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221236-04 · Beschlussvorlage

Beanstandung Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße

Nummer
221236-04
Art
Beschlussvorlage
Veröffentlicht
12.04.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung des Rates 27.04.2023 Entscheidung federführend
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  1. 221236 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße

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Beschlussvorlage
öffentlich
221236-04
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Beanstandung Bürgerantrag: Einrichtung einer
Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und
Karl-Barth-Straße
Beratungsfolge
Rat 27.04.2023 Entscheidung
Beschlussvorschlag
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022, TOP 6.6, „Bürge-
rantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-
Barth-Straße“, DS-Nr.: 221236, „Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer
Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße beauftragt.“
wird durch den Rat der Stadt Bonn aufgehoben.
Begründung:
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 06.12.2022 unter TOP 6.6
der im Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen.
Gegenstand der Beanstandung ist der folgende Beschluss:
„Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich
Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße beauftragt.“
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu
Verkehrszeichen 274 „Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die
Notwendigkeit dazu muss sich aus Gründen der Verkehrssicherheit oder zum
Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen (Lärm / Luftschadstoffe) ergeben.
Auch im unmittelbaren Bereich von besonders schützenswerten Einrichtungen
(beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine streckenbezogene
Temporeduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung in den
Bereichen Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße (abgesehen in den
Bereichen, die in der Drucksachen-Nummer DS210733-02 erörtert wurden)
bezogen liegen die dazu notwendigen Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufigSeite 1 von 4
Seite 2
geschwindigkeitsbedingte Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt,
dass wegen besonderer örtlicher Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die
das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Es handelt
sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle. Auch aus
Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht,
da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des
Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die
Lage am Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten.
Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke,
andere Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h
ermöglichen und rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Die Bezirksvertretung Bonn hat den beanstandeten Beschluss vom 06.12.2022
in ihrer Sitzung vom 07.03.2023 nicht aufgehoben, somit entscheidet nun der
Rat der Stadt Bonn gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S.2 GO NRW.
Sollte der Rat der Bundesstadt Bonn bei dem Beschluss der Bezirksvertretung
Bonn bleiben, hat die Oberbürgermeisterin in entsprechender Anwendung des
§ 54 Abs. 2 Satz 4 Gemeindeordnung NRW unverzüglich die Entscheidung der
Aufsichtsbehörde einzuholen.
Anlage/n
1 221236 - Beanstandungsschreiben_geschwaerzt (öffentlich)Seite 2 von 4
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Die Oberbürgermeisterin
An die
Mitglieder der Bezirksvertretung Bonn
Bonn, 07.02.2023
Beschluss der Bezirksvertretung Bonn vom 06.12.2022, TOP 6.6,
„Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-
Barth-Straße“, DS-Nr.: 221236
Beanstandung gem. § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 S. 1 i.V. mit § 54 Abs. 2
S. 1-3 Gemeindeordnung NRW (GO NRW)
Sehr geehrte Damen und Herren,
in meiner Funktion als Oberbürgermeisterin bin ich dazu verpflichtet, einen Beschluss einer
Bezirksvertretung zu beanstanden, wenn er gegen geltendes Recht verstößt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung Bonn wurde am 06.12.2022 unter TOP 6.6 der im
Betreff genannte Bürgerantrag in ungeänderter Form beschlossen. Gegenstand der
Beanstandung ist der folgende Beschluss:
Die Verwaltung wird mit der Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße
und Karl-Barth-Straße beauftragt.
Die Umsetzung dieses Beschlusses verstößt gegen die §§ 45, 3 und 41 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den dazugehörigen
Verwaltungsvorschriften (VwV StVO) und Anlage 2 zu § 41 StVO zu Verkehrszeichen 274
„Zulässige Höchstgeschwindigkeit“.
Stadthaus
Berliner Platz 2, 53111 Bonn
Germany
Telefon: +49 228.77 20 00
Telefax: +49 228.77 961 98 98
katja.doerner@bonn.deSeite 3 von 4
Gedruckt auf 100% Recyclingpapier
zertifiziert mit dem „Blauen Engel“
Im Rahmen der genannten gesetzlichen Grundlage kann nur unter bestimmten
Voraussetzungen angeordnet werden, die innerörtlich geltende Höchstgeschwindigkeit von
50 km/h (§ 3 StVO) auf 30 km/h herabzusetzen. Die Notwendigkeit dazu muss sich aus
Gründen der Verkehrssicherheit oder zum Schutz der Anwohner*innen vor Emissionen
(Lärm / Luftschadstoffe) ergeben. Auch im unmittelbaren Bereich von besonders
schützenswerten Einrichtungen (beispielsweise Kindergärten, Grundschulen) käme eine
streckenbezogene Temporeduzierung in Betracht.
Konkret auf eine streckenbezogene Geschwindigkeitsreduzierung in den Bereichen
Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße (abgesehen in den Bereichen, die in der
Drucksachen-Nummer 210733-02 erörtert wurden) bezogen liegen die dazu notwendigen
Voraussetzungen jedoch nicht vor.
Weder haben Unfalluntersuchungen ergeben, dass häufig geschwindigkeitsbedingte
Unfälle aufgetreten sind, noch wurde festgestellt, dass wegen besonderer örtlicher
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Es handelt sich bei der Örtlichkeit nicht um eine Unfallhäufungsstelle.
Auch aus Lärmschutzgründen kommt die Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht,
da die notwendigen Werte nicht erreicht werden. Die Strecke ist nicht Teil des
Luftreinhalteplanes, eine hohe Belastung mit Luftschadstoffen ist durch die Lage am
Stadtrand und der lockeren Bebauung nicht zu erwarten.
Schützenswerte Einrichtungen befinden sich nicht unmittelbar an der Strecke, andere
Tatbestandsvoraussetzungen, die eine Temporeduzierung auf 30 km/h ermöglichen und
rechtfertigen würden, liegen nicht vor.
Auf Grundlage obiger Ausführungen muss ich den Beschluss der Bezirksvertretung Bonn
vom 06.12.2022 zur DS-Nr.: 221236 beanstanden.
Die Beanstandung hat gemäß § 54 Abs. 2 S. 2 GO NRW aufschiebende Wirkung.
Die Bezirksvertretung Bonn hat nunmehr darüber zu entscheiden, ob sie den fraglichen
Beschluss vom 06.12.2022 aufhebt oder bestehen lässt. Verbleibt die Bezirksvertretung bei
ihrem Beschluss, entscheidet der Stadtrat gemäß § 37 Abs. 6 S. 5 i.V. mit § 54 Abs. 3 GO
NRW.
Mit freundlichen Grüßen
Katja DörnerSeite 4 von 4

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Datenstand: 03.11.2026, 00:23 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de