221235-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wurzerstraße
Kerndaten
- Nummer
- 221235-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 19.01.2023
- Letzte Änderung
- 16.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung der Bezirksvertretung Bad Godesberg Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221235-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 33 Bürgerdienste Dezernat: Dez. I Einrichtung einer Tempo 30-Zone in der Wurzerstraße Beratungsfolge Bezirksvertretung Bad Godesberg 08.02.2023 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Gesetzgeber hat in der Straßenverkehrsordnung (StVO) festgelegt, dass die innerörtliche Regelgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Das bedeutet, dass an allen Straßen mit Wohnbebauung grundsätzlich so schnell gefahren werden darf. Eine Abweichung von dieser Regelgeschwindigkeit ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Eine Einzelbeschilderung mit 30 km/h im Bereich der Wurzerstraße darf gem. § 45 StVO nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt. Diese Vorschrift bindet die Straßenverkehrsbehörde, bei der Anordnung von Geschwindigkeitsreduzierungen restriktiv vorzugehen. Hauptindikator zur Feststellung einer entsprechenden Gefahrenlage ist das Verkehrsunfalllagebild. Die Verkehrsunfallentwicklung im überwiegenden Teil der Wurzerstraße ist unauffällig. Es gibt nur eine Gefahrenstelle im Kreuzungsbereich Godesberger Allee / Elsässer Straße. Die Unfallkommission teilt mit, dass entsprechende Maßnahmen bereits getroffen wurden. Allerdings kommt eine Geschwindigkeitsreduzierung nicht in Betracht, da die Ursache nicht in der Geschwindigkeit auf der Wurzerstraße bestand. Insofern besteht hier keine rechtliche Basis, die zulässige Höchstgeschwindigkeit abzusenken. Weiterhin kann eine innerörtliche Geschwindigkeitsreduzierung auf 30 km/h per Einzelbeschilderung angeordnet werden, wenn 1. eine Gefahr für die Wohnbevölkerung wegen Lärm und / oder Abgasen vorliegt oder 2. eine schützenswerte Einrichtung nach § 45 StVO mit direktem Zugang zur Straße vorliegt. Zu 1.: Für die Wurzerstraße liegen der Verwaltung Schallpegel berechnet nach RLS-90 bei 50 km/h für den Abschnitt zwischen Godesberger Allee und Viktoriastraße vor, die im Rahmen der Umgebungslärmkartierung 2017 ermittelt wurden. Neuere Berechnungen oder Berechnungen andere Geschwindigkeiten liegen nicht vor. Im weiteren Verlauf der Wurzerstraße lagen die durchschnittliche tägliche Verkehrsstärken (DTV) unter 4.000 Kfz/24h, so dassSeite 1 von 3 Seite 2 hier nicht kartiert wurde und daher keine Schallpegel vorliegen. Die Schwelle zur Gesundheitsgefahr von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht wird nur an den Hausnummern 2 und 4a deutlich überschritten. Diese Häuser liegen im Einflussbereich der Godesberger Allee, so dass sich die höheren Pegel zum Teil auf den Verkehr auf der Godesberger Allee zurückzuführen sind. Die Wurzerstraße ist keine Belastungsachse i.S.d. Lärmaktionsplans der Stadt Bonn. Der Lärmaktionsplan sieht keine Maßnahmen an der Wurzerstraße vor. Zu 2. Eine Geschwindigkeitsreduzierung aufgrund einer unmittelbar anliegenden schützenswerten Einrichtung wurde im Bereich des evangelischen Kindergartens an der Christuskirche geprüft. Diese schützenswerte Einrichtung liegt allerdings nicht unmittelbar an der Wurzerstraße; der Kindergarten hat keinen direkten Zugang zur Straße; der Haupteingang kann nur über Umwege erreicht werden (s. Kartenausschnitt). Die Verwaltung hat aufgrund des Hinweises der Antrag-stellenden Person auf das Nebenstraßennetz geprüft, ob eine Tempo 30-Zone angeordnet werden kann. Eine solche Anordnung kommt in Wohngebieten oder in Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf in Betracht, die sich nicht auf klassifizierte Straßen oder weitere Vorfahrtstraßen erstrecken. Die Wurzerstraße ist Teil des Vorfahrtstraßennetzes für den innerstädtischen Verkehr sowie für Linienverkehr, die mit Lichtsignalanlagen und einem Schutzstreifen ausgestattet ist. Weiterhin handelt es sich bei der e.g. Straße um eine Gemeindestraße mit Sammelcharakter, bei der die Belange des Verkehrs überwiegen. Zudem wären bei Ausweisung einer Tempo 30-Zone die bestehenden Schutzstreifen nicht mehr zulässig. Daher kann eine Anordnung einer Tempo 30-Zone aus mehrfachen Gründen nicht befürwortet werden. Beschlussvorschlag für die Bezirksvertretung Bad Godesberg: Der Bürgerantrag wird abgelehnt, der Antragstellende wird entsprechend den Ausführungen der Stellungnahme der Verwaltung über die hierfür maßgeblichen Gründe unterrichtet. Mit diesem Votum und der Beratung in der Bezirksvertretung Bad Godesberg ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren zum Abschluss gelangt. Anlage/n 1 Wurzerstraße (öffentlich)Seite 2 von 3 Seite 3 von 3
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bonn.social/@biz ↗Datenstand: 03.11.2026, 00:26 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de