221204-01 ST · Stellungnahme der Verwaltung
CDU-Antrag: Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen
Kerndaten
- Nummer
- 221204-01 ST
- Art
- Stellungnahme der Verwaltung
- Veröffentlicht
- 22.08.2022
- Letzte Änderung
- 15.09.2026
Beratungsfolge
- Sitzung des Rates Kenntnisnahme
- Sitzung des Ausschusses für Wohnen, Planung und Bauen Kenntnisnahme
Dateien
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Stellungnahme der Verwaltung öffentlich 221204-01 ST Die Oberbürgermeisterin Federführung: 61 Stadtplanungsamt Dezernat: Dez. III CDU-Antrag: Verhältnis von Wohnungsbau und Flächen für Büros und Dienstleistungen Beratungsfolge Ausschuss für Wohnen, Planung und Bauen 24.08.2022 Kenntnisnahme Rat 25.08.2022 Kenntnisnahme Inhalt der Stellungnahme: Der Planungsgrundsatz einer Nutzungsmischung in Quartieren, bei denen Wohnungen und Arbeitsstätten nahe beieinander liegen, ist bereits seit den 1960er Jahren im deutschen Planungsrecht angelegt, z.B. im Gebietstyp des Mischgebiets oder – seit einigen Jahren – im Gebietstyp des Urbanen Gebiets. Auch sind hier die Zielsetzungen und Leitlinien einer mehrfachen Innenentwicklung und der 15-Minunten-Stadt zu nennen. Der Zielsetzung, mit Nutzungsmischung Anfahrtswege zu Arbeitsplätzen zu reduzieren, können die oben genannten Gebietsausweisungen allerdings aus drei Gründen nur sehr beschränkt Rechnung tragen: Zum einen sind Dienstleistungs- oder Bürostandorte an stark lärmbelasteten Verkehrsachsen regelmäßig nicht geeignet, gesunde Wohnverhältnisse sicherzustellen. Zum anderen ist das deutsche Planungsrecht nicht dafür konzipiert, dauerhafte Bindungen einer Zuordnung von konkreten Arbeitsplätzen einerseits und konkreten Wohnungen andererseits sicherzustellen. Städtebaulich-vertragliche Regelungen würden stark regulierend in die Eigentumsgestaltung eingreifen und wären nur mit erheblichem Verwaltungsaufwand überwachbar. Diese – aus guten Gründen (anderenfalls stünden die Regelungen u.U. im Gegensatz zum Grundrecht der Freizügigkeit) – eingeschränkten Steuerungsmöglichkeiten zeigen sich immer wieder in der Planungspraxis. Einzig das Instrument des Werkswohnungsbaus verspricht hier eine, wenn auch nur indirekte Einflussmöglichkeit. So verbleibt der Kommune allein die Option der Schaffung von Angeboten im Wohnungsbau in der relativen Nähe neuer Arbeitsplätze. Daher prüft die Verwaltung bereits heute auch ohne ausdrücklichen Auftrag des Rates jeweils, ob in einem neuen Plangebiet eine Nutzungsmischung städtebaulich sinnvoll und geboten ist.Seite 1 von 2 Seite 2 Anlage/n KeineSeite 2 von 2
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