221236-04 · Beschlussvorlage
Beanstandung Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 221236-04
- Art
- Beschlussvorlage
- Veröffentlicht
- 12.04.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Entscheidung federführend
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Beschlussvorlage öffentlich 221236-04 Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Beanstandung Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße Beratungsfolge Rat 27.04.2023 Entscheidung Beschlussvorschlag Beschlussvorschlag: Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022, TOP 6.6, „Bürge- rantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl- Barth-Straße“, DS-Nr.: 221236, „Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße beauftragt.“ wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben. Begründung: In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 06.12.2022 unter TOP 6.6 der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: „Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße beauftragt.“ Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung in den Bereichen Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße (abgesehen in den Bereichen, die in der Drucksachen-Nummer DS210733-02 erörtert wurden) bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufigSeite 1 von 4 Seite 2 geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten. Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke, andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Die Bezirksvertretung Bonn hat den beanstandeten Beschluss vom 06.12.2022 in ihrer Sitzung vom 07.03.2023 nicht aufgehoben, somit entscheidet nun der Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S.2 GO NRW. Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss der Bezirksvertretung Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Anlage/n 1 221236 - Beanstandungsschreiben_geschwaerzt (öffentlich)Seite 2 von 4 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Die Oberbürgermeisterin An die Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn Bonn, 07.02.2023 Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022, TOP 6.6, „Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl- Barth-Straße“, DS-Nr.: 221236 Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2 S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) Sehr geehrte Damen und Herren, in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt. In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 06.12.2022 unter TOP 6.6 der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss: Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße beauftragt. Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“. Stadthaus Berliner Platz 2, 53111 Bonn Germany Telefon: +49 228.77 20 00 Telefax: +49 228.77 961 98 98 katja.doerner@bonn.deSeite 3 von 4 Gedruckt auf 100% Recyclingpapier zertifiziert mit dem „Blauen Engel“ Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht. Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung in den Bereichen Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße (abgesehen in den Bereichen, die in der Drucksachen-Nummer 210733-02 erörtert wurden) bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor. Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten. Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke, andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022 zur DS-Nr.: 221236 beanstanden. Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung. Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen Beschluss vom 06.12.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO NRW. Mit freundlichen Grüßen Katja DörnerSeite 4 von 4
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de