Umgebung Der Vergleich der ermittelten Beurteilungspegel durch den Betrieb des bereits bestehenden und geplanten Geschäftshauses mit den Immissionsrichtwerten zeigt, dass diese an allen Immissionsorten zur Tages- und Nachtzeit eingehalten bzw. unterschritten werden. Von den umliegenden Bürogebäuden sind keine Geräuscheinwirkungen z.B. durch haustechnische Anlagen oder weitere Geräusche festgestellt. Aufgrund der großen Abstände der Bürogebäude untereinander ist von fremder Vorbelastung nicht auszugehen. Die Geräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen wurden gutachterlich als für das Vorhaben nicht beurteilungsrelevant eingeschätzt. Die Kriterien der Verneinung der Beurteilungsrelevanz gem. TA Lärm, Kapitel 7.4, nach der die Geräusche des betriebsbezogenen An- und Abfahrverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück zu erfassen 5 NRW Geobasis, NRW Umweltdaten vor Ort, www.uvo.nrw.deSeite 28 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 16 und zu beurteilen sind, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens um 3 dB(A) erhöhen, keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) erstmals oder weitergehend überschritten werden, sind erfüllt. Die Lärmauswirkungen auf die östlich der Bahntrasse gelegenen Gebäude durch Reflexion des Schienenverkehrslärms an den Baukörpern im Plangebiet wurden ebenfalls gutachterlich untersucht. Hiernach ergeben sich an den Bürogebäuden um 0,1 dB (6 Werte von 40) bis 0,3 dB (1 Wert von 40) erhöhte Pegel. Allgemein wird für Pegeländerungen von einer Wahrnehmungsschwelle von 1 dB ausgegangen, so dass die zu erwartende Pegeländerung als nicht wesentlich bewertet wird. An den Immissionspunkten, an denen eine Pegeländerung ermittelt wurde, liegt die Vorbelastung mit 63,8 bis 68,2 dB(A) sicher unterhalb der Schwelle von 70 dB(A), ab der auch eine geringfügige Erhöhung bereits als planrelevant zu berücksichtigen wäre. Die Überschreitung der Schwelle von 60 dB(A) für die nächtliche Vorbelastung steht einer geringfügigen zusätzliche Erhöhung um 0,1 bis 0,2 dB in Anlehnung an die Kriterien der 16. BimSchV für die hier befindliche gewerbliche Nutzung nicht entgegen. Auswirkungen auf das Vorhaben Die Berechnung der zu erwartenden Gesamtgeräuschsituation durch die einwirkenden Verkehrsgeräusche - öffentlicher Straßenverkehr und Schiffsverkehr gemäß RLS-19, Schienenverkehr gemäß Schall 03 erfolgte auf Basis der Berechnungsgrundlagen sowie unter Berücksichtigung der geplanten bzw. bestehenden Bebauung für die Berechnungshöhen (2,00 m, 6,75 m, 10,10 m, 13,50 m 16,90 m, 20,30 m, 22,80 m in Bezug auf OKFF ±0.00 = 57.06 m ü. NHN). Dies entspricht etwa dem EG (Außenbereich), 1. OG bis 6. OG (Staffelgeschoss). Die Berechnung erfolgte für zwei Varianten – Variante 1 – ohne BüG sowie Variante 2 - mit BüG Strecke 2324. Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ für die Lärmart „Gewerbe- und Industrieanlagen“ wird gemäß DIN 4109 für Bebauungsplanverfahren pauschal anhand der zu berücksichtigenden Gebietskategorie bzw. des hiernach einzuhaltenden Tag-Immissionsrichtwertes der TA Lärm zugrunde gelegt. Zur Bestimmung des „Kerngebiets“ des o.g. Gewerbelärms wird ein Pegel von 60 dB(A) zugrunde gelegt (gemäß TA Lärm ebenso Richtwert eines Mischgebiets). Dies gilt gemäß DIN 4109 im vorliegenden Fall gleichermaßen für den Tages- (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) sowie auch zur Nachtzeitraum (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr).6 Es wird der Schutzanspruch eines Kerngebiets angesetzt, da die vorgesehene Nutzung als Büro-und Verwaltungsstandort einer der Hauptnutzungen des