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221218-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Einrichtung eines Zebrastreifens im Bereich Endenicher Allee/Alfred Bucherer-Straße

Nummer
221218-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
21.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
  1. Sammeldokument öffentlich pdf · 67 KB Öffnen ↗

Übergeordnet

  1. 221218 Bürgerantrag: Einrichtung eines Zebrastreifens im Bereich Endenicher Allee/Alfred Bucherer-Straße

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221218-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
33 Bürgerdienste
Dezernat:
Dez. I
Einrichtung eines Zebrastreifens im Bereich
Endenicher Allee/Alfred Bucherer-Straße
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
Die Anlage eines Fußgängerüberwegs richtet sich nach den Regelungen der
Straßenverkehrsordnung (StVO) in Verbindung mit den Richtlinien über die
Einrichtung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ).
Demnach sind Fußgängerüberwege in Tempo-30-Zonen nicht erforderlich, der
thematisierte Bereich liegt in einer Tempo-30-Zone.
Daher hat man bei der Sanierung im Vorentwurf auf die Wiederherstellung des
durch die bauliche Maßnahme entfallenden Fußgängerüberweges verzichtet.
Jedoch teilt die Verwaltung die Ansicht der Antragstellerin, dass im
Einmündungsbereich Alfred-Bucherer-Straße auf Grund des Verkehrs- und
Fußgängeraufkommens, der baulichen Gegebenheiten und der hohen
Frequentierung durch Busse ein besonderer Bedarf für eine sichere Querung
besteht, der die Anlage eines Fußgängerüberweges an dieser Stelle
erforderlich macht. Da an dieser Stelle bereits ein Zebrastreifen eingerichtet
war, geht die Verwaltung davon aus, dass die erforderlichen Werte bezüglich
des Fußgängeraufkommens und dem KfZ-Verkehr vorliegen.
An der aktuell ungesicherten Querungsstelle hat die Verwaltung vorsorglich
Leerrohre eingebaut, um nachträglich mögliche Beleuchtungen für
Fußgängerüberwege nachrüsten zu können, ohne die Fahrbahn erneut öffnen
zu müssen. Die Einhaltung der Beleuchtungskriterien nach den Richtlinien für
die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ) ist für die
Errichtung eines Zebrastreifens notwendig.
Weiterhin müsste ein Austausch der taktilen Elemente erfolgen, die aktuell auf
eine ungesicherte Querungsstelle hinweisen.
Vor Anordnung des Fußgängerüberweges ist die Polizei anzuhören.
Nach alledem befürwortet die Verwaltung die Anlage eines
Fußgängerüberweges vorbehaltlich der finanziellen Machbarkeit.
Beschlussvorschlag für die BV Bonn:
Die Bezirksvertretung Bonn befürwortet die Wiederherstellung des
Fußgängerweges und beauftragt die Verwaltung mit der Durchführung der
Maßnahme. Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle
Beratung von Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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