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221235-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wurzerstraße

Nummer
221235-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
19.01.2023
Letzte Änderung
16.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221235 Bürgerantrag: Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wurzerstraße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221235-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der
Wurzerstraße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass
die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an
allen Straßen mit Wohnbebauung grundsätzlich so schnell gefahren werden
darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen
Ausnahmefällen möglich.
Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h im Bereich der Wurzerstraße darf gem. §
45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen
Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer
Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die
Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von
Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikator zur
Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild.
Die Verkehrsunfallentwicklung im überwiegenden Teil der Wurzerstraße ist
unauffällig. Es gibt nur eine Gefahrenstelle im Kreuzungsbereich Godesberger
Allee / Elsässer Straße. Die Unfallkommission teilt mit, dass entsprechende
Maßnahmen bereits getroffen wurden. Allerdings kommt eine
Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die Ursache nicht in der
Geschwindigkeit auf der Wurzerstraße bestand. Insofern besteht hier keine
rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken.
Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per
Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn
1. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen
vorliegt oder
2. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur
Straße vorliegt.
Zu 1.: Für die Wurzerstraße liegen der Verwaltung Schallpegel berechnet nach
RLS-90 bei 50 km/h für den Abschnitt zwischen Godesberger Allee und
Viktoriastraße vor, die im Rahmen der Umgebungslärmkartierung 2017 ermittelt
wurden. Neuere Berechnungen oder Berechnungen andere Geschwindigkeiten
liegen nicht vor. Im weiteren Verlauf der Wurzerstraße lagen die
durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) unter 4.000 Kfz/24h, so dassSeite 1 von 3
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hier nicht kartiert wurde und daher keine Schallpegel vorliegen.
Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der
Nacht wird nur an den Hausnummern 2 und 4a deutlich überschritten. Diese
Häuser liegen im Einflussbereich der Godesberger Allee, so dass sich die
höheren Pegel zum Teil auf den Verkehr auf der Godesberger Allee
zurückzuführen sind. Die Wurzerstraße ist keine Belastungsachse i.S.d.
Lärmaktionsplans der Stadt Bonn. Der Lärmaktionsplan sieht keine
Maßnahmen an der Wurzerstraße vor.
Zu 2. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar
anliegenden schützenswerten Einrichtung wurde im Bereich des evangelischen
Kindergartens an der Christuskirche geprüft. Diese schützenswerte Einrichtung
liegt allerdings nicht unmittelbar an der Wurzerstraße; der Kindergarten hat
keinen direkten Zugang zur Straße; der Haupteingang kann nur über Umwege
erreicht werden (s. Kartenausschnitt).
Die Verwaltung hat aufgrund des Hinweises der Antrag-stellenden Person auf
das Nebenstraßennetz geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden
kann. Eine solche Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit
hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in
Betracht, die sich nicht auf klassifizierte Straßen oder weitere Vorfahrtstraßen
erstrecken.
Die Wurzerstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen
Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem
Schutzstreifen ausgestattet ist. Weiterhin handelt es sich bei der e.g. Straße um
eine Gemeindestraße mit Sammelcharakter, bei der die Belange des Verkehrs
überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die
bestehenden Schutzstreifen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung
einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden.
Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg:
Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den
Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür
maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der
Bezirksvertretung Bad Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt.
Anlage/n
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