Kerngebiets entspricht, mit dem Unterschied, dass im festgesetzten Sondergebiet Vergnügungsstätten und großflächiger Einzelhandel nicht zulässig sind, was bei dieser Betrachtung unschädlich ist. Das Kerngebiet setzt bezogen auf seinen Schutzanspruch im Vergleich zum Gewerbegebiet die strengeren Maßstäbe, womit die Lärmsituation im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung beurteilt wird. Die Bestimmung der maßgeblichen Außenlärmpegel erfolgte grundsätzlich entlang der geplanten Gebäudekubatur und somit der Grenzen der überbaubaren Grundstücksflächen. In der Planung wurde für die Festsetzung der Lärmpegelbereiche gemäß DIN 4109 und der Ausführung der passiven Schallschutzmaßnahmen an den Gebäuden die „Worst-Case“- Betrachtung der Variante 1 ohne BüG für die Aufenthaltsräume im Erdgeschoss zur Nachtzeit, angenommen. 6 Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“, Bundesstadt Bonn, Kramer Schalltechnik GmbH, Projekt-Nr.: 20 02 019/01 vom 22.02.2021Seite 29 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 17 Zur Tageszeit sind entlang aller Fassaden des „Haus der freien Berufe“ (Ausnahme ein kurzes Fassadenteilstück auf Höhe des 5. OG mit einem zu erwartenden Pegel von 71 dB (A)) sowie entlang der westlichen bzw. südwestlichen (bahnabgewandten) Fassaden des IGH-Gebäudes Absolutpegel von maximal bis zu 70 dB (A) zu erwarten. Die bahnzugewandte östliche Fassade des IGH-Gebäudes wurde mit einem Absolutpegel von bis zu 79 dB (A) beaufschlagt. Als Resümee kann festgehalten werden, dass zur Tageszeit vom Erdgeschoss bis einschließlich auf Höhe des 4. Obergeschosses an den der Bahn zugewandten Fassaden die Orientierungswerte erheblich überschritten werden. Auf Höhe des 5. OGs werden die Orientierungswerte lediglich entlang der „außen bündig“ liegenden Fassaden überschritten. Entlang den der Bahn abgewandten Fassaden werden die Orientierungswerte eingehalten. Für die Nachtzeit wurde festgestellt, dass der Schienenverkehrslärm im Absolutpegel gegenüber der Tageszeit zunimmt. Dementgegen nimmt der Straßenverkehrslärm ab. Zur Nachtzeit sind entlang der westlichen, der Bahn abgewandten Fassade des „Hauses der freien Berufe“ sowie vereinzelten Fassadenbereiche (inkl. Glasdach IGH-Gebäude) auf Höhe des 5. und 6. OGs Absolutpegel bis zu 60 dB(A) zu erwarten. Die anderen Fassaden werden mit Absolutpegeln von über 60 dB(A) bis 81 dB(A) an der östlichen bahnzugewandten Fassade des Bürogebäudes beaufschlagt. Insgesamt ist festzuhalten, dass beim Vergleich der Orientierungswerte eines Kerngebiets (MK) mit den Beurteilungspegeln zur Nachtzeit auf allen Geschossen entlang aller Fassaden die Orientierungswerte deutlich überschritten werden. Das Gutachten kommt zum Fazit, dass aufgrund der benachbarten Lage des Plangebiets zu der Emissionsquelle „Bahntrasse“ aus städtebaulichen Gründen eine aktive Schallschutz- maßnahme in Form einer Lärmschutzwand nahezu kaum realisierbar ist. Bereits im Vorfeld wurde im Entwurf durch die Anordnung der Büro- und Tagungsräume sowie des vorgesehenen Bistros an der der Bahnlinie abgewandten Fassade, entlang der Karl- Duwe-Straße mit Lärmschutzmaßnahmen zur Konfliktbewältigung auf die Vorbelastung reagiert. Entlang der der Bahnanlage zugewandten Fassade sind Sanitärräume sowie ein zusätzlicher Rettungsweg konzipiert. Auch mit der Anordnung des Terrassenbereiches an der westlichen Fassade im fünften Obergeschoss wurde im Konzept auf die Vorbelastung durch die Bahn reagiert. Da die aktiven Schallschutzmaßnahmen lediglich bedingt zur Einhaltung von ausreichendem Schallschutz beitragen können, sind im Gebäude passive Schallschutzmaßnahmen in