221250-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße/Höhe Dottendorfer Straße bis Schwalbengarten
Kerndaten
- Nummer
- 221250-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 14.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221250-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße/Höhe Dottendorfer Straße bis Schwalbengarten Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 15.11.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Die Verkehrsunfallentwicklung auf dem Teilabschnitt der Servatiusstraße zwischen Dottendorfer Straße und Im Schwalbengarten ist unauffällig. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken. Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt oder b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. Zur Beurteilung des Sachverhalts wurde durch die Verwaltung eine Lärmberechnung in Auftrag gegeben. Diese wurde durch einen externen Gutachter durchgeführt und hat zum Ergebnis, dass die nach der Lärmschutzrichtlinie StV maßgeblichen Lärmwerte für die Servatiusstraße tagsüber und nachts nur vereinzelt überschritten werden. Die Stadt Bonn erstellt derzeit die Umgebungslärmkarten nach § 47c BImSchG. Im Anschluss an die Kartierung beginnt die Vorbereitung der nächstenSeite 1 von 2 Seite 2 Lärmaktionsplanung. Die Hinweise bezüglich der Lärmaktionsplanung werden bei der Prüfung von möglichen Maßnahmen berücksichtigt. Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung besteht dann auch die Möglichkeit, Anregungen und konkrete Vorschläge für Maßnahmen einzubringen. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im o.g. Abschnitt weder ein Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende oder Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein Krankenhaus befindet. Daher ist die Anordnung einer Einzelbeschilderung mit Tempo 30 rechtlich nicht möglich. Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich nicht auf klassifizierten Straßen oder weiteren Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Servatiusstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen ausgestattet ist. Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Schutzstreifen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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