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221250-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße/Höhe Dottendorfer Straße bis Schwalbengarten

Nummer
221250-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
14.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221250 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße/Höhe Dottendorfer Straße bis Schwalbengarten

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221250-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich
Servatiusstraße/Höhe Dottendorfer Straße bis
Schwalbengarten
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass
die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an
allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine
Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich.
Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet
werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei
der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen.
Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das
Verkehrsunfalllagebild. Die Verkehrsunfallentwicklung auf dem Teilabschnitt der
Servatiusstraße zwischen Dottendorfer Straße und Im Schwalbengarten ist
unauffällig. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit abzusenken.
Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per
Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn
a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt oder
b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur
Straße vorliegt.
Zur Beurteilung des Sachverhalts wurde durch die Verwaltung eine
Lärmberechnung in Auftrag gegeben. Diese wurde durch einen externen
Gutachter durchgeführt und hat zum Ergebnis, dass die nach der
Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte für die Servatiusstraße
tagsüber und nachts nur vereinzelt überschritten werden.
Die Stadt Bonn erstellt derzeit die Umgebungslärmkarten nach § 47c BImSchG.
Im Anschluss an die Kartierung beginnt die Vorbereitung der nächstenSeite 1 von 2
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Lärmaktionsplanung. Die Hinweise bezüglich der Lärmaktionsplanung werden
bei der Prüfung von möglichen Maßnahmen berücksichtigt. Im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung besteht dann auch die Möglichkeit, Anregungen und
konkrete Vorschläge für Maßnahmen einzubringen.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden
schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im o.g.
Abschnitt weder ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine
allgemeinbildende oder Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein
Krankenhaus befindet. Daher ist die Anordnung einer Einzelbeschilderung mit
Tempo 30 rechtlich nicht möglich.
Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im
Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung
geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche
Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger-
und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich
nicht auf klassifizierten Straßen oder weiteren Vorfahrtstraßen erstrecken.
Die Servatiusstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen
Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem
Schutzstreifen ausgestattet ist. Hierbei handelt es sich um eine
Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären
bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Schutzstreifen nicht
mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus
mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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Datenstand: 03.11.2026, 11:36 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de