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221212-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung

Beleuchtung Stiftskirche

Nummer
221212-01 ST
Art
Stellungnahme der Verwaltung
Veröffentlicht
20.07.2022
Letzte Änderung
15.09.2026
  1. Sitzung der Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
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Übergeordnet

  1. 221212 Bürgerantrag: Beleuchtung Stiftskirche

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Stellungnahme der Verwaltung
öffentlich
221212-01 ST
Die Oberbürgermeisterin
Federführung:
67 Amt für Umwelt und Stadtgrün
Dezernat:
Dez. III
Beleuchtung Stiftskirche
Beratungsfolge
Bezirksvertretung Bonn 16.08.2022 Kenntnisnahme
Inhalt der Stellungnahme:
1.
Im Zusammenhang mit dem „Masterplan Innere Stadt“ ist eine Umgestaltung
des Stiftsplatzes vorgesehen, bei der auch der Vorplatz der Stiftskirche mit
einbezogen wird. In diesem Zusammenhang wurde ein formelles
Werkstattverfahren ausgelobt, bei dem vier Landschaftsarchitekturbüros ihre
Entwürfe zur Neugestaltung des Stiftsplatzes einbringen sollen.
Ziel ist die Umgestaltung einer heutigen Parkplatzfläche in eine attraktive
öffentliche Platzfläche mit Aufenthaltsqualitäten, die Maßnahmen zur
Klimaanpassung (Entsiegelung, Begrünung, Regenwassermanagement)
umsetzt und einen Beitrag zur Verkehrswende leistet. Es soll außerdem ein
Beleuchtungskonzept erarbeitet werden, das die Anforderungen an den
Naturschutz berücksichtigt.
Die Beleuchtung der Stiftskirche unterliegt dem gemeinsamen Runderlass des
Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und
Verbraucherschutz und des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung
und Verkehr „Lichtimmissionen, Messung, Beurteilung und Verminderung“ (sog.
Lichterlass NRW). Die Verwaltung wird auf die Kirchgemeinde zugehen und um
Mitwirkung am Beleuchtungskonzept bitten. Dies ermöglicht es, die konkrete
Beleuchtung der Stiftskirche mitzudenken.
2.
Entscheidend für die Frage, ob die betroffene Person hier durch erhebliche
Umwelteinwirkungen im Sinne einer Raumaufhellung belästigt wird, ist die
Einhaltung der Immissionsrichtwerte unter Punkt 4.1 des o.g. Erlasses. Zur
Beurteilung der Überschreitung der konkreten Immisionsrichtwerte kann die
beschwerdeführende Person ein Prüfverfahren bei der Verwaltung anstreben.
Beschlussvorschlag:
Die Bezirksvertretung nimmt Kenntnis von den inhaltlichen Ausführungen in der
Stellungnahme der Verwaltung und erklärt den Bürgerantrag damit für erledigt.
Mit diesem Votum ist das in § 24 GO NRW für die formelle Beratung von
Bürgeranträgen vorgesehene Verfahren abgeschlossen.Seite 1 von 2
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Anlage/n
KeineSeite 2 von 2

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Datenstand: 03.11.2026, 10:46 MEZ · Quelle: oparl.bonn.machdenstaat.de