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221236-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße

Nummer
221236-02 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.11.2022
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221236 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221236-02 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich
Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Verwaltung verweist bzgl. des Teilabschnitts der Servatiusstraße zwischen
der Dottendorfer Straße und Schwalbengarten auf die Stellungnahme der
Verwaltung (s. DS-Nr. 221250-02). In diesem Vorgang geht die Verwaltung
explizit auf den Abschnitt der Karl-Barth-Straße zwischen Dottendorfer Straße
und der Erich-Kästner-Schule ein.
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass
die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an
allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine
Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich.
Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet
werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine
Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung
erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei
der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen.
Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das
Verkehrsunfalllagebild. Sowohl die Verkehrsunfallentwicklung als auch die
baulichen Gegebenheiten auf dem Teilabschnitt der Karl-Barth-Straße sind
unauffällig, so dass hier kein Anlass besteht, von einer Gefahrenlage
auszugehen. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige
Höchstgeschwindigkeit abzusenken.
Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per
Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn
a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt oder
b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur
Straße vorliegt.
Die Lärmberechnung wurde durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus
Dortmund durchgeführt. Die Verwaltung ist aufgrund der Ergebnisse zum
Ergebnis gekommen, dass die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichenSeite 1 von 2
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Lärmwerte für die Karl-Barth-Straße im Bereich zwischen Hausnr. 48 bis 100
bzw. 87 bis 151 keine einzige Überschreitung der Werte festgestellt wurde, so
dass von keiner Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung auszugehen ist.
Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden
schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im e.g.
Abschnitt weder ein (geöffneter) Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine
allgemeinbildende oder Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein
Krankenhaus befindet.
Daher ist die Anordnung einer Einzelbeschilderung mit Tempo 30 im Bereich
zwischen der Dottendorfer Straße und der Hausnr. 48 rechtlich nicht möglich.
Für den restlichen Bereich der Karl-Barth-Straße wird auf die Mitteilungsvorlage
mit der Drucksachen-Nr. 210733-02 verwiesen.
Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im
Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung
geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche
Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger-
und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich
nicht auf klassifizierten Straßen oder weiteren Vorfahrtstraßen erstrecken.
Die Karl-Barth-Straße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den
innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen
und einem Schutzstreifen ausgestattet ist. Die Karl-Barth-Straße ist als LKW-
Vorrangroute ausgewiesen. Diese Ausweisung erfolgte Ende des vergangenen
Jahres auf Basis eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn zu einem
Bürgerantrag als Ersatz für die Dottendorfer Straße (sh. DS 210816, Ziff. 1).
Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des
Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die
bestehenden Mittelspurmarkierungen nicht mehr zulässig. Daher kann eine
Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet
werden.
Die Karl-Barth-Straße ist zusammen mit der Markusstraße eine
Belastungsachse im Sinne des Lärmaktionsplans (Achse 265). Konkrete
Maßnahmen sind im Lärmaktionsplanung bisher nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur
Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO
NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren
zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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