Form von Mindestanforderungen an die Luftschalldämmung von Außenbauteilen (Fenster, Wände und Dach des ausgebauten Dachgeschosses) schutzbedürftiger Nutzungen entsprechend dem ermittelten maßgeblichen Außenlärmpegel gemäß DIN 4109 vorzusehen. Darüber hinaus sind schallgedämmte Lüftungseinrichtungen für schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109 festgesetzt. Die Umsetzung der festgesetzten Schallschutzanforderungen bzw. die Verträglichkeit möglicher Abweichungen von diesen Festsetzungen ist in einem entsprechenden Schallschutz-Nachweis im Zuge der konkreten Bauausführung zu belegen. 2.3.2 Klima / Luft Der Planungsraum ist aktuell nahezu vollständig versiegelt und unverschattet und weist laut Klimaanalyse für sommerliche austauscharme Hochdruckwetterlagen am Tag eine extreme Wärmebelastung auf. In der Nacht tritt mit bis zu 6 K Temperaturabweichung zurSeite 30 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 18 durchschnittlichen Temperatur der Bonner Freiflächen ein hoher Wärmeinseleffekt auf. Vor dem Hintergrund der stadtklimatischen Situation im Planungsraum wäre bei der Planung und Bauausführung der thermische Komfort, gerade auch im Hinblick auf den sich weiter intensivierenden Klimawandel und dem damit einhergehenden Trend zur weiteren Zunahme der jährlichen Anzahl von Hitzetagen und Tropennächten relevant und zu berücksichtigen. Die Planungshinweiskarte weist für den Planungsraum eine weniger günstige bioklimatische Situation aus. Nach Realisierung der Planung wird der Planungsraum bis auf einen sehr kleinen Anteil vollständig bebaut sein. Geeignete Flächen, um Maßnahmen zur Reduktion zusätzlicher Wärmebelastung umzusetzen finden sich daher in erster Linie am Gebäude (Begrünung von Dach und ggf. Fassade). Der Außenbereich verfügt aufgrund der geringen Größe über nahezu keine effektiven Anpassungspotenziale. Es sollte dennoch geprüft werden, ob ggf. Kleinstflächen als Grünanlage gestaltet werden können. Die festgesetzte intensive Begrünung der Flachdächer vermindert die Wärmebelastung gegenüber einer Dachausführung ohne Begrünung und wirkt sich positiv auf die bioklimatische Situation aus. 2.3.3 Flora / Fauna / Artenschutz Mit der Realisierung des Vorhabens wird eine bislang potentiell ökologisch aktive Fläche dauerhaft versiegelt. Das zu bebauende Grundstück stellt sich überwiegend als geschotterte Fläche dar, die spärlich bewachsen ist. Eine Teilfläche im Nordwesten dient als gepflasterter Abstellplatz für Fahrräder. Der Bewuchs besteht aus Jungpflanzen von Ahorn, Sommerflieder und Heckenrose. Außerdem kommen krautige Pflanzen wie Schmalblättriges Greiskraut, Königskerze, Mauerpfeffer, Habichtskraut und Reseda vor. Gehölze kommen im äußersten Südosten vor (Brombeeren und junge Robinien). Hier ist auch der krautige Bewuchs dichter. Zur Karl-Duwe-Straße hin kommen vereinzelt junge Gehölze wie Sommerflieder auf.7 Derzeit liegt der Teilbereich brach und dient zeitweise als Ablagerungsfläche. Die Böschung am Nordostrand des Plangebiets -zur Bahnlinie hin – ist dicht mit Gehölzen - Robinien, Spitz- und Berg-Ahorn, Hartriegel, Brombeeren und Clematis bewachsen. Die Bäume weisen maximal geringes Baumholz auf. Die Gehölze reichen in Höhe des Plangebiets bis an den Gleisschotter5. Die ökologische Reaktivierung des Teilbereiches und die Realisierung des Vorhabens an einem anderen Standort sind sowohl aus umweltbezogenen als auch aus wirtschaftlichen Gründen nicht rentabel. Die Realisierung des Vorhabens sichert eine erfolgreiche Entwicklung des Quartiers Bonner Bogen als Arbeitsstätte und arrondiert die städtebauliche Entwicklung des Areals. Die intensive