221236-02 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße
Kerndaten
- Nummer
- 221236-02 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 21.11.2022
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bonn Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221236-02 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einrichtung einer Tempo 30-Zone im Bereich Servatiusstraße und Karl-Barth-Straße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bonn 06.12.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Die Verwaltung verweist bzgl. des Teilabschnitts der Servatiusstraße zwischen der Dottendorfer Straße und Schwalbengarten auf die Stellungnahme der Verwaltung (s. DS-Nr. 221250-02). In diesem Vorgang geht die Verwaltung explizit auf den Abschnitt der Karl-Barth-Straße zwischen Dottendorfer Straße und der Erich-Kästner-Schule ein. Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grds. so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h darf gem. § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Sowohl die Verkehrsunfallentwicklung als auch die baulichen Gegebenheiten auf dem Teilabschnitt der Karl-Barth-Straße sind unauffällig, so dass hier kein Anlass besteht, von einer Gefahrenlage auszugehen. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken. Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn a) eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt oder b) eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. Die Lärmberechnung wurde durch die Ing.-Gesellschaft Stapelfeldt aus Dortmund durchgeführt. Die Verwaltung ist aufgrund der Ergebnisse zum Ergebnis gekommen, dass die nach der Lärmschutzrichtline StV maßgeblichenSeite 1 von 2 Seite 2 Lärmwerte für die Karl-Barth-Straße im Bereich zwischen Hausnr. 48 bis 100 bzw. 87 bis 151 keine einzige Überschreitung der Werte festgestellt wurde, so dass von keiner Lärmbelästigung der Wohnbevölkerung auszugehen ist. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung kommt auch nicht in Betracht, da sich im e.g. Abschnitt weder ein (geöffneter) Kindergarten, eine Kindertagesstätte, eine allgemeinbildende oder Förderschule, ein Alten- bzw. Pflegeheim noch ein Krankenhaus befindet. Daher ist die Anordnung einer Einzelbeschilderung mit Tempo 30 im Bereich zwischen der Dottendorfer Straße und der Hausnr. 48 rechtlich nicht möglich. Für den restlichen Bereich der Karl-Barth-Straße wird auf die Mitteilungsvorlage mit der Drucksachen-Nr. 210733-02 verwiesen. Bezüglich des Hinweises im Bürgerantrag, dass die Möglichkeit bestehe, im Nebenstraßennetz flächendeckend Tempo 30 einzuführen, hat die Verwaltung geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich nicht auf klassifizierten Straßen oder weiteren Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Karl-Barth-Straße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen ausgestattet ist. Die Karl-Barth-Straße ist als LKW- Vorrangroute ausgewiesen. Diese Ausweisung erfolgte Ende des vergangenen Jahres auf Basis eines Beschlusses der Bezirksvertretung Bonn zu einem Bürgerantrag als Ersatz für die Dottendorfer Straße (sh. DS 210816, Ziff. 1). Hierbei handelt es sich um eine Gemeindestraße, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Mittelspurmarkierungen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden. Die Karl-Barth-Straße ist zusammen mit der Markusstraße eine Belastungsachse im Sinne des Lärmaktionsplans (Achse 265). Konkrete Maßnahmen sind im Lärmaktionsplanung bisher nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag: Die Bezirksvertretung nimmt die Ausführungen in der Stellungnahme zur Kenntnis und lehnt den Bürgerantrag ab. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:47 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de