Begrünung der Teildachfläche kann zur Entwicklung eines Lebensraums für Insekten und Vögel innerhalb eines Stadtraums beitragen. Die Umsetzung des geplanten Vorhabens erfordert eine kleinflächige Fällung von Gehölzen. Satzungsgeschützte Bäume sind davon nicht betroffen. Zur Realisierung des Vorhabens ist es nicht notwendig, bestehende Gebäude abzubrechen, da auf der Vorhabenfläche keine Bebauung existiert. Gemäß § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 01.03.2010 sowie der Vorgaben von FFH- und Vogelschutz-Richtlinie ergibt sich bei allen Planungen die Notwendigkeit einer „Artenschutzrechtlichen Prüfung“, sofern aufgrund ernst zu nehmender Hinweise sogenannte „planungsrelevante Arten“ (nach MKUNLV 2015) eingriffsrelevant betroffen sein könnten. Im 7 Bebauungsplan 6920-2 zur Änderung des Bebauungsplans Nr. 8120-15 „Konrad-Zuse-Platz“ Stadt Bonn, Stadtbezirk Beuel, Ortsteil Oberkassel – ArtenschutzprüfungSeite 31 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 19 Geltungsbereich der vorliegenden Planung sind Biotopstrukturen vorhanden, die ein Vorkommen planungsrelevanter Arten möglich erscheinen lassen. Die Artenschutzprüfung wurde für die zu bebauende Teilfläche des Geltungsbereiches der vorliegenden Planung im Jahr 2020 durchgeführt und im Januar 2021 abschließend formuliert. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag untersuchte für das Vorhaben, entsprechend der Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV- Artenschutz), ob und in welcher Art und Intensität geschützte/ planungsrelevante Arten betroffen sein könnten. Planungsrelevante Arten Bestand Die Artenschutzprüfung stellte fest, dass das Plangebiet ein Teilnahrungshabitat für eine Fledermausart darstellt. Das betroffene Nahrungshabitat stellt lediglich einen Teil eines großräumigen Habitats dar. Aufgrund der Ausweichmöglichkeiten in der Umgebung genießt es keinen Schutzstatus. Hinsichtlich Bruten planungsrelevanter Vogelarten im Plangebiet und angrenzendem Umfeld ergaben sich keine Hinweise. Aufgrund der Nähe zum Rhein können zahlreiche planungsrelevante Vogelarten als Nahrungsgast, Durchzügler oder Wintergast potenziell vorkommen oder die Fläche überfliegen. Die Fläche ist für die Arten nicht von essentieller Bedeutung, da Ausweichmöglichkeiten im räumlich-funktionalen Zusammenhang vorhanden sind. Bei verbindlicher Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Zudem ist im Plangebiet ein Vorkommen von zwei Reptilienarten als wandernde Individuen als möglich beurteilt. Aufgrund des verdichteten Bodens ist mit Fortpflanzung- und Ruhestätten dieser Individuen im Plangebiet nicht zu rechnen. Ein zumindest temporärer Aufenthalt der beiden Arten im Plangebiet ist möglich. Bei verbindlicher Einhaltung von Vermeidungsmaßnahmen ist nicht mit erheblichen Beeinträchtigungen zu rechnen. Mit einem Vorkommen jeglicher planungsrelevanten Amphibienarten aufgrund fehlender geeigneter Laichgewässer ist nicht zu rechnen. Beurteilung Für einige planungsrelevante Vogelarten (Betroffenheit in der Tabelle 3 in ASP dargestellt) konnte ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag an Glasscheiben des Neubaus nicht ausgeschlossen werden. Da der temporäre Aufenthalt von Reptilien nicht ausgeschlossen werden konnte, besteht Verdacht von Tötung von wandernden Individuen. Ubiquitäre Vogelarten Bestand Bei den im Plangebiet und in dessen Umfeld nachgewiesenen oder potenziell vorkommenden, nicht planungsrelevanten europäischen Vogelarten handelt es sich um bundesweit, landesweit und regional ungefährdete Vogelarten, die landesweit verbreitet und allgemein häufig sind. Hinweise auf Bruten dieser häufigen Arten im Plangebiet und dessen unmittelbaren Umfeld ergaben sich nicht, können aufgrund der Strukturen für die Zukunft aber nicht ausgeschlossen werden.Seite 32 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 20 Beurteilung Das Gutachten geht nicht davon aus, dass eine Beeinträchtigung bedeutender lokaler Populationen mit nennenswerten Beständen durch dauerhafte Beseitigung von potenziellen Brutplätzen oder durch Störungen bei der Umsetzung des Vorhabens zu Folge hat. Die Beeinträchtigung fällt kleinflächig aus. Im Umfeld sind ausreichende Ausweichmöglichkeiten vorhanden. Außerdem sind diese Arten relativ tolerant gegenüber Störungen. Zudem liegen keine begründeten Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Vorhabens vor. Eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung ist somit für diese Arten nicht notwendig. Gemäß der Vogelschutzrichtlinie sind grundsätzlich die Bruten aller wildlebenden Vogelarten vor Zerstörung zu schützen. Grundsätzlich sind notwendige Baumfällungen und Gehölzrodungen nur außerhalb der Brutzeit vorzunehmen, also in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 28. (29.) Februar, da sich einige Singvogelbruten bis August hinziehen können. Dies entspricht auch den gesetzlichen Vorgaben gemäß § 39 Abs. 5, S. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG). Auch für nicht planungsrelevante europäische Vogelarten kann ein erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag an Glasscheiben des Gebäudes nicht ausgeschlossen werden. Vertiefend untersuchte Arten Mauereidechse und Zauneidechse Aufgrund geeigneter Strukturen in direktem Umfeld des zu bebauenden Bereiches ist ein temporärer Aufenthalt von einzelnen Individuen im Plangebiet nicht auszuschließen. Daher kann es bei den Baumaßnahmen zur Tötung von Individuen gem. §44 BNatSchG kommen. Bei den planungsrelevanten Reptilienarten Mauereidechse und Zauneidechse kann eine Betroffenheit nicht ausgeschlossen werden. Vermeidungsmaßnahmen sind erforderlich. Vermeidungsmaßnahmen Alle Gehölze im Plangebiet und dem angrenzenden Bereich sowie alle potenziellen Versteckmöglichkeiten (Gehölzschnitt, Erdaushub, Schuttablagerungen) sind im Winter zu beseitigen. Um die Migration in das Baufeld zu verhindern, ist in der Winterpause (Mitte November bis Ende Februar) vor Beginn der Baumaßnahmen bis zum Abschluss der Bebauung ein Amphibienschutzzaun am Nordostrand und am Südostrand des Plangebiets zu errichten. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen sind für diese beiden planungsrelevanten Arten nicht erforderlich. Planungsrelevante sowie ubiquitäre Vogelarten Planungsrelevante Vogelarten sind möglicherweise durch Vogelschlag von dem Vorhaben betroffen. Daher sind Vermeidungsmaßnahmen für planungsrelevante Vogelarten erforderlich. Verbindliche Vermeidungsmaßnahmen • Verzicht auf spiegelnde Oberflächen bei der Fassadengestaltung. • Verwendung von Scheiben mit geringem Außenreflexionsgrad (< 15 %)Seite 33 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 21 • Sichtbarmachung aller Glasflächen mittels hochwirksamer Markierungen (siehe „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff) wie: - vertikale Linien (mind. 5 mm breit bei max. 10 cm Abstand) oder - horizontale Linien (mind. 3 mm breit bei max. 3 cm Abstand oder mind. 5 mm breit bei max. 5 cm Abstand) oder - Punktraster (mind. 25 % Deckungsgrad bei mind. 5 mm Durchmesser oder mind. 15 % Deckungsgrad ab 30 mm Durchmesser) oder - Verwendung alternativer lichtdurchlässiger, halb- oder nichttransparenter Materialien (z.B. Milchglas, Ornamentglas, Glasbausteine, Sandstrahlungen) Als Resümee ergab die Prüfung, dass ohne Vermeidungsmaßnahmen eine Auslösung der Verbote gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG für die planungsrelevanten Reptilienarten Mauereidechse und Zauneidechse sowie für planungsrelevante Vogelarten (Vogelschlag) durch die Planung nicht auszuschließen ist. Zum Schutz dieser Arten sind daher Vermeidungsmaßnahmen notwendig. Das architektonische Konzept des Innovation Greenhouse sieht eine Vollverglasung der bahnabgewandten Fassade vor. Daher wird die Sichtbarmachung aller verbliebenen Glasflächen in einer der oben beschriebenen Varianten sowie ein Außenreflexionsgrad der Verglasung von max. 15% als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Maßnahmen zum Vogelschutz sind auf Basis des Leitfadens „Vogelfreundliches Bauen mit Glas und Licht“ der schweizerischen Vogelwarte Sempach, 2012, S. 15ff. auszuführen, um Maßnahmen ohne hinreichenden Nachweis ihrer Wirksamkeit auszuschließen. Im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren kann von den Festsetzungen und der Beachtung des Leitfadens abgesehen werden, wenn gutachterlich nachgewiesen wird, dass mit anderen Maßnahmen gleichwertiger Schutz vor Vogelschlag gewährleistet ist. Das Gutachten ist der UNB zur Freigabe vorzulegen. Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für planungsrelevante Arten sind nicht erforderlich. Um mögliche Beeinträchtigungen auch derjenigen europäischen Vogelarten zu vermeiden, die nicht zu den planungsrelevanten Arten gerechnet werden, wird neben der Festsetzung von Maßnahmen zur Vermeidung von Vogelschlag an Glasflächen durch Eintrag auf der Planzeichnung auf die bestehenden zeitlichen Beschränkungen für das Entfernen von Gehölzen hingewiesen. Weitere Vermeidungsmaßnahmen sind zu berücksichtigen: • Die im Rahmen der Realisierung zu entfernenden Gehölzstrukturen und potentiellen Versteckmöglichkeiten für Reptilien (z.B. Gehölzschnitt, Erdaushub, Schuttablagerungen) sind zwischen dem 01.10. und 28.02. des Folgejahres zu beseitigen (vergl.§ 39 BNatSchG). • In der Winterpause (Mitte November bis Ende Februar) vor Beginn der Baumaßnahmen ist ein Amphibienschutzzaun am Nordostrand und am Südostrand des Plangebiets für die gesamte Dauer der Baumaßnahme zu errichten.Seite 34 von 56 Stadt Bonn, Bebauungsplan Nr. 6920-2 „Innovation Greenhouse“ - Begründung 22 • Während der Bauzeit sind durch eine fachkundige ökologische Baubegleitung regelmäßige Kontrollen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorgaben und der Funktionalität der Maßnahmen durchzuführen und zu dokumentieren. • Die Flächeninanspruchnahme darf nur auf das abgegrenzte Plangebiet begrenzt sein. Eine Inanspruchnahme der Bahnböschung und dem damit verbundenen linearen Gehölzstreifen ist zu vermeiden. • Bei der Beleuchtung des Geländes sind generell insektenfreundliche Leuchtmittel (z.B. Farbtemperatur Amber, 2.200 K) mit staubdichter Abdeckung zum Schutz von Insekten zu verwenden. Die Leuchten sind nach unten auszurichten und sollten nicht über die Horizontale hinaus abstrahlen. Masthöhe, Anzahl der Leuchten und Leuchtintensität sind so gering wie möglich zu wählen. Ein nächtliches Aus- und Anleuchten des Gebäudes ist aufgrund der unmittelbaren Lage des Plangebiets am bedeutenden Zug- und Wanderkorridor des Rheins zu vermeiden. • Die zu erhaltenden Bäume und Gehölze angrenzend zum Plangebiet sind während der Bauzeit durch fest installierte Bauzäune vom Baufeld abzugrenzen und somit zu schützen. Auf die notwendigen Verme
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 02.11.2026, 19:55 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de